{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"X ARZ 208/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 32 Nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) hat das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Ge- sichtspunkten zu entscheiden, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Hand- lung im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Dezember 2002\n\nin der Sache\n\nX ARZ 208/02\n\nNachschlagewerk:\nja\nja\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nZPO § 32\n\nNach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom\n17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) hat das nach § 32 ZPO örtlich zuständige\nGericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Ge-\nsichtspunkten zu entscheiden, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Hand-\nlung im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein\neinheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird.\n\nBGH, Beschl. v. 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02 - Hanseatisches OLG\n\nHamburg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Ko-\n\nsten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Antragstellerin will die Beklagten als Gesamtschuldner im Wege\n\ndes Gesamtschuldner-Regresses in Anspruch nehmen. Nach ihrer Darstellung\n\nberuht ihr Begehren auf folgender Begebenheit: Zwischen einem Rettungswa-\n\ngen der Antragstellerin und einem von dem in H. wohnenden Antragsgegner\n\nzu 2 gelenkten PKW kam es in H. zu einem Verkehrsunfall. Halter des ge-\n\nleasten PKWs war die in P. ansässige Antragsgegnerin zu 1. Die Antrag-\n\nstellerin ersetzte der Leasinggeberin den am Leasingfahrzeug entstandenen\n\nSchaden in voller Höhe. Sie meint, die Antragsgegner hätten sich jedenfalls in\n\nHöhe einer Haftungsquote von 30 % (entsprechend 2.541,90 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:14)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)\n\ndiese Weise entstandenen Kosten zu beteiligen.\n\nDie Antragstellerin hat am 10. April 2002 bei dem Hanseatischen Ober-\n\nlandesgericht Hamburg beantragt, für die beabsichtigte Klage einen gemeinsa-\n\nmen Gerichtsstand zu bestimmen.\n\nDas Oberlandesgericht möchte diesen Antrag ablehnen, weil seiner An-\n\nsicht nach ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht. An dem gemäß\n\n§ 32 ZPO begründeten Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in H. \n\nkönnten auch konkurrierende Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB geltend ge-\n\nmacht werden.\n\nDas Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung\n\ngehindert durch den Beschluß des Senats vom 19. Februar 2002\n\n(X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425) und durch Entscheidungen verschiedener\n\nanderer Oberlandesgerichte.\n\nII. Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.\n\nDie vom vorlegenden Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung,\n\nwonach im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch über konkurrierende\n\nmateriell-rechtliche Ansprüche nicht deliktsrechtlicher Art entschieden werden\n\ndarf, steht in Widerspruch zu Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B.\n\nUrt. v. 11.2.1980 \n\n- II ZR 259/78, VersR 1980, 846; Urt. v. 4.2.1986\n\n- VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437) aus der Zeit vor Inkrafttreten von § 17\n\nAbs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I\n\nS. 2809; zukünftig: n.F.) und der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesge-\n\nrichte (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1291; KG KGR 1995, 202; OLG Karlsruhe\n\nTranspR 1997, 166; OLG Köln MDR 2000, 170).\n\nIII. Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands ist\n\nunbegründet. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind nicht erfüllt.