{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"I ZB 19/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Verkündet am: 5. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Winnetou Wird der Name einer Romanfigur angesichts ihrer Bekanntheit vom Verkehr als Synonym für einen bestimmten Charakter verstanden, fehlt ihm jede Unterschei- dungskraft für Druckereierzeugnisse und Dienstleistungen im Medienbereich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 19/00\n\nBESCHLUSS\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Marke Nr. 396 19 425\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nVerkündet am:\n5. Dezember 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nWinnetou\n\nWird der Name einer Romanfigur angesichts ihrer Bekanntheit vom Verkehr als\n\nSynonym für einen bestimmten Charakter verstanden, fehlt ihm jede Unterschei-\n\ndungskraft für Druckereierzeugnisse und Dienstleistungen im Medienbereich.\n\nBGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - I ZB 19/00 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant\n\nund Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 28. April 2000 an Verkün-\n\ndungs Statt zugestellten Beschluß des 32. Senats (Marken-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten\n\nder Markeninhaberin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Antragstellerin begehrt die teilweise Löschung der Wortmarke\n\nNr. 396 19 425 \"Winnetou\" und zwar bezüglich der Waren und Dienstleistungen\n\n\"Druckereierzeugnisse; Filmproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von\n\nBüchern und Zeitschriften\".\n\nSie hat geltend gemacht, es liege der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1\n\nNr. 3 MarkenG vor, weil die Eintragung entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG er-\n\nfolgt sei; mit ihr werde eine Umgehung der Gemeinfreiheit der Romanfigur \"Win-\n\nnetou\" erreicht. Im übrigen stehe dem Markenschutz auch ein Freihaltungsbe-\n\ndürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und das Fehlen der Unterschei-\n\ndungskraft der Marke entgegen.\n\nDie Markeninhaberin hat dem Antrag widersprochen.\n\nDie Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat an-\n\ntragsgemäß die teilweise Löschung der Marke angeordnet.\n\nDie Beschwerde der Markeninhaberin, die das Waren- und Dienstlei-\n\nstungsverzeichnis mit den Worten \"ausgenommen die Werke von Karl May\n\nselbst\" eingeschränkt hat, ist erfolglos geblieben (BPatGE 42, 250).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die An-\n\ntragstellerin beantragt, verteidigt die Markeninhaberin den Bestand ihrer Marke.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat den Übergang der Antragstellerin auch\n\nauf den Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG\n\nfür verfahrensrechtlich zulässig und das Teillöschungsbegehren für begründet\n\nerachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie angegriffene Marke stelle für die im Löschungsverfahren angegriffe-\n\nnen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, weil sie angesichts der Bekanntheit der hinter ihr ste-\n\nhenden Romanfigur geeignet erscheine, vom angesprochenen Verkehr als\n\nSachhinweis auf den Inhalt oder den Gegenstand der Dienstleistungen und Wa-\n\nren zu dienen, die sich mit dem Leben und Sterben von Winnetou befaßten.\n\nWinnetou sei Gegenstand vielfältiger Publikationen in Druck, Film und Ton.\n\nDarüber hinaus sei Winnetou im allgemeinen Bewußtsein zur Bezeichnung ei-\n\nnes bestimmten Menschentypus, des edlen Indianerhäuptlings, geworden. Das\n\nFreihaltungsbedürfnis beziehe sich nicht nur auf Druckereierzeugnisse, sondern\n\nerstrecke sich auch auf die selbständigen Dienstleistungen \"Filmproduktion\" und\n\n\"Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften\".\n\nDarüber hinaus habe auch schon im Zeitpunkt der Eintragung der Marke\n\ndie erforderliche Unterscheidungskraft gefehlt. Angesichts seiner Bekanntheit\n\nals Romanfigur von Karl May sei der Name \"Winnetou\" nicht geeignet, auf die\n\nWaren- oder Dienstleistungsherkunft hinzuweisen. Für eine Verkehrsdurchset-\n\nzung des Namens für die Markeninhaberin fehle es an jedem Nachweis.