{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"VI ZB 56/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privat- sachverständigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 56/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1\n\nZum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privat-\n\nsachverständigen.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen sowie die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht Köln\n\nzurückverwiesen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.781,- \n\nGründe:\n\nA.\n\nDer Kläger hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines an einem\n\nUnfall beteiligten Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen.\n\nDie Beklagte befürchtete u.a. aufgrund der Einlassung des Klägers, es könne\n\nsich um einen in Betrugsabsicht gestellten Antrag handeln, mit dem für bereits\n\nvor dem Unfall vorhandene Schäden Ersatz begehrt werde; auch hegte sie den\n\nVerdacht, der Unfall sei im Zusammenwirken mit ihrem Versicherungsnehmer\n\nherbeigeführt worden. Am 8. Mai 2001 beauftragte sie den Sachverständigen B.\n\nmit der Erstellung eines Gutachtens dazu, welche Schäden durch den behaup-\n\nteten Unfall verursacht worden seien. B. hat sein Gutachten nach der im Juli\n\n2001 erhobenen Klage unter dem 9. September 2001 fertiggestellt. Die Be-\n\nklagte hat ihre Klageerwiderung auf dieses Gutachten gestützt. Der Kläger hat\n\ndie Klage nach Zustellung der Terminsverfügung und der Klageerwiderung zu-\n\nrückgenommen.\n\nDen Antrag der Beklagten, die durch die Beauftragung des Sachverstän-\n\ndigen B. entstandenen Kosten in Höhe von 7.395 DM (= 3.781 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:3)(cid:9)(cid:5)\n\nKläger festzusetzen, hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschluß\n\nvom 18. Januar 2002 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde\n\nder Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde\n\nverfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Festsetzung der Kosten für das Privat-\n\ngutachten weiter.\n\nB.\n\nI. Das Oberlandesgericht hat zur Zurückweisung der Beschwerde im we-\n\nsentlichen ausgeführt, die Kosten für das Gutachten seien nicht erstattungsfä-\n\nhig; es fehle an der dafür erforderlichen unmittelbaren Prozeßbezogenheit die-\n\nser Aufwendungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdege-\n\nrichts könnten die Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverstän-\n\ndigen nur dann den Kosten eines Prozesses zugeordnet werden, wenn diese\n\nAufwendungen zu einem konkret bevorstehenden Rechtsstreit in unmittelbarer\n\nBeziehung gestanden hätten und dessen Vorbereitung und Förderung dienen\n\nsollten. Das sei nicht der Fall, wenn das Privatgutachten - wie hier - dem Auf-\n\ntraggeber Klarheit über bestimmte Voraussetzungen seiner Rechtsposition ver-\n\nschaffen und Erkenntnisse für sein künftiges Verhalten liefern solle.\n\nDaß die Klage noch vor Fertigstellung des Gutachtens erhoben worden\n\nsei, stelle nicht nachträglich die Prozeßbezogenheit des Gutachtens her. Zwar\n\nsei Gegenstand des Rechtsstreits nach Ansicht der Beklagten ein versuchter\n\nVersicherungsbetrug gewesen; das rechtfertige aber entgegen einer in der\n\nRechtsprechung verschiedentlich vertretenen Auffassung keine andere Beur-\n\nteilung. Auch in einem solchen Fall könne ein unmittelbarer sachlicher Zusam-\n\nmenhang mit dem Rechtsstreit erst nach einem unbedingten Entschluß zur\n\nProzeßführung bejaht werden, der hier bei Auftragserteilung nicht gegeben ge-\n\nwesen sei.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 104 Abs. 3,\n\n568 ZPO) und zulässig (§§ 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6, 577\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\nDas Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß der\n\nunterlegene Kläger die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu\n\nerstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwen-\n\ndig waren (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO).\n\n1. