{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"X ZR 193/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 651 k (Fassung vom 24.6.1994), 667 Verkündet am: 10. Dezember 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) § 651 k BGB schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung. Die Vor- schrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveran- stalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzah- lungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsver- treter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen einge- zogen hat. b) Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB einge- zogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswid- rig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 193/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk : ja\nBGHZ\nBGHR : ja\n\n: nein\n\nBGB §§ 651 k (Fassung vom 24.6.1994), 667\n\nVerkündet am:\n10. Dezember 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\na) § 651 k BGB schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des\nReiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung. Die Vor-\nschrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveran-\nstalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzah-\nlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsver-\ntreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen einge-\nzogen hat.\n\nb) Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des\nReiseveranstalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB einge-\nzogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz des\nReiseveranstalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswid-\nrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte\nReisen verwendet.\n\nBGH, Urt. v. 10. Dezember 2002 - X ZR 193/99 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. September 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1999 teilweise aufge-\n\nhoben:\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1999 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 5/9\n\nund die Beklagte 4/9 zu tragen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der H. \n\nGmbH & Co. KG. Die Beklagte betreibt ein Reisebüro. Zwischen der Gemein-\n\nschuldnerin und der Beklagten bestand ein Agenturvertrag vom 18. Juli 1984,\n\nnach dessen § 1 die Beklagte zur Vertreterin der Gemeinschuldnerin für die von\n\ndieser angebotenen Pauschalreisen bestellt wurde. § 5 a des Vertrages be-\n\nstimmt, daß die Agentur Inkassobevollmächtigter von H. ist, die Gelder treu-\n\nhänderisch vereinnahmt und sie auf einem besonderen Konto in der Buchhal-\n\ntung zu verbuchen hat. Nach § 5 c des Vertrages hat die Agentur H. einen\n\nAbbuchungsauftrag zu erteilen, wobei H. verpflichtet ist, die Rechnungsbe-\n\nträge nicht früher als 6 Tage vor Reisebeginn vom Bankkonto der Agentur ab-\n\nzubuchen. § 6 a des Vertrages bestimmt, daß die Provisionen der Agentur im\n\nReisepreis enthalten sind und H. nur den um den Provisions- und Umsatz-\n\nsteuerbetrag verminderten Reisepreis abbucht. Nach § 8 des Vertrages sind\n\nReklamationen oder Regreßforderungen von Kunden unverzüglich an H. \n\nweiterzuleiten; die Agentur darf ohne schriftliche Weisung von H. keine For-\n\nderungen von Kunden anerkennen und Rückzahlungen von eingezahlten Gel-\n\ndern vornehmen.\n\nAb dem 7. August 1996 wurden von der Gemeinschuldnerin keine Rei-\n\nsen mehr durchgeführt. Gebuchte Reisen mit Abreisedatum bis 6. August 1996\n\nwurden von der T. durchgeführt. Anzahlungen von Kunden für Reisen, die erst\n\nnach dem 6. August 1996 anzutreten waren, hat die Beklagte entweder an die\n\nKunden zurückgezahlt oder auf Reisen verrechnet, die die betreffenden Kunden\n\nbei anderen Reiseveranstaltern gebucht hatten.