{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"2 StR 467/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 467/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 12. Juni 2002 im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe aufgehoben; die Feststellungen bleiben jedoch insoweit\n\naufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Rudolstadt zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 2. August 2001\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 30 Fällen sowie wegen Vergewal-\n\ntigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhä-\n\nsionsentscheidung getroffen. Dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom\n\n13. Februar 2002 - 2 StR 1/02 - aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\n\nVergewaltigung verurteilt war, im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie in\n\nder Adhäsionsentscheidung.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr nur wegen der im\n\nSchuldspruch sowie in den Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten schon\n\ndurch die frühere Senatsentscheidung rechtskräftig gewordenen 30 Fälle des\n\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und vier Monaten verurteilt; vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es ihn\n\nfreigesprochen und den Adhäsionsantrag zurückgewiesen. Die gegen den\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revi-\n\nsion hat erneut Erfolg.\n\n1. Die Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht rechtsfehlerfrei. In-\n\nsoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausge-\n\nführt:\n\n\"Es kann dahinstehen, ob die sehr knappen, nur wenige Zeilen umfas-\n\nsenden (UA S. 11) Ausführungen über die Zumessung der Gesamtstrafe dem\n\nErfordernis des § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB der zusammenfassenden Würdigung\n\nvon Tat und Täterpersönlichkeit (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 10, 12 m.w.N.) genügen. Die Strafkammer\n\nhat jedenfalls nicht ausschließbar außer Acht gelassen, dass die Erhöhung der\n\nEinsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den ein-\n\nzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang\n\nbesteht, insbesondere, wenn es sich um die wiederholte Verwirklichung von\n\ngleichartigen, gegen das selbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Bezie-\n\nhung entspringenden Taten wie im vorliegenden Fall handelt, so dass die\n\nHemmschwelle für die späteren Taten mit fortschreitendem Tatverlauf geringer\n\ngeworden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; § 54 Abs. 1 Bemessung\n\n2, 8). Zu entsprechenden Darlegungen hätte umso mehr Anlass bestanden als\n\ndie Einsatzstrafe von sechs Monaten sehr deutlich erhöht wurde (vgl. BGHR\n\naaO Bemessung 8) und die verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier\n\nMonaten nicht weit von der grundsätzlich noch aussetzungsfähigen Strafhöhe\n\nvon zwei Jahren entfernt liegt (BGH StV 1992, 462, 463). Im vorliegenden Fall\n\nmusste zudem im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden,\n\ndass nach den Feststellungen des insoweit rechtskräftigen Urteils des Landge-\n\nrichts Gera vom 2. August 2001 (dort UA S. 4) die sexuellen Handlungen aus\n\nder Sicht der Zeugin S. Bestandteil einer Liebesbeziehung waren, die\n\nTathandlungen innerhalb des Zeitraums der 7 1/2 Monate vor Vollendung ihres\n\n14. Lebensjahrs unter ihrer maßgeblichen Mitinitiative stattfanden und diese\n\nvon der ersterkennenden Strafkammer als minder schwere Fälle gewertet wur-\n\nden mit der Folge, dass die Regelwirkung des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB\n\na.F. entfiel (Urteil vom 2. August 2001, UA S. 28). In einer solchen Fallgestal-\n\ntung kann die - grundsätzlich auch strafschärfender Bewertung zugängliche\n\n(BGHSt 24, 268, 270) - vielfache Tatbegehung regelmäßig nur dann eine im\n\nVergleich zur Einsatzstrafe stark erhöhte Gesamtstrafe rechtfertigen, wenn die\n\nmehrfache Begehung das Verhalten des Angeklagten als besonders verwerf-\n\nlich erscheinen lässt (BGHR aaO § 54 Bemessung 1). Hierzu verhält sich das\n\nUrteil jedoch nicht.\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach\n\nsich, so dass es auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr ankommt.\n\nDie Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von den Wertungsfehlern\n\nnicht berührt sind. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen bleiben\n\nmöglich.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Ergänzend weist er darauf hin, daß die vom\n\nLandgericht strafschärfend berücksichtigte Erwägung, der Angeklagte sei\n\nzweimal vorbestraft, Bedenken begegnet, weil beide Vorverurteilungen zu\n\nGeldstrafen im Jahre 1998 und daher zwei Jahre nach den hier verfahrensge-\n\ngenständlichen Taten erfolgten. Der neue Tatrichter wird im übrigen auch die\n\nWirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu berücksichti-\n\ngen haben (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), der als selbständiger Unternehmer tätig\n\nist und bereits 11 Monate Untersuchungshaft erlitten hat.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/2-str-467-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/2-str-467-02","retrieved":"2026-07-10 13:49:54.000617+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-18/2-str-467-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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