{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-12-09","aktenzeichen":"II ZB 12/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GmbHG § 7 Abs. 2, 3; § 8 Abs. 2; § 9 c a) Die Verwendung des Mantels einer \"auf Vorrat\" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar. b) Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesell- schaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbe- triebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Grün- dungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kon- trolle entsprechend anzuwenden. c) Der Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu ver- sichern, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 12/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Dezember 2002\n\nin der Handelsregistersache\n\nNachschlagewerk:\nja\nja\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nGmbHG § 7 Abs. 2, 3; § 8 Abs. 2; § 9 c\n\na) Die Verwendung des Mantels einer \"auf Vorrat\" gegründeten Gesellschaft mit\n\nbeschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar.\n\nb) Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesell-\nschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbe-\ntriebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Grün-\ndungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kon-\ntrolle entsprechend anzuwenden.\n\nc) Der Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu ver-\nsichern, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf\ndie Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen\nsich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 - OLG Celle\n\n LG Bückeburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter\n\nProf. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Bückeburg vom 22. März 2002 wird auf Kosten\n\nder Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 2.500,00 \n\nGründe:\n\nI. Durch Gesellschaftsvertrag vom 14. Juni 2001 wurde die D. Fünf-\n\nundzwanzigste Verwaltungsgesellschaft mbH als sog. Vorratsgesellschaft mit\n\nSitz in G. und einem - ausweislich der Anmeldeversicherung eingezahl-\n\nten - Stammkapital von 25.000,00 \n\n Juni 2001 in das\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:2)(cid:1)(cid:11)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:11)(cid:8)(cid:9)(cid:10)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)\n\n(cid:19)(cid:21)(cid:20)\n\nHandelsregister des Amtsgerichts G. eingetragen. Gegenstand des Un-\n\nternehmens war ausschließlich die Verwaltung eigener Vermögenswerte. Durch\n\nnotariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 30. August 2001 teilte der Allein-\n\ngesellschafter B. den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil in zwei Anteile\n\n(cid:13)(cid:2)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:23)(cid:22)(cid:11)(cid:24)(cid:2)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:24)(cid:2)(cid:24)\n\n(cid:15)(cid:18)(cid:13)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:13)(cid:11)(cid:8)(cid:9)(cid:10)(cid:31)(cid:6)(cid:2) (cid:9)(cid:1)(cid:3)(cid:4)!(cid:12)\"(cid:4)(cid:7)(cid:13)#(cid:0)$(cid:10)(cid:5)%&(cid:1)(cid:2)’(cid:29)(cid:1))(#(cid:13)(cid:3)(cid:17)\n\n*+(cid:15)(cid:5)(cid:13),(cid:28).-(cid:2)(cid:4)\"(cid:1)(cid:26)%&’0/#1(cid:5)(cid:8)\n\nvon 24.500,00 \n\n27.000,00 \n\n(cid:15)(cid:5)(cid:8)\n\n23(cid:20)\n\n45(cid:20)\n\n687(cid:3)9+(cid:20):(cid:22)(cid:3)(cid:24)(cid:2)(cid:24)(cid:5)(cid:25):(cid:24)(cid:2)(cid:24)\n\n(cid:13)(cid:2)(cid:8)(cid:9)(cid:10)\n\n<31(cid:21)(cid:20)\n\n=>(cid:20)\n\n6\"(cid:22)(cid:2)(cid:24)(cid:2)(cid:24)(cid:5)(cid:25)(cid:27)(cid:24)(cid:2)(cid:24)\n\n;.?