\n\nFür alle materiellen Ansprüche, die mit der beabsichtigten Klage geltend ge-\n\nmacht werden sollen, ist ein gemeinsamer Gerichtsstand am Ort des Unfalls\n\n(H. ) begründet.\n\n1. Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß\n\nder Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, d.h. daß er ei-\n\nnen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. Sen.Beschl. v.\n\n19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425). Eine dadurch begründete örtliche\n\nZuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die \"Kla-\n\nge\". Der Gesetzeswortlaut knüpft damit insoweit nicht an materiell-rechtliche\n\nKategorien an, sondern an den mit der Klage geltend gemachten prozessualen\n\nStreitgegenstand. Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hier-\n\nauf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht,\n\nhat das insoweit örtlich zuständige Gericht deshalb den Rechtsstreit nicht nur\n\nunter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Be-\n\ntracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden.\n\n2. Das ist auch hier der Fall. Die Darlegung der Antragstellerin ergibt,\n\ndaß gegen beide Antragsgegner sowohl ein im Wege der Legalzession nach\n\n§ 426 Abs. 2 BGB erworbener materieller Schadensersatzanspruch nach dem\n\nStraßenverkehrsgesetz, für den die örtliche Zuständigkeit jeweils nach § 32\n\nZPO am Unfallort H. begründet ist, als auch ein Ausgleichsanspruch nach\n\n§ 426 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Die hiernach möglichen materiellen\n\nRechte bilden einen einheitlichen prozessualen Anspruch. Nach heutigem Ver-\n\nständnis sind hierfür maßgeblich der Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in\n\nAnspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und der Lebenssachverhalt\n\n(Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st.\n\nRspr., vgl. z.B. BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.; auch Sen.Urt. v. 18.7.2000\n\n- X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493). Insoweit decken sich die hier in mate-\n\nrieller Hinsicht einmal auf das StVG in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB, zum\n\nanderen auf § 426 Abs. 1 BGB gestützten Begehren. Der materielle Anspruch\n\naus § 426 Abs. 1 BGB ist zwar zunächst darauf gerichtet, daß der andere Ge-\n\nsamtschuldner seinem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers\n\nmitwirkt, also bei Fälligkeit der Schuld einen seinem Anteil entsprechenden Be-\n\ntrag an den Gläubiger zahlt und dadurch so handelt, daß es überhaupt nicht zu\n\neinem Rückgriff zu kommen braucht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 7.11.1985\n\n- III ZR 142/84, NJW 1986, 978, 979; RGZ 79, 288, 290, 291). Sobald ein Ge-\n\nsamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil an\n\nden Gläubiger gezahlt hat, kann jedoch unter Berufung auf ein und denselben\n\nSachverhalt derselbe Klageantrag sowohl nach dem StVG in Verbindung mit\n\n§ 426 Abs. 2 BGB als auch nach § 426 Abs. 1 BGB begründet sein.\n\n3. Soweit vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 2 GVG n.F. in der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs - dem Reichsgericht (RGZ 27, 385) folgend -\n\naus § 32 ZPO entnommen wurde, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\n\ndürfe trotz Geltendmachung eines einheitlichen prozessualen Anspruchs nur\n\nüber die deliktsrechtlichen materiellen Anspruchsgrundlagen entschieden wer-\n\nden (BGH, Urt. v. 4.2.1986 - VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437; BGH, Urt. v.