{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"I ZB 25/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3 Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 25/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Dezember 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nZPO § 91 Abs. 1;\n\nBRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3\n\nFotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2\n\nBRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.\n\nBGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - OLG Nürnberg\n\n LG Regensburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesge-\n\nrichts Nürnberg, 3. Zivilsenat, vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten\n\nder Verfügungsklägerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 9,-- \n\nGründe:\n\nI. Die Parteien haben am 13. September 2000 vor dem Landgericht ei-\n\nnen Vergleich mit Kostenregelung geschlossen.\n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-\n\ngehrt die Verfügungsklägerin im Kostenausgleich gegen die Verfügungsbe-\n\nklagte weitere 26,40 DM Fotokopiekosten als erstattungsfähig festzusetzen.\n\nII. Die Erstattung der Kosten der Kopien für den Verkehrsanwalt hat das\n\nBeschwerdegericht an der fehlenden Notwendigkeit der Mitwirkung des Ver-\n\nkehrsanwalts scheitern lassen. Dagegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.\n\n(cid:0)\n\nHinsichtlich der übrigen Kopien meint die Rechtsbeschwerde, diese sei-\n\nen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO von der Verfügungsklägerin gesondert zu\n\nvergüten und deshalb als notwendige Auslagen i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO\n\nzu erstatten.\n\n1. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststel-\n\nlungen, von denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4,\n\n§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugehen hat, macht die Verfügungsklägerin\n\n- soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - Kosten für\n\nFotokopien geltend, die ihre Prozeßbevollmächtigten als Anlagen zu ihren eige-\n\nnen Schriftsätzen, von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke der\n\nUnterrichtung der Verfügungsklägerin und für ihre Handakten gefertigt haben.\n\n2. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der für die Her-\n\nstellung dieser Fotokopien entstandenen Kosten zu Recht verneint.\n\na) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 ZPO kann eine Partei im Umfang ih-\n\nres Obsiegens von dem Gegner insbesondere Erstattung der ihr erwachsenen\n\nKosten, zu denen nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO neben den gesetzlichen Ge-\n\nbühren des Rechtsanwalts auch dessen Auslagen zählen, verlangen. Voraus-\n\nsetzung für die Erstattungsfähigkeit ist aber, daß die obsiegende Partei einem\n\nentsprechenden Erstattungsanspruch ihres Prozeßbevollmächtigten ausgesetzt\n\nist. An dieser Voraussetzung fehlt es hinsichtlich der im Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren noch in Rede stehenden Auslagen für Fotokopien. Denn die Prozeß-\n\nbevollmächtigten der Verfügungsklägerin haben keinen Anspruch gegen ihre\n\nAuftraggeberin auf Erstattung der bislang nicht festgesetzten Kosten für die\n\nAnfertigung von Fotokopien.\n\nb) Ob ein Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten einen Anspruch auf\n\nErsatz der Auslagen für Fotokopien hat, bestimmt sich nach § 27 Abs. 1\n\nBRAGO. Die Vorschrift ist hier gemäß § 134 Abs. 1 BRAGO in ihrer bis zum\n\n14. Dezember 2001 geltenden Fassung (neu gefaßt durch Gesetz über elektro-\n\nnische Register und Justizkosten für Telekommunikation v. 10.12.2001, BGBl. I\n\nS. 3422) anzuwenden. Danach hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der\n\nSchreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen nur unter den in dieser Be-\n\nstimmung genannten Voraussetzungen. Ist keiner der dort aufgeführten Tatbe-\n\nstände erfüllt, fallen die Kosten für die Herstellung von Fotokopien nach § 25\n\nAbs. 1, 3 BRAGO unter die allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebüh-\n\nren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, abgegolten sind. So liegt es\n\nauch im Streitfall.\n\naa) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO kann der Rechtsanwalt Ersatz der\n\nKosten für die Anfertigung von Abschriften und Ablichtungen zur Unterrichtung\n\nvon mehr als drei Gegnern oder Beteiligten aufgrund einer Rechtsvorschrift\n\noder nach Aufforderung des Gerichts verlangen. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 2\n\nBRAGO gleichermaßen für Abschriften und Ablichtungen zur notwendigen Un-\n\nterrichtung von mehr als zehn Auftraggebern (vgl. nunmehr ausdrücklich § 27\n\nAbs. 1 Nr. 2 BRAGO n.F.). Eine Ersatzpflicht der Verfügungsklägerin gegen-\n\nüber ihren Prozeßbevollmächtigten aufgrund dieser Bestimmung kommt schon\n\ndeshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren der einstweiligen Verfügung sich\n\nnur gegen eine Person richtete.\n\nbb) Eine Verpflichtung der Verfügungsklägerin zur Erstattung der Kopie-\n\nkosten ihres Rechtsanwalts kommt auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO\n\nin Betracht.\n\nUnter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, wonach \"im\n\nübrigen nur\" die Auslagen für solche Abschriften und Ablichtungen ersatzpflich-\n\ntig sein sollen, die \"zusätzlich\" angefertigt worden sind, sowie im Hinblick auf\n\ndie in § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 BRAGO getroffenen Regelungen können\n\nAbschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von weniger Verfahrensbe-\n\nteiligten als in § 27 Abs.1 Nr. 2 BRAGO erwähnt nicht als gesondert vergü-\n\ntungsfähig angesehen werden. Der Gesetzgeber hat die hierdurch veranlaßten\n\nKosten den allgemeinen Geschäftskosten zugerechnet. Das ergibt sich zudem\n\naus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/6962, S. 103 f.) des durch das\n\nKostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) neu gefaß-\n\nten § 27 Abs. 1 BRAGO, wonach (künftig) der Mehraufwand vergütet werden\n\nsoll, der durch die Unterrichtung einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Gegnern\n\noder anderen Beteiligten entsteht.