\n\nAm 1. August 1996 wurde die Sequestration angeordnet. Am 1. Oktober\n\n1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin\n\neröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt.\n\nDer Kläger hat von der Beklagten Zahlung von insgesamt 20.057,12 DM\n\nbegehrt. Darin ist ein Betrag von 8.156,10 DM enthalten, um den die Parteien\n\nim Revisionsverfahren noch streiten und der sich aus Anzahlungen in Höhe von\n\n10 % des Reisepreises der jeweils gebuchten Pauschalreisen zusammensetzt,\n\ndie die Beklagte den Kunden erstattet oder auf anderweit gebuchte Reisen ver-\n\nrechnet hat.\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Gelder seien von der Be-\n\nklagten als Inkassobevollmächtigter eingezogen worden, sie gehörten deshalb\n\nzur Konkursmasse. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens handle es sich bei\n\nden Ansprüchen der Reisenden auf Rückzahlung der Anzahlungen um Kon-\n\nkursforderungen. Im übrigen seien die Reisenden durch die ihnen ausgehän-\n\ndigten Sicherungsscheine abgesichert. Die Beklagte hat die Auffassung vertre-\n\nten, die Anzahlungen stünden ihr – der Beklagten – aufgrund eines im Rahmen\n\nmit den Kunden geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages bestehenden\n\nTreuhandverhältnisses zu. Sie – die Beklagte – sei erst nach Aushändigung von\n\nqualifizierten Reiseunterlagen und Sicherungsscheinen durch die Gemein-\n\nschuldnerin verpflichtet gewesen, die Anzahlungen an diese weiterzuleiten. Sie\n\nhat bestritten, daß sämtlichen Kunden Sicherungsscheine ausgehändigt worden\n\nseien.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil zur Zahlung\n\nvon 9.793,66 DM nebst Zinsen verurteilt und dieses Urteil mit der Begründung\n\naufrechterhalten, der Kläger habe unter dem Gesichtspunkt positiver Vertrags-\n\nverletzung Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Anzahlungen, die die Be-\n\nklagte unter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Agenturvertrag nicht an die\n\nGemeinschuldnerin weitergeleitet habe. Die Berufung des Klägers gegen die-\n\nses Urteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte ver-\n\nurteilt, 1.583,56 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen (veröffentlicht in RRa\n\n2000, 92).\n\nMit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger, das angefochtene\n\nUrteil aufzuheben, soweit die Klage wegen der umstrittenen Anzahlungen in\n\nHöhe von 8.156,10 DM abgewiesen worden ist. Die Beklagte tritt der Revision\n\nentgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch verneint.\n\nEs hat dazu ausgeführt:\n\nEs sei zwar richtig, daß die Beklagte gemäß § 5 a des Agenturvertrages\n\nals Inkassobevollmächtigte die Anzahlungen treuhänderisch vereinnahmt und\n\nauf einem gesonderten Konto verbucht habe. Damit seien die Gelder aber noch\n\nnicht in das Vermögen der Gemeinschuldnerin gelangt. Solange die Anzahlun-\n\ngen auf dem Anderkonto der Beklagten verbucht und nicht an die Gemein-\n\nschuldnerin abgeführt gewesen seien, habe die Beklagte sie zugleich für den\n\njeweiligen Reisenden treuhänderisch verwaltet. Dies ergebe sich aus dem zwi-\n\nschen der Beklagten und den Reisenden geschlossenen Reisevermittlungsver-\n\nträgen, die eine Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB zum Inhalt hätten und in\n\nderen Rahmen dem Reisebüro nebenvertragliche Aufklärungs- und Sorgfalts-\n\npflichten bei der Verwaltung der von den Reisenden auf die gebuchte Reise\n\nangezahlten Gelder oblägen. Das Reisebüro dürfe die ihm als Anzahlung auf\n\nden Reisepreis überlassenen Gelder erst an den Reiseveranstalter weiterleiten,\n\nwenn die das Verhältnis des Reisenden zum Veranstalter regelnde Schutzvor-\n\nschrift des § 651 k BGB eingehalten sei. Nach dessen Absatz 4 dürfe der Ver-\n\nanstalter Anzahlungen des Reisenden auf den Reisepreis nur fordern oder an-\n\nnehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben habe.