{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"I ZB 21/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Buchstabe \"Z\" MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Der Buchstabe \"Z\" ist für \"Tabak, Tabakerzeugnisse, Raucherartikel und Streich- hölzer\" unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 21/00\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 397 45 897.5\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nBuchstabe \"Z\"\n\nMarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2\n\nDer Buchstabe \"Z\" ist für \"Tabak, Tabakerzeugnisse, Raucherartikel und Streich-\n\nhölzer\" unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - I ZB 21/00 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 29. März\n\n2000 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent- und\n\nMarkenamts zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer am 25. September 1997 eingereichten Anmeldung begehrt die\n\nAnmelderin die Eintragung des Buchstabens \"Z\" in das Markenregister für\n\n\"Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherarti-\n\nkel soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer\".\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat\n\ndie Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nMarkenG zurückgewiesen.\n\nDer Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist dem Be-\n\nschwerdeverfahren beigetreten (§ 68 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) und hat bean-\n\ntragt, die gegen die Entscheidung der Markenstelle gerichtete Beschwerde zu-\n\nrückzuweisen.\n\nDas Bundespatentgericht hat den Beschluß der Markenstelle aufgeho-\n\nben (BPatGE 42, 267).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des\n\nDeutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und die Zurückverweisung an das Bundespatentgericht. Die Anmel-\n\nderin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für eintragungs-\n\nfähig gehalten und ausgeführt:\n\nZeichen, die - wie vorliegend - ausschließlich aus Buchstaben bestün-\n\nden, könnten nach § 3 Abs. 1 MarkenG geschützt werden. Dem Buchstaben \"Z\"\n\nfehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nMarkenG. Er enthalte keine warenbeschreibende Sachaussage, die sich auf\n\nbestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren beziehe. \"Z\" werde in\n\ndem vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts angeführten\n\nKlassifizierungssystem nicht als Sortierungsangabe für Tabake verwendet. Als\n\nAbkürzung für sachbezogene Angaben habe \"Z\" auf den verschiedensten Wa-\n\nrengebieten unterschiedliche Bedeutungen. Gegen die Annahme der erforderli-\n\nchen Unterscheidungskraft spreche auch nicht eine möglicherweise fehlende\n\nGewöhnung des Verkehrs, Einzelbuchstaben als Markenbezeichnungen auf-\n\nzufassen. Unter Geltung des Markengesetzes, das anders als das frühere\n\nRecht keine absolute Schutzunfähigkeit von Einzelbuchstaben vorsehe, dürften\n\nkeine zu strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft derartiger Zei-\n\nchen gestellt werden.\n\nDas Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei ebenfalls\n\nnicht gegeben. Der Buchstabe \"Z\" werde nicht als unmittelbar beschreibende\n\nAngabe verwandt. Konkrete Anhaltspunkte, daß sich der Buchstabe in Zukunft\n\nzu einer warenbeschreibenden Angabe im Zusammenhang mit Tabakwaren\n\nund Raucherartikeln entwickeln könne, lägen ebenfalls nicht vor.\n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben keinen Erfolg.\n\n1. Die abstrakte Unterscheidungseignung der angemeldeten Marke i.S.\n\nvon § 3 Abs. 1 MarkenG hat das Bundespatentgericht zutreffend bejaht. Buch-\n\nstaben sind nach der ausdrücklichen Bestimmung der insoweit mit Art. 2\n\nMarkenRL übereinstimmenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke\n\nschutzfähig. Diese Regelung schließt auch Einzelbuchstaben in die abstrakte\n\nMarkenfähigkeit ein (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, GRUR 2001,\n\n161 = WRP 2001, 33 - Buchstabe \"K\"; für eine einstellige Zahl: BGH, Beschl. v.\n\n18.4.2002 - I ZB 23/99, GRUR 2002, 970, 971 = WRP 2002, 1071 - Zahl \"1\";\n\nvgl. auch: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 243; Ingerl/Rohnke, Marken-\n\ngesetz, § 3 Rdn. 24; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 3 Rdn. 16;\n\nv. Schultz, Markenrecht, § 3 Rdn. 5), unabhängig davon, ob es sich um einen\n\nEinzelbuchstaben in Groß- oder Kleinschreibung handelt.\n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bestehen keine Anhalts-\n\npunkte dafür, daß Einzelbuchstaben im allgemeinen oder der hier in Rede ste-\n\nhende Buchstabe \"Z\" in Großschreibung abstrakt - also unabhängig von den\n\nkonkreten Waren und Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht -\n\ngenerell nicht geeignet sind, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen.\n\nDas Fehlen der abstrakten Eignung zur Unterscheidung läßt sich auch nicht\n\ndaraus ableiten, daß es sich bei \"Z\" um den letzten Buchstaben des Alphabets\n\nhandelt. Eine damit - im Einzelfall - einhergehende Sinnbedeutung des Buch-\n\nstabens \"Z\" ist nicht geeignet, die abstrakte Markenfähigkeit auszuschließen.