{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"2 StR 332/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 332/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 27. Februar 2002 im Schuldspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\n\nworden ist; ausgenommen sind die Feststellungen zum äuße-\n\nren Tatgeschehen in den Fällen 1 bis 33 und 35 bis 42 der Ur-\n\nteilsgründe, welche bestehen bleiben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\n\nKoblenz zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 42 Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und\n\nihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Urteil ist in dem aus dem\n\nTenor ersichtlichen Umfang auf die Sachrüge aufzuheben, so daß es auf die\n\nVerfahrensrügen, die ausschließlich die Feststellungen des Landgerichts zur\n\nsubjektiven Tatseite betreffen, nicht ankommt.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen vermittelte der Angeklagte vom Sommer 1992\n\nbis August 1995 als Mitarbeiter der \n\n\"L. \n\n GmbH\" \n\n(im \n\nfolgenden: L. \n\nGmbH) neben anderen Vermögensanlageformen auch Kapitalanlagen im so-\n\ngenannten Bankgarantiehandel. Anbieter des angeblich hochverzinslichen\n\nHandels mit sogenannten \"Prime Bank Guarantees\" und \"Standby Letters of\n\nCredit\" waren die Firma \"S. \" mit Sitz in Z. und P. sowie die\n\n\"H. Bank\" mit Sitz in V. ( ), bei\n\nder kleinere Anlagebeträge über Treuhandgesellschaften (\"S. \", \"V. \") an-\n\ngelegt werden mußten. Tatsächlich gibt es einen Handel mit Banksicherheiten\n\nnicht. Zinsen und gekündigte Kapitalbeträge wurden aus Neueinzahlungen von\n\nAnlagekapital entnommen (\"Schneeballsystem\"). Ende 1995 wurden die Zah-\n\nlungen eingestellt.\n\nDer Angeklagte vermittelte Kapitalanlagen dieser Art einer Vielzahl von\n\nAnlegern. Soweit er die Anleger über Risiken bis hin zum Kapitalverlust infor-\n\nmierte, wurde er vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. In den Fällen, in\n\ndenen er verurteilt worden ist, hat der Angeklagte gegenüber den Anlegern die\n\nMöglichkeit eines Kapitalverlustes entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder\n\njedenfalls verschwiegen. Die Geschädigten schlossen die Verträge im Vertrau-\n\nen auf die Angaben des Angeklagten zur Sicherheit und Seriosität der Anlage\n\nund händigten ihm das Anlagekapital in bar aus. In einigen Fällen haben die\n\nGeschädigten Zinszahlungen erhalten; das Anlagekapital ist in keinem der Ur-\n\nteilsfälle zurückgezahlt worden. Der Angeklagte wollte mit den für die Vermitt-\n\nlung gezahlten Provisionsbeträgen von 3 Prozent des Anlagekapitals seinen\n\nLebensunterhalt sichern. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob die Pro-\n\nvisionen unmittelbar dem Anlagekapital entnommen wurden, bevor dieses an\n\ndie Betreibergesellschaften weitergeleitet wurde, oder erst später den Zins-\n\nzahlungen der Betreibergesellschaften.\n\nZur subjektiven Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, daß dem An-\n\ngeklagten nicht positiv bekannt gewesen sei, daß es sich bei dem Handel mit\n\nBanksicherheiten um ein nicht existierendes, betrügerisches Anlagesystem\n\ngehandelt habe. Der Angeklagte habe aber aufgrund des Fehlens von verläßli-\n\nchen Produktinformationen, der ungewöhnlichen Abwicklung der Transaktionen\n\nin bar und der Warnhinweise in der Presse gewußt, daß er verläßliche und se-\n\nriöse Angaben nicht machten konnte und daß die Anlageformen Risiken bis hin\n\nzum Verlust des Anlagekapitals einschlossen, wenngleich er diese Gefahr für\n\ngering hielt. Indem er seine Unkenntnis über die tatsächliche Natur der Anlage\n\nund die von ihm erkannte, wenngleich als fernliegend eingeschätzte Möglich-\n\nkeit eines Kapitalverlustes verbarg – möglicherweise auch \"zum Besten\" seiner\n\nKunden – habe er sich von seriöser Beratung weit entfernt und daher mit be-\n\ndingtem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt.