{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"X ARZ 362/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 29c Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuld- hafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist. Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Januar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ARZ 362/02\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nZPO § 29c\n\nEine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuld-\n\nhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen\n\nVerschuldens bei Vertragsschluß oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft\n\nbegangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem\n\nHaustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist.\n\nDas gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß\n\noder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei,\n\nsondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden.\n\nBGH, Beschl. v. 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02 - OLG Celle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und\n\nScharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf\n\nKosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 2.928,49 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamt-\n\nschuldner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch\n\nzu nehmen. Nach seinem Vorbringen handelt es sich bei der Antragsgegnerin\n\nzu 1 um ein in ganz Deutschland tätiges Wirtschaftsberatungs- und Finanzbe-\n\ntreuungsunternehmen mit Sitz in H. . Sie vermittele unter anderem Kapital-\n\nanlagen und bediene sich dazu selbständiger Handelsvertreter. Ein solcher\n\nselbständiger Handelsvertreter, der seinen Geschäftssitz in L. habe, sei auch\n\nder Antragsgegner zu 2. Im Oktober 1995 habe dieser telefonisch Kontakt zu\n\nihm, dem Antragsteller, aufgenommen und ihm eine Beteiligung an der\n\nD. \n\nKG \n\n(nachfolgend \n\nals \n\nD. -\n\nFonds bezeichnet) angeboten. Nach einem Beratungsgespräch, das in seiner\n\nWohnung in L. stattgefunden habe, habe er sich mit 25.000,- DM zuzüglich\n\n1.250,- DM Agio an dem Fonds beteiligt. Dies sei in der Weise geschehen, daß\n\ner die A. gesellschaft mbH (im folgenden A. GmbH)\n\nbeauftragt und bevollmächtigt habe, dem D. -Fond beizutreten. In der Folgezeit\n\nhätten die erworbenen Anteile einen Großteil ihres Werts verloren.\n\nDer Antragsteller begründet seinen Schadensersatzanspruch mit\n\nSchlechterfüllung des Beratungsvertrages durch die Antragsgegner und be-\n\nhauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die bekannten Risiken hätte er\n\ndie Fondsanteile nicht erworben. Daneben stützt der Antragsteller den Klage-\n\nanspruch auf § 826 BGB und behauptet dazu, beide Antragsgegner hätten den\n\nFonds im eigenen Gewinn- und Provisionsinteresse planmäßig und unter sit-\n\ntenwidriger Inkaufnahme einer Schädigung der Anleger vertrieben.\n\nDer Antragsteller hat Klage beim Landgericht Hannover eingereicht und\n\ngleichzeitig vorab beantragt, die Sache dem Oberlandesgericht Celle mit dem\n\nAntrag vorzulegen, das Landgericht Hannover als für die Klage gegen beide\n\nAntragsgegner zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht\n\nCelle möchte die beantragte Gerichtsstandbestimmung treffen, sieht sich an\n\neiner entsprechenden Entscheidung aber durch den Beschluß des Bayerischen\n\nObersten Landesgerichts vom 10. Juni 2002 (NJW 2002, 2888) gehindert.\n\nII. \n\nDie Vorlage ist zulässig (§ 36 Abs. 3 ZPO).\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht ist der Auffassung, für den Rechts-\n\nstreit sei ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.\n\nNamentlich sei der Gerichtstand des Erfüllungsortes für die nach dem Klage-\n\nvorbringen verletzten Beratungspflichten jedenfalls für die selbst dort nicht tätig\n\ngewordene Antragsgegnerin zu 1 nicht am Beratungsort, sondern an deren\n\nGeschäftssitz belegen.