\n\nSei dies der Fall, werde das Reisebüro von seiner Haftung gegenüber dem Rei-\n\nsenden frei, wenn der Veranstalter nach Weiterleitung des Reisepreises insol-\n\nvent werde. Sei die Insolvenz des Veranstalters dagegen vor der Weiterleitung\n\nder Kundenanzahlung an ihn eingetreten und stehe endgültig fest, daß der Ver-\n\nanstalter deshalb bei ihm gebuchte Reisen nicht durchführen werde, so sei es\n\nauch bei erfolgter Aushändigung eines Sicherungsscheins an den Reisekunden\n\nnicht gerechtfertigt, die angezahlten Gelder an den Konkursverwalter weiterzu-\n\nleiten und den Reisekunden auf die Geltendmachung seiner Rechte aus der\n\nInsolvenzversicherung zu verweisen. Denn der Kunde habe ein berechtigtes\n\nInteresse, mit dem angezahlten Betrag ohne zeitliche Verzögerung die von ihm\n\ngeplante Urlaubsreise in der Weise ausführen zu können, daß entweder die\n\nAnzahlung für die Umbuchung einer entsprechenden Pauschalreise bei einem\n\nanderen Veranstalter verwendet werde oder daß er den angezahlten Betrag\n\nunverzüglich zu seiner freien Verfügung zurückerhalte. Die Reisenden seien\n\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten\n\ngewesen, sich auf Ansprüche gegen die Versicherung verweisen zu lassen. Die\n\nBeklagte habe sich daher gegenüber dem Kläger nicht dadurch schadenser-\n\nsatzpflichtig gemacht, daß sie gemäß ihrer Aufstellung vom 25. Oktober 1996\n\ndie auf ihrem Treuhandkonto vereinnahmten Gelder nach eingetretener Insol-\n\nvenz entweder bei Stornierung der gebuchten Reise an die Kunden zurückge-\n\nzahlt oder bei Durchführung einer Reise mit einem anderen Veranstalter als\n\nAnzahlung für diese Reise verwendet habe.\n\nII. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision haben im Ergebnis Er-\n\nfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das beklagte Rei-\n\nsebüro aufgrund des Agenturvertrages vom 18. Juli 1984 ständig mit dem Ver-\n\ntrieb von Pauschalreisen der Gemeinschuldnerin betraut und demzufolge deren\n\nHandelsvertreter war (§§ 84 f. HGB). Diese Wertung entspricht der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 62, 71; 82, 219; BGH, Urt. v. 22.10.1987\n\n– VII ZR 5/87, NJW 1988, 488). Das Berufungsgericht hat weiter angenommen,\n\ndaß es sich bei der Bevollmächtigung der Beklagten zum Inkasso um eine In-\n\nkassozession (§ 398 BGB) gehandelt hat. Das deckt sich mit den auf die Ab-\n\nwicklung des Einzugs der Reisepreisforderungen gegen die Reisenden gerich-\n\nteten Bestimmungen des Agenturvertrages und läßt einen Rechtsfehler nicht\n\nerkennen. Die Revision erhebt auch insoweit keine Rügen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht angenommen, daß ein\n\nderartiger Handelsvertretervertrag einschließlich seiner auf die Geschäftsbe-\n\nsorgung durch das Inkasso gerichteter Bestandteile nach § 23 KO mit der Er-\n\nöffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin beendet\n\nworden (vgl. dazu Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 23 Rdn. 15, 16) und die Kon-\n\nkursordnung auf das Streitverhältnis anzuwenden ist (Art. 103 EGInsO). Auch\n\ndieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils läßt einen Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat schließlich mit dem Landgericht im Ergebnis\n\nzutreffend angenommen, daß als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger gel-\n\ntend gemachten Zahlungsanspruch ein Schadensersatzanspruch in Betracht\n\nkommt und nicht, wie die Revision meint, ein Herausgabeanspruch aus § 667\n\nzweite Alternative BGB.