{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"X ZR 50/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch Beschluß\nvom 12. März 2003\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 50/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Januar 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das am 22. Februar 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Februar 2000 ver-\n\nkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt\n\n(Oder) abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte schrieb 1997 die Sicherung/Sanierung der Hausmülldepo-\n\nnie W. öffentlich aus, wobei die VOB/A gelten sollte. Bei den zu erledigen-\n\nden Erdbaumaßnahmen sollte der Auftragnehmer gering belastete mineralische\n\nBaurestmassen als Verfüllmaterial einsetzen dürfen. Derartiges Material wird\n\nüblicherweise nur gegen ein Entgelt abgenommen. Das Angebot der Bieter\n\nsollte deshalb neben dem Leistungsangebot ein Zusatzangebot über das Ent-\n\ngelt umfassen, das der Bewerber dem Beklagten für die Abnahme gering bela-\n\nsteter Massen biete. In der Leistungsbeschreibung, nach der jeweils Einheits-\n\npreis und Gesamtpreis anzugeben waren, hieß es unter Position 3.1.50\n\n\"130.000 m³ gestelltes Profilierungsmaterial (gemäß Zusatzange-\n\nbot) ... liefern, profilgerecht ... einbauen und intensiv verdichten\",\n\nbzw. unter Position 3.2.10\n\n\"18.000 ... Kies/Sandgemisch ... für die Ausgleichsschicht (gestell-\n\ntes Material, s. Zusatzangebot) ... liefern und fach- sowie profilge-\n\nrecht ... im verdichteten Zustand einbauen\".\n\nDie Baumaßnahme sollte durch einen prozentualen Zuschuß zu den Ko-\n\nsten von dritter Seite gefördert werden, aber nur bis zu einem Höchstbetrag.\n\nDer Beklagte wollte diesen Höchstbetrag nach Möglichkeit ausschöpfen und\n\ndeshalb dem Subventionsgeber gegenüber auf der Grundlage des Leistungs-\n\nangebots des späteren Auftragnehmers abrechnen.\n\nDie Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung. Ihr Leistungsangebot\n\nendete mit einer Gesamtsumme von 759.099,09 DM (660.086,17 DM zuzüglich\n\n15 % Mehrwertsteuer). Bei den Positionen 3.1.50 und 3.2.10 wies dieses Ange-\n\nbot jeweils negative Preise auf, nämlich -6,61 DM als Einheitspreis und\n\n-859.040 DM als Gesamtpreis bzw. \n\n-3,04 DM als Einheitspreis und\n\n-54.799,20 DM als Gesamtpreis. Das Zusatzangebot hinsichtlich des von der\n\nKlägerin aufzubringenden Entgelts für die Abnahme gering belasteter minerali-\n\nscher Baurestmassen nannte als Einheitspreise 6,61 DM bzw. 3,04 DM und als\n\nGesamtpreise 859.300,-- DM bzw. 54.720,-- DM; es lautete also insgesamt\n\nüber 914.020,-- DM.\n\nIm Eröffnungstermin am 2. September 1997 war das Angebot der Kläge-\n\nrin wegen seines außerordentlich niedrigen Preises Gegenstand einer Diskus-\n\nsion zwischen dem anwesenden Vertreter der Klägerin und dem für den Be-\n\nklagten handelnden Vertreter. Letzterer änderte daraufhin die Positionen 3.1.50\n\nund 3.2.10 jeweils auf 0,-- DM und vermerkte als Preis des Leistungsanbots der\n\nKlägerin einen Betrag von 1.458.459,89 DM. In der Folgezeit wurde die Kläge-\n\nrin zur Erläuterung ihres Angebots aufgefordert. Mit Telefax vom 12. September\n\n1997 überreichte die Klägerin dem Vertreter des Beklagten einen Auszug aus\n\nihrer EDV-Kalkulation zu dem ausgeschriebenen Projekt. Darin waren für die\n\nPosition 3.1.50 ein Einheitspreis von (netto) 4,-- DM und ein Gesamtpreis von\n\n(netto) 520.026,-- DM sowie für die Position 3.2.10 ein Einheitspreis von (netto)\n\n4,47 DM und ein Gesamtpreis von (netto) 80.499,60 DM angegeben; die Auf-\n\nstellung endete mit einer Nettosumme von 2.174.450,97 DM; zuzüglich\n\n326.167,65 DM Mehrwertsteuer ergab \n\nsich ein Gesamtbetrag \n\nvon\n\n2.500.618,62 DM.