{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"IX ZR 85/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 27 Abs. 2 Nr. 1, § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 a) Ein Eröffnungsbeschluß, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Be- zugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, je- doch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen ist. b) Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Bei- tragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 85/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nInsO § 27 Abs. 2 Nr. 1, § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1\n\na) Ein Eröffnungsbeschluß, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Be-\n\nzugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, je-\n\ndoch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig\n\nzu entnehmen ist.\n\nb) Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung\n\nan den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Bei-\n\ntragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente\n\nDeckung.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02 - OLG Brandenburg\n\n \n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. März 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2001 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von\n\nSozialversicherungsbeiträgen, welche ein Dritter für A. D. (nachfol-\n\ngend: Schuldner) an die Beklagte abgeführt hat.\n\nD. schuldete der Beklagten für die bei ihm beschäftigten Arbeitneh-\n\nmer Sozialversicherungsbeiträge aus den Monaten August bis November 1998\n\nin Höhe von 13.451,14 DM. Durch Vertrag vom 17. Dezember 1998 verkaufte\n\ner an die S. GmbH zwei Kleintransporter und verschiedene Büroein-\n\nrichtungsgegenstände zum Preise von insgesamt 11.615,14 DM. Außerdem\n\nvermietete er drei Nutzfahrzeuge für das Jahr 1999 zu einem monatlichen\n\nMietzins von 50 DM je Fahrzeug. Die Zahlung des Kaufpreises und der Miete\n\nhatte durch Begleichung der Forderung der Beklagten bis spätestens 31. März\n\n1999 zu erfolgen.\n\nAm 27. Januar 1999 unternahm die Beklagte beim Schuldner einen\n\nPfändungsversuch, der fruchtlos verlief. Darauf beantragte sie mit Schriftsatz\n\nvom 2. Februar 1999, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld-\n\nners zu eröffnen. Am 16. Februar 1999 zahlte die S. GmbH den offen-\n\nstehenden Betrag. Auf Antrag der Beklagten stellte das Amtsgericht die Erledi-\n\ngung des Insolvenzverfahrens fest.\n\nAufgrund eines Antrags der T. Krankenkasse, der nach dem\n\nVorbringen des Klägers am 26. April 1999 gestellt wurde, unterzeichnete der\n\nInsolvenzrichter des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) am 1. November 1999 ein\n\nBeschlußformular, das den Schuldner nicht namentlich bezeichnet und in sei-\n\nnem Eingangssatz lautet:\n\n\"In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermö-\ngen des (Bl. 15) wird ... das Insolvenzverfahren eröffnet.\"\n\nDie Ausfertigungen des Beschlusses enthalten den vollständigen Namen\n\ndes Schuldners. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich der\n\nKläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. Mit\n\nBeschluß vom 21. Dezember 2001 hat der Insolvenzrichter den Eröffnungsbe-\n\nschluß in der Weise \"präzisiert\", daß er die genaue Bezeichnung des Schuld-\n\nners angegeben hat.\n\nDer Kläger hat behauptet, der Schuldner sei im Zeitpunkt der Zahlung\n\nder S. GmbH zahlungsunfähig gewesen, was der Beklagten bekannt\n\ngewesen sei. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 13.451,14 DM gerich-\n\nteten Klage, abgesehen von einem Teil der Zinsen, stattgegeben, das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt\n\nder Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil (veröffentlicht in ZIP 2002, 1097 mit\n\nkrit. Anm. Vallender EWiR 2002, 723) wie folgt begründet:\n\nZwar erfülle die Zahlung der S. GmbH an sich alle Merkmale ei-\n\nner nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung. Die Leistung\n\nsei innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag er-\n\nfolgt. Die Beklagte habe dadurch eine inkongruente Befriedigung erhalten, weil\n\nihr kein Anspruch auf Zahlung durch einen Dritten zugestanden habe. Der\n\nSchuldner sei damals bereits zahlungsunfähig gewesen.