\n\na) Die Beklagte war nach dem Agenturvertrag nicht berechtigt, Rück-\n\nzahlungen an die Kunden vorzunehmen (§ 8 des Vertrages), sie hat daher die\n\nRückzahlungen, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, vertragswidrig vor-\n\ngenommen (§ 280 Abs. 1 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-\n\nsung).\n\nInsoweit ist entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung unerheb-\n\nlich, daß die Gemeinschuldnerin nach dem Agenturvertrag die von der Beklag-\n\nten eingezogenen Gelder erst 6 Tage vor Reisebeginn abbuchen durfte. Denn\n\ndie Abrede legte lediglich den Zeitpunkt fest, zu dem der Herausgabeanspruch\n\nnach § 667 zweite Alternative BGB fällig wurde. Endet der Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag gemäß § 23 KO, so wird der Anspruch auf Herausgabe infolge\n\nder Vertragsbeendigung fällig. Darauf, ob der Auftrag bei Konkurseröffnung\n\nnoch nicht vollständig ausgeführt war und bei vollständiger Ausführung des\n\nAuftrags andere Fälligkeitstermine gegolten hätten, kommt es nicht an (vgl.\n\nJaeger/Henckel, aaO, § 23 KO Rdn. 34).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger seinen An-\n\nspruch nicht aus § 667 zweite Alternative BGB herleiten. Die Revision macht\n\nzwar im Ausgangspunkt zutreffend geltend, daß der Inkassozession ein Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zugrunde liegt, der durch die Konkurs-\n\neröffnung beendet wird, so daß der Konkursverwalter einen Anspruch auf\n\nRückübertragung der zum Inkasso abgetretenen Forderungen gemäß §§ 675,\n\n667 erste Alternative BGB sowie einen Anspruch auf Herausgabe der aus dem\n\nInkasso erlangten Zahlungen der Schuldner der abgetretenen Forderungen\n\ngemäß §§ 675, 667 zweite Alternative BGB hat (Karsten Schmidt, Insolvenzge-\n\nsetze, 17. Aufl., § 1 KO Anm. 3 A, a). Hinsichtlich des allein als Anspruchs-\n\ngrundlage für die vom Kläger begehrte Herausgabe der Anzahlungen in Be-\n\ntracht kommenden § 667 zweite Alternative BGB geht die Rechtsprechung je-\n\ndoch davon aus, daß die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe in\n\nAusführung des Auftrags erlangten Geldes keine gewöhnliche Geldschuld dar-\n\nstellt. Der Beauftragte ist, anders als der gewöhnliche Geldschuldner, nicht ver-\n\npflichtet, einen Austauschwert aus seinem eigenen Vermögen bereitzustellen,\n\num der Herausgabepflicht nachzukommen; die Regel des § 270 Abs. 1 BGB ist\n\nauf die Herausgabepflicht nicht anzuwenden (BGHZ 28, 123, 128). Deshalb hat\n\nder Bundesgerichtshof – ohne die Frage abschließend zu entscheiden – auch\n\nerwogen, die Regeln über das Unvermögen des Schuldners zur Erfüllung einer\n\nGattungsschuld (§ 279 BGB a.F.) nicht auf die Verpflichtung des Beauftragten\n\nzur Herausgabe von Geld anzuwenden \n\n(BGH, Urt. vom 4.2.2000\n\n– V ZR 260/98, JZ 2001, 254). Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der\n\nAnzahlungen gegen die Beklagte käme danach schon deshalb nicht in Betracht,\n\nweil diese infolge ihrer anderweitigen Verwendung durch die Beklagte endgültig\n\naus dem Bar- und Buchvermögen der Beklagten ausgeschieden sind, so daß\n\ndem Kläger nur ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in\n\nder vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zustehen könnte, wenn die Be-\n\nklagte die Anzahlungen schuldhaft nicht an den Kläger abgeführt hätte.\n\nDer Streitfall nötigt nicht dazu, die Frage abschließend zu entscheiden.