{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-01-10","aktenzeichen":"V ZR 206/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 1 Abs. 1, 2, § 116 Bestand zwischen Treuhandunternehmen eine Zuordnungslage, so kann später das eine Treuhandunternehmen nicht von dem anderen nach dem Sachenrechtsbereini- gungsgesetz die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Sicherung einer Zufahrtsstraße verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 206/02 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n10. Januar 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSachenRBerG § 1 Abs. 1, 2, § 116\n\nBestand zwischen Treuhandunternehmen eine Zuordnungslage, so kann später das\n\neine Treuhandunternehmen nicht von dem anderen nach dem Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Sicherung einer Zufahrtsstraße\n\nverlangen.\n\nBGH, Urt. v. 10. Januar 2003 - V ZR 206/02 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier\n\nund Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger beansprucht als Gesamtvollstreckungsverwalter über das\n\nVermögen der Fa. S. GmbH (im\n\nfolgenden Schuldnerin) von der Beklagten die Bestellung einer Grunddienstbar-\n\nkeit. Mit der Grunddienstbarkeit soll der Zugang zum Betriebsgrundstück der\n\nSchuldnerin über eine Werkstraße von etwa 160 m Länge gesichert werden, die\n\nauf dem Grundstück der Beklagten verläuft. Einen anderen Zugang hat das\n\nGrundstück der Schuldnerin nicht.\n\nDer Kläger trägt vor, das Grundstück der Schuldnerin sei nur über die\n\nWerkstraße zu erreichen. Der Nutzung zur Erschließung des Grundstücks habe\n\nder Rechtsvorgänger der Beklagten zugestimmt. Deshalb stehe der Beklagten\n\nein Entgelt für die Bestellung der Dienstbarkeit nicht zu. Hilfsweise beansprucht\n\nder Kläger die Bestellung der Dienstbarkeit gegen ein angemessenes Entgelt.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.\n\nDie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hängt der Anspruch der Schuld-\n\nnerin nicht davon ab, daß die Werkstraße als bauliche Anlage von jemand an-\n\nderem als dem Rechtsvorgänger der Beklagten errichtet worden ist. Es komme\n\nallein darauf an, ob die Straße zur Erschließung des Grundstücks der Schuld-\n\nnerin erforderlich sei. Der Anspruch scheitere aber daran, daß die Schuldnerin\n\nnicht dargelegt habe, daß die Werkstraße mit Billigung staatlicher Stellen an-\n\ngelegt worden sei. Die Billigung staatlicher Stellen stelle ein ungeschriebenes\n\nTatbestandsmerkmal dar, das nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vom 21. Januar 1999 (1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333) in verfassungs-\n\nkonformer Auslegung des § 116 SachenRBerG zu fordern sei.\n\nII.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Der An-\n\nspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit gegen die Beklagte scheitert aller-\n\ndings schon daran, daß § 116 SachenRBerG im Verhältnis von Treuhandunter-\n\nnehmen zueinander nicht anwendbar ist.\n\n1. Die Klägerin ist im Wege der Aufspaltung aus dem früheren VEB V. \n\n Dresden hervorgegangen und auf Grund des-\n\nsen Eigentümerin des begünstigten Grundstücks geworden. Die Beklagte hat\n\ndas Grundstück, an welchem der Kläger die Bestellung einer Dienstbarkeit ver-\n\nlangt, von einem aus einem früheren VEB hervorgegangen Treuhandunterneh-\n\nmen oder von der Treuhandanstalt selbst erworben. Dies ist im Berufungsurteil\n\nnicht eigens angesprochen, trotzdem aber in der Revisionsinstanz zu berück-\n\nsichtigen. Die Parteien haben nämlich ausweislich des Protokolls der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 2. Mai 2002 übereinstimmend\n\nentsprechenden Vortrag erbracht (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n2. Die Regelung von Bereinigungsbedürfnissen im Verhältnis von Treu-\n\nhandunternehmen untereinander ist nicht Gegenstand des Sachenrechtsberei-\n\nnigungsgesetzes.