\n\nGleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet worden\n\nsei. Der Eröffnungsbeschluß enthalte nicht die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO zwin-\n\ngend vorgeschriebene Bezeichnung des Schuldners. Er sei deshalb nichtig;\n\ndenn der ihm anhaftende Mangel sei besonders schwerwiegend und in seiner\n\nBedeutung dem Fall einer fehlenden Unterschrift des Richters gleichzusetzen.\n\nDieser Mangel sei weder durch den Inhalt der erteilten Ausfertigungen noch\n\ndurch den Beschluß vom 21. Dezember 2001 geheilt worden.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung des\n\nBerufungsgerichts ist das Insolvenzverfahren seit dem 1. November 1999 er-\n\nöffnet.\n\n1. Der vom Insolvenzrichter unterzeichnete Beschluß entsprach aller-\n\ndings nicht den gesetzlichen Vorgaben.\n\nGemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO hat der Eröffnungsbeschluß selbst die\n\nPerson des Schuldners bestimmt zu bezeichnen und deshalb insbesondere\n\ndessen Firma oder Namen und Vornamen sowie gewerbliche Niederlassung\n\noder Wohnung anzugeben. Bezugnahmen auf Teile der Akten oder andere\n\nUrkunden sind nicht zulässig. Die genaue und eindeutige Bezeichnung des\n\nSchuldners muß aus dem Text des vom Richter unterzeichneten Eröffnungsbe-\n\nschlusses unmittelbar ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick auf die vielfältigen\n\nund weitreichenden Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein Gebot der Rechts-\n\nklarheit. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist daher streng wörtlich entsprechend dem\n\neindeutigen Inhalt der Norm zu verstehen, welcher keine Verweisung auf die\n\nAkten oder andere Urkunden vorsieht.\n\nEs genügt auch nicht, daß die öffentliche Bekanntmachung und die dem\n\nSchuldner und dessen Gläubigern und Schuldnern zugestellten Ausfertigungen\n\ndes Beschlusses die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten. Die Funkti-\n\non dieser Urkunden beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtig\n\nwiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie\n\nkeine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet,\n\nMängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln\n\nZIP 2000, 1343, 1349).\n\n2. Der Eröffnungsbeschluß ist trotz des beschriebenen Rechtsmangels\n\nwirksam.\n\na) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen,\n\nwenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehe-\n\nnen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber\n\njedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet,\n\nder zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44). Wegen der für das\n\nInsolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden\n\nBeschlusses ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordent-\n\nlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge\n\ndes festgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entschei-\n\ndung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40, 44). Dies folgt auch aus dem\n\nGrundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam\n\nsind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114,\n\n315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892,\n\nz.V.b. in BGHZ). Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtspre-\n\nchung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger\n\nRechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ\n\n113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsge-\n\nrichts, obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem\n\nangewandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen\n\n(BGHZ 138, 40). Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig\n\nangesehen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche\n\nEntscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137,\n\n49).\n\nb) Ein dem letztgenannten Fehler gleichzusetzender Mangel liegt im\n\nStreitfall nicht vor.\n\naa) Das Insolvenzgericht hat im Beschluß vom 1. November 1999 auf\n\neine durch Einklammern gekennzeichnete Stelle von Blatt 15 der Akten Bezug\n\ngenommen. Das ermöglichte die Feststellung, auf welche Person sich die ge-\n\nrichtliche Entscheidung bezog; denn die betreffende Stelle lautet:\n\n\"A. D. , Inh. der Fa. A. D. , Heizung\n\nund Sanitär, F.-Straße ,\n\nF. .\"\n\nHiernach ist der Schuldner sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als\n\nauch in den Zustellungen an die Beteiligten (§ 30 Abs. 2 InsO) eindeutig und\n\nzutreffend benannt worden. Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebe-\n\nnen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu. Während jedoch dort das\n\nnicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich\n\neinen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher den\n\nErlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige\n\nRichter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unter\n\nEinbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen,\n\nalle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat. Infolge-\n\ndessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwere\n\nnicht mit demjenigen Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Eröffnungs-\n\nbeschluß in den Geschäftsgang gegeben wird, dem die Unterschrift des Rich-\n\nters fehlt.\n\nbb) Das Gesetz räumt dem Richter in bestimmten Verfahrensarten aus-\n\ndrücklich die Möglichkeit ein, die Entscheidung in vereinfachter Form durch\n\nBezugnahme auf bestimmte Teile der Akten zu erlassen. So kann ein Ver-\n\nsäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil in abgekürzter Form auf ein mit\n\nder Klageschrift verbundenes Blatt gesetzt werden. In diesen Fällen braucht\n\ndas Urteil keine Parteibezeichnung zu enthalten, wenn von den Angaben in der\n\nKlageschrift nicht abgewichen wird. Erkennt das Gericht nach dem Klagean-\n\ntrag, darf die Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug nehmen (§ 313b Abs. 2\n\nSatz 3 und 4 ZPO). Eine Entscheidung, die eine Verweisung auf Teile der Ak-\n\nten enthält, ist daher dem Gesetz nicht generell fremd, obwohl auch dort, wo\n\neine solche Vereinfachung zugelassen wird, der Entscheidungsinhalt genau\n\nfestliegen muß. Da der Insolvenzrichter somit bei der Absetzung des Eröff-\n\nnungsbeschlusses zwar eine Form gewählt hat, die die maßgebliche Verfah-\n\nrensordnung an dieser Stelle nicht gestattet, der Inhalt der ergangenen Ent-\n\nscheidung sich aber eindeutig bestimmen läßt, ist der ihm unterlaufene Fehler\n\nim Wege der Berichtigung analog § 319 ZPO behebbar (vgl. Kirchhof, in HK-\n\nInsO, 2. Aufl. § 27 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27-29 Rn. 129). Er\n\nändert nichts daran, daß das Insolvenzverfahren bereits mit Unterzeichnung\n\ndes inhaltlich unzureichenden Beschlusses wirksam eröffnet worden ist. Die\n\ngebotene Berichtigung hat das Insolvenzgericht im übrigen mit Beschluß vom\n\n21. Dezember 2001 vollzogen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im\n\nErgebnis zutreffend; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klagean-\n\nspruch sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfer-\n\ntigt, hält der Nachprüfung stand.\n\nNach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die\n\neinem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht in dieser Art\n\nzu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung), wenn die Handlung innerhalb\n\ndes zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wor-\n\nden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Die tat-\n\nbestandlichen Voraussetzungen dieser Anfechtungsnorm hat das Berufungsge-\n\nricht bejaht; dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg.\n\n1. Die Deckung, die die Beklagte durch Zahlung der S. GmbH\n\naufgrund der mit dem Schuldner am 17. Dezember 1998 getroffenen Vereinba-\n\nrung erhalten hat, war inkongruent. Der Beklagten stand damals allerdings ein\n\nfälliger Anspruch gegen den Schuldner zu. Dieser wurde jedoch in einer Weise\n\nerfüllt, die die Gläubigerin nicht zu beanspruchen hatte.\n\na) Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Inter-\n\nesse der Gläubigergleichbehandlung nach strengen Maßstäben zu beurteilen\n\n(BGHZ 33, 389, 393; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 11). Lediglich ge-\n\nringfügige Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen\n\nund gesetzmäßigen Erfüllung, die der Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) oder\n\nHandelsbräuchen (§ 346 HGB) entsprechen, schaden nicht (Kreft, in HK-InsO,\n\n2. Aufl. § 130 Rn. 10, § 131 Rn. 9, 17). So sind Leistungen durch bargeldlose\n\nÜberweisung und eigene Schecks kongruent. Das gilt auch für Abbuchungen\n\nim Lastschriftverfahren aufgrund einer Einziehungsermächtigung des Schuld-\n\nners (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). Bei der Bewertung sonstiger Leistun-\n\ngen durch Dritte ist dagegen zu beachten, daß Schuldner erfahrungsgemäß im\n\nGeschäftsverkehr nicht bereit sind, mehr oder etwas