\n\nDenn infolge der der Inkassozession zugrunde liegenden abstrakten Abtretung\n\nschlägt die treuhänderische Bindung des Zessionars nicht in das Außenverhält-\n\nnis zu Dritten durch, so daß treuwidrige Verfügungen des Zessionars über das\n\nTreugut und das aus der Geschäftsführung Erlangte dem Zedenten gegenüber\n\nwirksam sind (MünchKomm./Roth, BGB, 4. Aufl., § 398 Rdn. 43). Erkennt der\n\nZessionar das Rückzahlungsverlangen des Kunden als berechtigt an und gibt\n\ner ihm deshalb die erlangte Leistung zurück, bleibt der Zedent an diese Verfü-\n\ngung gebunden, so daß – wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen\n\nsind – als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ein Anspruch auf\n\nSchadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 gel-\n\ntenden Fassung, nicht aber ein Anspruch auf Herausgabe des aus der Ge-\n\nschäftsführung Erlangten gemäß § 667 zweite Alternative BGB in Betracht\n\nkommt (BGH, Urt. v. 21.12.1961 – III ZR 162/60, WM 1962, 180; vgl. auch\n\nBGH, Urt. v. 7.4.1993 – VIII ZR 133/92, NJW-RR 1993, 926; Staudinger/Witt-\n\nmann, BGB, Bearb.1995, § 667 BGB Rdn. 17), den der Verwalter im Konkurs\n\nüber das Vermögen des Gemeinschuldners wie den Herausgabeanspruch\n\nselbst zur Masse geltend machen kann (§ 6 KO).\n\n4. a) Diesem Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, daß die An-\n\nzahlungen auf Reisen, die ab dem 6. August 1996 anzutreten waren und infolge\n\nder Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht mehr durchgeführt wur-\n\nden, von der Beklagten noch nicht an die Gemeinschuldnerin abgeführt waren\n\n(vgl. dazu Tonner, RRa 2000, 3 ff.; a.A. Eckert, RRa 1999, 43 ff.). Die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, neben dem Agenturvertrag habe ein Reisever-\n\nmittlungsvertrag zwischen der Beklagten und den Reisenden bestanden, kraft\n\ndessen die Beklagte Zahlungen von Kunden bis zur Weiterleitung an die Ge-\n\nmeinschuldnerin nicht nur für die Gemeinschuldnerin, sondern zugleich für die\n\nReisenden treuhänderisch verwaltet habe, hält den Rügen der Revision nicht\n\nstand. Sie wird von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nnicht getragen.\n\nTreuhandverhältnisse beruhen zwar regelmäßig auf einem Auftrag oder\n\neinem Geschäftsbesorgungsvertrag. Insbesondere der Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrag (§ 675 BGB) ist eng mit der Rechtsfigur der Treuhand verbunden, denn\n\nGeschäftsbesorgungsverträge begründen oft Treuhandverhältnisse. Dies ist\n\naber nicht notwendig der Fall, so daß der Beauftragte nicht schon allein auf-\n\ngrund des Bestehens eines Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsvertrages an\n\nallem, was er bei Ausführung des Auftrags erhält oder erlangt, eine Treuhän-\n\nderstellung innehat (vgl. Staudinger/Martinek, BGB, Bearb. 1995, § 675 BGB\n\nRdn. A 52; MünchKomm./Ganter, InsO, § 47 Rdn. 355). Zwar bestehen im\n\nRahmen von Geschäftsbesorgungs- und Auftragsverträgen Treuepflichten des\n\nBeauftragten; diese setzen aber keine treuhänderische Stellung des Beauf-\n\ntragten voraus, sondern gelten für jeden Auftrag (Staudinger/Wittmann, aaO,\n\n§ 662 BGB Rdn. 2).