{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"5 StR 212/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 212/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. Dezember 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 26. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\n\nacht Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem Fall zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerich-\n\ntete Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf\n\nnur folgendes:\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält im\n\nSchuldspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung stand, weil der Angeklagte\n\nnach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in\n\nein Gesamtsystem in der Art eines Umsatzsteuerkarussells integriert war.\n\nDies wirkt sich, wenn der Angeklagte – wie hier – von den in der Lieferkette\n\nnachfolgenden Geschäften Kenntnis hatte, in der strafrechtlichen Beurteilung\n\nnicht nur auf die von ihm selbst abgegebenen Steuererklärungen aus. Viel-\n\nmehr förderte er mit seinem eigenen Beitrag innerhalb der Lieferkette auch\n\njeweils eine Umsatzsteuerhinterziehung der anderen Mitglieder, die an den\n\nauf Hinterziehung der Umsatzsteuer gerichteten Geschäften beteiligt waren.\n\nBedenken begegnet indes die Bestimmung des Schuldumfangs. Bei\n\nsolchen Umsatzsteuerkarussellen ist kennzeichnend, daß in die Kette einzel-\n\nne Personen eingebaut sind, die entweder keine Umsatzsteuer anmelden\n\noder die geschuldete Umsatzsteuer nicht abführen. Hierdurch entsteht dann\n\nletztlich der durch das Gesamtsystem bewirkte Steuerschaden. Der Bundes-\n\ngerichtshof hat deshalb entschieden, daß im Rahmen der Strafzumessung\n\nmaßgeblich auf den insgesamt durch das Karussell bewirkten deliktischen\n\nSteuerschaden abzustellen ist, weil dieser der Tat ihr eigentliches Gepräge\n\ngibt (BGH NJW 2002, 3036, 3039).\n\nDiesen Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht in vollem\n\nUmfang gerecht. Soweit es bei dem Angeklagten hinsichtlich der täterschaft-\n\nlich begangenen Hinterziehungshandlungen statt des Gesamtschadens nur\n\nden unmittelbar durch seine Erklärungen bewirkten Steuerschaden zur Last\n\nlegt, beschwert dies den Angeklagten nicht. Anders stellt sich der Fall freilich\n\nhinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe an der durch W und B -\n\n begangenen Steuerhinterziehung dar. Diese beiden Personen folgten\n\ndem Angeklagten in der Kette nach. Der von dem Angeklagten schon verur-\n\nsachte Steuerschaden setzte sich in ihrem Verhalten nur fort und vergrößerte\n\nsich allenfalls. Dies bedeutet aber gleichzeitig, daß das Steueraufkommen\n\nnicht in der Summe der beiden Hinterziehungshandlungen gefährdet ist,\n\nsondern lediglich im Umfang des jeweils höheren Hinterziehungsbetrages.\n\nDiesen inneren Zusammenhang hätte das Landgericht bei der Strafzumes-\n\nsung bedenken müssen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 14).\n\nDeshalb wird es regelmäßig angezeigt sein, das Verfahren allein auf die tä-\n\nterschaftlichen Steuerhinterziehungen zu beschränken und insoweit den\n\nsteuerlichen Gesamtschaden als Gesichtspunkt in die Strafzumessung ein-\n\nzustellen. Damit erspart sich der Tatrichter nicht nur eine im Einzelfall\n\nschwierige Abschichtung des jeweils eigenständigen Schuldumfanges der\n\nmiteinander verzahnten Taten, sondern auch zusätzliche Feststellungen zu\n\nden (häufig im Ausland abgegebenen) Steuererklärungen der übrigen Teil-\n\nnehmer an den Umsatzsteuerkarussellen.\n\nDas Urteil kann im vorliegenden Fall dennoch auch im Strafausspruch\n\naufrechterhalten bleiben. Der Senat schließt aus, daß sich der aufgezeigte\n\nFehler auf die Verhängung der Einzelstrafe wegen Beihilfe (ein Jahr Frei-\n\nheitsstrafe) oder gar auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Hierbei ist nämlich\n\nzu bedenken, daß sich die Beihilfehandlung insgesamt auf die gesamte Or-\n\nganisation der von W und B gesteuerten Absatzkette erstreckte.\n\nMithin erlangt sie aus diesem Grunde erhebliches Gewicht. Schon dieser\n\nGesichtspunkt läßt die Verhängung einer noch milderen Strafe fernliegend\n\nerscheinen.\n\nHarms Gerhardt Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/5-str-212-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-11/5-str-212-02","retrieved":"2026-07-10 13:53:39.586255+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-11/5-str-212-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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