\n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht die Schutzfähigkeit der\n\nMarke \"Winnetou\" für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen\n\nverneint und die beantragte Teillöschung der Marke bestätigt.\n\n1. Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen nicht dagegen, daß das Bun-\n\ndespatentgericht seine Entscheidung auf den Löschungsgrund des § 50 Abs. 1\n\nNr. 3 MarkenG gestützt und § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zur Begründung der\n\nLöschungsreife herangezogen hat. Die Antragstellerin hat ihr Begehren aus-\n\ndrücklich auch auf die genannten Eintragungshindernisse gestützt; hierauf hat\n\nsich die Markeninhaberin rügelos eingelassen. Die Rüge der Rechtsbeschwer-\n\nde, die Antragstellerin habe keinen den Streitgegenstand der Eintragungshin-\n\ndernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hinreichend bestimmenden Antrag\n\ngestellt, greift nicht durch.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Marke\n\nkann im angegriffenen Umfang keinen Bestand haben. Ihr steht der Löschungs-\n\ngrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.\n\na) Das Bundespatentgericht hat der Marke \"Winnetou\" die erforderliche\n\nUnterscheidungskraft für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistun-\n\ngen abgesprochen, weil der Name \"Winnetou\" zwar ursprünglich phantasievoll\n\ngewesen sein möge, jedoch als überaus bekannter Buchtitel nicht mehr geeignet\n\nsei, auf die Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen hin-\n\nzuweisen, sondern vom Verkehr als Hinweis auf die in dem bekannten Werk\n\nenthaltene Leistung (Inhaltsangabe) verstanden werde. Gegen diese tatrichterli-\n\nche Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.\n\nGemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken zu lö-\n\nschen, denen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen jegliche\n\nUnterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes die einer Marke innewohnende Eignung,\n\nvom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Frage stehenden Waren und\n\nDienstleistungen von solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH,\n\nBeschl. v. 13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281\n\n- Bar jeder Vernunft, m.w.N.). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ur-\n\nsprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ge-\n\nwährleisten.\n\nBei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem\n\ngroßzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterschei-\n\ndungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis auszuräumen. Kann demnach\n\neiner Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vorder-\n\ngrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt\n\nes sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer\n\ngeläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als\n\nUnterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt\n\ndafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2002, 1070, 1071\n\n- Bar jeder Vernunft, m.w.N.).\n\nNach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hatte sich der Name\n\n\"Winnetou\" bereits im Eintragungszeitpunkt aufgrund der Bekanntheit der Ro-\n\nmanfigur von Karl May zum Synonym für einen rechtschaffenen Indianerhäupt-\n\nling entwickelt. Gerade darauf beruhe die Eignung dieses Namens, als Sach-\n\nhinweis auf den Inhalt oder Gegenstand der im Streitfall fraglichen Waren oder\n\nDienstleistungen dienen zu können, die sich mit dieser Romanfigur befaßten.\n\nHiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde erfolglos mit der Rüge, das\n\nBundespatentgericht habe derartige Feststellungen nicht aus eigener Sachkun-\n\nde treffen können. Die Beurteilung durch das Bundespatentgericht steht - anders\n\nals die Rechtsbeschwerde, die insoweit lediglich ihre eigene Auffassung an die\n\nStelle derjenigen des Tatrichters setzt, meint - in Übereinstimmung mit der all-\n\ngemeinen Lebenserfahrung und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet\n\nwerden. Insbesondere steht der Annahme des Bundespatentgerichts nicht ent-\n\ngegen, daß die Vorstellung des Verkehrs über die Romanfigur durchaus im De-\n\ntail sehr unterschiedlich geprägt sein kann.