\n\nAnfang Oktober 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie sei wegen\n\nUnvollständigkeit der Angebotsunterlagen hinsichtlich der beiden Angebotspo-\n\nsitionen von der Prüfung ausgeschlossen worden.\n\nDie Klägerin rief daraufhin vergeblich die Vergabeprüfstelle an. Diese\n\nvertrat die Ansicht, der Beklagte habe zu Recht den Zuschlag auf das andere\n\nAngebot erteilt, das unter Berücksichtigung der auf das Leistungsangebot zu\n\nerlangenden Subvention und des vom Bieter angebotenen Erstattungsbetrags\n\ndie geringste Eigenleistung des Beklagten erfordert habe.\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin nunmehr Schadensersatz. Sie meint,\n\nihr Angebot sei vollständig, eindeutig und das annehmbarste gewesen. Zur Er-\n\nläuterung ihrer Kalkulation führt sie - wie schon gegenüber der Vergabeprüf-\n\nstelle - an, für das Liefern habe sie bei der Position 3.1.50 eine von ihr zu\n\nerbringende Zuzahlung von 10,61 DM/m³ angenommen. Hiervon habe sie Ein-\n\nbaukosten in Höhe von 4,-- DM/m³ abgesetzt. Dies habe eine Vergütung an den\n\nAuftraggeber in Höhe von 6,61 DM/m³ ermöglicht. Hinsichtlich der Positi-\n\non 3.2.10 habe sie entsprechend mit Beträgen von -7,51 DM/m³ Zuzahlung,\n\n4,47 DM/m³ Kosten und -3,04 DM/m³ Vergütung kalkuliert. Das belege, daß sie\n\nihr Angebot nicht nachgebessert habe. Ziehe man von der Nettobaukostenkal-\n\nkulationssumme von 2.174.450,-- DM \n\nfür 130.000 m³ \n\nje 10,61 DM sowie\n\nfür 18.000 m³ je 7,51 DM ab, so erhalte man nämlich 659.970,-- DM und damit\n\nunter Berücksichtigung EDV-technischer Rundungsfehler praktisch die tatsäch-\n\nlich auch angebotene Nettoangebotssumme von 660.086,17 DM.\n\nDas Landgericht hat auf den Antrag der Klägerin, den Beklagten zur\n\nZahlung von 2.265.271,09 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen,\n\ndaß der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren entgangenen Gewinn aus\n\nder Ausschreibung zu erstatten, wie folgt erkannt:\n\nDie Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.\n\nDie hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-\n\ngericht zurückgewiesen. Dabei hat es die Sache zur Entscheidung über die Hö-\n\nhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs sowie zur Entscheidung\n\nüber den Feststellungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Beklagte verfolgt sein Begehren nach Klageabweisung nunmehr mit\n\nder Revision weiter.\n\nDie Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung\n\nbzw. Abänderung der bisher in dieser Sache erlassenen Urteile und zur Abwei-\n\nsung der Klage.\n\n1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts als uneinge-\n\nschränktes Grundurteil angesehen, ihm also entnommen, daß erstinstanzlich\n\nüber den Grund des eingeklagten Schadensersatzanspruchs sowohl, was die\n\nmit dem bezifferten Klageantrag verlangten Beträge, als auch, was die mit dem\n\nFeststellungsantrag geltend gemachten, angeblich noch nicht bezifferbaren\n\nSchäden anbelangt, entschieden worden ist. Nach den vom Landgericht ge-\n\ntroffenen Feststellungen könne nämlich das Grundurteil nicht zugleich als statt-\n\ngebendes Feststellungsurteil angesehen werden.\n\nDem kann - anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat\n\nvortragen lassen - nicht entgegengehalten werden, das Landgericht habe das\n\nFeststellungsbegehren schlicht übergangen, so daß mangels eines Antrags\n\nnach § 321 ZPO im weiteren Verfahren nur noch über den bezifferten Zah-\n\nlungsantrag zu befinden gewesen sei. Denn das Landgericht hat im Tatbestand\n\nseines Urteils ausdrücklich als Begehren der Klägerin auch deren Feststel-\n\nlungsantrag aufgenommen, so daß die Auslegung naheliegt und ihr beigetreten\n\nwerden kann, das Landgericht habe mit dem Grundurteil auch über diesen\n\nFeststellungsantrag entschieden. Damit unterscheidet sich der Streitfall auch\n\nvon dem der Entscheidung des \n\nIII. Zivilsenats vom 10. Januar 2002\n\n(III ZR 62/01, NJW 2002, 1115, 1116) zu Grunde liegenden Sachverhalt.