\n\nDas Berufungsgericht hat – wie die Revision zu Recht rügt – keine Fest-\n\nstellungen über den Inhalt der zwischen der Beklagten und den Reisenden\n\nmöglicherweise geschlossenen Reisevermittlungsverträge getroffen. Die Be-\n\nklagte zeigt auch nicht auf, daß die Parteien vom Berufungsgericht nicht be-\n\nrücksichtigte Umstände vorgetragen hätten, aus denen sich Abreden ergeben\n\nkönnten, die auf eine treuhänderische Stellung der Beklagten in bezug auf die\n\nan sie gezahlten Anzahlungen hinzuweisen geeignet wären oder aus denen\n\nsich ergeben könnte, daß die Beklagte, ohne Treuhänder zu sein, über die Be-\n\nratung und Vermittlung von Reiseverträgen hinausgehende besondere Vermö-\n\ngensfürsorgepflichten zugunsten der Reisenden wahrnehmen sollte. Soweit das\n\nBerufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils da-\n\nvon spricht, die Anzahlungen seien auf ein Anderkonto geleistet worden, be-\n\nzieht sich dies ersichtlich auf die Verpflichtung der Beklagten, Kundenzahlun-\n\ngen auf Forderungen der Gemeinschuldnerin in ihrer Buchhaltung auf einem\n\ngesonderten Konto zu erfassen. Daß es sich bei dem Bankkonto der Beklagten\n\num ein Anderkonto oder ein diesem vergleichbares Sonderkonto gehandelt ha-\n\nben könnte, legt keine der Parteien dar. Demzufolge ist nicht ersichtlich, daß die\n\nBeklagte die Anzahlungen aufgrund einer Treuhandabrede mit den Reisenden\n\ntreuhänderisch auch für diese verwaltet haben könnte. Die Rückzahlung der\n\nAnzahlungen an die Reisenden kann daher entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Beklagten die Stel-\n\nlung eines Treuhänders sowohl gegenüber der Gemeinschuldnerin als auch\n\ngegenüber deren Vertragspartnern zukam (Doppeltreuhand; dazu BGHZ 109,\n\n47).\n\nBei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung der von der Revision\n\naufgeworfenen Frage, ob – wie ein Teil der Literatur annimmt und wofür die In-\n\nteressenlage der Beteiligten bei der Buchung von Pauschalreisen über Reise-\n\nbüros, die Handelsvertreter eines Reiseveranstalters sind, sprechen mag – zwi-\n\nschen dem Reisebüro und dem Reisenden in jedem Fall ein Reisevermittlungs-\n\nvertrag in Form eines Auftrags nach § 662 BGB (vgl. RGRK/Recken, BGB 12.\n\nAufl., § 651 a BGB Rdn.19) oder in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages\n\n(vgl. MünchKomm./Tonner, BGB, 3. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 29 m.w.N.; kritisch\n\nTempel, NJW 1996, 1625 f., 1634; dahingestellt in BGHZ 82, 219) zustande\n\nkommt. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß in Fällen der vor-\n\nliegenden Art der Abschluß eines Reisevermittlungsvertrages zwischen dem\n\nReisebüro als Handelsvertreter des Reiseveranstalters und dem Reisenden\n\ngrundsätzlich in Betracht kommen kann, fehlt es an der Feststellung tatsächli-\n\ncher Umstände für die Annahme, ein derartiger Reisevermittlungsvertrag\n\nkönnte eine Treuhänderstellung der Beklagten an Reisepreiszahlungen auch für\n\ndie Kunden begründet haben, die infolge der durch die Inkassozession begrün-\n\ndeten Verwaltungstreuhand für die Gemeinschuldnerin für diese eingezogen\n\nworden sind. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung der von der Revision\n\naufgeworfenen Frage, ob es die Stellung eines Pauschalreisen eines Reisever-\n\nanstalters vermittelnden Reisebüros als Handelsvertreter in jedem Fall aus-\n\nschließt, daß das Reisebüro in Rechtsbeziehungen zu den Kunden des Ge-\n\nschäftsherrn treten kann (vgl. zu atypischen Fällen, in denen der Handelsver-\n\ntreter in Rechtsbeziehungen zu den Kunden des Geschäftsherrn tritt, Löwisch in\n\nEbenroth/Boujong/Joost, HGB, § 84 Rdn. 58 m.w.N.).\n\nb) Die Reisenden als Vertragspartner der Gemeinschuldnerin konnten\n\ndie Vorleistung auch nicht deshalb von der Beklagten als Zessionar zurückver-\n\nlangen, weil sie die vertraglich geschuldete Leistung später vom Zedenten nicht\n\nerhalten haben (BGH, Urt. v. 30.5.1963 – VII ZR 276/61, NJW 1963, 1869).