\n\nOhne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Unterscheidungs-\n\nkraft des Namens \"Winnetou\" kraft Verkehrsdurchsetzung folge aus der Be-\n\nkanntheit der Romantrilogie \"Winnetou\" von Karl May insofern, als die Bekannt-\n\nheit eines Titels nach der Rechtsprechung des Senats die Schlußfolgerung na-\n\nhelege, daß er vom Verkehr auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der\n\nDruckschrift verstanden werde. Dieser Erfahrungssatz bezieht sich, was die\n\nRechtsbeschwerde vernachlässigt, nur auf Titel von periodisch erscheinenden\n\nWerken, wie Zeitungen und Zeitschriften, die sich angesichts ihres regelmäßi-\n\ngen Erscheinens zu einem Hinweis auf die betriebliche Herkunft entwickeln kön-\n\nnen (BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999,\n\n519 - Max; Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 71 = WRP 1999,\n\n1279 - SZENE; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP\n\n2000, 533 - FACTS). Bei Einzelwerken, um die es im Streitfall geht, ist für die\n\nHeranziehung des Erfahrungssatzes dagegen kein Raum.\n\nDie Beurteilung des Bundespatentgerichts bezieht sich mit Recht nicht\n\nnur auf die streitgegenständlichen Waren, nämlich \"Druckereierzeugnisse\", son-\n\ndern auch auf die in Frage stehenden Dienstleistungen. Denn der beschreiben-\n\nde Begriffsinhalt des Namens \"Winnetou\" betrifft nicht nur die Werke als solche,\n\nsondern gleichermaßen auch die Dienstleistungen, mittels deren die Werke ent-\n\nstehen. Denn der Verkehr wird den schlagwortartig der Romanfigur \"Winnetou\"\n\ninnewohnenden Aussagegehalt als allgemein verständliche Beschreibung des\n\nInhalts der Produktion verstehen und ohne weitere Überlegung auf die Dienstlei-\n\nstungen selbst beziehen, für die die Marke eingetragen ist (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH\n\nUND SCHOEN).\n\nIst demnach von dem beschreibenden Begriffsinhalt (Romanfigur) des\n\nNamens \"Winnetou\" auszugehen, kann der Marke deshalb die erforderliche\n\nkonkrete Unterscheidungseignung und damit die Unterscheidungskraft nicht zu-\n\ngesprochen werden, so daß der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 , § 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist.\n\nb) Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Bundespatentgericht be-\n\njahte Frage, ob auch das Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses\n\nim Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, nicht mehr an. Insofern wä-\n\nre aber der vorerwähnte beschreibende Begriffsinhalt des Markenwortes von\n\nBedeutung. Die schon vom Bundespatentgericht nicht abschließend beantwor-\n\ntete Frage, ob auch der Löschungsgrund des Eintragungshindernisses des § 8\n\nAbs. 2 Nr. 9 MarkenG vorliegt, bedarf keiner Entscheidung.\n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin\n\n(§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/i-zb-19-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/i-zb-19-00","retrieved":"2026-07-10 13:52:36.217927+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-05/i-zb-19-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2002-12-05","dockets":["I ZB 19/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.12.2002 – I ZB 19/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/i-zb-19-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Verkündet am: 5. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Winnetou Wird der Name einer Romanfigur angesichts ihrer Bekanntheit vom Verkehr als Synonym für einen bestimmten Charakter verstanden, fehlt ihm jede Unterschei- dungskraft für Druckereierzeugnisse und Dienstleistungen im Medienbereich.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den am 28. April 2000 an Verkün-\n\ndungs Statt zugestellten Beschluß des 32. Senats (Marken-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten\n\nder Markeninhaberin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/8","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"8","label":"§ 8 MarkenG","mentions":8},{"id":"MarkenG/50","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"50","label":"§ 50 MarkenG","mentions":2},{"id":"MarkenG/90","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"90","label":"§ 90 MarkenG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2003, 342","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:52:36.217927+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}