\n\nVergeblich ist auch der Hinweis der Revisionserwiderung im Hinblick auf\n\nden Feststellungsantrag der Klägerin habe neben den Überlegungen, die das\n\nLandgericht zum Grund des streitigen Schadensersatzanspruchs in seinem\n\nUrteil niedergelegt habe, allenfalls über das Feststellungsinteresse noch etwas\n\nausgeführt werden können; das Urteil des Landgerichts müsse deshalb als\n\nGrundurteil hinsichtlich des Zahlungsantrags und als der Klage hinsichtlich des\n\nFeststellungsantrags stattgebendes Teilurteil interpretiert werden.\n\nInhalt und Grenzen seiner Entscheidung hat das erkennende Gericht\n\ndurch entsprechende Fassung seines Urteils zum Ausdruck zu bringen (BGHZ\n\n122, 16, 17). Hat das Urteil einen eindeutigen Inhalt, besteht zur Heranziehung\n\naußerhalb desselben möglicherweise gegebener Umstände kein Grund. So lie-\n\ngen die Dinge auch hier. Das Landgericht hat nach Tenor und Entscheidungs-\n\ngründen nur über den Grund des streitigen Schadensersatzanspruchs ent-\n\nschieden. Die Annahme einer abschließenden Entscheidung des Landgerichts\n\nüber den Feststellungsantrag der Klägerin scheidet deshalb aus.\n\n2. Ein Grundurteil, das auch den mit dem Feststellungsantrag geltend\n\ngemachten Schadensersatz umfaßt, durfte - wie das Oberlandesgericht zu\n\nRecht erkannt hat - nicht ergehen. § 304 Abs. 1 ZPO erlaubt den Erlaß eines\n\nGrundurteils nur insoweit, als ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist.\n\nDas ist bei einem Feststellungsantrag, der wegen einer im einzelnen noch un-\n\ngewissen Entwicklung gestellt wird, mangels bezifferten Begehrens nicht der\n\nFall (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 m.w.N. aus st.\n\nRspr.).\n\nDas erstinstanzliche Verfahren litt damit an einem wesentlichen Mangel.\n\n§ 304 Abs. 1 ZPO dient wie § 301 Abs. 1 ZPO der Prozeßökonomie. Das ver-\n\nbietet es grundsätzlich, eine fehlerhafte Anwendung der Vorschrift im weiteren\n\nVerfahren hinzunehmen. Wie bei einem unzulässigen Teilurteil (vgl. hierzu\n\nBGH, Urt. v. 12.01.1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381 m.w.N.) führt\n\ndeshalb der Erlaß eines unzulässigen Grundurteils zur Anwendung von §§ 539,\n\n540 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.), die ge-\n\nmäß § 26 Nr. 2, 5 EGZPO hier anzuwenden ist.\n\n3. Bei der Wahl der ihm dadurch an sich eröffneten Möglichkeiten hat\n\ndas Berufungsgericht jedoch nicht bedacht, daß der Erlaß eines Teilurteils Re-\n\nstriktionen unterliegt. Das Berufungsgericht hat eine eigene Sachentscheidung\n\nnur hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrags getroffen, wobei es ausdrück-\n\nlich ausgeführt hat, daß Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich dieser\n\nAntrag gewesen sei. Unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls war dies\n\nprozeßordnungswidrig, weil das Oberlandesgericht damit angesichts der auch\n\nden Feststellungsantrag umfassenden Klage der Sache nach ein Teilurteil er-\n\nlassen hat und nach ständiger Rechtsprechung bei objektiver Klagehäufung von\n\nLeistungsbegehren und Feststellungsantrag, die aus demselben tatsächlichen\n\nGeschehen hergeleitet werden, ein Teilurteil regelmäßig unzulässig ist (BGH,\n\nUrt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 m.w.N.).