{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"V ZR 358/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Als Bauplätze aus dem Bodenfonds übertragene Grundstücke sind auch dann nicht gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Fiskus aufzu- lassen, wenn die Bebauung unterblieben ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 358/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c\n\nAls Bauplätze aus dem Bodenfonds übertragene Grundstücke sind auch dann nicht\n\ngemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Fiskus aufzu-\n\nlassen, wenn die Bebauung unterblieben ist.\n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 2002 - V ZR 358/01 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des\n\n11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom\n\n28. August 2001 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2000 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.\n\nEigentümer des Grundstücks war zunächst der Vater des Beklagten,\n\nW. N. . Ihm war das Grundstück aus dem Bodenfonds im Austausch für ein\n\nanderes Grundstück übertragen worden, das er als Baugrundstück zum Ver-\n\nkehrswert aus dem Bodenfonds erhalten hatte, das dann jedoch von der örtli-\n\nchen LPG zur Errichtung eines Schweinestalles benötigt worden war. Der Bo-\n\ndenreformvermerk war im Grundbuch eingetragen.\n\nZur Bebauung des Grundstücks war W. N. finanziell nicht in der La-\n\nge. Er verstarb am 10. Januar 1961. Er wurde von B. N. , der Mutter des\n\nBeklagten, beerbt. 1976 wurde B. N. auf Ersuchen des Rates des Kreises\n\nals Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Auch sie war zur Bebauung\n\ndes Grundstücks nicht in der Lage. Sie nutzte es zunächst als Garten, später\n\nüberließ sie es zur Bewirtschaftung einem Herrn R. . B. N. verstarb am\n\n17. September 1989. Sie wurde von dem Beklagten beerbt.\n\nDas klagende Land (Kläger) verlangt die Auflassung des Grundstücks.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist\n\nohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung\n\nder Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Auflassungsanspruch des Klägers für\n\nbegründet. Es meint, bei dem Grundstück handele es sich um eine Kleinstflä-\n\nche aus der Bodenreform. Es sei in den Bodenfonds zurückzuführen gewesen,\n\nweil es bei Ablauf des 15. März 1990 nicht von dem Beklagten bewirtschaftet\n\nworden sei.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nAuf die - vom Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsge-\n\nricht in ständiger Rechtsprechung bejahte - Frage der Verfassungsmäßigkeit\n\nvon Art. 233 §§ 11 ff EGBGB und ihre Vereinbarkeit mit der Europäischen\n\nMenschenrechtskonvention kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits\n\nnicht an. Die Revision hat Erfolg, weil es an einer besseren Berechtigung des\n\nKlägers im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB fehlt.\n\nArt. 233 §§ 11, 12 EGBGB zeichnen die Zuteilungs- und Übertragungs-\n\ngrundsätze der Besitzwechselverordnung nach (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ\n\n132, 71, 77; 146, 223, 234; Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM\n\n1997, 785, 786 und v. 17. Juli 1998, V ZR 117/97, WM 1998, 2205, 2206). So-\n\nweit ein Grundstück hiernach in den Bodenfonds zurückzuführen war und die\n\nRückführung rechtswidrig unterlassen worden ist, hat seine Übertragung an\n\nden Fiskus zu erfolgen. Im Auflassungsanspruch des Fiskus setzt sich die un-\n\nterlassene Rückführung in den Bodenfonds fort (Senat, BGHZ 132, 71, 78;\n\n136, 283, 289; Senatsurt. v. 21. November 1997, V ZR 137/96, WM 1998, 405,\n\n407; und v. 17. Juli 1998, V ZR 117/97, WM 1998, 2205, 2206). War ein\n\nGrundstück bei der Aufhebung der Besitzwechselverordnung mit Ablauf des\n\n15. März 1990 nicht in den Bodenfonds zurückzuführen, ist für einen Auflas-\n\nsungsanspruch des Fiskus kein Raum (Senatsurt. v. 7. Februar 1997,\n\nV ZR 107/96, WM 1997, 785, 786; v. 4. Mai 2001, V ZR 21/01, WM 2001,\n\n1902, u. v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241). So verhält es sich\n\nhier.\n\nDas Grundstück war W. bzw. B. N. nicht als Kleinstfläche zur\n\ngärtnerischen Bewirtschaftung, sondern zum Verkehrswert als Bauplatz über-\n\ntragen worden, wie es die 9. Ausführungsbestimmung zur Bodenreform in der\n\nProvinz Sachsen vom 2. April 1946 (wiedergegeben bei Döring, Von der Bo-\n\ndenreform zu den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, S. 37)\n\nzuließ. Eine Rückführung als Bauplätze gegen Zahlung des Verkehrswerts aus\n\ndem Bodenfonds zugewiesener Grundstücke sieht die Besitzwechselverord-\n\nnung nicht vor. Sie regelt vielmehr allein die Übertragung und Rückführung von\n\nHofgrundstücken, landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur gärtnerischen Nut-\n\nzung ausgegebenen Kleinstflächen.\n\nEine Regelungslücke, die in entsprechender Anwendung der Besitz-\n\nwechselverordnung zu schließen gewesen wäre, bestand nicht. Die Rückfüh-\n\nrung eines Grundstücks in den Bodenfonds hatte nach §§ 4, 8, 9 Besitzwech-\n\nselVO zu erfolgen, wenn der Eigentümer das Grundstück nicht entsprechend\n\nseiner Verpflichtung aus der Übertragung oder Zuweisung eines Grundstücks\n\naus der Bodenreform nutzte oder sein Erbe hierzu nicht bereit oder in der Lage\n\nwar. Eine Verpflichtung zur Nutzung eines Grundstücks aus der Bodenreform\n\nbestand jedoch nur bei zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung\n\nübertragenen Grundstücken. Schon für Wohngrundstücke galten andere Re-\n\ngelungen. Hierauf beruht Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.\n\nSoweit ein Grundstück als Bauplatz aus dem Bodenfonds übertragen\n\nworden war, konnte eine Verfehlung des mit der Ausgabe verfolgten Zwecks\n\nallenfalls darin bestehen, daß der Erwerber das Grundstück nicht als Bauplatz\n\nnutzte. Dies hatte jedoch nicht die Rückführung in den Bodenfonds zur Folge.\n\nHierzu bestand auch kein Anlaß. Denn die Zuweisungen bedeuteten wirt-\n\nschaftlich keine den Erwerber begünstigenden Zuwendungen aus dem Volks-\n\neigentum als \"Arbeitseigentum\". Der Erwerber hatte vielmehr den vollen Wert\n\ndes Grundstücks zu bezahlen. Damit fehlte es an einem Grund, die erbrechtli-\n\nche Nachfolge in das Eigentum an einem als Bauplatz übertragenen Grund-\n\nstück wegen dessen Herkunft aus dem Bodenfonds anders zu regeln als die\n\nNachfolge in ein beliebiges Baugrundstück.\n\nDie Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds kam mithin zu\n\nkeinem Zeitpunkt in Betracht. Daran scheitert der geltend gemachte Anspruch.\n\nWenzel\n\nTropf\n\nKlein\n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-13/v-zr-358-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-13/v-zr-358-01","retrieved":"2026-07-10 13:49:01.891657+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-13/v-zr-358-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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