{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"V ZB 23/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 Buchst. a) a) Der Gebührenabschlag nach Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO ist auch auf eine überörtliche Sozietät anzuwenden, wenn ein Mitglied dieser So- zietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, die mandatsbezoge- nen Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelöst haben. b) Das Land Berlin ist nicht als Beteiligter mit Sitz oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet im Sinne von Satz 2 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO anzusehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 23/02\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nEinigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 Buchst. a)\n\na) Der Gebührenabschlag nach Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO\n\nist auch auf eine überörtliche Sozietät anzuwenden, wenn ein Mitglied dieser So-\n\nzietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, die mandatsbezoge-\n\nnen Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelöst\n\nhaben.\n\nb) Das Land Berlin ist nicht als Beteiligter mit Sitz oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet\n\nim Sinne von Satz 2 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO anzusehen.\n\nBGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - V ZB 23/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2002 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2002\n\nwird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nbeträgt 327,98 \n\nGründe\n\nI.\n\nDer Kläger erhob beim Landgericht Potsdam gegen das beklagte Land\n\nKlage auf Feststellung der Anspruchsberechtigung der Schuldnerin nach dem\n\nSachenRBerG in Ansehung eines im Eigentum des beklagten Landes stehen-\n\nden Grundstücks. Das beklagte Land beauftragte mit seiner Vertretung die\n\nBerliner Kanzlei der überörtlichen Rechtsanwaltssozietät B. , Bu. , M. \n\nund W. . Das Mandat wurde von dem im Westen Berlins ansässigen\n\nRechtsanwalt Wi. bearbeitet. Die Schriftsätze wurden indes von der so-\n\nzietätsangehörigen Rechtsanwältin K. unterzeichnet, die ihren Kanzleisitz\n\nin Potsdam hat und auch in der mündlichen Verhandlung auftrat. Die Klage\n\nblieb erfolglos.\n\n(cid:0)\n\nMit Schriftsatz vom 21. Juni 2000 hat das beklagte Land die Festsetzung\n\nvon Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt\n\n6.461,20 DM beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 4. Dezember\n\n2001 hat das Landgericht Potsdam die dem beklagten Land zu erstattenden\n\nerstinstanzlichen Kosten antragsgemäß, jedoch unter Abrechnung des in der\n\nMaßgabe des Einigungsvertrags zur BRAGO vorgesehenen Abschlags von\n\nderzeit noch 10%, auf 5.819,72 DM festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofor-\n\ntige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 14. März 2002\n\nzurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte das be-\n\nklagte Land erreichen, daß die entstandenen Gebühren ohne den Abschlag\n\nerstattet werden.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht meint, das beklagte Land habe ausschließlich\n\ndie beim Landgericht Potsdam postulationsfähigen Rechtsanwälte der überört-\n\nlichen Sozietät zu ihren Prozeßbevollmächtigen bestellt. Da deren Kanzlei im\n\nBeitrittsgebiet liege, würden sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem in der\n\nMaßgabe des Einigungsvertrages zur BRAGO bestimmten Ermäßigungssatz,\n\nder durch die Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in\n\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungs-\n\nsätze vom 15. April 1996 (KostGErmAV, BGBl. I S. 604) auf die Hälfte reduziert\n\nworden ist, um 10% ermäßigen, so daß die vom beklagten Land in voller Höhe\n\nzur Festsetzung angemeldeten Gebühren entsprechend zu kürzen seien.\n\nIII.\n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.\n\nDem beklagten Land stehen die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren\n\nnach der in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 Buchstabe a\n\ndes Einigungsvertrags bestimmten und durch die Verordnung vom 15. April\n\n1996 geänderten Maßgabe zur BRAGO (im Folgenden: Buchstabe a der Eini-\n\ngungsvertragsmaßgabe zur BRAGO) nur in Höhe von 90% zu. Sie sind von\n\nden Vorinstanzen zutreffend festgesetzt worden.