\n\nNicht zusätzlich angefertigt und damit nicht gesondert zu honorieren sind\n\nin diesem Rahmen solche Abschriften und Ablichtungen, die zur üblichen, or-\n\ndentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören.\n\n(1) Bei allen bei Gericht einzureichenden Abschriften von Schriftsätzen\n\nund deren Anlagen handelt es sich danach um allgemeines und übliches\n\nSchreibwerk, das - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO\n\ngeregelten Ausnahmen - grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten ist\n\n(vgl. u.a. OLG Stuttgart JurBüro 2000, 247 f.; NJW-RR 2000, 1726 f.; siehe\n\nauch BVerfG NJW 1996, 382). Mangels besonderer Absprachen kann der Auf-\n\ntraggeber erwarten, daß der Rechtsanwalt das Schreibwerk herstellt, das zur\n\nProzeßführung notwendig ist. Es ist daher auch nicht Sache des Auftraggebers,\n\ndem Rechtsanwalt Schriftsatzanlagen in der zur Prozeßführung erforderlichen\n\nAnzahl zur Verfügung zu stellen (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,\n\nBRAGO, 13. Aufl., § 27 Rdn. 13). Auf die Anzahl der hergestellten Abschriften\n\noder die Relation der Anfertigungskosten zu den im konkreten Fall entstande-\n\nnen Gebühren kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde dabei\n\nebensowenig an wie darauf, ob es sich bei den angefertigten Ablichtungen um\n\nsolche von eigenen Schriftsätzen des Rechtsanwalts oder um solche von bei-\n\nzufügenden Schriftsatzanlagen handelt (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert\n\naaO § 27 Rdn. 5, 13).\n\nNach diesen Grundsätzen schuldet die Verfügungsklägerin ihren Pro-\n\nzeßbevollmächtigten keinen Ersatz der Kosten für die Fotokopien, die diese als\n\nAnlagen zu ihren eigenen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht\n\nhaben. Sie zählen zu den gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO abgegoltenen allgemei-\n\nnen Geschäftskosten.\n\n(2) Ebensowenig können die Prozeßbevollmächtigten der Verfügungs-\n\nklägerin von dieser die Kosten für diejenigen Ablichtungen ersetzt verlangen,\n\ndie sie von Anlagen zu gegnerischen Schriftsätzen zum Zwecke der Unterrich-\n\ntung der Verfügungsklägerin gefertigt haben. Es gehört zur üblichen, ordnungs-\n\ngemäßen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts, seinen Auftraggeber über die\n\neigene Tätigkeit und den Fortgang des Verfahrens zu unterrichten. Soweit er\n\ndieser Verpflichtung dadurch nachkommt, daß er für seinen Auftraggeber Ab-\n\nschriften oder Ablichtungen von das Verfahren betreffenden Schriftsätzen und\n\nAnlagen fertigt, gehört auch dies zur üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftstä-\n\ntigkeit. Das ist hinsichtlich der von einem Rechtsanwalt für seinen Mandanten\n\ngefertigten Abschriften seiner eigenen Schriftsätze allgemein anerkannt (vgl.\n\nBVerfG NJW 1996, 382; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rdn. 188; Stein/Jonas/\n\nBork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27\n\nRdn. 6). In bezug auf die für den Mandanten gefertigten Fotokopien von Schrift-\n\nsatzanlagen des Gegners gilt nichts anderes (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2001,\n\n283, 284). Ablichtungen von Schriftsatzanlagen werden zwar üblicherweise nur\n\neinmal für den Gegner beigefügt. Lichtet dessen Prozeßbevollmächtigter zur\n\nUnterrichtung seines Mandanten die Anlagen noch einmal ab, so kommt er da-\n\nmit lediglich seiner anwaltlichen Pflicht nach, den Mandanten über den Prozeß-\n\nstoff zu unterrichten. Daß er diese Verpflichtung zur Unterrichtung seines Man-\n\ndanten auch anders erfüllen könnte als durch die Anfertigung von Fotokopien\n\nder gegnerischen Schriftsatzanlagen, ändert nichts daran, daß es zur üblichen\n\nGeschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehört, wenn er diesen Weg wählt. Diese\n\nBürotätigkeit wohnt einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Mandats inne. Es\n\nkann nicht davon gesprochen werden, daß der Mandant hierzu sein zusätzli-\n\nches Einverständnis i. S. des § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erklären müßte, um den\n\nRechtsanwalt zu dieser Tätigkeit zu veranlassen.\n\n(3) Auch die von den Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin für\n\nihre eigenen Handakten gefertigten Fotokopien sind mit den allgemeinen Ge-\n\nschäftskosten abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten. Die Verfü-\n\ngungsklägerin hat hierzu vorgetragen, daß es sich um Fotokopien \"von den\n\nUnterlagen\" handele. Das rechtfertigt einen Ersatzanspruch nicht. Die für die\n\nHandakten gefertigten Ablichtungen von eigenen Schriftsätzen gehören zur üb-\n\nlichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG NJW\n\n1996, 382; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 13; Stein/Jonas/Bork aaO § 91\n\nRdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27 Rdn. 6). Nichts anderes\n\ngilt für Fotokopien von sonstigen Unterlagen, die der Rechtsanwalt für die Pro-\n\nzeßführung in seinen Handakten benötigt. Auch insoweit handelt es sich nicht\n\num zusätzliches Schreibwerk.\n\nIII. Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/i-zb-25-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/i-zb-25-02","retrieved":"2026-07-10 13:52:40.511609+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-05/i-zb-25-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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