\n\n11.2.1980 - II ZR 259/78, VersR 1980, 846, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 98,\n\n362; BGH, Beschl. v. 3.3.1983 - I ARZ 682/82, NJW 1983, 1799), kann hieran\n\nnicht mehr festgehalten werden. Die dieser Auffassung zu Grunde liegende\n\nAuslegung von § 32 ZPO, die zur Folge hat, daß dasselbe Begehren im allge-\n\nmeinen Gerichtsstand des Beklagten unter Berufung auf nicht deliktsrechtliche\n\nAnspruchsgrundlagen erneut geltend gemacht werden kann (BGH, Urt. v.\n\n5.7.1977 - VI ZR 268/75, VersR 1978, 59), ist in Anbetracht von § 17 Abs. 2\n\nGVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung nicht mehr sachge-\n\nrecht.\n\na) Nach dieser Vorschrift muß ein Gericht, zu dem für ein bestimmtes\n\nBegehren der Rechtsweg eröffnet ist, den Streitgegenstand auch unter ande-\n\nren, an sich nicht zur Zuständigkeit seines Rechtswegs gehörenden rechtlichen\n\nGesichtspunkten prüfen und entscheiden. Hierdurch wird vermieden, daß es\n\nüber denselben Streitgegenstand zu mehreren Verfahren in verschiedenen Ge-\n\nrichtszweigen kommt (BGHZ 114, 1, 2). Dabei wird in Kauf genommen, daß das\n\nzur Entscheidung berufene Gericht über Sachverhalt und Rechtsfragen zu be-\n\nfinden hat, die nicht zu seinem angestammten Zuständigkeitsbereich gehören\n\nund für die ein anderer Gerichtszweig möglicherweise größere Sachnähe besä-\n\nße.\n\nDer darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke muß im Zusam-\n\nmenhang mit der örtlichen Zuständigkeit ebenfalls zur Anwendung kommen.\n\nWenn nach der Entscheidung des Gesetzgebers ein Gericht befugt und ver-\n\npflichtet ist, über \"rechtswegfremde\" Anspruchsgrundlagen zu entscheiden,\n\nmuß es erst recht befugt sein, über in seine Rechtswegzuständigkeit fallende\n\nAnspruchsgrundlagen zu entscheiden, die für sich gesehen seine örtliche Zu-\n\nständigkeit nicht begründen würden.\n\nDiesem Unstimmigkeiten zwischen den Regelungsbereichen von § 32\n\nZPO einerseits und § 17 Abs. 2 GVG n.F. andererseits vermeidenden Schluß\n\nsteht die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 nicht\n\nentgegen. Danach sollten die Regelungen der ZPO über Verweisungen wegen\n\nörtlicher und sachlicher Zuständigkeit von den Regelungen über die Rechts-\n\nwegzuständigkeit unberührt bleiben. Das zielte insbesondere auf § 281 ZPO,\n\nnicht auf § 32 ZPO; denn diese Vorschrift beinhaltet keine Regelung über Ver-\n\nweisungen; sie betrifft die einer Verweisung vorgelagerte Frage, ob ein Gericht\n\nzur Entscheidung zuständig ist. Zwischen der Frage, ob ein Gericht als örtlich\n\nzuständiges entscheiden darf, und der Frage, wie im Falle der Unzuständigkeit\n\nzu verfahren ist, besteht auch kein Zusammenhang, der es verlangte, von einer\n\nder Sache nach gebotenen Auslegung in dem einen Bereich abzusehen, solan-\n\nge die Regelungen im anderen Bereich unverändert bleiben.\n\nb) Allerdings haben sich auch nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG\n\nn.F. zahlreiche Stimmen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung\n\nzu § 32 ZPO ausgesprochen (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen ver-\n\nschiedener Oberlandesgerichte; ferner OLG Hamburg OLG-Rep Hamburg\n\n1996, 347, 348 sowie aus der Literatur MünchKomm.ZPO/Patzina, 2. Aufl., § 32\n\nRdn. 19; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 12 Rdn. 8 ff. u. § 32 Rdn. 10; Stein/\n\nJonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 17; Jauernig, Zivilprozeßrecht,\n\n26. Aufl., § 12 II, S. 42; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 75 f.; Hager, Festschrift\n\nKissel, 1994, S. 327, 340 m. Fn. 51; Banniza v. Bazan, Der Gerichtsstand des\n\nSachzusammenhangs im EUGVÜ, dem Lugano-Abkommen und im deutschen\n\nRecht, 1995, S. 152 ff. (mit dem Vorschlag, das Gesetz zu ändern); Spickhoff,\n\nZZP 109 (1996), 493, 495 ff.; Mankowski, IPRax 1997, 173, 178; Peglau, MDR\n\n2000, 723). Die hierfür angeführten Gründe stehen einer Auslegung des § 32\n\nZPO nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 GVG in der seit dem 1. Januar 1991 gel-\n\ntenden Fassung jedoch nicht entgegen (im Ergebnis ebenso: BayObLG\n\nNJW-RR 1996, 509; OLG Koblenz ZMR 1997, 77; OLG Frankfurt NJW-RR\n\n1996, 1341; OLG Hamburg MDR 1997, 884; OLG Köln NJW-RR 1999, 1081,\n\n1082; OLG Hamm NJW-RR 2000, 727 f.; KG MDR 2000, 413; Münch-\n\nKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., vor § 253 Rdn. 39 u. § 261 Rdn. 59; Zimmermann,\n\nZPO, 5. Aufl., § 32 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 12 Rdn. 21 u.