\n\nDie Unzulässigkeit folgt aus der Gefahr widersprechender Entscheidung,\n\nwenn auf demselben tatsächlichen Geschehen beruhende, aber verschiedene\n\nhieraus folgende Schäden erfassende Klageanträge mangels einheitlicher Ent-\n\nscheidung in der betreffenden Instanz sodann - sei es von dem erkennenden\n\nGericht selbst, sei es von einem im Instanzenzug anzurufenden Gericht - dem\n\nGrunde nach unterschiedlich entschieden werden können. Diese Gefahr war im\n\nvorliegenden Fall nicht etwa deshalb ausgeräumt, weil nach dem angefochte-\n\nnen Urteil das Landgericht sowohl über den Zahlungsantrag als auch über den\n\nFeststellungsantrag noch abschließend zu entscheiden gehabt hätte. Denn die\n\nEntscheidung des Berufungsgerichts zum Grund des Zahlungsantrags war für\n\nsich mit dem Rechtsmittel der Revision anfechtbar, so daß die Beurteilung, ob\n\ndas Geschehen, auf welches die Klage gestützt ist, zu einem Schadensersatz-\n\nanspruch der Klägerin führen kann, sowohl vor dem Landgericht - nämlich hin-\n\nsichtlich des zurückverwiesenen Feststellungsantrags - als auch vor dem Revi-\n\nsionsgericht - nämlich hinsichtlich des Zahlungsantrags - hätte zu treffen sein\n\nkönnen. Die Revision macht damit im Ergebnis zu Recht geltend, daß das Urteil\n\ndes Berufungsgerichts aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben kann.\n\n4. In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Aus-\n\nschreibung des Beklagten die Abgabe eines Leistungsangebots mit Preisen\n\nvorsah, die unabhängig von den Beträgen anzugeben waren, die der Bieter\n\nnach dem Zusatzangebot selbst dafür zu vergüten bereit war, daß das Material,\n\ndas der Auftragnehmer zu verfüllen hatte, aus gering belasteten Baurest-\n\nmassen bestehen und gestellt werden durfte (Erstattungsbetrag).\n\nDiese Auslegung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern wird\n\ndurch den Wortlaut der Positionen 3.1.50 und 3.2.10 der Leistungsbeschrei-\n\nbung getragen. Danach sollten das Material für die Profilierung und die Aus-\n\ngleichsschicht gemäß dem Zusatzangebot gestellt werden. Die in den Positio-\n\nnen 3.1.50 und 3.2.10 genannten Leistungen Liefern, Einbauen und Verdichten\n\nbetrafen mithin nur das Verbringen des Materials zur Baustelle und die an-\n\nschließenden Verfüllarbeiten vor Ort. Hierfür sollte unter den Positionen 3.1.50\n\nund 3.2.10 der jeweilig vom Bewerber geforderte Preis angegeben werden.\n\n5. Das Berufungsgericht hat gemeint, die von der Klägerin in ihrem Lei-\n\nstungsangebot gleichwohl vorgenommene Verrechnung des von ihr gebotenen\n\nErstattungsbetrags mit dem nach den Positionen 3.1.50 und 3.2.10 Verlangten\n\nbedeute keine Mißachtung der Vorgaben des Beklagten, die zum Ausschluß\n\nnach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/A\n\nhätte führen müssen. Denn die Beantwortung der Frage, welches der einge-\n\nhenden Angebote sich am Ende als das annehmbarste erweisen würde, sei\n\ndurch die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung nicht beeinträchtigt\n\nworden.\n\nDas bekämpft die Revision zu Recht.\n\nNach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung war unter\n\nden Positionen 3.1.50 und 3.2.10 der Leistungsbeschreibung nach Einheitspreis\n\nund Gesamtpreis der Betrag anzugeben, den die Klägerin für den Antransport,\n\nden Einbau und das Verdichten des von ihr gestellten Materials verlangte. Die-\n\nser Anforderung hat die Klägerin nicht genügt.