\n\ndabei sicherte er im Kaufvertrag zu, daß die Gesellschaft noch keine Ge-\n\nschäftstätigkeit ausgeübt habe. In einer noch am selben Tag durchgeführten\n\nGesellschafterversammlung beriefen die neuen Gesellschafter den bisherigen\n\nGeschäftsführer ab, bestellten Do. E. zur neuen alleinvertretungsbe-\n\nrechtigten Geschäftsführerin und änderten Sitz, Firma und Unternehmensge-\n\ngenstand der Gesellschaft sowie weitere Bestimmungen des Gesellschaftsver-\n\ntrages. Dieser sieht - bei unverändertem Stammkapital - nunmehr als Unter-\n\nnehmensgegenstand u.a. den Betrieb eines Partyservice vor. Am 3. September\n\n2001 meldete die Geschäftsführerin E. die Änderungen bei dem Amts-\n\ngericht G. an, ohne diese mit einer Versicherung gemäß § 8 Abs. 2\n\nGmbHG zu verbinden. Das Amtsgericht St., an das die Sache abgege-\n\nben worden war, beanstandete u.a. den fehlenden Nachweis über das Vorhan-\n\ndensein des Stammkapitals. Daraufhin legte die Antragstellerin beglaubigte Ab-\n\nlichtungen verschiedener Kontoauszüge vor, die per 31. August 2001 ein Gut-\n\n(cid:15)(cid:5)(cid:13)(cid:9)’A@B(cid:1)(cid:26)%&’(cid:29)(cid:1)(cid:5)(cid:8)C(cid:20)D<E(cid:13)(cid:11)(cid:4)\"FHGJI+(cid:1)(cid:2)’(cid:29)FHG(cid:2)KL(cid:13)(cid:2)MN/#1(cid:5)(cid:17)\n\nhaben der Gesellschaft von 24.987,32 \n\n31. Oktober 2001 wies das Amtsgericht den Eintragungsantrag u.a. mit der Be-\n\ngründung zurück, es handele sich um einen Mantelkauf, auf den die Grün-\n\ndungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien, so daß die nach § 8 Abs. 2\n\nGmbHG erforderliche Versicherung fehle. Mit der Beschwerde behob die An-\n\ntragstellerin zunächst weitergehende Beanstandungen des Amtsgerichts, ver-\n\ntrat aber im übrigen die Ansicht, bei der an eine offene Vorratsgründung an-\n\nknüpfende \"Invollzugsetzung\" der Gesellschaft könne nicht die - erneute - Ver-\n\nsicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG verlangt werden. Das Landgericht hat die\n\nBeschwerde durch Beschluß vom 22. März 2002 zurückgewiesen. Die dagegen\n\nerhobene weitere Beschwerde möchte das Oberlandesgericht ebenfalls zu-\n\nrückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgerichts vom 24. März 1999 (BayObLG, Beschl. v.\n\n \n;\n\n24. März 1999, GmbHR 1999, 607) und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main\n\nvom 14. Mai 1991 (GmbHR 1992, 456) gehindert, weil es bei Befolgung der dort\n\ngeäußerten Rechtsansicht dem Rechtsmittel stattgeben müßte. Daher hat es\n\ndie Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung\n\nvorgelegt.\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus\n\nden vom Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluß angeführten Gründen\n\ngegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht und der 20. Zivilsenat des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt/Main verneinen generell eine analoge Anwen-\n\ndung der Gründungsvorschriften des GmbHG bei der sog. Mantelverwendung,\n\ninsbesondere lehnen sie eine Verpflichtung der Verwender der GmbH zur er-\n\nneuten Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG über die Unversehrtheit des\n\nStammkapitals und eine diesbezügliche Kontrollbefugnis des Registergerichts\n\nab, so daß das vorlegende Oberlandesgericht sich mit seiner beabsichtigten\n\nEntscheidung in Divergenz hierzu befinden würde.\n\nIII. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.\n\n1. Die Verwendung des Mantels einer zunächst \"auf Vorrat\" gegründeten\n\nGesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung\n\ndar. Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsge-\n\nsellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäfts-\n\nbetriebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Grün-\n\ndungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle\n\nentsprechend anzuwenden. Damit findet insbesondere eine registergerichtliche\n\nPrüfung (analog § 9 c GmbHG) der vom Mantelverwender in der Anmeldung\n\nder mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Änderungen (vgl. § 54\n\nGmbHG) gemäß §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 2, 3 GmbHG abzugebenden Versicherung\n\nstatt.\n\na) Der Senat hat bereits im Beschluß vom 16. März 1992 (BGHZ 117,\n\n323) zum vergleichbaren Fall der Vorratsgründung einer Aktiengesellschaft\n\nausgesprochen, daß Bedenken gegen die Zulassung derartiger Gründungen in\n\nerster Linie auf der Befürchtung beruhen, daß bei einer späteren Verwendung\n\ndes Mantels die Gründungsvorschriften umgangen werden könnten. Die Umge-\n\nhung der Gründungsvorschriften könne zur Folge haben, daß die gesetzliche\n\nund gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftli-\n\nchen Tätigkeit nicht gewährleistet sei. Das rechtfertige zwar kein generelles\n\npräventiv wirkendes Verbot der Gründung von Vorratsgesellschaften; im Inter-\n\nesse eines wirksamen Schutzes der Gläubiger sei aber bei der späteren Ver-\n\nwendung des Mantels, die als wirtschaftliche Neugründung anzusehen sei, die\n\nsinngemäße Anwendung der Gründungsvorschriften geboten (BGHZ aaO,\n\n331). Offengelassen hat der Senat seinerzeit lediglich die - damals nicht ent-\n\nscheidungserheblichen - Einzelheiten der rechtlichen Ausgestaltung dieser\n\nAnalogie einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle (aaO, S. 336).\n\nb) Diese für die Vorratsaktiengesellschaft aufgestellten unmißverständli-\n\nchen (vgl. dazu zutreffend Ammon, DStR 1999, 1040 - Anm. zu BayObLG aaO)\n\nGrundsätze sind auf den - vorliegenden - Fall der Verwendung einer auf Vorrat\n\ngegründeten GmbH uneingeschränkt übertragbar (h.M., vgl. nur Baumbach/\n\nHueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 3 Rdn. 15 mit umfangreichen Rechtspre-\n\nchungs- und Literaturnachweisen hinsichtlich des Meinungsstandes). Die mit\n\nder Vorratsgründung und späteren wirtschaftlichen Neugründung bei der Man-\n\ntelverwendung verbundenen Probleme eines wirksamen Gläubigerschutzes\n\nstellen sich bei der GmbH in gleicher Weise; daher ist auch bei dieser Kapital-\n\ngesellschaft dem vornehmlichen Zweck der Gründungsvorschriften, die reale\n\nKapitalaufbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstattung der Ge-\n\nsellschaft im Zeitpunkt ihres Entstehens als Voraussetzung für die Beschrän-\n\nkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen sicherzustellen (BGHZ aaO,\n\n331), durch deren analoge Anwendung bei der späteren wirtschaftlichen Neu-\n\ngründung Rechnung zu tragen.\n\nDie in der Entscheidung BGHZ 117, 323 offengelassene Frage, wie der\n\nGläubigerschutz aus Anlaß der Mantelverwendung nach Vorratsgründung im\n\nWege der analogen Anwendung der Gründungsvorschriften im einzelnen aus-\n\nzugestalten ist, betrifft sowohl den durch die formal-rechtliche registergerichtli-\n\nche Präventivkontrolle abgesicherten Mindestschutz als auch den weitergehen-\n\nden Schutz auf der (materiell-rechtlichen) Haftungsebene, aufgrund etwa der\n\nHandelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) oder der vom Senat entwickelten\n\nUnterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 303). Im vor-\n\nliegenden Fall ist allein über Art und Umfang des registerrechtlichen Präventiv-\n\nschutzes zu befinden.