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, daß die\n\nKosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten nur ausnahmsweise als\n\nKosten des Rechtsstreits angesehen werden können. Insoweit genügt es nicht,\n\nwenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern\n\ndas Gutachten muß sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade\n\nmit Rücksicht auf den konkreten Prozeß in Auftrag gegeben worden sein. Des-\n\nhalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlaßt werden, bevor sich der\n\nRechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig (vgl. OLG\n\nBamberg, VersR 1981, 74 f.; JurBüro 1985, 617; OLG Bremen, VersR 1982,\n\n362; OLG Frankfurt, VersR 1996, 122; OLGR 1998, 384; OLG Hamm, JurBüro\n\n1992, 818; OLG München, JurBüro 1992, 172; MDR 1992, 415 f.; OLG Karlsru-\n\nhe, VersR 1994, 1206 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1989, 1701 f.; JurBüro 1991,\n\n247; JurBüro 1994, 421 f.; JurBüro 1995, 36 f.; zfs 2002, 298; OLG Köln,\n\nRechtspfleger 1990, 526; r+s 1994, 118; OLG Rostock, VersR 2001, 1534 f.;\n\nOLG Stuttgart, JurBüro 1985, 122 f.; VersR 2001, 1535; OLG Zweibrücken,\n\nJurBüro 1983, 1399).\n\nDer vorliegende Sachverhalt nötigt nicht zur Entscheidung der umstritte-\n\nnen Frage, ob für die Annahme der Prozeßbezogenheit schon ein sachlicher\n\nZusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend ist (vgl.\n\nOLG Frankfurt, OLGR 2000, 11 f.; OLG Hamburg, MDR 1992, 194 f.), ob zu-\n\nsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg,\n\nJurBüro 1988, 761 f.; JurBüro 1990, 1468, 1469; JurBüro 1991, 1105, 1106;\n\nOLG Hamm, OLGR 1994, 142 f.; Musielak/Wolst, ZPO 3. Auflage, § 91 Rn. 59;\n\nablehnend Mümmler, JurBüro 1988, 762) oder ob ein langer zeitlicher Zwi-\n\nschenraum sogar als ein Indiz für fehlenden sachlichen Zusammenhang (vgl.\n\nOLG München, JurBüro 1992, 172 f.) zu werten ist. Das dem Rechtsstreit\n\nzugrundeliegende Gutachten ist zwar vor Zustellung der Klage in Auftrag gege-\n\nben, aber erst nach Zustellung der Klage erstellt worden. Damit ist ein Zweifel\n\nan einem ausreichend engen zeitlichen Zusammenhang nicht gegeben.\n\nAllerdings wird ein Privatgutachten entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht schon durch seine Vorlage im Rechtsstreit „prozeßbezogen“.\n\n§ 91 Abs. 1 ZPO sieht eine Erstattungspflicht nur für die dem Gegner erwach-\n\nsenen „Kosten des Rechtsstreits“ vor. Damit soll verhindert werden, daß eine\n\nPartei ihre allgemeinen Unkosten oder prozeßfremde Kosten auf den Gegner\n\nabzuwälzen versucht und so den Prozeß verteuert. Jede Partei hat grundsätz-\n\nlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung\n\nzu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb\n\ngenügt die Vorlage eines in anderem Zusammenhang erstellten Gutachtens\n\nallein nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muß vielmehr in unmittel-\n\nbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen. Im vorliegenden Fall ist das Gut-\n\nachten für den konkreten Rechtsstreit eingeholt worden und damit „unmittelbar\n\nprozeßbezogen“.\n\nDas Beschwerdegericht legt seiner abweichenden Auffassung zugrunde,\n\nes könne unbedenklich davon ausgegangen werden, daß die Beklagte sich bei\n\nBeauftragung des Sachverständigen noch nicht schlüssig gewesen sei, ob und\n\ninwieweit sie ihre Haftung für die vom Kläger geltend gemachten Schäden an-\n\nerkennen oder ob sie die Schadensersatzansprüche ganz oder teilweise als\n\nungerechtfertigt zurückweisen solle. Das Bemühen der Beklagten um Aufklä-\n\nrung des Sachverhalts lasse nämlich den Schluß zu, daß sie das Gutachten zu\n\nden Ursachen und zur Höhe des Schadens in Auftrag gegeben habe, um sich\n\ndie für die Prüfung ihrer Einstandspflicht notwendige Gewißheit zu verschaffen.\n\nDas zeige, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständi-\n\ngen noch nicht entschlossen gewesen sei, es auf eine gerichtliche Auseinan-\n\ndersetzung mit dem Kläger ankommen zu lassen, und daß das Privatgutachten\n\nnicht prozeßbezogen sei. Diese Folgerung hält rechtlicher Überprüfung jedoch\n\nnicht stand, weil sie von falschen Voraussetzungen ausgeht.\n\nDie Rechtsbeschwerde rügt nämlich mit Recht, das Oberlandesgericht\n\nhabe verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß zum Zeitpunkt des Gutach-\n\ntensauftrags am 8. Mai 2001 bereits die Klage angedroht war (§§ 575 Abs. 3\n\nNr. 3 lit. b, 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Unter diesen Umständen kann die Prozeß-\n\nbezogenheit des Privatgutachtens nicht verneint werden. Im Hinblick auf die\n\nkonkrete Klageandrohung kann die Beauftragung des Privatsachverständigen\n\nund der hiermit verbundene Kostenaufwand nicht den allgemeinen Betriebs-\n\nkosten zugerechnet werden, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Viel-\n\nmehr liegt auf der Hand, daß das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen au-\n\nßergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position des\n\nAuftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit stützen sollte (vgl. OLG\n\nBamberg, VersR 1981, 74, 75; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1980, 392, 393;\n\nAnwBl. 