\n\nDemgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Gerichts-\n\nstandsbestimmung für eine gleichfalls gegen die Antragsgegnerin zu 1 und ei-\n\nnen in München ansässigen Handelsvertreter zu richtende Klage mit der Be-\n\ngründung abgelehnt, nach dem Klagevorbringen sei schadensursächlich die\n\nmangelhafte Aufklärung und Beratung durch den Handelsvertreter bei den Ge-\n\nsprächen in seinen Büroräumen in München, die unmittelbar zum Vertragsab-\n\nschluß geführt hätten; \"die Aufklärungs- und Beratungspflichten der (dortigen)\n\nAntragsgegner wären also in München zu erfüllen gewesen\" (NJW 2002,\n\n2888). Dem ist nicht eindeutig zu entnehmen, wo und nach welchen Kriterien\n\ndas Bayerische Oberste Landesgericht den Erfüllungsort für Beratungspflichten\n\neines Anlagevermittlers lokalisieren will. Jedenfalls ist aber nach Auffassung\n\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts offenbar nicht der Geschäftssitz des\n\nAnlagevermittlers maßgebend. Das rechtfertigt die Annahme, daß das vorle-\n\ngende Oberlandesgericht Celle bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts\n\nin einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landes-\n\ngerichts abweichen will.\n\nIII.\n\nDer Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands\n\nnach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist unbegründet. Für die begehrte Gerichtsstands-\n\nbestimmung ist kein Raum, da für den beabsichtigten Rechtsstreit ein gemein-\n\nschaftlicher besonderer Gerichtsstand bei dem für den Wohnsitz des An-\n\ntragstellers zuständigen Landgericht Oldenburg begründet ist.\n\nDie in dem Vorlagebeschluß erörterte Frage, ob an dem für den Wohn-\n\nsitz des Antragstellers, an dem nach seinem Vorbringen zugleich das Bera-\n\ntungsgespräch geführt worden ist, zuständigen Landgericht für beide Antrags-\n\ngegner der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO\n\nbegründet ist, bedarf hierbei keiner Entscheidung. Denn es besteht sowohl hin-\n\nsichtlich des auf Schlechterfüllung der Beratungsverpflichtung gestützten An-\n\nspruchs als auch wegen des daneben geltend gemachten deliktischen An-\n\nspruchs der ausschließliche Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29c\n\nAbs. 1 ZPO. Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk der An-\n\ntragsteller seinen Wohnsitz hat.\n\n1.\n\nAuf den im November 1995 zwischen dem Antragsteller und der\n\nAntragsgegnerin zu 1 abgeschlossenen Vertrag findet nach Art. 229 § 5\n\nEGBGB, § 9 Abs. 3 HWiG das Gesetz über den Widerruf von Haustürge-\n\nschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. I 122) An-\n\nwendung. § 7 Abs. 1 HWiG eröffnete für Klagen aus Geschäften im Sinne des\n\n§ 1 HWiG einen ausschließlichen Gerichtsstand an dem Ort, in dessen Bezirk\n\nder Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. An die Stelle die-\n\nser Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 § 29c ZPO getreten, wobei\n\ndie Zuständigkeit für Klagen des Kunden (Verbrauchers) keine ausschließliche\n\nmehr ist. § 29c Abs. 1 ZPO nimmt nunmehr Bezug auf Haustürgeschäfte im\n\nSinne des § 312 BGB, ist jedoch, soweit das vor dem 1. Januar 2002 geltende\n\nmaterielle Recht anwendbar ist, auch auf bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlos-\n\nsene Haustürgeschäfte anwendbar. Dabei ist der sachliche Anwendungsbe-\n\nreich des § 29c ZPO im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes weit\n\nauszulegen (Staudinger/Werner, BGB, Neubearb. 2001, § 7 HWiG Rdn. 7).\n\nDieser besteht darin, den Verbraucher im Prozeßfall davor zu bewahren, seine\n\nRechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu\n\nmüssen, obwohl es der andere Vertragspartner gewesen ist, der am Wohnsitz\n\ndes Verbrauchers die Initiative zu dem Vertragsschluß ergriffen hat (vgl. BR-\n\nDrucks. 384/75, S. 26). § 29c ZPO erfaßt deshalb mit der vom Gesetzgeber\n\ngewählten Formulierung \"Klagen aus Haustürgeschäften\" ohne Rücksicht auf\n\ndie Anspruchsgrundlage alle Klagen, mit denen Ansprüche geltend gemacht\n\nwerden, die sich auf ein Haustürgeschäft im Sinne der §§ 1 Abs. 1 HWiG, 312\n\nBGB gründen. Die Anwendung des § 29c Abs. 1 ZPO erstreckt sich demgemäß\n\nauch auf alle Folgeansprüche aus Haustürgeschäften (MünchKomm/Ulmer,\n\nBGB, 3. