{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"V ZR 359/01","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nV ZR 359/01\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 14. September 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war an dem Erwerb von Immobilien zum Zweck der Kapital-\n\nanlage interessiert. Über den anderweit verklagten Vermittler B. er-\n\nlangte er Kenntnis von Immobilien im Wohnpark B. -A. . Er schloß im\n\nOktober und November 1998 mit der Beklagten notarielle Kaufverträge über\n\ndie Wohnung Nr. 6 zum Preis von 200.000 DM und die Wohnung Nr. 21 zum\n\nPreis von 410.000 DM. Den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 21 zahlte der Klä-\n\nger. Im Februar 1999 wurde er als Eigentümer der Wohnung Nr. 21 in das\n\nGrundbuch eingetragen. Den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 6 zahlte der Klä-\n\nger nicht.\n\nMit Schreiben vom 26. November 1999 erklärte der Kläger die Anfech-\n\ntung der Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung. Er strebt die Rückab-\n\nwicklung des Kaufvertrags über die Wohnung Nr. 21 und die Feststellung der\n\nUnwirksamkeit des Kaufvertrags über die Wohnung Nr. 6 an. Er hat behauptet,\n\ndaß die beiden Wohnungen überteuert verkauft worden seien. Sämtliche Be-\n\nrechnungs- und Bewertungsgrundlagen hätten sich als falsch erwiesen. Die\n\nWohnung Nr. 21 sei in Wirklichkeit nur 100.000 DM wert gewesen, die Woh-\n\nnung Nr. 6 nur 60.000 DM. Die Wohnungen seien in erheblichem Umfang re-\n\nnovierungsbedürftig, während ihm versichert worden sei, die Wohnungen sei-\n\nen gerade renoviert worden. Auch seien derzeit noch verschiedene Verwalter\n\ntätig, was die Hausgelder verteure. Dies alles hätten die Geschäftsführer der\n\nBeklagten auch gewußt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Er-\n\nfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er seinen Klageanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint die Nichtigkeit der Kaufverträge nach\n\n§ 138 BGB. Der Kläger habe schon nicht schlüssig dargetan, daß die beiden\n\nWohnungen weit über Wert verkauft worden seien. Seine Behauptungen seien\n\naus der Luft gegriffen. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb ein hierzu von\n\nder Beklagten vorgelegtes Gutachten unrichtig sein solle. Dies habe im einzel-\n\nnen dargelegt werden müssen.\n\nII.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann\n\nein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstoßen und damit nach § 138\n\nAbs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung\n\nund Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere\n\nder Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist insbeson-\n\ndere dann der Fall, wenn der begünstigte Vertragspartner die schwächere La-\n\nge des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt oder wenn er sich\n\nleichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere nur in Unkenntnis der\n\nwahren Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt. Ist das Mißverhält-\n\nnis besonders grob, so ist allein deswegen der Schluß auf bewußte oder grob\n\nfahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in seiner Entschei-\n\ndungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf eine verwerfliche\n\nGesinnung zulässig. Von einem besonders groben Mißverhältnis ist auszuge-\n\nhen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der\n\nGegenleistung des Begünstigten (vgl. nur Senat, BGHZ 146, 298, 301, 302 m.\n\nw. N.; Senatsurt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430 f.). Die\n\ntatsächliche Vermutung kann aber durch besondere Umstände erschüttert sein\n\nund damit nicht die Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung eröffnen.\n\nSolche Umstände können sich namentlich aus sachgerechten, eine Übervor-\n\nteilung regelmäßig ausschließenden Bemühungen zur Ermittlung eines den\n\nUmständen nach angemessenen Leistungsverhältnisses ergeben, wie etwa\n\nbei einem (fehlerhaften) Verkehrswertgutachten als Grundlage der Kaufpreis-\n\nbemessung (Senat, BGHZ 146, 298, 305; Senatsurt. v. 21. März 1997, V ZR\n\n355/95, WM 1997, 1155, 1156 und v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002,\n\n3165, 3166).\n\n2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht angewendet, weil\n\nder Kläger schon das grobe Mißverhältnis von Kaufpreis und Grundstückswert\n\nnicht schlüssig dargelegt habe. Damit hat das Berufungsgericht aber, wie die\n\nRevision mit Erfolg rügt, die Anforderungen an die Substantiierung des Klage-\n\nvortrags überspannt.\n\na) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist ein\n\nSachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit als\n\nProzeßstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung\n\nmit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte\n\nRecht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die\n\nAngabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die\n\nRechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, auf\n\nGrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen\n\nVoraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorlie-\n\ngen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur\n\ndann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht\n\nmehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt.\n\nEine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht\n\nabgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellung-\n\nnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu\n\nbeurteilen (Senatsurt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997,\n\n270 und v. 20. September 2002, V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69, jeweils m. w.