{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"IX ZR 175/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 130 Abs. 2 Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß er in Zukunft die fälligen For- derungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 175/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 130 Abs. 2\n\nLeistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit\n\nmehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung\n\nund bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß er in Zukunft die fälligen For-\n\nderungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die\n\nzwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivil-\n\nsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli\n\n2002 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam\n\nvom 19. Dezember 2001 aufgehoben.\n\nDas beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 6.637,26 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\n\ndem 27. Februar 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abge-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer\n\nSteuerzahlung, die die am 16. September 1999 gegründete, am 8. März 2000\n\nins Handelsregister eingetragene K. GmbH \n\n(nachfolgend:\n\nSchuldnerin) an das beklagte Land geleistet hat.\n\nAm 8. Februar 2000 erließ das zuständige Finanzamt gegen die Schuld-\n\nnerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Steuern\n\naus dem Zeitraum November/Dezember 1999 \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n12.981,36 DM. Sie führte nicht zum Erfolg, weil die Schuldnerin bei dem in der\n\nVerfügung bezeichneten Kreditinstitut kein Konto unterhielt. Am 10. März 2000\n\nbrachte die Schuldnerin diesen Betrag zur Anweisung, der am 14. März 2000\n\nihrem Steuerkonto gutgeschrieben wurde.\n\nAm 16. Mai 2000 stellte der Geschäftsführer der Schuldnerin den Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 11. September 2000 unterzeichnete\n\nder Insolvenzrichter des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ein Beschlußformular,\n\ndas die Schuldnerin nicht namentlich erwähnt und in seinem Eingangssatz lau-\n\ntet:\n\n\"In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermö-\ngen der (5) vertreten durch den Geschäftsführer B. \nwird ... das Insolvenzverfahren eröffnet.\"\n\nDie Ausfertigungen des Beschlusses enthalten die vollständige Firma der\n\nSchuldnerin. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich der Kläger\n\nzum Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. Mit Be-\n\nschluß vom 5. Juni 2002 hat der Insolvenzrichter den Eröffnungsbeschluß in der\n\nWeise \"präzisiert\", daß er die genaue Bezeichnung der Schuldnerin angegeben\n\nhat.\n\nDer Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei bei Leistung der angefor-\n\nderten Zahlung zahlungsunfähig gewesen. Die zuständigen Beamten des Be-\n\nklagten hätten Umstände gekannt, aus denen sie zwingend die Zahlungsunfä-\n\nhigkeit hätten entnehmen können, weil die Schuldnerin ihre Steuerverbindlich-\n\nkeiten ständig verspätet und für den Zeitraum ab Januar 2000 überhaupt nicht\n\nmehr entrichtet habe. Die auf Zahlung von 12.981,36 DM zuzüglich Zinsen ge-\n\nrichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen\n\nRevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung mit folgenden\n\nErwägungen begründet:\n\nZwar erfülle die Zahlung der Schuldnerin an sich alle Merkmale einer\n\nnach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung. Zu dem für\n\ndie Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt habe die Schuldnerin die Zahlungen\n\neingestellt gehabt, so daß von ihrer Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei. Dem\n\nFinanzamt seien zu diesem Zeitpunkt Umstände bekannt gewesen, die zwin-\n\ngend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen.\n\nGleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet worden\n\nsei. Der Eröffnungsbeschluß enthalte nicht die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO zwin-\n\ngend vorgeschriebene Bezeichnung des Schuldners. Er sei deshalb nichtig;\n\ndenn der ihm anhaftende Mangel sei besonders schwerwiegend und in seiner\n\nBedeutung dem Fall einer fehlenden Unterschrift des Richters gleichzusetzen.\n\nDieser Mangel sei weder durch den Inhalt der erteilten Ausfertigungen noch\n\ndurch den Beschluß vom 5. Juni 2002 geheilt worden.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung des\n\nBerufungsgerichts ist das Insolvenzverfahren seit dem 11. September 2000 er-\n\nöffnet.\n\n1. Der vom Insolvenzrichter unterzeichnete Beschluß entsprach aller-\n\ndings nicht den gesetzlichen Vorgaben.\n\nGemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO hat der Eröffnungsbeschluß selbst die\n\nPerson des Schuldners bestimmt zu bezeichnen und deshalb insbesondere\n\ndessen Firma oder Namen und Vornamen sowie gewerbliche Niederlassung\n\noder Wohnung anzugeben. Allein die Angabe des gesetzlichen Vertreters der\n\ninsolvent gewordenen Gesellschaft genügt nicht. Bezugnahmen auf Teile der\n\nAkten oder andere Urkunden sind nicht zulässig. Die genaue und eindeutige\n\nBezeichnung des Schuldners muß aus dem Text des vom Richter unterzeich-\n\nneten Eröffnungsbeschlusses unmittelbar ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick\n\nauf die vielfältigen und weitreichenden Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein\n\nGebot der Rechtsklarheit. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist daher streng wörtlich ent-\n\nsprechend dem eindeutigen Inhalt der Norm zu verstehen, welcher keine Ver-\n\nweisung auf die Akten oder andere Urkunden vorsieht.\n\nEs genügt auch nicht, daß die öffentliche Bekanntmachung und die dem\n\nSchuldner und dessen Gläubigern und Schuldnern zugestellten Ausfertigungen\n\ndes Beschlusses die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten. Die Funktion\n\ndieser Urkunden beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtig\n\nwiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie\n\nkeine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet,\n\nMängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln\n\nZIP 2000, 1343, 1349).