\n\n1. Das ergibt sich nicht schon aus Satz 2 des Buchstaben a der Eini-\n\ngungsvertragsmaßgabe zur BRAGO. Danach wären die Gebühren unabhängig\n\ndavon zu kürzen, ob die von dem beklagten Land beauftragten Rechtsanwälte\n\nihren Sitz im Beitrittsgebiet und im Altbundesgebiet haben, wenn es sich bei\n\ndem beklagten Land um einen Beteiligten handelte, der im Sinne die Vorschrift\n\nseinen (Wohn-) Sitz im Beitrittsgebiet (während des hier abzurechnenden\n\nRechtsstreits noch unter Einschluß des beigetretenen Teil Berlins) hat. Würde\n\nman den Sitz des beklagten Landes hier nach § 18 ZPO bestimmen wollen,\n\nwäre das allerdings der Fall. Denn die für die Führung des Ausgangsrechts-\n\nstreits zuständige Senatsverwaltung für Finanzen hat ihren Sitz im beigetrete-\n\nnen Teil Berlins. Der Sitz bestimmt sich im Rahmen der Maßgabe aber nicht\n\nnach § 18 ZPO, weil seine Anwendung zu sachwidrigen Ergebnissen führen\n\nwürde. Dann nämlich hinge die Anwendung der Maßgabe davon ab, ob das\n\nbeklagte Land, aber z. B. auch der Bund, in dem konkreten Rechtsstreit gerade\n\ndurch eine Behörde vertreten wird, deren Dienstsitz sich im Beitrittsgebiet be-\n\nfindet, oder durch eine im Altbundesgebiet ansässige Behörde. Die Anwend-\n\nbarkeit der Maßgabe würde sich mit der Veränderung von Vertretungszustän-\n\ndigkeiten oder mit der Verlegung des Dienstsitzes der Vertretungsbehörde än-\n\ndern. Im Fall des beklagten Landes hätte die zur Dokumentation der wiederge-\n\nwonnen Einheit Berlins vorgenommene Verlegung der Senatskanzlei und eini-\n\nger Senatsverwaltungen in den beigetretenen Teil Berlins zur Anwendbarkeit\n\nder bis dahin weitgehend unanwendbaren Maßgabe geführt. Vor allem aber\n\nsind der Bund und das beklagte Land Teil des Altbundesgebiets, für das die\n\nKürzung der Rechtsanwaltgebühren nicht bestimmt ist. Das beklagte Land un-\n\nterfällt deshalb nicht Satz 2 der Maßgabe.\n\n2. Die Kürzung folgt aber aus Buchstabe a Satz 1 der Einigungsver-\n\ntragsmaßgabe zur BRAGO. Für das beklagte Land ist im Sinne dieser Maßga-\n\nbe ein Rechtsanwalt tätig geworden, der seine Kanzlei in dem in Artikel 3 des\n\nEinigungsvertrags genannten Gebiet hat.\n\na) Das folgt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht daraus,\n\ndaß das beklagte Land nur die bei dem Landgericht Potsdam zugelassenen\n\nMitglieder der überörtlichen Sozietät B. , Bu. , M. und W. mit\n\nseiner Vertretung beauftragt hat. Gelegentlich wird zwar angenommen, daß ein\n\nMandant, der eine überörtliche Sozietät beauftragt, einen Vertrag nur mit den\n\nvor dem Prozeßgericht postulationsfähigen Mitgliedern dieser Sozietät ab-\n\nschließen wolle (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 376). Dem ist nicht zu folgen.\n\nDie Beauftragung einer Sozietät berechtigt und verpflichtet regelmäßig alle\n\nMitglieder der Sozietät (BGHZ 56, 355, 359 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990,\n\nAnwSt (R) 11/90, NJW 1991, 49, 50; OLG Karlsruhe, JurBüro 1995, 31, 32;\n\nOLG München, JurBüro 1996, 139; OLG Brandenburg, AnwBl. 1999, 413). Der\n\nMandant schuldet nur ein Honorar, das den Mitgliedern der Sozietät gemein-\n\nschaftlich und ohne Rücksicht darauf zusteht, welcher Anwalt die Sache tat-\n\nsächlich bearbeitet hat und ob jeder der Sozien die Tätigkeit selbst wirksam\n\nvornehmen konnte (BGHZ 56, 355, 359 f.; OLG Brandenburg, AnwBl. 1999,\n\n413; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 2; Gerold/Schmidt/v.Eicken/\n\nMadert, BRAGO, 14. Aufl., § 5 Rdnr. 5). Es ist zwar möglich, mit einem oder\n\nmehreren Mitgliedern einer Sozietät ein persönliches Mandat zu vereinbaren\n\n(BGHZ 56, 355, 361). Das verlangt aber auch unter Berücksichtigung der Ver-\n\nkehrsanschauung (dazu: Hartung, MDR 2002, 1224, 1225) und der standes-\n\nrechtlichen Erfordernisse (dazu: BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990, aaO.) eine\n\nausdrückliche Vereinbarung (OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 952; Hartung,\n\nMDR 2002, 1224), die hier nicht vorliegt.\n\nb) Für die hier zu beantwortende Frage, wer im Sinne des Buchstaben a\n\nSatz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BAGO für das beklagte Land tätig\n\ngeworden ist, kommt es hierauf aber nicht an.