{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"5 StR 477/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 477/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12. Dezember 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Menschenhandels u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten I und R ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Neuruppin \n\nvom\n\n14. Mai 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-\n\ndet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels, der Angeklagte I auch die dadurch der Nebenkläge-\n\nrin entstandenen notwendigen Auslagen, zu tragen.\n\nZu den auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrügen des Angeklagten\n\nR merkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts an:\n\n1. Mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, daß bei Verneh-\n\nmung der Zeugen C und R K in Abwesenheit des Angeklagten\n\nvon diesen gefertigte Skizzen förmlich in Augenschein genommen wurden.\n\nDie Zeugin betreffend läßt schon der Wortlaut des Protokolls („zusammen mit\n\nder Zeugin wurde die Skizze in Augenschein genommen“), der eine enge\n\nVerknüpfung zwischen Zeugenbefragung und „Augenschein“ belegt, zudem\n\nder Gegenstand der Betrachtung – eine Skizze, welche die Zeugin bei einer\n\npolizeilichen Vernehmung gefertigt hatte, was auf einen Vorhalt eben jener\n\nVernehmung hindeutet – an einer förmlichen Augenscheinseinnahme zwei-\n\nfeln (vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10; ferner BGH, Beschl. vom\n\n17. November 1994 – 1 StR 624/94). Den Zeugen betreffend werden ent-\n\nsprechende Zweifel allein schon durch das Erscheinungsbild der von ihm erst\n\nwährend seiner Vernehmung gefertigten, als Anlage zum Protokoll genom-\n\nmenen Skizze begründet, die ohne Erläuterung schwerlich irgendeinen opti-\n\nschen Beweiswert erkennen läßt. All dies deutet inhaltlich bereits eher auf\n\nbloße Vernehmungsbehelfe als auf einen förmlichen Augenschein hin. Dies\n\nwird durch den wegen der Unklarheit (darin liegt der maßgebliche Unter-\n\nschied gegenüber dem Fall, der dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil\n\ndes BGH vom 23. Oktober 2002 – 1 StR 234/02 zugrundelag) hier zulässigen\n\nfreibeweislichen Rückgriff auf die dienstliche Äußerung des Strafkammervor-\n\nsitzenden letztlich sicher bewiesen.\n\n2. Betreffend das anläßlich der Vernehmung der Zeugin C K \n\n in Abwesenheit des Angeklagten verlesene, während der Vernehmung\n\ndes Zeugen G K in Abwesenheit des Angeklagten „zusammen mit\n\ndem Zeugen in Augenschein genommene“ Schreiben geht der Senat auf-\n\ngrund des Inhalts des Schreibens, welches als Strafantragsrücknahme ge-\n\nwertet wurde (vgl. auch UA S. 49), mit dem Generalbundesanwalt von einer\n\nFreibeweiserhebung während der Hauptverhandlung aus, bei welcher die\n\nAnwesenheit des Angeklagten nicht unerläßlich war (vgl. BGHR StPO § 247\n\nAbwesenheit 17, 20, 22, 24).\n\n3. Soweit die Abwesenheit des Angeklagten während des Augenscheins der\n\n„Lichtbildanlage Bd. IVa Bl. 25-32 d.A.“ beanstandet wird, scheitert die Rüge\n\nan § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die bloße Vorlage einer lediglich als „Wahl-\n\nlichtbildvorlage“ bezeichneten Mehrzahl numerierter Bilder männlicher Per-\n\nsonen, ohne jegliche Erläuterung zu den abgebildeten Personen und zur Be-\n\ndeutung der Bildzusammenstellung, bezeichnet das angebliche Augen-\n\nscheinsobjekt nicht ausreichend. Eine sichere Beurteilung des beanstande-\n\nten Verfahrensvorgangs ist dem Senat insoweit nicht möglich. Er kann auf\n\ndieser unzureichenden Grundlage nicht in eine sachliche Prüfung auf diese\n\nVerfahrensrüge eintreten, etwa dahin, ob auch hier – entsprechend der\n\ndienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden – die Verwendung ei-\n\nnes bloßen Vernehmungsbehelfs angenommen werden könnte (vgl. auch die\n\nFormulierung auf S. 13 der Revisionsbegründungsschrift), oder dahin, ob\n\nsich die angeblich verfahrensfehlerhafte Beweiserhebung etwa gar auf den\n\nTeilfreispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf der Zuhälterei bezogen\n\nhaben kann (UA S. 34 f.), schließlich, ob hier etwa der seltene Ausnahmefall\n\neines möglichen „denkgesetzlichen“ Ausschlusses des Beruhens des Urteils\n\nauf dem geltend gemachten Verstoß in Betracht käme (s. BGHR StPO § 247\n\nAbwesenheit 25; vgl. dazu UA S. 42 sowie die Rückschlüsse des General-\n\nbundesanwalts aus dem – im übrigen rechtsfehlerfreien – Gerichtsbeschluß\n\ngemäß § 247 StPO).\n\n4. Der Fall gibt erneut Anlaß, darauf hinzuweisen, daß es überflüssig ist, die\n\nVerwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe und den\n\nVorhalt von Urkunden in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Eine derar-\n\ntige Protokollierung gibt zudem immer wieder Anlaß zu unterschiedlichen,\n\nden Bestand von Urteilen gefährdenden vermeidbaren Mißverständnissen.\n\nSie kann damit nur als sachwidrig bewertet werden (vgl. BGHR StPO § 247\n\nAbwesenheit 25; BGH NStZ 1999, 522, 523; BGH, Urt. vom 23. Oktober\n\n2002 – 1 StR 234/02, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nHarms Basdorf Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/5-str-477-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/5-str-477-02","retrieved":"2026-07-10 13:53:17.941517+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-12/5-str-477-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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