\n\n2. Der Eröffnungsbeschluß ist trotz des beschriebenen Rechtsmangels\n\nwirksam.\n\na) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen,\n\nwenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen\n\nVerfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber je-\n\ndermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet,\n\nder zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44). Wegen der für das\n\nInsolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden\n\nBeschlusses ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich\n\nselten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge des\n\nfestgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung\n\nwesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40, 44). Dies folgt auch aus dem\n\nGrundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam\n\nsind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114,\n\n315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892,\n\nz.V.b. in BGHZ). Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtspre-\n\nchung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger\n\nRechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ\n\n113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts,\n\nobwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem ange-\n\nwandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (BGHZ\n\n138, 40). Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig angese-\n\nhen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Ent-\n\nscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49).\n\nb) Ein dem letztgenannten Fehler gleichzusetzender Mangel liegt im\n\nStreitfall nicht vor.\n\naa) Das Insolvenzgericht hat im Beschluß vom 11. September 2000 auf\n\neine durch Einklammern gekennzeichnete Stelle von Blatt 5 der Akten Bezug\n\ngenommen. Das ermöglichte die Feststellung, auf welche Person sich die ge-\n\nrichtliche Entscheidung bezog; denn die betreffende Stelle lautet:\n\n\"K. GmbH,\n\nG. weg 3, 15 M. .\"\n\nHiernach ist die Schuldnerin sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als\n\nauch in den Zustellungen an die Beteiligten (§ 30 Abs. 2 InsO) eindeutig und\n\nzutreffend benannt worden. Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebe-\n\nnen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu. Während jedoch dort das\n\nnicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich\n\neinen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher den\n\nErlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige\n\nRichter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unter\n\nEinbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen,\n\nalle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat. Infolge-\n\ndessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwere\n\nnicht mit demjenigen Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Eröffnungs-\n\nbeschluß in den Geschäftsgang gegeben wird, dem die Unterschrift des Rich-\n\nters fehlt.\n\nbb) Das Gesetz räumt dem Richter in bestimmten Verfahrensarten aus-\n\ndrücklich die Möglichkeit ein, die Entscheidung in vereinfachter Form durch Be-\n\nzugnahme auf bestimmte Teile der Akten zu erlassen. So kann ein Versäumnis-\n\n, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil in abgekürzter Form auf ein mit der Klage-\n\nschrift verbundenes Blatt gesetzt werden. In diesen Fällen braucht das Urteil\n\nkeine Parteibezeichnung zu enthalten, wenn von den Angaben in der Klage-\n\nschrift nicht abgewichen wird. Erkennt das Gericht nach dem Klageantrag, darf\n\ndie Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug nehmen (§ 313b Abs. 2 Satz 3 und\n\n4 ZPO). Eine Entscheidung, die eine Verweisung auf Teile der Akten enthält, ist\n\ndaher dem Gesetz nicht generell fremd, obwohl auch dort, wo eine solche Ver-\n\neinfachung zugelassen wird, der Entscheidungsinhalt genau festliegen muß. Da\n\nder Insolvenzrichter somit bei der Absetzung des Eröffnungsbeschlusses zwar\n\neine Form gewählt hat, die die maßgebliche Verfahrensordnung an dieser Stelle\n\nnicht gestattet, der Inhalt der ergangenen Entscheidung sich aber eindeutig\n\nbestimmen läßt, ist der ihm unterlaufene Fehler im Wege der Berichtigung\n\nanalog § 319 ZPO behebbar (vgl. Kirchhof, in HK-InsO, 2. Aufl. § 27 Rn. 26;\n\nMünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27-29 Rn. 129). Er ändert nichts daran, daß\n\ndas Insolvenzverfahren bereits mit Unterzeichnung des inhaltlich unzureichen-\n\nden Beschlusses wirksam eröffnet worden ist. Die gebotene Berichtigung hat\n\ndas Insolvenzgericht im übrigen mit Beschluß vom 5. Juni 2002 vollzogen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im\n\nErgebnis zutreffend; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klagean-\n\nspruch sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt,\n\nhält der Nachprüfung stand.\n\nDabei kann der Senat ebenso wie das Berufungsgericht dahingestellt\n\nsein lassen, ob von einer inkongruenten Deckung auszugehen ist, weil der an-\n\ngeforderten Zahlung eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten\n\nvorausgegangen ist; denn der Tatrichter hat die erhöhten Anforderungen für\n\neine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtsfehlerfrei bejaht.\n\n1. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig, als die Beklagte den mit der\n\nKlage geltend gemachten Betrag erhielt.\n\na) Das Berufungsgericht ist von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgegangen,\n\nwonach Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner\n\nseine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des\n\n§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184). Zahlungseinstellung ist ein nach\n\naußen hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise\n\nausdrückt, daß er wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zah-\n\nlungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urt.