\n\n§ 32 Rdn. 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl.,\n\n§ 36 VI 2, S. 181; Schwab, Festschrift Zeuner, 1994, S. 499, 505 ff.; Hoffmann,\n\nZZP 107 (1994), 3, 11 ff.; Geimer, LM § 29 ZPO Nr. 8; Gottwald, JZ 1997, 92,\n\n93; U. Wolf, ZZP Int. 2 (1997), 125, 134 f.; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 13 f.;\n\nVollkommer, Festschrift Deutsch, 1999, S. 385, 395 ff.).\n\nMaßgeblicher Gesichtspunkt ist, daß der Gesetzgeber durch § 17 Abs. 2\n\nGVG n.F. zum Ausdruck gebracht hat, daß das Interesse an einer möglichst\n\nschnellen und einfachen Beilegung des Rechtsstreits höher zu bewerten ist als\n\ndas Anliegen, das Bestehen von Rechten stets von demjenigen Gericht beant-\n\nworten zu lassen, das zu der jeweiligen Rechtsmaterie die engsten Beziehun-\n\ngen hat. Das kann seitdem auch bei der Auslegung von § 32 ZPO nicht unbe-\n\nrücksichtigt bleiben. Denn auch im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit be-\n\nsteht die durch § 17 Abs. 2 GVG n.F. im Sinne der Prozeßökonomie gelöste\n\nInteressenlage. Auch hier könnte es - wie ausgeführt - ansonsten dazu kom-\n\nmen, daß derselbe Streitgegenstand mehrfach Gegenstand eines Rechtsstreits\n\nwerden kann.\n\nc) Demgegenüber ist nicht entscheidend (so aber OLG Hamburg OLG-\n\nRep Hamburg 1996, 347, 348; OLG Karlsruhe TranspR 1997, 166, 167 f.;\n\nPeglau, MDR 2000, 723; Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 498; Würthwein, ZZP\n\n106 (1993), 51, 76), daß der Kläger im Zivilprozeß - anders als in den Fällen\n\ndes § 17 Abs. 2 GVG n.F. - jedenfalls bei Inanspruchnahme lediglich eines Be-\n\nklagten - die Möglichkeit hat, eine einheitliche Entscheidung über alle An-\n\nspruchsgrundlagen herbeizuführen, indem er im allgemeinen Gerichtsstand des\n\nBeklagten klagt. Der Kläger braucht diese Möglichkeit nämlich nicht zu nutzen;\n\nfür ihn mag es im Einzelfall sogar verlockend sein, eine \"zweite Chance\" zu ha-\n\nben. Demgegenüber ist der Beklagte regelmäßig und berechtigter Weise daran\n\ninteressiert ist, daß er nach einer ersten Klage und deren Abweisung nicht er-\n\nneut mit demselben, auf denselben Sachverhalt gestützten Begehren gerichtlich\n\nkonfrontiert werden kann.\n\nVor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn eine\n\numfassende Entscheidungsbefugnis des Gerichts im Gerichtsstand der uner-\n\nlaubten Handlung als unberechtigte Bevorzugung des Klägers angesehen wird\n\n(so aber OLG Köln MDR 2000, 170; Peglau, MDR 2000, 723; Würthwein, ZZP\n\n106 (1993), 51, 75 f.). Die vor Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. in der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 32 ZPO vertretene Meinung wie\n\ndie nunmehr vorgenommene Auslegung der Bestimmung bieten sowohl für den\n\nKläger als auch für den Beklagten Vor- und Nachteile (vgl. Vollkommer, Fest-\n\nschrift Deutsch, 1999, S. 385, 398; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 14). Keiner die-\n\nser Nachteile ist so gravierend, daß die eine oder andere Lösungsmöglichkeit\n\nvon vornherein ausschiede. Im Ergebnis gibt deshalb die in § 17 Abs. 2 GVG in\n\nder seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung zum Ausdruck kommende\n\nsachbezogene Wertung den Ausschlag zugunsten einer umfassenden Ent-\n\nscheidungskompetenz des berechtigter Weise angerufenen Gerichts des Ge-\n\nrichtsstands der unerlaubten Handlung.