\n\nc) Dem Schadensersatzanspruch des Klägers steht auch nicht entgegen,\n\ndaß Reisebüros – wie das Berufungsgericht gemeint hat – unabhängig davon,\n\nob den Reisenden der Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, gehalten\n\nwären, den Reisenden den Reisepreis oder Anzahlungen auf ihn zu erstatten\n\nund derartige Zahlungen nicht an den Reiseveranstalter weiterzuleiten, wenn\n\ndieser zahlungsunfähig wird und deshalb vor Beginn der Reise feststeht, daß\n\ndie Reise nicht durchgeführt wird.\n\naa) Im Streitfall war die Beklagte aufgrund des Agenturvertrages berech-\n\ntigt und verpflichtet, den Reisepreis aus Reiseverträgen einzuziehen, die vor\n\ndem 1. Januar 1997 geschlossen worden waren. Auf diese Verträge findet\n\n§ 651 k BGB in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I,\n\nS. 1322) Anwendung. Nach dessen Absatz 4 durfte der Reiseveranstalter Zah-\n\nlungen des Reisenden auf den Reisepreis außer einer Anzahlung bis zur Höhe\n\nvon 10 % des Reisepreises und höchstens 500,-- DM vor der Beendigung der\n\nReise nur fordern oder entgegennehmen, wenn er dem Reisenden einen Siche-\n\nrungsschein übergeben hat. Dementsprechend war die Beklagte als Inkasso-\n\nzessionar berechtigt, aber auch verpflichtet, Anzahlungen bis zu 10% des Rei-\n\nsepreises und höchstens 500,-- DM ohne Übergabe des Sicherungsscheins zu\n\nfordern oder entgegenzunehmen; höhere Anzahlungen durften nur gegen\n\nÜbergabe des Sicherungsscheins eingezogen werden.\n\nDas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Einzug der umstritte-\n\nnen Reisepreisanzahlungen unter Verletzung des Verbots des § 651 k BGB,\n\nden Reisepreis nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins zu fordern\n\noder entgegenzunehmen, erfolgt wäre, so daß die Klage als auf den Ersatz von\n\nLeistungen zur Masse gerichtet anzusehen sein könnte, die der Masse nicht\n\ngebühren. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts setzt sich der\n\numstrittene Betrag aus Anzahlungen der Reisenden in Höhe von 10 % des je-\n\nweils vereinbarten Reisepreises zusammen; die Anzahlungen haben daher\n\nnicht die nach § 651 k Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum 1. Januar 1997 gelten-\n\nden Fassung festgesetzte Höchstgrenze für Anzahlungen, die ohne Übergabe\n\ndes Sicherungsscheins gefordert oder entgegengenommen werden durften,\n\nüberschritten. Daß in dem umstrittenen Betrag Anzahlungen enthalten wären,\n\ndie die Höchstgrenze von 500,-- DM überschritten hätten, ohne daß den Rei-\n\nsenden ein Sicherungsschein ausgehändigt worden sei, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt, die Revisionserwiderung erhebt dagegen keine Verfah-\n\nrensrügen. Die Beklagte hat auch lediglich bestritten, daß sämtlichen Reisen-\n\nden der Sicherungsschein ausgehändigt worden sei.\n\nbb) Die gesetzliche Pflicht des Reiseveranstalters, Reisepreiszahlungen\n\nnur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins zu fordern oder entgegen-\n\nzunehmen (§ 651 k Abs. 4 BGB), hat den Zweck sicherzustellen, daß dem Rei-\n\nsenden im Falle des Ausfalls von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit\n\noder infolge der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das\n\nVermögen des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis, zu dem auch An-\n\nzahlungen auf den Reisepreis gehören (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.1996 – verb.