\n\nDie Parteien streiten nicht darüber, daß das Angebot der Klägerin nicht\n\nso zu verstehen war, daß sie für die genannten Arbeiten kein Entgelt wünschte,\n\nja hierfür dem Beklagten sogar noch etwas vergüten wollte. Auch diese Arbei-\n\nten wollte die Klägerin vielmehr nur gegen ein von ihr kalkuliertes Entgelt erle-\n\ndigen. Was sie für diese Arbeiten beanspruchte, war in dem Leistungsangebot\n\nder Klägerin jedoch nicht angegeben. Das war auch nicht unter Zuhilfenahme\n\ndes Zusatzangebots der Klägerin zu ersehen. Selbst für den, der in Erwägung\n\nzog, daß die Klägerin eine Verrechnung mit dem Betrag vorgenommen haben\n\nkönnte, den sie zu erstatten bereit war, war nur ein Saldo erkennbar, nicht, wie\n\ner sich im einzelnen zusammensetzte.\n\nDas Angebot der Klägerin enthielt damit nicht alle geforderten Preise und\n\nentsprach deshalb nicht § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A. Diese Feststellung kommt\n\nnicht etwa erst dann in Betracht, wenn das betreffende Angebot im Ergebnis\n\nnicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein\n\ntransparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfah-\n\nren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, ist nur zu erreichen, wenn in jeder\n\nsich aus den Verdingungsunterlagen ergebender Hinsicht vergleichbare Ange-\n\nbote abgegeben werden. Jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene\n\nPreis ist deshalb so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben,\n\nder für die betreffende Leistung beansprucht wird. Das dem nicht gerecht wer-\n\ndende Angebot der Klägerin mußte deshalb wegen Mißachtung von § 21 Nr. 1\n\nAbs. 1 VOB/A gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zwingend ausgeschlossen\n\nwerden. Das verbietet zugleich die für den Erfolg der Klage nötige Feststellung,\n\ndaß die Klägerin berechtigterweise darauf vertrauen durfte, den Auftrag auf ihr\n\nam 2. September 1997 eröffnetes Angebot zu erhalten.\n\n6. Hieran ändert auch nichts, daß gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A Gele-\n\ngenheit zur Aufklärung in bezug auf ein eröffnetes Angebot gegeben werden\n\nkann und das Berufungsgericht gemeint hat, die Klägerin habe den Inhalt ihres\n\nAngebots jedenfalls in diesem Rahmen ohne Änderung des Angebots aufge-\n\nklärt. Denn auch dem kann nicht beigetreten werden.\n\nNach ihrer eigenen Darstellung will die Klägerin ihr Angebot dahin ver-\n\nstanden wissen, daß sie unter Berücksichtigung der eigenen Erstattungslei-\n\nstung die ausgeschriebenen Arbeiten für brutto 759.099,09 DM erledige. Auf-\n\ngrund der nach Abgabe des Angebots gebotenen Erklärungen hätte sich des-\n\nhalb ein derartiger Betrag ebenfalls ergeben müssen, wenn es sich hierbei um\n\nbloße Erläuterungen gehandelt hätte bzw. handelte. Das ist jedoch nicht der\n\nFall. Dabei ist es gleichgültig, ob man auf die Diskussion im Eröffnungstermin\n\nabstellt, die zur Feststellung eines Angebotspreises von 1.458.459,89 DM\n\nführte, oder ob man auf die späteren Offenbarungen von Kalkulationsgrundla-\n\ngen durch die Klägerin abstellt.\n\na) Ausgehend von dem Betrag von 1.458.459,89 DM ergibt sich unter\n\nAnrechnung der mit dem Zusatzangebot zugesagten Beträge, daß die Klägerin\n\ndie Erledigung der ausgeschriebenen Arbeiten sogar für nur 554.439,89 DM\n\n(1.458.459,89 DM abzüglich 914.020,-- DM) angeboten hätte. Die Klägerin\n\nhätte damit während des Eröffnungstermins im Wege nachträglicher Verhand-\n\nlung versucht, ihre Bieterposition zu verbessern. Eine derartige \"Klarstellung\"\n\ndes Angebots durfte bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden (vgl.\n\nSen.Urt. v. 06.02.2002 - X ZR 185/99, NJW 2002, 1952).