1981, 114; VersR 1996, 122; OLG Hamm, JurBüro 1992, 818; OLG\n\nMünchen, NJW 1972, 2273 f.; a.A. OLG Karlsruhe, VersR 1980, 337, 338; OLG\n\nKöln, r+s 1994, 118). Das genügt zur Bejahung unmittelbarer Prozeßbezogen-\n\nheit. Eine ausschließliche Ausrichtung des Gutachtenauftrags auf den konkre-\n\nten Prozeß ist nicht erforderlich.\n\n2. Der Auftrag an den Privatsachverständigen war im konkreten Fall auch\n\nnotwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.\n\nDie Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine ver-\n\nständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende\n\nMaßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die\n\nzur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter\n\ndiesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens\n\ndann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu\n\neinem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1980,\n\n132 f.; JurBüro 1983, 1097; JurBüro 1989, 1568 f.; OLG Düsseldorf, JurBüro\n\n1981, 436 f.; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1990, 182; OLG Hamburg, JurBüro\n\n1981, 439, 440; OLG Hamm, Rechtspfleger 1973, 28; NJW-RR 1996, 830, 831;\n\nKammergericht, JurBüro 1972, 63; JurBüro 1989, 813, 815; OLG Karlsruhe,\n\nJurBüro 1992, 746; OLG Koblenz, Rechtspfleger 1978, 328; JurBüro 1988, 878;\n\nJurBüro 1992, 611; OLG Köln, JurBüro 1978, 1075 f.).\n\nDas kann der erkennende Senat unter den gegebenen Umständen beja-\n\nhen, ohne daß es hierzu noch tatsächlicher Feststellungen bedarf. Maßgeblich\n\nist, daß die Beklagte aufgrund des Klägervortrags den Verdacht hatte, es liege\n\nein Versicherungsbetrug vor. In solchen Fällen gestaltet sich für den beklagten\n\nVersicherer der Nachweis eines versuchten Versicherungsbetrugs erfahrungs-\n\ngemäß schwierig. Der Versicherer wird in der Regel selbst nicht die Sachkennt-\n\nnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten\n\nSchäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft\n\nauszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den\n\nzur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu kön-\n\nnen, und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung\n\neines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr ist\n\nes in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten\n\nläßt, ehe sie vorträgt (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 331, 332; DAR 2002,\n\n125, 126; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 247 f.). Aus diesem Grund ist die Er-\n\nstattung von Kosten eines Privatgutachtens in vergleichbaren Fällen von der\n\nRechtsprechung mehrfach bejaht worden (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2002,\n\n125; OLG Frankfurt, OLGR 1996, 216; SP 2000, 323 f.; Kammergericht, AGS\n\n1999, 63, 64; OLG Koblenz, Rechtspfleger 2002, 483). Dem schließt der Senat\n\nsich an.\n\nGleichwohl kann in der Sache nicht abschließend entschieden werden,\n\nweil der Kläger gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkos-\n\nten Einwendungen erhoben hat, auf die das Beschwerdegericht - folgerichtig -\n\nbisher nicht eingegangen ist.\n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/vi-zb-56-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/vi-zb-56-02","retrieved":"2026-07-10 13:50:54.613630+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-17/vi-zb-56-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2002-12-17","dockets":["VI ZB 56/02"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – VI ZB 56/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/vi-zb-56-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privat- sachverständigen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht Köln\n\nzurückverwiesen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.781,-","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/103","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"103","label":"§ 103 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/104","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"104","label":"§ 104 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/568","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"568","label":"§ 568 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/551","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"551","label":"§ 551 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 153, 235","basis":"cited_by_decisions","votes":10},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2003, 1398","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:50:54.613630+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}