\n\nc) Da die Verwendung des Mantels einer auf Vorrat gegründeten GmbH\n\nals wirtschaftliche Neugründung anzusehen ist, ist sie in vollem Umfang in die\n\nmit den Gründungsvorschriften verfolgte Regelungsabsicht des Gesetzgebers\n\neinzubeziehen, die Ausstattung der Gesellschaft mit dem gesetzlich vorge-\n\nschriebenen Haftungsfonds sicherzustellen. Das Registergericht hat daher ent-\n\nsprechend § 9 c GmbHG i.V.m. § 12 FGG in eine Gründungsprüfung einzutre-\n\nten, die sich jedenfalls auf die Erbringung der Mindeststammeinlagen und im\n\nFalle von Sacheinlagen auf deren Werthaltigkeit zu beziehen hat (§ 7 Abs. 2, 3,\n\n§ 8 Abs. 2 GmbHG). Entscheidender verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt\n\nfür die Kontrolle durch das Registergericht ist auch bei der Verwendung des\n\nMantels einer Vorrats-GmbH die anläßlich der wirtschaftlichen Neugründung\n\nabzugebende Anmeldeversicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG. Danach ist zu\n\nversichern, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf\n\ndie Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich\n\nendgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die dem Ge-\n\nschäftsführer nach § 8 Abs. 2 GmbHG obliegende Versicherung, daß die gelei-\n\nsteten Mindesteinlagen zu seiner freien Verfügung stehen, beinhaltet von Ge-\n\nsetzes wegen, daß im Anmeldezeitpunkt derartige Mindesteinlagen nicht durch\n\nschon entstandene Verluste ganz oder teilweise aufgezehrt sind. Nur wenn zu-\n\nreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dies - entgegen der Versiche-\n\nrung - nicht der Fall ist, darf und muß das Registergericht seine Prüfung auch\n\nauf die Frage erstrecken, ob die GmbH im Zeitpunkt der Anmeldung der Man-\n\ntelverwendung nicht bereits eine Unterbilanz aufweist (vgl. BGHZ 80, 129, 143).\n\nd) Die gegen eine derartige registergerichtliche Kontrolle der wirtschaftli-\n\nchen Neugründung bei Verwendung eines auf Vorrat gegründeten GmbH-\n\nMantels vorgebrachten Bedenken (vgl. dazu vornehmlich BayObLG aaO,\n\n607 ff.), die sich vor allem auf die Begrenztheit der Erkenntnismöglichkeiten des\n\nRegisterrichters und die Schwierigkeiten der Abgrenzung der wirtschaftlichen\n\nNeugründung von der - nicht zu beanstandenden - Umorganisation einer bereits\n\nvorhandenen GmbH beziehen, hält der Senat nicht für durchgreifend.\n\nDie vom Registergericht vorzunehmende Prüfung ist bei der wirtschaftli-\n\nchen Neugründung einer Vorrats-GmbH grundsätzlich nicht schwieriger als bei\n\neiner \"normalen\" Neugründung. Die mit der Mantelverwendung im Anschluß an\n\neine offene Vorratsgründung regelmäßig einhergehenden, gemäß § 54 GmbHG\n\neintragungspflichtigen Änderungen des Unternehmensgegenstandes, der Neu-\n\nfassung der Firma, Verlegung des Gesellschaftssitzes und/oder Neubestim-\n\nmung der Organmitglieder liefern dem Registerrichter - sei es kumulativ, sei es\n\nauch nur einzeln - ein hinreichendes Indiz dafür, daß sich die Verwendung des\n\nbisher \"unternehmenslosen\" Mantels vollziehen soll. Abgrenzungsschwierig-\n\nkeiten - wie sie bei der Verwendung sog. gebrauchter, leerer GmbH-Mäntel\n\nauftreten können - sind gerade bei der Übernahme einer als offene Vorratsge-\n\nsellschaft gegründeten GmbH, die keine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat\n\nund deren Unternehmensgegenstand offen als \"Verwaltung eigener Vermö-\n\ngenswerte\" bezeichnet ist (vgl. zu diesem Erfordernis: BGHZ aaO, 335 f.), für\n\nden Registerrichter typischerweise nicht zu erwarten.