\n\nb) Ausgehend von der mit Telefax vom 12. September 1997 übersandten\n\nKalkulation, die mit brutto 2.500.618,62 DM endet, ergibt sich dagegen folgen-\n\ndes: Bei Abzug der mit dem Zusatzangebot tatsächlich zugesagten Beträge von\n\ninsgesamt 914.020,-- DM hätte das Angebot der Klägerin mit einer von dem\n\nBeklagten zu zahlenden Bruttosumme von 1.586.598,92 DM geendet. Der \"er-\n\nläuterte\" Angebotspreis wäre also mehr als doppelt so hoch wie der Gesamt-\n\npreis von 759.099,09 DM gewesen, der sich auf Grund des eröffneten Angebots\n\nergab. Das kann und braucht kein Auftraggeber als Aufklärung des Angebotsin-\n\nhalts aufzufassen. Bei einer derartigen Abweichung ist vielmehr anzunehmen,\n\ndaß eine nachträgliche Änderung des abgegebenen Angebots vorgenommen\n\nwerden soll, die - weil ein Angebot dieses Inhalts im Eröffnungstermin nicht\n\nvorlag - nicht in die Wertung einfließen darf und nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOB/A\n\nauszuschließen ist.\n\nc) Die Erläuterung, welche die Klägerin im Prozeß und zuvor auch schon\n\nder Vergabeprüfstelle gegeben hat, führt schließlich dazu, daß sich bei ge-\n\ntrennter Kalkulation von eigentlichem Angebot einerseits und Zusatzangebot\n\nandererseits der angebotene Erstattungsbetrag um 130.000 x 4,-- DM, also\n\num 520.000,-- DM sowie um 18.000 x 4,47 DM, also um weitere 80.460,-- DM\n\nauf insgesamt 1.514.480,-- DM erhöht hätte. Es hätte sich so ausgehend von\n\ndem kalkulierten Entgelt von 2.500.618,62 DM ein verbleibender Preis von\n\n986.138,62 DM ergeben. Auch das hätte ein Angebot mit einem deutlich höhe-\n\nren Entgelt als das bedeutet, das am 2. September 1997 zunächst eröffnet\n\nworden ist. Deshalb kann auch insoweit keine nach § 24 VOB/A zulässige Auf-\n\nklärung des Angebotsinhalts stattgefunden haben, sondern nur eine nachträgli-\n\nche Änderung des Angebotspreises vorgelegen haben.\n\n7. Da mithin auf das Angebot der Klägerin der Zuschlag nicht erteilt wer-\n\nden durfte, kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem\n\nBeklagten nicht in Betracht. Die deshalb gebotene Klageabweisung kann der\n\nSenat selbst aussprechen.\n\n8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 50/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,\n\ndie Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDas Urteil vom 7. Januar 2003 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit\ndahin berichtigt daß, es\n\na)\n\nb)\n\nc)\n\nin der ersten Zeile des Tenors statt \"des Beklagten\" heißt \"des\nStreithelfers des Beklagten\",\n\nin der letzten Zeile des Tenors nach dem Wort \"Rechtsstreits\"\nheißt \"einschließlich der Kosten der Streithilfe\",\n\nin dem vorletzten Absatz des Tatbestands statt der Worte \"Der\nBeklagte verfolgt sein\" heißt \"Der Streithelfer des Beklagten\nverfolgt das\",\n\nd)\n\nin dem ersten Satz der Entscheidungsgründe die Worte \"des\nBeklagten\" entfallen.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/x-zr-50-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/x-zr-50-01","retrieved":"2026-07-10 13:57:10.647095+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-07/x-zr-50-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2003-01-07","dockets":["X ZR 50/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.01.2003 – X ZR 50/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/x-zr-50-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das am 22. Februar 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Februar 2000 ver-\n\nkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt\n\n(Oder) abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/304","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"304","label":"§ 304 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/301","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"301","label":"§ 301 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/321","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321","label":"§ 321 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:57:10.647095+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}