{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"4 StR 297/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 211 Abs. 2, 13 Abs. 1 Hat der Täter das Tatopfer mit (bedingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt und unterläßt er es anschließend, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des (zunächst) überlebenden Opfers einzuleiten, so ist eine Straf- barkeit wegen Verdeckungsmordes durch Unterlassen auch dann nicht gege- ben, wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 297/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.\n\nDezember 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei er Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des\n\nLandgerichts Rostock vom 4. März 2002 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben; jedoch werden die Feststellun-\n\ngen zum Tötungsgeschehen (UA 8 Zeile 22 „Gegen ...\"\n\nbis UA 9 Zeile 22 \"... ab.\") aufrechterhalten.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß sieben Jahre der ver-\n\nhängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollstrecken sind.\n\nMit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt,\n\nerstrebt der Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten wegen eines durch\n\nUnterlassen verwirklichten Verdeckungsmordes. Das zulässige Rechtsmittel\n\nführt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorin-\n\nstanz.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen mißhandelte der Angeklagte mit bedingtem\n\nTötungsvorsatz die zur Tatzeit zwei Jahre alte, mit ihm in Hausgemeinschaft\n\nlebende Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau in\n\nderart massiver Weise, daß das Kind später verstarb. Obwohl er erkannt hatte,\n\ndaß das schwer verletzte Kind ohne alsbaldige ärztliche Hilfe sterben würde,\n\nunterließ er jegliche Rettungsbemühungen. Aus Angst vor erneuter Inhaftierung\n\nhielt der Angeklagte auch seine Ehefrau davon ab, sofortige Rettungsmaß-\n\nnahmen einzuleiten. Er überredete sie vielmehr, eine von ihm erfundene Tat-\n\nversion, wonach die Tat durch unbekannte Eindringlinge in seiner Abwesenheit\n\nverübt worden sei, zu bestätigen. Da das erfundene Alibigeschehen nur bei\n\nweiterem Zeitablauf plausibel erscheinen konnte, sahen der Angeklagte und\n\nseine Ehefrau auch in der Folge davon ab, Rettung herbeizurufen. Erst etwa\n\neineinhalb Stunden nach der Tat wurde der Rettungsdienst verständigt. Ob das\n\nOpfer bei unverzüglicher Verständigung eines Notarztes hätte gerettet werden\n\nkönnen, kann den Feststellungen nicht entnommen werden.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im ersten (Hand-\n\nlungs-) Abschnitt als Totschlag (§ 212 StGB) bewertet. Dies läßt für sich gese-\n\nhen Rechtsfehler weder zu seinen Gunsten noch zu seinem Nachteil (§ 301\n\nStPO) erkennen. Einen Verdeckungsmord (durch Unterlassen) hat es mit der\n\nBegründung verneint, daß dem Angeklagten anderenfalls „zum Vorwurf ge-\n\nmacht würde, nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend von der Vortat zurückge-\n\ntreten zu sein“. Soweit der Angeklagte auf die Kindesmutter eingewirkt habe,\n\num sie von sofortigen Rettungsmaßnahmen abzuhalten, stelle sich sein Ver-\n\nhalten zwar als Anstiftungshandlung dar. Diese sei jedoch nicht strafbar, weil\n\nder Angeklagte, der seinen eigenen Angaben zufolge seiner Ehefrau die Alibi-\n\nversion „diktiert“ habe, die Tatherrschaft gehabt habe. Diese Ausführungen\n\nhalten teilweise revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allerdings eine Strafbarkeit\n\ndes Angeklagten wegen Verdeckungsmordes verneint.\n\na) Zwar kann der Tatbestand des Verdeckungsmordes auch durch ein\n\nUnterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH NJW 2000, 1730, 1732 m.w.N.).\n\nDas Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht setzt jedoch gemäß § 211 Abs. 2\n\nStGB voraus, daß der Täter die Tötungshandlung vornimmt oder - im Falle des\n\nUnterlassens - die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlung\n\nunterläßt, um dadurch eine andere Straftat zu verdecken. Dabei steht der An-\n\nnahme eines Verdeckungsmordes nicht bereits entgegen, daß sich schon die\n\nzu verdeckende Vortat gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers richtet\n\nund im unmittelbaren Anschluß in die Tötung zur Verdeckung des vorausge-\n\ngangenen Geschehens übergeht (BGHSt 35, 116; BGH NStZ-RR 1999, 234;\n\nNStZ 2000, 498; 2002, 253). Handelt der Täter jedoch von Anfang an mit - sei\n\nes auch nur bedingtem – Tötungsvorsatz, so liegt auch dann keine zu verdek-\n\nkende Vortat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB vor, wenn er im Zuge der Tat-\n\nausführung die Tötung zusätzlich auch deshalb herbeiführen will, um seine\n\nvorherigen Tathandlungen zu verdecken. Allein das Hinzutreten der Verdek-\n\nkungsabsicht als (weiteres) Tötungsmotiv macht die davor begangenen Einzel-\n\nakte nicht zu einer „anderen“ Tat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 498, 499;\n\n2002, 253; Senatsurteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 185/02).