anderes zu gewähren als\n\ndas, wozu sie rechtlich verpflichtet sind (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR\n\n89/96, ZIP 1997, 513, 515; v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008,\n\n2011). Leistet der Dritte nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anwei-\n\nsungen an einen seiner Gläubiger - im Bauvertragsrecht etwa gemäß § 16\n\nNr. 6 VOB/B - so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise,\n\nsondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um eine der Art nach\n\ninkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des\n\nInsolvenzgläubigers begründet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO;\n\nBeschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden\n\nZIP 1999, 2161, 2165; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35).\n\nb) Zwischen dem Schuldner und der Beklagten bestand ein gesetzliches\n\nSchuldverhältnis, das die Verpflichtung zur Leistung der Sozialversicherungs-\n\nbeiträge begründete (§ 253 SGB V i.V.m. § 28e SGB IV). Die fälligen Zahlun-\n\ngen werden üblicher- und typischerweise durch den Arbeitgeber selbst er-\n\nbracht. Die S. GmbH hatte - anders als etwa ein zwischengeschaltetes\n\nKreditinstitut - nach dem Inhalt der Rechtsbeziehungen zum Schuldner an sich\n\nnichts zu tun mit der Erfüllung dieser Verpflichtung, die im Zeitpunkt des Kauf-\n\nund Mietvertrages vom 17. Dezember 1998 bereits fällig geworden war. Die\n\nAbrede, den Kaufpreis und Mietzins zur Tilgung der Beitragsschuld an die Be-\n\nklagte zu verwenden, stärkte zudem deren wirtschaftliche Position zum Nach-\n\nteil der Gläubigergemeinschaft, was besonders daran deutlich wird, daß die\n\nBeklagte knapp drei Wochen vor Erhalt dieses Betrages einen erfolglosen\n\nVollstreckungsversuch bei dem Schuldner unternommen hat.\n\n2. Die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Leistung entnimmt das Be-\n\nrufungsgericht dem Umstand, daß der Vollstreckungsversuch vom 27. Januar\n\n1999 fruchtlos verlaufen, als Begründung im Pfändungsprotokoll \"Zahlungsun-\n\nfähigkeit\" angegeben ist und die Beklagte ihren anschließenden Insolvenzer-\n\nöffnungsantrag vom 2. Februar 1999 ebenfalls auf diese Begründung gestützt\n\nhat. Das beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen\n\nWürdigung; denn die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, daß das Berufungs-\n\ngericht wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen unbeachtet gelassen\n\nhat. Der Vortrag der Beklagten enthält nichts, was geeignet wäre, diese Fest-\n\nstellungen in Zweifel zu ziehen.\n\nDurch die vereinzelt gebliebene Zahlung an die Beklagte wurde die ein-\n\nmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt (BGHZ 149, 178, 188).\n\n3. Die Rechtshandlung fiel in den gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO maß-\n\ngeblichen Zeitraum; denn der Antrag der T. Krankenkasse, der zur Er-\n\nöffnung des Verfahrens geführt hat, ist nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts am 28. April 1999 eingegangen. Die dagegen gerichtete Verfah-\n\nrensrüge der Revisionserwiderung greift nicht durch. Die Akten des Insolvenz-\n\ngerichts lagen dem Berufungsgericht vor und waren Gegenstand der mündli-\n\nchen Verhandlung, wie sich aus der Niederschrift über die Sitzung vom 13. De-\n\nzember 2001 ergibt. Das Berufungsgericht war verfahrensrechtlich nicht gehin-\n\ndert, diesen Akten das Eingangsdatum des Eintrags zu entnehmen; denn die\n\nBeklagte hat nichts vorgetragen, was geeignet sein könnte, Zweifel an der\n\nsachlichen Richtigkeit des Eingangsstempels zu begründen.\n\nIV.\n\nDa es aus Rechtsgründen keiner weiteren Tatsachenfeststellungen\n\nmehr bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und das erstin-\n\nstanzliche Urteil wiederherzustellen. Der vom Landgericht zuerkannte Zinsan-\n\nspruch von 4 % seit dem 23. Februar 2000 ist aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\na.F. begründet.\n\nDie Kostenentscheidung für die Rechtsmittelinstanzen beruht auf §§ 91\n\nAbs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Raebel Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/ix-zr-85-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/ix-zr-85-02","retrieved":"2026-07-10 13:57:48.542063+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-09/ix-zr-85-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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