\n\nDie registergerichtliche Nachprüfung der Mindestkapitalaufbringung wird\n\nauch nicht dadurch überflüssig, daß in der Regel bei der Verwendung des\n\nMantels einer Vorratsgesellschaft das satzungsmäßige Stammkapital, wenn es\n\nbar eingezahlt worden ist, noch unversehrt - allenfalls geringfügig vermindert\n\num Verwaltungskosten und Steuern - vorhanden sein wird. Es ist nämlich\n\n- gerade unter Umgehungsgesichtspunkten - nicht auszuschließen, daß die Ge-\n\nsellschaft, insbesondere aufgrund vorzeitiger Geschäftsaufnahme unter dem\n\nneuen Unternehmensgegenstand, bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung Verlu-\n\nste erlitten hat oder das ursprünglich eingezahlte Kapital wieder entnommen\n\nworden ist. Sie muß daher wie jede andere neu gegründete GmbH die Auffül-\n\nlung ihres Vermögens auf die gesetzlich mit der Anmeldeversicherung gemäß\n\n§ 8 Abs. 2 GmbHG vorgeschriebene Mindestziffer gewährleisten.\n\nSchließlich unterläuft eine registergerichtliche Kontrolle der Kapitalaus-\n\nstattung bei der Verwendung von Vorratsgesellschaften auch nicht das als be-\n\nrechtigt anerkannte Motiv, den mit der Dauer des Eintragungsvorgangs bei ei-\n\nner Neugründung \"normalerweise\" verbundenen Zeitverlust zu vermeiden. Für\n\nden (neuen) Geschäftsführer ist die Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 2\n\nGmbHG in der Regel unschwer möglich, da bei der offenen Vorratsgesellschaft\n\n- unter Beachtung des bisherigen \"Gesellschaftszwecks\" - ein Kapitalabfluß,\n\nabgesehen von nicht nennenswerten Gebühren und sonstigen Kosten, nicht\n\nstattgefunden haben sollte; zeitliche Verzögerungen sind daher insoweit nicht\n\nzu befürchten. Kann die Versicherung hingegen nicht abgegeben werden, weil\n\n- aus welchen Gründen auch immer - das Mindestkapital nicht (mehr) gedeckt\n\nist, so ist es ohnehin geboten, die Eintragung abzulehnen.\n\n2. Ausgehend hiervon hat die weitere Beschwerde der Antragstellerin\n\nkeinen Erfolg, weil die vom Registergericht zu Recht geforderte Erklärung nach\n\n§ 8 Abs. 2 GmbHG von ihr nicht abgegeben wurde. Die von der Antragstellerin\n\nvorgelegten Kontoauszüge über ein Bankguthaben von 24.987,32 \n\n(cid:17)O(cid:15)(cid:3)FHG(cid:9)(cid:1)(cid:5)(cid:8)P(cid:10)(cid:26)%&(cid:1)\n\nvorgeschriebene Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG nicht entbehrlich. Die\n\nVersicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG hat - wie das vorlegende Gericht zutref-\n\nfend ausgeführt hat - nämlich die Funktion, durch eine abschließende Erklärung\n\nnach außen zu dokumentieren, daß das Stammkapital in der gesetzlich vorge-\n\nschriebenen Mindesthöhe der Gesellschaft zur freien Verfügung steht. Dadurch\n\nwerden auch Umstände abgedeckt, die sich negativ auf den Vermögensbe-\n\nstand der GmbH auswirken, indes aus einem (bzw. gerade diesem) Kontoaus-\n\nzug nicht ersichtlich sind. Keinesfalls ist der neue Geschäftsführer bei der wirt-\n\nschaftlichen Neugründung durch die Verfügung des Registergerichts zur Abga-\n\nbe der Versicherung in einem solchen Fall unbillig benachteiligt. Handelt es sich\n\nnämlich, wie die Antragstellerin meint, tatsächlich lediglich um eine \"Formalie\"\n\n- was das Registergericht nicht beurteilen kann -, so ist kein Grund ersichtlich,\n\nwarum die Erklärung nicht umgehend abgegeben wird.\n\nDie Antragstellerin wird daher Gelegenheit haben, in einem neuen Antrag\n\nden Anforderungen des § 8 Abs. 2 GmbHG zu entsprechen; alsdann würde der\n\nbeabsichtigten Eintragung - zumindest insoweit - kein Hinderungsgrund mehr\n\nentgegenstehen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-09/ii-zb-12-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9c","ref_norm":"9c","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-09/ii-zb-12-02","retrieved":"2026-07-10 13:53:04.059441+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-09/ii-zb-12-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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