\n\nb) Nach diesen Grundsätzen wäre eine Strafbarkeit des Angeklagten\n\nwegen eines durch Unterlassen verwirklichten Verdeckungsmordes schon des-\n\nhalb nicht gegeben, weil er nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-\n\ngen das Tatopfer bereits im vorausgegangenen Handlungsabschnitt mit (be-\n\ndingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt hat. Allerdings ist nach der Rechtspre-\n\nchung die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn zwischen einer (zunächst\n\nerfolglosen) Tötungshandlung und der erneuten mit Verdeckungsabsicht vor-\n\ngenommenen zweiten Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt.\n\nFaßt der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht zunächst\n\nüberlebende) Opfer nunmehr auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung des\n\nversuchten Tötungsdelikts zu verhindern, wird das Mordmerkmal der Verdek-\n\nkungsabsicht als erfüllt angesehen, da sich die Tötungshandlung auf eine zu-\n\nnächst abgeschlossene, mithin „andere“ Tat bezieht (vgl. BGHR StGB § 211\n\nAbs. 2 Verdeckung 11; BGH StV 2001, 553; BGH NStZ 2002, 253). Gegen-\n\nstand dieser Rechtsprechung waren jedoch ausschließlich Fälle, in denen das\n\nnachfolgende Tötungsgeschehen durch positives Tun verwirklicht worden war.\n\nc) Ob eine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes auch durch Unter-\n\nlassen in Betracht kommt, wenn der Täter im vorausgegangenen Handlungsteil\n\nbereits mit (bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist indes - soweit er-\n\nsichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden.\n\naa) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in einem\n\nFall, in dem der Täter - nicht ausschließbar - das Opfer bereits im ersten\n\nHandlungsteil mit (bedingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt hatte und es an-\n\nschließend in hilfloser Lage zurückließ, eine Strafbarkeit wegen Aussetzung\n\n(§ 221 Abs. 1 2. Alt. StGB a.F.) mangels Vorliegens einer Garantenstellung\n\nverneint und dies damit begründet, daß der Täter, der vorsätzlich oder bedingt\n\nvorsätzlich einen Erfolg anstrebt oder billigend in Kauf nimmt, nicht zugleich\n\nverpflichtet sei, ihn abzuwenden. Bei einem vorsätzlichen Angriff auf menschli-\n\nches Leben könne der Täter, wenn er sich später eines besseren besinne und -\n\nerfolgreich - Hilfe leiste, zwar zurücktreten und insoweit Strafbefreiung erlan-\n\ngen; eine rechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung bestehe jedoch nicht\n\n(BGHR StGB § 221 Konkurrenzen 1 = NStZ-RR 1996, 131). Übertragen auf\n\nden vorliegenden Fall würde dies bedeuten, daß bereits wegen Fehlens einer\n\nGarantenstellung eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verdeckungsmor-\n\ndes nicht in Betracht käme.\n\nDemgegenüber wird in Teilen des Schrifttums eine Garantenstellung\n\nauch dann bejaht, wenn der Täter die Gefahr, um deren Abwendung es geht,\n\nzuvor selbst vorsätzlich – pflichtwidrig herbeigeführt hat (vgl. hierzu ausführ-\n\nlich Stein JR 1999, 265 ff.). Insoweit wird jedoch überwiegend die Auffassung\n\nvertreten, daß die anschließende Unterlassenstat hinter der vorsätzlichen Be-\n\ngehungstat im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (Stein aaO S. 267\n\nm.w.N.; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff.\n\nRdn. 107).\n\nbb) Die Frage, ob der Täter nach einer vorsätzlich begangenen (zu-\n\nnächst erfolglosen) Tötungshandlung anschließend als Garant verpflichtet sein\n\nkann, den Erfolgseintritt abzuwenden, bedarf jedoch für die hier allein maßgeb-\n\nliche Frage, ob ein Verdeckungsmord (durch Unterlassen) vorliegt, keiner Ent-\n\nscheidung, da es in den Fällen bloßer Untätigkeit jedenfalls an einer für das\n\nMordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen „anderen“ Straftat fehlt.