{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"3 StR 431/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 431/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKiel vom 27. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Be-\n\nweisantrag auf Vernehmung der Zeuginnen H. und K. mit rechtsfehler-\n\nhafter Begründung zurückgewiesen hat. Auf diesem Verfahrensverstoß beruht\n\ndas Urteil indessen nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann ausschließen,\n\ndaß das Landgericht zu einer abweichenden Beweiswürdigung gelangt wäre,\n\nwenn die beiden Zeuginnen vernommen worden wären und die in ihr Wissen\n\ngestellte Beweisbehauptung bestätigt hätten, die Zeugin L. habe am Abend\n\ndes 1. Mai 1998 in der Gaststätte \"Ki. \" gearbeitet. Die Aussage der\n\nZeugin L. , sie habe an diesem Abend ihren Ehemann in die F. \n\n -Bar in B. begleitet und dieser habe zusammen mit dem Ange-\n\nklagten und dem Zeugen N. die Bar (zur Tatausführung im Fall II. D. der\n\nUrteilsgründe) verlassen, hat das Landgericht für seine Überzeugungsbildung\n\nnicht herangezogen (UA S. 132). Die Bestätigung oder Verneinung der Be-\n\nweisbehauptung war daher lediglich mittelbar für die Beurteilung der Glaub-\n\nwürdigkeit des Zeugen L. in einem Nebenpunkt von Bedeutung, da dieser\n\ndie Anwesenheit seiner Ehefrau in der Bar bestätigt hatte. Mit der Glaubwür-\n\ndigkeit dieses Zeugen, der durch seine Aussage nicht nur den Angeklagten,\n\nsondern auch sich selbst schwer belastet hatte, hat sich das Landgericht aus-\n\nführlich auseinandergesetzt (UA S. 110 - 124). Es hat dabei auch etliche Ge-\n\nsichtspunkte erörtert, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen\n\nkönnten, hat seiner Aussage im Kern aber dennoch geglaubt und ihr gegen-\n\nüber den Angaben anderer Zeugen, die dem Angeklagten für die Tatzeit ein\n\nAlibi bestätigt hatten, den Vorzug gegeben. Dies rechtfertigt den Schluß, daß\n\ndas Landgericht der Aussage des Zeugen L. zur Tatbeteiligung des Ange-\n\nklagten auch dann gefolgt wäre, wenn die Zeuginnen H. und K. ent-\n\nsprechend der Beweisbehauptung ausgesagt hätten, zumal in der Verwendung\n\ndes vom Angeklagten erworbenen \"Air-Tasers\" bei der Tatausführung ein\n\nschwerwiegendes objektives Beweisanzeichen für die Mittäterschaft des Ange-\n\nklagten vorlag und die Angaben mehrerer Zeugen vom Hörensagen ihn eben-\n\nfalls erheblich belasteten.\n\n2. Bei dem Begehren auf Vernehmung des namentlich nicht bekannten\n\nZeugen, von dem der Angeklagte eine Fotografie vorlegte, handelt es sich\n\nnicht um einen Beweisantrag, der allein nach den Maßgaben des § 244 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO hätte zurückgewiesen werden können, sondern lediglich um einen\n\nBeweisermittlungsantrag, über den nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht\n\n(§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden war. Da der Antrag den Namen und die An-\n\nschrift des Zeugen nicht mitteilte, sondern lediglich das Lichtbild verbunden mit\n\nder Behauptung beinhaltete, die darauf dargestellte männliche Person sei im\n\nJahr 1998 bei der Müllabfuhr in B. beschäftigt gewesen, fehlte es an\n\nder für einen Beweisantrag erforderlichen Konkretisierung des Beweismittels.\n\nEs mangelte an Merkmalen, die eine nähere Individualisierung der zu verneh-\n\nmenden Person ermöglicht hätten. Da die Vorgänge am Abend des 1. Mai\n\n1998, zu denen der Zeuge vernommen werden sollte, für diesen keinerlei Be-\n\ndeutung hatten und seither nahezu vier Jahre verstrichen waren, stellt es im\n\nErgebnis auch keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO dar, daß sich das\n\nLandgericht letztlich wegen der zu erwartenden Unergiebigkeit der beantragten\n\nBeweisaufnahme nicht dazu gedrängt gesehen hat, dem Beweisbegehren des\n\nAngeklagten weiter nachzugehen.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n RiBGH Pfister ist im Urlaub Becker\n\n und daher an der Unterzeich-\n\n nung gehindert.\n\n Tolksdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/3-str-431-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/3-str-431-02","retrieved":"2026-07-10 13:59:56.905975+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-09/3-str-431-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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