{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-01-10","aktenzeichen":"2 StR 480/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 480/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 23. Mai 2002 im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen und Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Urteilen\n\ndes Amtsgerichts Erfurt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\n\nsechs Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro\n\nverurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten\n\nist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Einzelstrafausspruch\n\nsowie das Schmerzensgeld richtet. Insoweit weist das Urteil keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSoweit der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge sich gegen die Ableh-\n\nnung seines Befangenheitsantrages gegen den Vorsitzenden Richter vom\n\n24. Januar 2002 wendet, bemerkt der Senat:\n\nDer Revision ist einzuräumen, daß das Vorgehen des Vorsitzenden Richters\n\n(Besprechung des Falles während der laufenden Hauptverhandlung in einer\n\nArbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare) als solches bedenklich ist; darauf\n\nwurde aber die Ablehnung nicht gestützt. Denn diese bezieht sich nur auf die\n\nnach dem Vortrag der Verteidigung in der Arbeitsgemeinschaft gefallenen Äu-\n\nßerungen. Daß Äußerungen über die vom Vorsitzenden Richter in seiner\n\ndienstlichen Stellungnahme eingeräumten hinaus gemacht wurden, die aus der\n\nSicht des Angeklagten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzen-\n\nden hätten rechtfertigen können, hat der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht,\n\nobwohl ihm dies möglich war.\n\nKeinen Bestand haben kann aber der Ausspruch über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe. Der Senat kann sich der Stellungnahme des Generalbundesan-\n\nwalts nicht verschließen, der ausgeführt hat:\n\n\"Einen Rechtsfehler weist allerdings die Bildung der Gesamtstrafe auf.\n\nDas Landgericht hat auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Erfurt vom 15. Februar 2002 nach § 55 StGB in die Bildung der Ge-\n\nsamtstrafe einbezogen. Dabei hat es nicht beachtet, dass durch das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Erfurt vom 1. Februar 1999 eine Zäsurwirkung einge-\n\ntreten war, die der Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Erfurt vom 15. Januar 2002, denen nach dem 1. Februar\n\n1999 begangene Taten zugrunde lagen, entgegen stand. Allerdings hät-\n\nten die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom\n\n15. Januar 2002 dann in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden\n\nkönnen, wenn das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 10. Juli 1997 noch\n\nnicht durch Vollstreckung erledigt wäre, weil dieses dann mit dem Urteil\n\ndes Amtsgerichts Erfurt vom 1. Februar 1999, dessen zugrundeliegende\n\nTat am 25. Mai 1997 verübt wurde, nach § 460 StPO gesamtstrafenfähig\n\ngewesen wäre, so dass hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil vom\n\n1. Februar 1999 vorliegend eine Gesamtstrafenbildung nicht möglich ge-\n\nwesen wäre (BGHSt 32, 190, 193 - [vgl. zuletzt: BGH, Beschl. v. 24. Ok-\n\ntober 2002 - 4 StR 332/02]). Dies lässt sich jedoch den Urteilsgründen\n\nnicht hinreichend entnehmen (UA S. 6). Unbeschadet dessen wäre auch\n\nin diesem Fall die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft, weil dann aus\n\nden dargelegten Gründen die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Er-\n\nfurt vom 1. Februar 1999 nicht einbezogen werden durfte. Ein Beruhen\n\ndes Urteils auf dem Rechtsfehler ist nicht auszuschließen, zumal die Voll-\n\nstreckung der Strafen aus den einbezogenen Urteilen zur Bewährung\n\nausgesetzt wurde. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen be-\n\ndarf es nicht, weil diese von dem Rechtsfehler bei der nachträglichen Ge-\n\nsamtstrafenbildung nicht berührt sind. Ergänzende, nicht widersprechen-\n\nde Feststellungen bleiben möglich.\"\n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, daß die so-\n\nfortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse vom 28. Januar\n\nund 7. Februar 2002, durch welche die Ablehnungsanträge gegen den Vorsit-\n\nzenden Richter zurückgewiesen wurden, gegenstandslos ist.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-10/2-str-480-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-10/2-str-480-02","retrieved":"2026-07-10 13:55:23.498391+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-10/2-str-480-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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