{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"I ZB 29/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, der beim Prozeßgericht zwar postulationsfähig, aber nicht zugelassen ist, handelt es sich bei dem dadurch an- fallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentspre- chende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tä- tig war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2002\n\nI ZB 29/02\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1\n\nBeauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit\nihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, der beim Prozeßgericht zwar\npostulationsfähig, aber nicht zugelassen ist, handelt es sich bei dem dadurch an-\nfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentspre-\nchende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Dies gilt auch dann,\nwenn der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tä-\ntig war.\n\nBGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 – I ZB 29/02 – OLG Karlsruhe\nLG Karlsruhe\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Stern-\n\nberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2002 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 83,18 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\ne-\n\nsetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die bis Juli 2000 in Pfinztal-Söllingen im Landgerichtsbezirk Karlsruhe\n\nund danach in Eisenach ansässige Beklagte wurde vor dem Landgericht Karlsruhe\n\nmit Klage vom 5. Januar 2000 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit ihrer\n\nVertretung beauftragte sie die Rechtsanwälte einer u.a. in Stuttgart ansässigen\n\nüberörtlichen Sozietät, die sie ständig vertreten und auch in dieser Sache bereits\n\naußergerichtlich für sie tätig geworden waren. Die beiden Verhandlungstermine\n\nvor dem Landgericht Karlsruhe nahm für sie ein Stuttgarter Rechtsanwalt dieser\n\nSozietät wahr, der beim Landgericht Karlsruhe nicht zugelassen ist. Nach dem\n\nrechtskräftigen Urteil des Landgerichts Karlsruhe hat die Klägerin die Kosten des\n\nRechtsstreits zu tragen.\n\nDie Beklagte hat u.a. die Festsetzung folgender Kosten für die Wahrneh-\n\nmung der beiden Verhandlungstermine vor dem Landgericht Karlsruhe durch ihre\n\nProzeßbevollmächtigten begehrt:\n\nTermin vom 18.10.2000:\nFahrtkosten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (142 km × 0,52 DM)\nParkgebühren gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO\nAbwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 BRAGO\n\nTermin vom 2.5.2001:\nFahrtkosten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (142 km × 0,52 DM)\nAbwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 3 BRAGO\n\nSumme\n\n73,84 DM\n8,00 DM\n60,00 DM\n\n73,84 DM\n 30,00 DM\n\n245,68 DM\n\nHiervon hat das Landgericht lediglich einen Betrag in Höhe von 42,44 \n\n(cid:9)(cid:11)(cid:10)\n\n83 DM) zuerkannt. Dies entspricht den Kosten, die der Beklagten im Falle der Be-\n\nauftragung eines Karlsruher Rechtsanwalts für eine Informationsreise entstanden\n\nwären (Fahrtkosten: 20 km × 0,40 DM/km + Verdienstausfall: 3 St. × 25 DM/St.).\n\nDas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück-\n\ngewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die – vom Beschwerdegericht zugelassene – Rechts-\n\nbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich\n\nder nicht zuerkannten Reisekosten in Höhe von 83,18 \n\n(cid:9)(cid:11)(cid:10) 162,68 DM) nebst Zin-\n\nsen weiterverfolgt.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Mehrkosten, die im Streitfall durch die\n\nBeauftragung eines Stuttgarter statt eines Karlsruher Rechtsanwalts entstanden\n\nsind, als nicht erstattungsfähig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nAuch wenn seit dem 1. Januar 2000 nach § 78 Abs. 1 ZPO jeder bei einem Land-\n\ngericht zugelassene Rechtsanwalt bei jedem anderen Landgericht postulationsfä-\n\nhig sei, seien nur die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechts-\n\nverteidigung notwendig gewesen seien. Denn die Erweiterung des örtlichen Tätig-\n\nkeitsbereichs der Rechtsanwälte habe nichts daran geändert, daß Prozeßkosten\n\nnach § 91 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur im Rahmen des Notwendigen zu erstat-\n\nten seien. Die Zuziehung eines in Stuttgart ansässigen statt eines Karlsruher\n\nRechtsanwalts sei in diesem Sinne nicht notwendig gewesen. Daran ändere auch\n\nder Umstand nichts, daß die mit der Prozeßvertretung beauftragten Rechtsanwälte\n\nschon außergerichtlich für die Beklagte tätig gewesen seien.\n\n2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.\n\na) Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt al-\n\nlein davon ab, ob es für die Beklagte notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der\n\nProzeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in\n\nStuttgart ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Bestimmung des\n\n§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach der die Reisekosten des beim Prozeßgericht zuge-\n\nlassenen, aber nicht am Ort des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts gene-\n\nrell nicht zu erstatten sind, findet im Streitfall – entgegen einer in der Rechtspre-\n\nchung und im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. OLG Hamburg OLG-Rep 2001,\n\n96, 97; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 1001, 1002; Musielak/Wolst, ZPO,\n\n3. Aufl., § 91 Rdn. 18; Bischof, MDR 2000, 1357, 1359) – keine Anwendung. Wie\n\nder Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02, Um-\n\ndruck S. 7 ff.) entschieden hat, steht der Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ei-\n\nner unmittelbaren Anwendung, das Fehlen einer Regelungslücke einer entspre-\n\nchenden Anwendung entgegen.\n\nb) Für die Frage, ob die Zuziehung eines nicht beim Prozeßgericht zugelas-\n\nsenen Rechtsanwalts im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO als zur\n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig an-\n\nzusehen ist, sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden. Der Streitfall zeichnet\n\nsich dadurch aus, daß die Beklagte im eigenen Gerichtsstand in Karlsruhe ver-\n\nklagt worden ist, mit ihrer Vertretung jedoch einen auswärtigen Rechtsanwalt be-\n\nauftragt hat, der zwar vor dem Landgericht Karlsruhe auftreten konnte (§ 78 Abs. 1\n\nZPO), dort aber nicht zugelassen war. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in\n\ndenen eine Partei bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, mit ihrer\n\nVertretung jedoch einen am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt\n\nbeauftragt. Die dritte Kategorie betrifft die Fälle, in denen eine Partei bei einem\n\nauswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird und mit ihrer Vertretung einen\n\nRechtsanwalt beauftragt, der an einem dritten Ort – also weder am Wohn- oder\n\nGeschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozeßgerichts – ansässig ist.\n\nFür die zweite Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden,\n\ndaß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei an-\n\nsässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\n\noder Rechtsverteidigung notwendig ist (Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, Um-\n\ndruck S. 10 ff.). Diese Entscheidung sagt indessen nichts darüber aus, ob regel-\n\nmäßig auch die Beauftragung eines auswärtigen, also nicht am Wohn- oder Ge-\n\nschäftssitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts als notwendig angesehen werden\n\nkann. Diese Frage ist jedenfalls für die hier allein zu entscheidende erste Konstel-\n\nlation zu verneinen, in der die Partei – wie vorliegend – im eigenen Gerichtsstand\n\nklagt oder verklagt wird (ebenso OLG Frankfurt a.M. OLG-Rep 2000, 301, 302;\n\nOLG Koblenz JurBüro 2002, 202).\n\naa) Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsver-\n\nteidigungsmaßnahme notwendig ist i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO,\n\nist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn,\n\nder bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist,\n\nsteht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu\n\njedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer be-\n\nstimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten\n\nsind oder nicht.\n\nbb) Als Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß eine vernünftige,\n\nkostenbewußte Partei, die im Anwaltsprozeß am eigenen Sitz klagen möchte oder\n\nam eigenen Sitz verklagt wird, einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechts-\n\nanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Be-\n\nauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in der Nähe des Wohn- oder\n\nGeschäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der\n\nRechtsverfolgung oder -verteidigung anzuerkennen ist (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n16.10.2002 – VIII ZB 30/02, Umdruck S. 10 f.). Dies ist ausgesprochen worden für\n\ndiejenigen Fälle, in denen eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen\n\nmöchte oder verklagt wird, gilt aber um so mehr für eine Partei, die einen Prozeß\n\nim eigenen Gerichtsstand führen möchte oder führen muß. Die Beauftragung ei-\n\nnes beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts empfiehlt sich hier in aller\n\nRegel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die\n\neinfacheren Möglichkeiten der persönlichen Unterrichtung und Beratung.\n\ncc) Von der Regel, daß im allgemeinen allein die Beauftragung eines beim\n\nProzeßgericht zugelassenen, in seinem Bezirk ansässigen Rechtsanwalts not-\n\nwendig ist, kann es Ausnahmen geben. Im Streitfall liegt eine solche Ausnahme\n\naber nicht vor.\n\nDie Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint\n\ndann als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht\n\nbeauftragt werden kann (vgl. MünchKomm.ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 27; Zöl-\n\nler/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort „Reisekosten des Anwalts“\n\nm.w.N.). Dagegen rechtfertigt der Umstand, daß die Partei ständig mit dem beauf-\n\ntragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, kein Abweichen von der\n\nRegel. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Einschätzung der Notwendigkeit\n\nin diesen Fällen stets subjektiv geprägt ist. Für eine Partei mögen die zusätzlichen\n\nReisekosten unerheblich erscheinen, solange sie nur den Anwalt ihres Vertrauens\n\nbeauftragen kann. Doch muß sie in diesem Fall bereit sein, diese Zusatzkosten\n\nauch dann selbst zu tragen, wenn dem Gegner die Prozeßkosten auferlegt worden\n\nsind.\n\nDer Umstand, daß der mit der Prozeßvertretung beauftragte auswärtige\n\nRechtsanwalt bereits für die Partei in derselben Angelegenheit vorprozessual tätig\n\nwar, stellt ebenfalls keinen Grund dar, von der beschriebenen Regel abzuweichen\n\n(a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 998; NJW-RR 2001, 998, 999). Zwar ist der\n\nRechtsbeschwerde einzuräumen, daß es im allgemeinen immer dann, wenn be-\n\nreits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengünstiger ist, diesen Rechts-\n\nanwalt auch mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Denn die bereits entstan-\n\ndene Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wird auf die im gerichtli-\n\nchen Verfahren entstehende Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ange-\n\nrechnet (§ 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), während bei Beauftragung eines anderen\n\nAnwalts beide Gebühren nebeneinander geschuldet werden. Doch ist für die Fra-\n\nge, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme\n\nnotwendig ist, nicht erst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der auswärtige\n\nRechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich\n\naus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessual\n\neinen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. OLG Frankfurt\n\na.M. OLG-Rep 2000, 301, 302). Im übrigen ist für die Frage der Notwendigkeit be-\n\nstimmter Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahmen auch auf die\n\nSicht der Gegenseite abzustellen, die diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen\n\nhat. Aus deren Sicht gibt es keine Kostenersparnis durch Beauftragung eines\n\nauswärtigen, bereits vorprozessual tätig gewesenen Anwalts, weil diese Kosten\n\nnicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und daher in keinem Fall erstat-\n\ntungsfähig sind.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/i-zb-29-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/i-zb-29-02","retrieved":"2026-07-10 13:52:06.345369+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-12/i-zb-29-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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