\n\nRs. C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 u. C-190/94, NJW 1996, 3141),\n\nerstattet werden. Die Vorschrift regelt nicht, ob der Erstattungsanspruch gegen\n\nden Reiseveranstalter in dessen Konkurs als Konkursforderung geltend zu ma-\n\nchen ist oder nicht, sondern schützt den Verbraucher unabhängig von der Fra-\n\nge, ob und gegebenenfalls wie er einen Erstattungsanspruch in der Insolvenz\n\ndes Reiseveranstalters realisieren kann, dadurch, daß ihm ein Anspruch gegen\n\neinen Kundengeldabsicherer zu verschaffen ist. Weil § 651 k BGB den Reisen-\n\nden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der\n\nKundengeldabsicherung durch Begründung einer Einstandspflicht Dritter, näm-\n\nlich der Kundengeldabsicherer, schützt, kann entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts aus der Vorschrift nicht hergeleitet werden, es widerspreche\n\ndem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem in § 651 k BGB\n\nstatuierten Schutz des Reisenden, wenn er sich wegen der Erstattung von Rei-\n\nsepreiszahlungen, die er mit befreiender Wirkung an den Inkassozessionar des\n\nReiseveranstalters geleistet hat, mit dem Insolvenzversicherer auseinanderset-\n\nzen muß. § 651 k BGB kann daher nicht herangezogen werden, um ein Recht\n\noder eine Befugnis der Reisebüros zu begründen, an Stelle des Reiseveran-\n\nstalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Leistungen\n\nzu verfügen, die sie als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigte des Rei-\n\nseveranstalters für diesen eingezogen haben.\n\n5. War die Beklagte demnach nicht berechtigt, die von den Kunden in\n\nAusführung der Inkassozession erlangten Anzahlungen an die Reisenden, de-\n\nren Reiseverträge von der Gemeinschuldnerin und dem Konkursverwalter nicht\n\nerfüllt wurden, zurückzuzahlen, so hat sie sich schuldhaft außer Stande gesetzt,\n\ndie eingezogenen Gelder an die Masse herauszugeben. Ihr Verschulden wird\n\ninsoweit vermutet (§ 282 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-\n\nsung).\n\nDiese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie hat nicht dargetan,\n\ndaß sie ein Verschulden an der vertragswidrigen Verwendung der im Wege des\n\nInkasso eingezogenen Anzahlungen auf den Reisepreis nicht treffe. Da ein Rei-\n\nsevermittlungsvertrag, der eine Treuhänderstellung oder Vermögensfürsorge-\n\npflichten der Beklagten zugunsten der Reisenden, der die Rückzahlung gelei-\n\nsteter Anzahlung auf den Reisepreis möglicherweise rechtfertigen könnte, vom\n\nBerufungsgericht nicht festgestellt worden ist und nach dem Vorbringen der\n\nParteien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aus denen sich der Ab-\n\nschluß der eines solchen Vertrages ergeben könnte, hat die Beklagte ihre Ver-\n\ntragspflichten schuldhaft nicht erfüllt, was der Senat bei der gegebenen Sachla-\n\nge selbst entscheiden kann (§§ 280 Abs. 1, 282 BGB in der vor dem 1. Januar\n\n2002 geltenden Fassung).\n\nIII. Auf die Revision ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und\n\ndie Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Kostenfol-\n\nge aus § 92 Abs. 1, § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/x-zr-193-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651k","ref_norm":"651k","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/x-zr-193-99","retrieved":"2026-07-10 13:51:45.545608+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-10/x-zr-193-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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Die Vor- schrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveran- stalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzah- lungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsver- treter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen einge- zogen hat. b) Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB einge- zogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswid- rig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 5. 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