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 4; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 29c Rdn. 6;\n\nPalandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 1; Stein/Jonas/Schumann, ZPO,\n\n21. Aufl., § 29 Rdn. 6); dies gilt namentlich für Ansprüche, die sich aus der\n\nSchlechterfüllung solcher Geschäfte oder aus Verschulden bei Vertragsschluß\n\nergeben (MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband ZPO-\n\nReform, § 29c Rdn. 16).\n\nNach dem Vortrag des Antragstellers ist zwischen ihm und der Antrags-\n\ngegnerin zu 1, die dabei durch den Antragsgegner zu 2 vertreten wurde, ein\n\nAnlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, der die Verpflichtung der An-\n\ntragsgegnerin zu 1 einschloß, über Risiken der angebotenen Anlage aufzuklä-\n\nren (vgl. BGHZ 74, 103, 106 m.w.N.). Bei diesem Vertrag handelt es sich um\n\nein Haustürgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG.\n\nGegenstand der Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin zu 1 war der\n\nErwerb von Anteilen an dem D. -Fonds und damit eine entgeltliche Leistung im\n\nSinne von § 1 Abs. 1 HWiG. Dabei ist unerheblich, daß der Antragsteller nicht\n\nbehauptet, für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision an die Antragsgegnerin\n\nzu 1 gezahlt zu haben. Entgeltlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist nur zu\n\nverneinen, wenn der Verbraucher eine Leistung erhält, ohne selbst dafür ein\n\nEntgelt zahlen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1993 – XI ZR 179/92, NJW\n\n1993, 1594, 1595). Sie liegt bereits dann vor, wenn der Vertrag schuldrechtli-\n\nche Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nach sich zieht, wobei es\n\ngenügen kann, daß der Verbraucher das Entgelt an einen Dritten zu entrichten\n\nhat (Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 10; MünchKomm/Ulmer\n\naaO, § 1 HWiG Rdn 8 f.). Eine solche Verpflichtung ist der Antragsteller einge-\n\ngangen.\n\nDenn wie sich aus dem vorgelegten Beteiligungsangebot ergibt, be-\n\nhauptet der Antragsteller, am 3. November 1995 anläßlich des Besuchs des\n\nAntragsgegners zu 2 ein Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages ge-\n\ngenüber der A. GmbH abgegeben zu haben, das die Antragsgegnerin zu 1\n\nübermittelt und das die A. GmbH mit Schreiben vom 6. November 1995 ange-\n\nnommen habe. Mit dem Abschluß dieses Vertrages hat sich der Antragsteller\n\ngegenüber der A. GmbH zur Einzahlung der Beteiligungssumme zuzüglich 5%\n\nAbwicklungsgebühr verpflichtet. Es kann ohne weiteres angenommen werden,\n\ndaß der Antragsteller damit mittelbar auch die Vermittlungstätigkeit der An-\n\ntragsgegnerin zu 1 entgolten hat; das genügt für eine entgeltliche Leistung.\n\nDer Antragsteller ist nach seinem Vorbringen zum Abschluß des Vertra-\n\nges auch durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung\n\nbestimmt worden. Der Annahme eines Haustürgeschäfts steht nicht entgegen,\n\ndaß zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2 vor dessen Be-\n\nsuch beim Antragsteller ein Telefongespräch stattgefunden und sich der An-\n\ntragsteller mit dem Besuch des Antragsgegners zu 2 einverstanden erklärt hat.\n\nDenn eine die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende „vorhergehende\n\nBestellung des Kunden“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG liegt nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn sich\n\nder Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlaßten Telefonanrufs des An-\n\nbieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt (BGHZ 109, 127, 132 ff.).