\n\naa) Was Tätigwerden in diesem Zusammenhang bedeutet, wird unter-\n\nschiedlich beurteilt. Das OLG Köln (DtZ 1993, 62, 63) und das Kammergericht\n\n(MDR 1993, 388) stehen auf dem Standpunkt, daß die Kürzung nach der Maß-\n\ngabe des Einigungsvertrags zur BRAGO nicht für überörtliche Sozietäten mit\n\nSitz im Altbundesgebiet gelte. Andere Oberlandesgerichte sind demgegenüber\n\nder Ansicht, daß die Kürzung nach der Maßgabe des Einigungsvertrags zur\n\nBRAGO auch auf überörtliche Sozietäten mit Sitz im Altbundesgebiet anzu-\n\nwenden ist, wenn ein Mitglied dieser Sozietät vor Gerichten im Beitrittsgebiet\n\naufgetreten ist, das dort seine Kanzlei eingerichtet hat (OLG Brandenburg,\n\nRPfleger 1997, 496; OLG Bremen, OLGR 2001, 35; im Ergebnis genauso, aber\n\nmit anderer Begründung: OLG Jena, OLG-NL 1997, 95 und NJW 2001, 685).\n\nbb) Dieser zweiten Meinung schließt sich der Senat an.\n\nEin \"Tätigwerden\" kann schon rein sprachlich gesehen auch in dem for-\n\nmellen Auftreten von dem Prozeßgericht gesehen werden. Das entspricht auch\n\ndem Sprachgebrauch der BRAGO, an den sich die Maßgabe hier anlehnt. Dort\n\nmeint Berufstätigkeit (§ 1 Abs. 1 BRAGO) oder Tätigkeit (§ 4 BRAGO) das\n\nmandatsbezogene Handeln des Rechtsanwalts (Hartmann, Kostengesetze, 32.\n\nAufl., BRAGO Grz Rdnr. 12; § 1 BRAGO Rdnr. 23; § 4 Rdnr. 1). Es kommt\n\ndeshalb darauf an, ob hier ein Rechtsanwalt für das beklagte Land mandatsbe-\n\nzogen gehandelt hat, der seine Kanzlei in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\n\ntrags genannten Gebiet eingerichtet hat. Das ist hier der Fall. Die Einspruchs-\n\nschrift des beklagten Landes und seine weiteren Schriftsätze in der Sache sind\n\nvon der der Sozietät angehörenden, bei dem Landgericht Potsdam zugelasse-\n\nnen Rechtsanwältin K. unterzeichnet worden, die ihre Kanzlei in Potsdam\n\neingerichtet hat. Diese ist für das beklagte Land auch in der mündlichen Ver-\n\nhandlung aufgetreten. Dieses Handeln war mandatsbezogen. Denn aus dem\n\nMandat, das das beklagte Land der Sozietät (als solcher) erteilt hatte, waren,\n\nwie oben ausgeführt, alle Mitglieder der Sozietät verpflichtet, darunter auch die\n\nbei dem Landgericht Potsdam zugelassenen und in dem hier abzurechnenden\n\nRechtsstreit seinerzeit auch allein postulationsfähigen Mitglieder der beauf-\n\ntragten Sozietät.\n\nDem steht nicht entgegen, daß das Mandat des beklagten Landes in-\n\nnerhalb der Sozietät von einem Rechtsanwalt bearbeitet worden ist, der selbst\n\nseine Kanzlei in dem nicht beigetretenen Teil Berlins eingerichtet hat. Ent-\n\nscheidend ist nicht, wer in der Sozietät das Mandat bearbeitet, sondern wer\n\nnach außen mandatsbezogen den Gebührentatbestand verwirklicht. Das war\n\nhier die Rechtsanwältin K. . Sie hat als bei dem Landgericht Potsdam zu-\n\ngelassenes Mitglied der Sozietät alle gebührenrelevanten Handlungen (für die\n\nSozietät) vorgenommen.\n\n3. Darauf, ob die mit der Maßgabe getroffene Regelung sachgerecht ist,\n\nwas die Rechtsbeschwerde bezweifelt, kommt es hier nicht an. Dies ist eine\n\nFrage des gesetzgeberischen Ermessens, dessen Ausübung jedenfalls in dem\n\nhier zu beurteilenden Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 nicht zu beanstanden\n\nist (BVerfG, Beschl. v. 15. März 2002, 1 BvR 230/00, NJW 2000, 1939, 1940).\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert ent-\n\nspricht der Gebührendifferenz.\n\nWenzel Tropf Klein\n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/v-zb-23-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/v-zb-23-02","retrieved":"2026-07-10 13:51:38.791822+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-12/v-zb-23-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2002-12-12","dockets":["V ZB 23/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.12.2002 – V ZB 23/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/v-zb-23-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 26 Buchst. a) a) Der Gebührenabschlag nach Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO ist auch auf eine überörtliche Sozietät anzuwenden, wenn ein Mitglied dieser So- zietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, die mandatsbezoge- nen Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelöst haben. b) Das Land Berlin ist nicht als Beteiligter mit Sitz oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet im Sinne von Satz 2 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO anzusehen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2002\n\nwird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nbeträgt 327,98","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/18","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"18","label":"§ 18 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:51:38.791822+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}