\n\nHieran ändert auch die verschiedentlich hervorgehobene Gefahr einer\n\nmißbräuchlichen Erschleichung von Zuständigkeiten (OLG Hamburg OLG-Rep\n\nHamburg 1996, 347, 348; MünchKomm.ZPO/Patzina, § 32 Rdn. 19; Spickhoff,\n\nZZP 109 (1996), 493, 502; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 76 f.) nichts. Ihr\n\nwird schon dadurch begegnet, daß die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nur dann\n\nbesteht, wenn der Kläger einen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt\n\n(Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425). Hat der Kläger\n\nseiner Darlegungslast insoweit genügt und ist lediglich ein einheitlicher Streit-\n\ngegenstand zu beurteilen, führt eine Klage im Gerichtstand der unerlaubten\n\nHandlung überdies regelmäßig dazu, daß der Streit insgesamt von einem orts-\n\nnahen Gericht erledigt werden kann, was die zu beurteilenden Handlungen an-\n\nbelangt. Das dient nicht nur der Prozeßökonomie, sondern kann auch eine\n\nsachgerechte Entscheidung des Einzelfalls fördern.\n\nd) Der vorgenommenen Auslegung von § 32 ZPO steht die Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit nicht entge-\n\ngen. Danach ist die Entscheidungsbefugnis der deutschen Gerichte allerdings\n\nauf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt, soweit § 32 ZPO zur\n\nBegründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird (BGHZ 132,\n\n105, 112 f.; zur entsprechenden Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 EuGVÜ\n\nvgl. EuGH, Beschl. v. 27.9.1998 - Rs. 189/87, NJW 1988, 3088, 3089). Die Ent-\n\nscheidung über die internationale Zuständigkeit ist aber mit besonders weitrei-\n\nchenden Konsequenzen verknüpft. Von ihr hängt ab, welche nationalen Vor-\n\nschriften für das Verfahrensrecht und das Kollisionsrecht anwendbar sind. Auch\n\nunabhängig davon ist es für die Beteiligten in aller Regel von besonderer Be-\n\ndeutung, ob sie in ihrem Heimatstaat oder im Ausland vor Gericht stehen (vgl.\n\nBGHZ 132, 105, 113 f.). Schon die Entscheidung, ob im Inland die ordentlichen\n\nGerichte oder die Gerichte eines anderen Rechtswegs zuständig sind, ist dem-\n\ngegenüber von deutlich geringerem Gewicht. Erst recht gilt dies, wenn es allein\n\num die örtliche Zuständigkeit innerhalb desselben Gerichtszweigs geht. Die\n\nFolge, daß die Entscheidungsbefugnis des Gerichts weniger weit reicht, wenn\n\n§ 32 ZPO nicht für die örtliche, sondern für die internationale Zuständigkeit\n\nmaßgeblich ist, kann deshalb hingenommen werden. Zwar leitet sich nach in-\n\nnerstaatlichem Recht die internationale Zuständigkeit gesetzestechnisch aus\n\nder örtlichen Zuständigkeit ab. Dennoch bleibt die internationale Zuständigkeit\n\neine selbständige Prozeßvoraussetzung, bei der sich im Vergleich zur örtlichen\n\nZuständigkeit unterschiedliche Interessen der Parteien ergeben können und zu\n\nbeachten sind.\n\ne) Die vorgenommene Auslegung von § 32 ZPO steht schließlich auch\n\nnicht im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Vorschrift verlangt,\n\ndaß sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer\n\nallgemeinen Norm ergibt (BVerfGE 48, 246, 253). Ist die Zuständigkeit in einem\n\nförmlichen Gesetz geregelt, sind die insoweit geltenden allgemeinen Ausle-\n\ngungsgrundsätze heranzuziehen. Danach hat sich die Auslegung nicht auf den\n\nWortlaut der Norm zu beschränken; zur Erfassung ihres Sinns sind vielmehr\n\nauch alle anderen Auslegungskriterien heranzuziehen (BVerfGE aaO, 254). Sie\n\nergeben hier - wie ausgeführt - eine umfassende Entscheidungszuständigkeit\n\nim Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Dabei kann dahingestellt bleiben,\n\nob Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG es zuläßt, von einer ständigen höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung zur Auslegung einer Zuständigkeitsnorm ohne Anlaß abzuwei-\n\nchen. Ein solcher Fall ist hier nämlich nicht gegeben. Der Wortlaut des § 32\n\nZPO ist zwar unverändert geblieben. Durch das Inkrafttreten des § 17 Abs. 2\n\nGVG n.F. ist die Norm aber in einen anderen Regelungszusammenhang ge-\n\nstellt worden. Dies erlaubt und gebietet, sie in anderem Sinne auszulegen als\n\nes in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis dahin geschehen ist.