{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"VI ZA 8/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZA 8/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Dezember 2002\n\nin dem Prozeßkostenhilfeverfahren\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin\n\nDr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll am\n\n11. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am\n\nBundesgerichtshof Dr. G. wird als unbegründet zurückgewie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\n1. Der Antragsteller, der sich als \"Markendesigner\" betätigt, begehrt Pro-\n\nzeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Das\n\nLandgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1. August 2001 wegen fehlender\n\nErfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 11. April\n\n2002 Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht mit Beschluß\n\nvom 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt, der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er das\n\nRechtsmittel erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. Nachvollziehbare\n\nGründe für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesen\n\nBeschluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nMit Schriftsatz vom 16. August 2002, ergänzt mit Schriftsatz vom\n\n10. Oktober 2002, hat der Antragsteller den Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. G. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat\n\ner im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte Richter sei ebenso wie der\n\nAntragsgegner Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechts-\n\nschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen\n\ndes Antragsgegners.\n\nDer abgelehnte Richter hat sich am 23. September 2002 wie folgt dienst-\n\nlich geäußert: Richtig sei, daß er seit mehreren Jahren Mitglied in der Vereini-\n\ngung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) sei. Aller-\n\ndings sei er in diesem Verein - abgesehen von der Teilnahme an wenigen (nach\n\nseiner Erinnerung: drei) Jahresversammlungen - nicht tätig geworden. Irgend-\n\nwelche Beziehungen zu den Parteien des vorliegenden Verfahrens habe er\n\nebensowenig wie zu einzelnen von dem Antragsteller benannten Personen.\n\n2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Be-\n\nsorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein\n\nGrund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines\n\nRichters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei ver-\n\nnünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit\n\neines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.). Das ist hier nicht\n\nder Fall.\n\nOhne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte\n\nRichter Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheber-\n\nrecht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeß-\n\nbeteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl ist für sich allein grundsätz-\n\nlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 2001 - I ZR\n\n58/00 - BGH-Report 2001, 432, 433). Der Verein GRUR hat mehrere tausend\n\nMitglieder. Daß der abgelehnte Richter in diesem Verein oder anderweitig in\n\neiner Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig ge-\n\nworden sei, zeigt der Antragsteller nicht auf.\n\nMüller Diederichsen Pauge\n\n Stöhr Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/vi-za-8-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/vi-za-8-02","retrieved":"2026-07-10 13:52:54.794027+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-11/vi-za-8-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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