\n\nv. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650, 1651; st. Rspr.).\n\nb) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nhat die erst im September 1999 gegründete Schuldnerin bereits ab Oktober\n\nSteuerrückstände auflaufen lassen. Die Lohn- und Kirchensteuern für diesen\n\nMonat wurden nach Mahnung erst im Januar 2000 bezahlt. Als der streitbefan-\n\ngene Betrag von 12.981,36 DM bezahlt wurde, hatten die rückständigen Steu-\n\nerforderungen einschließlich Säumniszuschlägen bereits eine Summe von\n\n23.870,40 DM erreicht. Außerdem standen zu diesem Zeitpunkt fällige Lohnfor-\n\nderungen der Arbeitnehmer von mehr als 8.000 DM offen. Die Revisionserwide-\n\nrung verweist zwar zu Recht darauf, daß nach dem eigenen Vortrag des Klä-\n\ngers der Schuldnerin damals innerhalb von zwei bis drei Wochen zu realisie-\n\nrende Forderungen von 316.800 DM zustanden. Demgegenüber beliefen sich\n\njedoch die sofort fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten auf über\n\n545.000 DM.\n\nc) Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung lag nicht vor; denn im\n\nZeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung war es der Schuldnerin schon\n\nseit mehreren Monaten nicht gelungen, ihre fälligen Verbindlichkeiten späte-\n\nstens innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Die rückständigen Beträge\n\nwaren insgesamt so erheblich, daß von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken\n\nkeine Rede sein kann (vgl. dazu BGHZ 149, 178, 186 f).\n\n2. Die mit der Sache befaßten Finanzbeamten des beklagten Landes\n\nwußten von den Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der\n\nSchuldnerin schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO).\n\na) Die Vorschrift verlangt, daß der Empfänger der Leistung die Tatsa-\n\nchen kennt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zah-\n\nlungsunfähigkeit des Schuldners ergibt. Ist die Voraussetzung erfüllt, kann sich\n\nder in Anspruch genommene Insolvenzgläubiger nicht darauf berufen, daß er\n\nselbst den sich aus den Tatsachen zwingend ergebenden Schluß nicht gezogen\n\nhabe (BGHZ 149, 178, 185).\n\nb) Die Finanzbeamten kannten den Betrag der offenstehenden Steuer-\n\nforderungen. Sie wußten, daß die Schuldnerin mit den Zahlungen von Anfang\n\nan und in ständig zunehmendem Umfang in Rückstand war. Aus diesen Grün-\n\nden war Anfang Februar 2000 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung er-\n\nlassen worden. Die erhaltene Zahlung stellte lediglich eine Teilleistung dar, die\n\nsich auf einen drei bis vier Monate zurückliegenden Zeitraum bezog. Auf die im\n\nJahr 2000 fällig gewordenen Steueransprüche hatte die Schuldnerin noch\n\nnichts geleistet, als die Überweisung vom 10. März 2000 einging. Es bestanden\n\nkeinerlei Anzeichen dafür, daß die Schuldnerin in Zukunft in der Lage sein wer-\n\nde, ihre Steuerverbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Danach rechtfertigten\n\ndie dem beklagten Land als bekannt zuzurechnenden Tatsachen zwingend den\n\nSchluß auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.\n\nIV.\n\nDa es aus Rechtsgründen keiner weiteren Tatsachenfeststellungen mehr\n\nbedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Der vom Kläger gel-\n\ntend gemachte Hauptanspruch ist begründet.\n\nZinsen hat der Beklagte seit dem 27. Februar 2001 zu zahlen, jedoch nur\n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 284 Abs. 1 Satz 1,\n\n288 Abs. 1 Satz 1 BGB); denn Tatsachen, die den geltend gemachten Zinssatz\n\nvon 12 % rechtfertigen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat sich lediglich\n\ndarauf berufen, die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger\n\nmachten im Rahmen des Insolvenzverfahrens Säumniszuschläge von 12 %\n\njährlich geltend. Das genügt nicht.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Raebel Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/ix-zr-175-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/ix-zr-175-02","retrieved":"2026-07-10 13:58:00.770313+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-09/ix-zr-175-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2003-01-09","dockets":["IX ZR 175/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 175/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/ix-zr-175-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 130 Abs. 2 Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß er in Zukunft die fälligen For- derungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8. Zivil-\n\nsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli\n\n2002 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam\n\nvom 19. Dezember 2001 aufgehoben.\n\nDas beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 6.637,26\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\n\ndem 27. Februar 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abge-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/27","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"27","label":"§ 27 InsO","mentions":4},{"id":"InsO/130","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"130","label":"§ 130 InsO","mentions":3},{"id":"BGB/284","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"284","label":"§ 284 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/17","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"17","label":"§ 17 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/30","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"30","label":"§ 30 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/319","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"319","label":"§ 319 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2003, 400","basis":"cited_by_decisions","votes":8},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2003, 410","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZInsO 2003, 180","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:58:00.770313+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}