{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"1 StR 366/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 366/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nNürnberg-Fürth vom 7. Mai 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,\n\ndaß der Angeklagte wegen wettbewerbsbeschränkender Abspra-\n\nchen bei Ausschreibungen zu einer Geldstrafe von 240 Tagessät-\n\nzen zu je 100,00 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)\n\n(cid:8)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:10)(cid:17)(cid:3)(cid:19)(cid:18)(cid:11)(cid:20)\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen wettbewerbsbeschränken-\n\nder Absprachen bei Ausschreibungen in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe\n\nvon 240 Tagessätzen verurteilt. Dagegen wendet er sich mit Verfahrensrügen\n\nund der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich in dem aus\n\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht den Tatbestand der wettbe-\n\nwerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 Abs. 1\n\nStGB als erfüllt angesehen. § 298 Abs. 1 StGB erfaßt nicht nur Vergabeverfah-\n\nren der öffentlichen Hand, sondern jedenfalls dann auch Ausschreibungen\n\ndurch private Veranstalter, wenn das Vergabeverfahren in Anlehnung an die\n\nBestimmungen der VOB/A ausgestaltet ist (vgl. BTDrucks. 13/5584 S. 14;\n\nTiedemann in LK 11. Auf. § 298 Rdn. 22; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 298\n\nRdn. 2). Das war nach den Feststellungen hier der Fall. Die G. \n\nGmbH hatte im Auftrag es Bauherrn Leistungsverzeichnisse erstellt und diese\n\nim Sinne einer beschränkten Ausschreibung an ausgewählte Unternehmen\n\nübersandt, die sie für geeignet und leistungsfähig hielt. Die Firmen wurden\n\naufgefordert, eine Kalkulation durchzuführen und rechtzeitig zum Submissi-\n\nonstermin am 7. November 1997 um 11.00 Uhr ein Angebot für die Ausführung\n\nvon Bodenbelagsarbeiten abzugeben. Danach richtete sich das Vergabever-\n\nfahren nach wesentlichen Vorschriften der VOB/A, nämlich § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1,\n\n§ 6 Nr. 1, §§ 9, 10, 18, 22 VOB/A. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß\n\ndie G. GmbH die Abgabefrist kurzfristig verlängerte. Dieser Verlän-\n\ngerung der Frist kann nicht entnommen werden, daß die Veranstalterin vom\n\nAusschreibungsverfahren insgesamt Abstand nehmen und nunmehr zur frei-\n\nhändigen Vergabe übergehen wollte. Entgegen der Ansicht der Revision hat\n\nder Angeklagte die beiden Angebote im Rahmen dieses Vergabeverfahrens\n\nabgegeben. Dazu reichte deren Zugang bei der G. GmbH aus (vgl. nur\n\nTiedemann aaO Rdn. 31). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die\n\nAngebote des Angeklagten dort erst nach dem vorgesehenen Submissionster-\n\nmin und Beginn der Eröffnung (UA S. 16) und damit verspätet im Sinne von\n\n§ 22 Nr. 2 VOB/A eingingen. Das hat nach § 25 Nr. 1 Abs. 1a VOB/A zwar den\n\nAusschluß es Angebotes zur Folge, ändert aber nichts an der Abgabe als sol-\n\ncher. Auch die Abgabe eines verspäteten Angebotes reicht zur Vollendung des\n\nTatbestands von § 298 Abs. 1 StGB aus (vgl. Tiedemann aaO Rdn. 32;\n\nGreeve NStZ 2002, 505, 509 f.; dieselbe ZVgR 1998, 463, 467). Ein Angebot\n\nwird nicht dadurch unbeachtlich, daß es gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A der Aus-\n\nschließung unterliegt. Ansonsten liefe die Vorschrift des § 298 Abs. 1 StGB in\n\neinem wesentlichen Bereich leer, da nach § 25 Nr. 1 Abs. 1c VOB/A jedes An-\n\ngebot, das auf einer wettbewerbswidrigen Preisabsprache beruht, auszuschlie-\n\nßen ist.\n\nDie Aufspaltung des Geschehens in zwei selbständige Vergehen nach\n\n§ 298 Abs. 1 StGB begegnet demgegenüber durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken. Die Abgabe der beiden Angebote durch den Angeklagten erscheint bei\n\nnatürlicher Betrachtungsweise als eine Tat. Sein Handeln zielte darauf ab, auf-\n\ngrund der vorgenommenen Absprachen und der Teilnahme an den Ausschrei-\n\nbungen den Auftrag für die Ausführung der Bodenbelagsarbeiten zu erhalten.\n\nDabei war allen Beteiligten bewußt, daß die Arbeiten nur einmal, entweder als\n\nNaturstein- oder Fließenbelag, aufgrund des einheitlich gewählten Submissi-\n\nonstermins zu vergeben und auszuführen waren. Bei dieser Sachlage stellt\n\nsich die Vorgehensweise des Angeklagten angesichts des unmittelbaren Zu-\n\nsammenhangs der beiden Ausschreibungen und der nahezu zeitgleichen An-\n\ngebotsabgabe (UA S. 17) als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen\n\nHandlungseinheit dar (vgl. nur BGHSt 41, 368 m. Nachw.; Lackner/Kühl; aaO;\n\nvor § 52 StGB Rdn. 5). Das ergibt sich auch aus dem Charakter des § 298 Abs.\n\n1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Gefahr, daß hier die Vergabe\n\ndes Auftrages aufgrund wettbewerbswidriger Absprachen erfolgte, bestand nur\n\neinmal.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\n\ndem nicht entgegen, da sch der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte\n\nverteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall\n\nder beiden Einzelstrafen, sie berührt den Schuldumfang jedoch nicht. Die bis-\n\nherige Gesamtgeldstrafe kann daher als neue Einzelstrafe bestehen bleiben\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2001 - 4 StR 415/01; BGH NStZ 2000,\n\n25).\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/1-str-366-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/1-str-366-02","retrieved":"2026-07-10 13:53:44.048966+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-19/1-str-366-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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