\n\nN.). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit\n\nder Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Senatsurt. v. 8. Mai 1992, V ZR\n\n95/91, NJW 1992, 3106; und v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW-RR 1996,\n\n1402 jew. m.w.N.).\n\nb) Richtig ist zwar der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach\n\nes im Zivilprozeß wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, eine Behauptung\n\nohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachver-\n\nhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam \"ins Blaue hinein\" aufzustellen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394; Urt. v.\n\n13. März 1996, VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli 1999,\n\nVII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Bei der Annahme eines solch mißbräuch-\n\nlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten; denn oftmals wird es einer\n\nPartei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten,\n\nüber die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der\n\nDinge aber für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 178/94,\n\nNJW 1995, 2111, 2112). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächli-\n\ncher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung \"ins Blaue hinein\" rechtfer-\n\ntigen können (BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO).\n\nc) Hieran gemessen überspannt das Berufungsgericht die Anforderun-\n\ngen an das Vorbringen des Klägers. Ihm ist zwar einzuräumen, daß der Kläger\n\nin erster Instanz ein objektiv bestehendes grobes Mißverhältnis zwischen\n\nLeistung und Gegenleistung in beiden Verträgen zwar behauptet, aber nicht\n\nnäher erläutert hat. In zweiter Instanz hat er indessen vorgetragen, daß die\n\nWohnung Nr. 21 bei einem Kaufpreis von 410.000 DM nur 100.000 DM und\n\ndie Wohnung Nr. 6 bei einem Kaufpreis von 200.000 DM nur 60.000 DM wert\n\nund dieser Umstand den Organen der Beklagten auch bekannt gewesen sei.\n\nDiese Behauptung wäre nur dann unbeachtlich, wenn diese Angaben ersicht-\n\nlich aus der Luft gegriffen wären. Das ist, worauf die Revision mit Recht hin-\n\nweist, nicht der Fall. Der Kläger hat sich in seiner Berufungsbegründung mit\n\ndem von Beklagtenseite vorgelegten Gutachten U. auseinandergesetzt\n\nund dargelegt, worin er dessen Fehler sieht. Sie sollen, was auch näher er-\n\nläutert wird, in dem angesetzten Boden- und Ertragswert und vor allem darin\n\nliegen, daß in dem Gutachten ein guter Erhaltungszustand vorausgesetzt wer-\n\nde, wohingegen in Wirklichkeit erheblicher Sanierungsbedarf bestehe. Der\n\nVortrag wird in das Wissen von Zeugen gestellt, die als Geschäftsführer der\n\nFa. K. Grundbesitz-Verwaltungs-GmbH, welche \n\n die Wohnanlage\n\n„I. W. “ in B. verwaltet und betreut, Sachkenntnis haben sollen.\n\nAußerdem wird Augenscheins- und Sachverständigenbeweis angeboten. Ent-\n\ngegen der Annahme des Berufungsgerichts brauchte sich der Kläger nicht\n\nnoch intensiver mit den Einzelheiten des der Preisbildung zugrundeliegenden\n\nWertgutachtens auseinanderzusetzen. Dieses Gutachten ist nicht sonderlich\n\nausführlich und bietet kaum mehr Ansatzpunkte für eine sachliche Auseinan-\n\ndersetzung, als sie der Kläger auch genutzt hat. Auch deshalb genügte es,\n\nwenn sich der Kläger mit den aus seiner Sicht wesentlichen Einwänden ausei-\n\nnandersetzte und dieses als Kaufanreiz qualifizierte. Dem Kläger kann auch\n\nnicht entgegengehalten werden, daß sein Vortrag wegen der unterschiedlichen\n\nKaufpreise der zudem unterschiedlichen Wohnungen unstimmig sei. Denn der\n\nKläger will gerade geltend machen, daß sie jetzt wegen des Erhaltungszu-\n\nstands wertmäßig nahezu gleichwertig geworden sind. Dem Vorbringen des\n\nKlägers läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß es ihm nur um eine Geldan-\n\nlage gegangen sei. Denn dies steht der Annahme der Sittenwidrigkeit nicht\n\nvon vornherein entgegen. Dies gilt auch für die Bereitschaft des Klägers, dem\n\nVergleichsvorschlag des Landgerichts zu folgen. Die Bereitschaft einer Partei\n\nzur Annahme eines Vergleichsvorschlags des Gerichts hängt entscheidend\n\ndavon ab, wie die Partei angesichts des Vorschlags ihre Prozeßaussichten\n\nbeurteilt. Rückschlüsse darauf, wie der Wert der Wohnungen vor und bei\n\nAbschluß eines streitig gewordenen Kaufvertrags war, läßt eine solche Bereit-\n\nschaft nicht zu.\n\n3. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer\n\nBeweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten Verkehrs-\n\nwertes unterlassen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur\n\nNachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Klein\n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-13/v-zr-359-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-13/v-zr-359-01","retrieved":"2026-07-10 13:53:48.674307+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-13/v-zr-359-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2002-12-13","dockets":["V ZR 359/01"],"decision_type":"Versäumnisurteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Versäumnisurteil vom 13.12.2002 – V ZR 359/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-13/v-zr-359-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 14. September 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2003, 491","basis":"cited_by_decisions","votes":29}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:53:48.674307+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}