\n\nWer es lediglich unterläßt, eine durch vorausgegangenes positives Tun in\n\nGang gesetzte Kausalkette zu unterbrechen, „begeht“ keine andere Straftat im\n\nSinne des § 211 Abs. 2 StGB, sondern verfolgt lediglich sein ursprüngliches\n\nZiel weiter. Ebensowenig wie in den Fällen einer weiteren Tötungshandlung\n\nkann hier allein das Hinzutreten des weiteren Motivs der Verdeckungsabsicht\n\nein im übrigen einheitliches Geschehen in zwei Taten aufspalten. Hierbei kann\n\nes – anders als bei aktivem Tun - keinen Unterschied machen, ob zwischen der\n\nTötungshandlung, dem Erkennen der Erforderlichkeit einer Hilfeleistung und\n\ndem Entschluß, zur Verdeckung der Tat oder Täterschaft keine Maßnahmen\n\nzur Erfolgsabwendung zu unternehmen, eine zeitliche Zäsur liegt. Denn der\n\nTäter, der - wie hier - nur untätig bleibt, führt auch bei Vorliegen einer zeitli-\n\nchen Zäsur lediglich die ursprünglich gewollte Tat fort, ohne eine neue Kau-\n\nsalkette in Gang zu setzen, die die Annahme einer anderen Straftat im Sinne\n\ndes § 211 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte. Er unterläßt es vielmehr nur, wor-\n\nauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, von dem vorausgegangenen\n\n(versuchten) Tötungsdelikt zurückzutreten. Dies vermag jedoch nicht schon\n\neine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes zu begründen.\n\n2. Keinen Bestand kann jedoch das Urteil haben, soweit das Landgericht\n\neine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord bzw. zum ver-\n\nsuchten Mord durch Unterlassen verneint hat. Auf der Grundlage der bisheri-\n\ngen Feststellungen hat der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin und\n\njetzige Ehefrau, die als leiblicher und - offensichtlich – personensorgeberech-\n\ntigter Elternteil des Opfers eine Garantenstellung innehatte, dazu veranlaßt,\n\nzur Verdeckung der Tat eines anderen (vgl. BGHSt 9, 180), nämlich seiner ei-\n\ngenen Täterschaft, von der sofortigen Benachrichtigung eines Rettungsdien-\n\nstes abzusehen. Damit hat er - je nach dem, ob das Leben des Opfers durch\n\ndie unverzügliche Einleitung von Rettungsmaßnahmen hätte gerettet werden\n\nkönnen oder nicht – einen anderen vorsätzlich zu einem Mord oder versuchten\n\nMord im Sinne des § 26 StGB bestimmt. Daß der Angeklagte seiner Ehefrau\n\ndie „Alibiversion diktiert“ hat und daher die Tatherrschaft gehabt habe, ändert\n\nentgegen der Auffassung des Landgerichts hieran nichts. Welcher Mittel sich\n\nder Anstiftende bedient, ist gleichgültig; taugliches Anstiftungsmittel kann etwa\n\nauch eine Drohung sein (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 26 Rdn. 4).\n\n3. Die rechtfehlerhafte Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten\n\nwegen Anstiftung zum Mord bzw. versuchten Mord zwingt auch zur Aufhebung\n\nder für sich gesehen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen Totschlags, da auf\n\nder Grundlage der getroffenen Feststellungen in Betracht kommt, daß beide\n\nDelikte eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit bilden (vgl. hierzu\n\nKuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdnr.12). Die dem Tötungsgeschehen zugrunde-\n\nliegenden tatsächlichen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben.\n\nFür das weitere Verfahren bemerkt der Senat:\n\nEine Verurteilung des Angeklagten wegen einer - in Tateinheit zum Tö-\n\ntungsdelikt stehenden - Straftat nach § 225 StGB liegt bei der hier gegeben\n\nSachverhaltsgestaltung eher fern. Hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvoll-\n\nzuges von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n\nverweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner\n\nAntragsschrift zu der (rechtswirksam zurückgenommenen) Revision des Ange-\n\nklagten.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:28)(cid:21)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:7)(cid:10)!#\"$(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n___________________\n\nStGB §§ 211 Abs. 2, 13 Abs. 1\n\nHat der Täter das Tatopfer mit (bedingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt und\n\nunterläßt er es anschließend, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen\n\nzur Rettung des (zunächst) überlebenden Opfers einzuleiten, so ist eine Straf-\n\nbarkeit wegen Verdeckungsmordes durch Unterlassen auch dann nicht gege-\n\nben, wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur\n\nliegt.\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 4 StR 297/02 - LG Rostock\n\n(cid:23)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/4-str-297-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/4-str-297-02","retrieved":"2026-07-10 13:53:15.506891+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-12/4-str-297-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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