\n\n2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dem Buchstaben \"Z\"\n\nfehle für die in Rede stehenden Waren nicht jede Unterscheidungskraft i.S. von\n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\na) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist\n\ndie einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-\n\nscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen\n\neines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu\n\nwerden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der ge-\n\nkennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beur-\n\nteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-\n\nstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht\n\naus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die\n\nfraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei-\n\nbender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht\n\num ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdspra-\n\nche, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in\n\nder Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-\n\nstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die erwähnte\n\nUnterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002,\n\n1281 - Bar jeder Vernunft, m.w.N.). Eine Verneinung der (konkreten) Unter-\n\nscheidungskraft setzt danach auch bei einer aus einem Einzelbuchstaben be-\n\nstehenden Wortmarke tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen sich er-\n\ngibt, daß der Verkehr den Buchstaben für bestimmte Waren nicht als Her-\n\nkunftsbezeichnung versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 161, 162 - Buchstabe \"K\").\n\nb) Einen in diesem Sinn beschreibenden Begriffsinhalt der angemeldeten\n\nMarke \"Z\" für die in Frage stehenden Waren hat das Bundespatentgericht ver-\n\nneint. Diese Annahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die\n\nRechtsbeschwerde in anderem Zusammenhang geltend macht, \"Z\" habe als\n\nletzter Buchstabe des Alphabets eine begriffliche Sinnbedeutung, die seine\n\nEignung zur Unterscheidung für Waren und Dienstleistungen ausschließe, be-\n\ngibt sie sich auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher\n\nWürdigung. Es sprechen auch nicht Grundsätze der Lebenserfahrung für die\n\nAnnahme der Rechtsbeschwerde.\n\nDas Bundespatentgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, daß\n\ndie erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht\n\nmit der Begründung verneint werden kann, der Verkehr sei an aus Einzelbuch-\n\nstaben ohne graphische Ausgestaltung bestehende Marken nicht gewöhnt (vgl.\n\nhierzu: BGH GRUR 2001, 161, 162 - Buchstabe \"K\").\n\n3. Das Bundespatentgericht hat ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2\n\nNr. 2 MarkenG an dem Buchstaben \"Z\" verneint. Es ist davon ausgegangen,\n\neine Verwendung des Einzelbuchstabens als unmittelbar beschreibende Anga-\n\nbe für die in Rede stehenden Waren sei nicht nachweisbar und es bestünden\n\nauch keine konkreten Anhaltspunkte, daß sich der Buchstabe in Zukunft zu ei-\n\nner warenbeschreibenden Angabe entwickeln könne.\n\nDagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit der Be-\n\ngründung, es liege nahe, daß der Buchstabe \"Z\", der sowohl Anfangsbuchstabe\n\nder unter Tabakerzeugnisse fallenden Zigaretten und Zigarren als auch eine\n\ngeläufige Abkürzung für den Begriff \"Zone\" sei, zur Kennzeichnung der in öf-\n\nfentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden vielfach eingerichteten Raucherzonen\n\nVerwendung finden werde.\n\nNach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintra-\n\ngung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben beste-\n\nhen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Be-\n\nstimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können.\n\nDabei ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung\n\nals Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn eine solche Verwendung\n\naber jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Zur Bejahung der Voraussetzungen\n\ndieses Schutzhindernisses bedarf es allerdings der Feststellung, daß eine der-\n\nartige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH,\n\nUrt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 und 109/97, GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP\n\n1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001,\n\n735, 737 = WRP 2001, 692 - Test it., m.w.N.). Eine entsprechende Erwartung\n\nhat das Bundespatentgericht verneint. Anders als die Rechtsbeschwerde meint,\n\nhatte es auch keine Veranlassung, ohne ausdrücklichen Vortrag der jetzt von\n\nder Rechtsbeschwerde geltend gemachten Möglichkeit einer (zukünftigen)\n\nKurzbezeichnung von Raucherzonen mit dem Buchstaben \"Z\" nachzugehen.\n\nZwar hat das Bundespatentgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermit-\n\nteln, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein (§ 73 Abs. 1\n\nMarkenG). Es bedarf hierfür aber gewisser Anhaltspunkte, die Nachforschun-\n\ngen in eine bestimmte Richtung lenken und sinnvoll erscheinen lassen können\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.1987 - I ZB 9/86, GRUR 1988, 211, 212 - Wie\n\nhammas denn?; vgl. auch zu § 87 Abs. 1 Satz 1 PatG: BGH, Beschl. v.\n\n28.4.1999 - X ZB 12/98, GRUR 1999, 920, 922 - Flächenschleifmaschine;\n\nFezer aaO § 73 Rdn. 2; Ingerl/Rohnke aaO § 73 Rdn. 3; Althammer/Ströbele\n\naaO § 73 Rdn. 1).\n\nDanach war das Bundespatentgericht nicht gehalten, weitere Feststel-\n\nlungen zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten zukünftigen Verwendung\n\ndes Buchstabens \"Z\" zur Bezeichnung von Raucherzonen zu treffen. Der Präsi-\n\ndent des Deutschen Patent- und Markenamts als Beteiligter in dem Beschwer-\n\ndeverfahren vor dem Bundespatentgericht hatte eine solche (zukünftige) Ver-\n\nwendung des angemeldeten Zeichens nicht geltend gemacht, und sie liegt auch\n\nnicht nahe. Denn die Bezeichnung von Raucherzonen an allgemein zugängli-\n\nchen Stellen in Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht neu. Die\n\nRechtsbeschwerde zeigt aber nicht auf, daß \"Z\" national oder international zur\n\nBezeichnung derartiger Zonen bereits (mit-)verwendet wird oder daß dies in\n\nZukunft geschieht.\n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des\n\nDeutschen Patent- und Markenamts (§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzu-\n\nweisen.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\n Pokrant\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/i-zb-21-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/i-zb-21-00","retrieved":"2026-07-10 13:51:23.734958+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-19/i-zb-21-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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