{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"IX ZB 248/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 248/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Dezember 2002\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 19. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts München I vom 10. Mai 2002 wird auf Kosten\n\ndes Schuldners zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n33.800 \n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht \n\n- Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluß vom\n\n29. Dezember 1999 die Zwangsversteigerung des im Rubrum aufgeführten\n\nWohnungseigentums angeordnet. Dessen Verkehrswert hat es, gestützt auf ein\n\nSachverständigengutachten, durch Beschluß vom 4. Juli 2000 auf 300.000 DM\n\nfestgesetzt. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt mit der\n\nBegründung, die Eigentumswohnung habe eine Größe von 68,74 qm und nicht,\n\nwovon das Amtsgericht in seinem Wertfestsetzungsbeschluß ausgegangen sei,\n\nvon nur 54 qm. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen,\n\nweil nicht die tatsächliche Größe, die möglicherweise der Schuldner richtig an-\n\ngegen habe, maßgeblich sei, sondern die der Teilungserklärung entsprechen-\n\nde.\n\nMit einem am 21. Februar 2002, dem festgesetzten Tage des Versteige-\n\nrungstermins, beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat der Schuldner\n\nunter Hinweis auf eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 12. Januar\n\n2001, der zufolge die Wohnung eine Größe von 72,85 qm hat, abermals die\n\nÄnderung des Verkehrswertgutachtens beantragt. Gleichwohl hat das Amtsge-\n\nricht im Versteigerungstermin das geringste Gebot und die Versteigerungsbe-\n\ndingungen auf der Grundlage des festgesetzten Verkehrswerts festgestellt und\n\n(cid:11)(cid:10)(cid:15)(cid:10)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:13)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:22)(cid:1)\n\ndas Wohnungseigentum zu dem Meistgebot von 169.000 \n\nsofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen.\n\nDagegen wendet sich der Schuldner mit seiner - vom Landgericht zugelasse-\n\nnen - Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und\n\nauch sonst zulässig; sie hat indessen keinen Erfolg.\n\nDer Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt (oder versagt) wird, kann\n\nmit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht\n\nangefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG). Grundsätzlich hindert die Bin-\n\ndung des Vollstreckungsgerichts an die Wertfestsetzung nicht nur eine erneute\n\nPrüfung des Wertes bei der Entscheidung über den Zuschlag, sondern auch\n\ndie Überprüfung und Änderung eines fehlerhaft festgesetzten Wertes (Zel-\n\nler/Stöber, ZVG 17. Aufl. § 74a Anm. 9.7). Ob eine Anfechtung des Zuschlags-\n\nbeschlusses dann möglich ist, wenn das Vollstreckungsgericht es trotz recht-\n\nzeitigen Nachweises neuer, für die Wertfestsetzung erheblicher Tatsachen\n\nunterlassen hat, den festgesetzten Wert von Amts wegen zu ändern (vgl. OLG\n\nKöln ZIP 1983, 999; Gerhardt, in: Dassler/Schiffhauer, Gerhardt/Muth, ZVG\n\n12. Aufl. § 74a Rn. 36; Zeller/Stöber, § 74a ZVG Anm. 7.20), braucht der Senat\n\nim vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.\n\nDenn eine neue Tatsache war dem Vollstreckungsgericht vor der Zu-\n\nschlagserteilung nicht bekannt geworden. Um eine \"neue Tatsache\" handelt es\n\nsich nur dann, wenn sich nach der Beschlußfassung die Grundlagen für die\n\nWertfestsetzung geändert haben. Bringt der Schuldner vor, bereits die Be-\n\nschußfassung sei falsch, verpflichte dies das Vollstreckungsgericht nicht zur\n\nÜberprüfung des rechtskräftigen Wertfestsetzungsbeschlusses (OLG Köln\n\nZIP 1983, 999; Steiner/Storz, ZVG 9. Aufl. § 74a Rn. 120; Zeller/Stöber, § 74a\n\nZVG Anm. 7.20 unter a).\n\nIm vorliegenden Fall wird nicht vorgebracht, daß sich nach der Be-\n\nschlußfassung die Grundlagen für die Wertfestsetzung geändert haben. Der\n\nSchuldner hielt die Wertfestsetzung von Anfang an für falsch. Die Wohnungs-\n\ngröße hat sich, seit das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, nicht\n\nverändert. Die Divergenz zwischen der Wohnungsgröße, die der Schuldner\n\nangibt, und derjenigen, die der Sachverständige und - ihm folgend - die Ge-\n\nrichte zugrunde gelegt haben, beruht auf angeblichen tatsächlichen (baulichen)\n\nVeränderungen (Einbeziehung der Podestfläche des Treppenhauses in die\n\nWohnung), die in den Jahren 1979/1984 stattgefunden haben soll. Die Grund-\n\nlagen für die Wertfestsetzung hätten sich nur geändert, wenn die rechtlichen\n\nVoraussetzungen geschaffen worden wären, um die Podestfläche zum Son-\n\ndereigentum des Schuldners zu rechnen.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen ist dies bis heute nicht gesche-\n\nhen, und deshalb war - und ist - die Wertfestsetzung auch in der Sache richtig.\n\nDer Schuldner hatte die seines Erachtens zutreffende Wohnungsgröße dem\n\nVollstreckungsgericht zwar bereits vor Ergehen des Wertfestsetzungsbe-\n\nschlusses vorgetragen. Er war aber - zu Recht - darauf aufmerksam gemacht\n\nworden, daß sein Vortrag nicht genüge, daß vielmehr - so lange die Teilungs-\n\nerklärung/Gemeinschaftsordnung nicht geändert sei - die nach seinen Anga-\n\nben in die Wohnung mit einbezogene Podestfläche zum Gemeinschaftseigen-\n\ntum gehöre und den Wert seines Wohnungseigentums nicht erhöhe. Die an-\n\nschließend ihm gebotene Gelegenheit, die Gemeinschaftsordnung zu ändern,\n\nhat der Schuldner bis heute nicht wahrgenommen. Das Erwirken einer neuen\n\nAbgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG) reicht nicht aus, um\n\ndem jeweiligen Wohnungseigentümer ein gegen die Miteigentümer wirksames\n\nRecht auf die Podestfläche zu verschaffen. Dazu wäre vielmehr eine Vereinba-\n\nrung aller Miteigentümer (§§ 3, 4 WEG) erforderlich gewesen.\n\nOb die Vorschrift des § 100 Abs. 3 ZVG, wonach das Beschwerdegericht\n\nvon Amts wegen die im § 83 Nr. 6, 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe zu\n\nberücksichtigen hat, auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde gilt, braucht der\n\nSenat nicht zu entscheiden. Denn es ist nicht ersichtlich, daß im vorliegenden\n\nVerfahren einer dieser Versagungsgründe vorliegt.\n\nKreft\n\nGanter\n\nRaebel\n\nKayser\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/ix-zb-248-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/ix-zb-248-02","retrieved":"2026-07-10 13:54:09.839466+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-19/ix-zb-248-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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