\n\na) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat nicht das Ziel, die dingli-\n\nchen Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Beitrittsgebiet in jedem Fall\n\nder Bebauung fremder Grundstücke unter den in § 1 Abs. 1 bestimmten Vor-\n\naussetzungen zu bereinigen. Es sieht eine Bereinigung vielmehr zum einen vor,\n\nwenn entweder in Privateigentum stehende Grundstücke durch natürliche Per-\n\nsonen oder juristische Personen des Privatrechts, durch ehemals volkseigene\n\nBetriebe und Kombinate oder auch, sofern nicht das Verkehrsflächenbereini-\n\ngungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) vorgeht, durch staatliche\n\nStellen mit Bauwerken oder Erschließungsanlagen bebaut worden sind. Eine\n\nBereinigung sieht das Gesetz zum anderen auch vor, wenn an ehemals volks-\n\neigenen Grundstücken dingliche Nutzungsrechte verliehen oder auf solchen\n\nGrundstücken durch natürliche Personen oder durch juristische Personen des\n\nPrivatrechts Bauwerke oder Erschließungsanlagen auf vertraglicher Grundlage\n\noder auf Grund tatsächlicher Nutzung errichtet worden sind. Demgegenüber ist\n\neine Bereinigung nicht vorgesehen, wenn ehemals volkseigene Grundstücke\n\ndurch staatliche Stellen, Wohnungsgenossenschaften und vor allem durch\n\nehemals volkseigene Betriebe und Kombinate genutzt und bebaut worden sind.\n\nHierbei kann offen bleiben, ob in solchen Fällen die in § 1 Abs. 1 SachenRBerG\n\nbestimmten Bereinigungsfälle bereits tatbestandlich ausscheiden, weil die Be-\n\nbauung ehemals volkseigener Grundstücke durch volkseigene Betriebe und\n\nKombinate keine \"Fremd\"-Bebauung ist, oder ob sich die Unanwendbarkeit des\n\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes aus dem ausdrücklichen Vorbehalt für das\n\nZuordnungsrecht in § 1 Abs. 2 SachenRBerG ergibt. Bei dem einen wie dem\n\nanderen Begründungsansatz richtet sich die Bereinigung der Rechtsverhältnis-\n\nse nach Art. 21 und 22, 25 bis 27 des Einigungsvertrags und den ergänzenden\n\nBestimmungen des Zuordnungsrechts, in Ansehung der Treuhandunternehmen\n\ninsbesondere nach § 11 TreuhG und §§ 2 und 3 5. DVO z. TreuhG und §§ 2\n\nund 4 VZOG.\n\nb) Die Schuldnerin hat hier allerdings im Zuordnungsweg weder Eigen-\n\ntum an der Straßenfläche noch ein beschränktes dingliches Recht erhalten. Das\n\nist aber unerheblich. Denn der Vorrang des Zuordnungsrechts gilt im Verhältnis\n\nvon Zuordnungsbeteiligten, insbesondere von Treuhandunternehmen, unab-\n\nhängig davon, ob der Zuordnungsbeteiligte, der das Bauwerk errichtet oder ge-\n\nnutzt hat, bei der Anwendung des Zuordnungsrechts im konkreten Fall Eigen-\n\ntum oder ein beschränktes dingliches Recht an einem ehemals volkseigenen\n\nGrundstück zugeordnet erhält oder nach diesen Vorschriften beanspruchen\n\nkann. Auch wenn die Zuordnungsvorschriften im Einzelfall ein Treuhandunter-\n\nnehmen nicht mit Eigentum oder einem beschränkten Recht an einem ehemals\n\nvolkseigenen Grundstück ausstatten, so ist das Grundstück gleichwohl im Sinne\n\nvon § 1 Abs. 2 SachenRBerG Gegenstand der Zuordnung, nämlich der Zuord-\n\nnung an ein anderes Treuhandunternehmen (eine Wohnungsgenossenschaft\n\noder auch eine staatliche Stelle). Dies entspricht dem Sinn und Zweck dieser\n\nRegelungen. Das Zuordnungsrecht gestaltet die dinglichen Rechtsverhältnisse\n\nan ehemals volkseigenen Grundstücken nach anderen Kriterien um als das Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz. Dies geht auf die besondere Zielsetzung des\n\nZuordnungsrechts zurück. Das Zuordnungsrecht hat die Aufgabe, die staatli-\n\nchen Zwecken dienenden Grundstücke von den unternehmerischen Zwecken\n\ndienenden Grundstücken zu trennen. Die unternehmerischen Zwecken dienen-\n\nden Grundstücke wurden den Kapitalgesellschaften, die aus den ehemals\n\nvolkseigenen Betrieben und Kombinaten im Wege einer Umwandlung kraft Ge-\n\nsetzes hervorgegangen sind, zugeordnet, um diese mit Betriebsvermögen aus-\n\nzustatten. Dazu wurde auf den Bestand der ehemals volkseigenen Unterneh-\n\nmen an sog. Grundmitteln, also auf die Rechtsträgerschaft und die Fondsinha-\n\nberschaft, abgestellt (§ 11 Abs. 2 TreuhG). Hiervon macht § 2 5. DVO z.\n\nTreuhG eine Ausnahme. Betriebe, die, wie die Schuldnerin, nicht Rechtsträger\n\noder Fondsinhaber waren, sollten Eigentum an Flächen erhalten, die sie ganz\n\noder zum Teil überwiegend nutzten. Voraussetzung war aber, daß die Nutzung\n\neines betriebsnotwendigen Grundstücks auf Grund Nutzungsvertrags erfolgt\n\nwar und daß der hieraus folgende Eigentumserwerb bis zum Ablauf des\n\n31. Dezember 1990 dem betroffenen Treuhandunternehmen anzeigt wurde.\n\nDiese besonderen Voraussetzungen könnten unterlaufen werden, wenn neben\n\ndem Zuordnungsrecht das Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anwendung fände.\n\nDamit kommt es auf alles Weitere nicht an.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf Klein Lemke\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-10/v-zr-206-02","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-10/v-zr-206-02","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-10/v-zr-206-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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