\n\nIn diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß die Beteiligung des An-\n\ntragstellers an dem Fonds nicht bereits durch den Abschluß des Anlagebera-\n\ntungs- und Vermittlungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Antragsge-\n\ngnerin zu 1, sondern erst dadurch zustande gekommen ist, daß der An-\n\ntragsteller die A. GmbH damit beauftragte und dazu bevollmächtigte, dem\n\nFonds beizutreten, und diese sodann die entsprechenden Erklärungen abge-\n\ngeben hat. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\ndaß es sich bei dem durch den Finanzberater vermittelten Anlagevertrag je-\n\ndenfalls dann nicht um ein Haustürgeschäft handelt, wenn der Finanzberater\n\nvon dem Verbraucher in einer Situation des § 1 HWiG lediglich dazu bevoll-\n\nmächtigt wird, in seinem Namen einen Beteiligungsvertrag abzuschließen\n\n(BGHZ 144, 223, 226 ff.; 147, 262, 266 f.; Sen.Beschl. vom 19.2.2002\n\n– X AZR 334/01, NJW 2002, 1425). Jedoch steht dies der Einordnung des An-\n\nlageberatungs- und -vermittlungsvertrages als Haustürgeschäft nicht entgegen.\n\n2.\n\nSoweit der Antragsteller den Antragsgegner zu 2 aus Verschulden\n\nbei Vertragsverhandlungen in Anspruch nehmen will, steht der Qualifikation der\n\nKlage als Klage aus einem Haustürgeschäft auch nicht entgegen, daß der An-\n\nlagevermittlungsvertrag nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht mit dem\n\nAntragsgegner zu 2, sondern nur mit der Antragsgegnerin zu 1 zustandege-\n\nkommen ist. Auch wenn gegen den Vertreter des Vertragspartners Ansprüche\n\naus Verschulden bei Vertragsverhandlungen klageweise geltend gemacht wer-\n\nden, handelt es sich um eine Klage aus einem Haustürgeschäft, wenn die Ver-\n\ntragsverhandlungen in einer Haustürsituation stattgefunden haben.\n\n3.\n\nDer Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 ZPO besteht schließlich auch\n\nfür die geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB.\n\nDer Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Kunden eine wohnortnahe In-\n\nanspruchnahme seines Vertragspartners zu ermöglichen, trägt nicht nur bei\n\nvertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen positiver Forderungsverlet-\n\nzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, sondern auch bei delikti-\n\nschen Ansprüchen, die ihre Ursache in dem Haustürgeschäft haben. Denn aus\n\nder Sicht des durch § 29c Abs. 1 ZPO geschützten Verbrauchers besteht kein\n\nUnterschied, ob er durch eine Schlechterfüllung des Vertrages oder durch eine\n\nim Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß schuldhaft begangene uner-\n\nlaubte Handlung zu Schaden gekommen ist. Die gebotene weite Auslegung\n\ndes § 29c Abs. 1 ZPO führt deshalb dazu, diese Vorschrift auch auf solche An-\n\nsprüche anzuwenden (so auch: MünchKomm/Ulmer aaO, § 7 HWiG Rdn. 5;\n\nMünchKomm/Patzina aaO, § 29c Rdn. 15; Musielak/Smid aaO, § 29c Rdn. 6;\n\nSoergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 2; a.A. Erman/Saenger aaO, § 7\n\nHWiG Rdn. 4, und Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29c Rdn. 5, die sich\n\njedoch für eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs aussprechen).\n\nDie Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs.\n\n1 Nr. 3 ZPO sind hiernach nicht gegeben.\n\nBei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Antragsteller Ansprüche\n\naus § 826 BGB gegen beide Antragsgegner derart dargelegt hat (vgl.\n\nSen.Beschl. v. 19.2.2002 – X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425), daß entspre-\n\nchend der Rechtsprechung des Senats zu § 32 ZPO (Sen.Beschl. v.\n\n10.12.2002 – X ARZ 208/02 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)\n\nsämtliche Klageansprüche auch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\n\ngeltend gemacht werden können.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/x-arz-362-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29c","ref_norm":"29c","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/x-arz-362-02","retrieved":"2026-07-10 13:59:06.232941+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-07/x-arz-362-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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