\n\nf) § 132 Abs. 2 GVG hindert nicht, daß der für Gerichtstandsbestimmun-\n\ngen geschäftsplanmäßig zuständige X. Zivilsenat die gebotene Entscheidung\n\nohne Vorlage an den Großen Senat trifft. Auch dies folgt aus dem soeben Aus-\n\ngeführten. Durch Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. stellt sich die Rechts-\n\nfrage der Tragweite von § 32 ZPO auf Grund einer geänderten Gesetzeslage\n\nneu; bis dahin ergangene Entscheigungen anderer Senate des Bundesge-\n\nrichtshofs sind gleichsam überholt. Wie bei anderem zu Grunde liegendem\n\nSachverhalt fehlt es mithin an der nach § 132 Abs. 2 GVG erforderlichen Iden-\n\ntität der Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1992 - 2 BvR 972/92, NStZ\n\n1993, 90; Beschl. v. 16.8.1994 - 2 BvR 647/93, NStZ 1995, 76).\n\n3. Da nach allem im vorliegenden Fall gemäß § 32 ZPO für alle geltend\n\nzu machenden Anspruchsgrundlagen ein gemeinsamer Gerichtsstand in H. \n\nbesteht und es deshalb einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts\n\nnicht bedarf, ist der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735) durch den nach\n\n§ 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung berufenen Bundesgerichtshof zu-\n\nrückzuweisen.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/x-arz-208-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":20},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/x-arz-208-02","retrieved":"2026-07-10 13:50:11.284289+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-10/x-arz-208-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2002-12-10","dockets":["X ARZ 208/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.12.2002 – X ARZ 208/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/x-arz-208-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 32 Nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) hat das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Ge- sichtspunkten zu entscheiden, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Hand- lung im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Ko-\n\nsten der Antragstellerin zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/32","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"32","label":"§ 32 ZPO","mentions":20},{"id":"GVG/17","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17","label":"§ 17 GVG","mentions":14},{"id":"BGB/426","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"426","label":"§ 426 BGB","mentions":8},{"id":"ZPO/36","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"36","label":"§ 36 ZPO","mentions":3},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":2},{"id":"GVG/132","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"132","label":"§ 132 GVG","mentions":2},{"id":"ZPO/29","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"29","label":"§ 29 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/281","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"281","label":"§ 281 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 153, 173","basis":"cited_by_decisions","votes":15},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2003, 828","basis":"cited_by_decisions","votes":11}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:50:11.284289+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}