\n\nII.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß der vom Täter er-\n\nstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander\n\nentsprechen (BGHSt 6, 115, 116). Der Vorteil muß die Kehrseite des Scha-\n\ndens, d. h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung\n\nsein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (\"Stoff-\n\ngleichheit\"; vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. § 263 Rdn. 108 m. w. N.).\n\nDaran fehlt es hier. Nach den alternativ gefaßten Feststellungen des Landge-\n\nrichts ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die erstrebten\n\nProvisionszahlungen den Zinszahlungen der Betreibergesellschaften entnom-\n\nmen wurden, also nicht unmittelbar dem aufgrund der Täuschung übergebenen\n\nAnlagekapital der Geschädigten entstammten, sondern den Einzahlungen\n\nspäterer Anleger.\n\nBetrug zugunsten der Betreibergesellschaften ist nicht angeklagt und\n\nvom dem Landgericht nicht geprüft worden, obwohl die bisherigen Feststellun-\n\ngen dazu drängen. Es liegt nahe, daß der Angeklagte den Betreibergesell-\n\nschaften das Anlagekapital verschaffen wollte, um so selbst einen Anspruch\n\nauf die Provision zu erwerben. Bei einem fremdnützigen Betrug bestünde ohne\n\nweiteres Stoffgleichheit zwischen dem Schaden der Anleger in Form des Kapi-\n\ntalverlustes und dem Vorteil der Betreibergesellschaften in Form des verein-\n\nnahmten Kapitals. Einer Schuldspruchänderung durch den Senat steht schon\n\n§ 265 StPO entgegen.\n\n2. Unklar und fehlerhaft sind auch die Feststellungen des Landgerichts\n\nzum Betrugsvorsatz des Angeklagten. Die Feststellungen rechtfertigen zwar\n\ndie Annahme, daß der Angeklagte die Anleger in den Urteilsfällen bewußt ge-\n\ntäuscht hat. Darüber hinaus erfordert eine Verurteilung wegen Betrugs jedoch,\n\ndaß der Angeklagte auch eine Schädigung der Anleger in seinen Vorsatz auf-\n\ngenommen hätte. Dabei reicht es für den Betrugsvorsatz bereits aus, daß der\n\nTäter die schadensbegründenden Umstände kannte. Der Betrugsvorsatz wird\n\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter hoffte, es werde letzten Endes\n\nalles gutgehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (vgl. BGHR StGB\n\n§ 263 Abs. 1 Vorsatz 1 und 2). Die Feststellung, daß der Angeklagte die Anle-\n\nger über das Verlustrisiko getäuscht hat, ist an sich geeignet, die Annahme\n\neines Schädigungsvorsatzes im Sinne eines Gefährdungsvorsatzes zu tragen.\n\nWer einem anderen eine sichere Kapitalanlage vorspiegelt, obwohl er tatsäch-\n\nlich mit der Möglichkeit eines Totalverlustes rechnet, kann eine täuschungsbe-\n\ndingte Gefährdung des eingesetzten Geldes des Getäuschten billigen.\n\nDem steht hier aber entgegen, daß nach den Urteilsfeststellungen der\n\nAngeklagte selbst 10.000 DM und sein Vater sogar 100.000 DM bei\n\nder \"S. \" angelegt und verloren haben. Dies läßt es nicht ausgeschlossen\n\nerscheinen, daß der Angeklagte davon überzeugt war, das Anlagekapital wer-\n\nde ordnungsgemäß zurückgezahlt werden. Dieser Umstand hätte näherer Er-\n\nörterung bedurft. Weiterhin glaubt die Strafkammer dem Angeklagten, daß sei-\n\nne Tätigkeit von dem Wunsch einer guten Beratung seiner größtenteils finanz-\n\nunerfahrenen Kunden getragen war und er diesen deshalb die vermeintlich\n\nhochrentierlichen Anlagen empfohlen und ihnen die für ihn fernliegende Mög-\n\nlichkeit des Kapitalverlustes zu ihrem Besten verschwiegen habe. Auch diese\n\nFeststellung verträgt sich nicht mit der Annahme, der Angeklagte habe den\n\nmöglichen Kapitalverlust der Anleger billigend in Kauf genommen.\n\nIII.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Einzeltaten können\n\nmit Ausnahme des Falles 34 (Betrug zum Nachteil der Zeugin R. im Som-\n\nmer 1992) bestehen bleiben. Im Fall 34 war nach den Feststellungen mögli-\n\ncherweise bereits im Zeitpunkt der ersten zur Unterbrechung der Verjährung\n\ngeeigneten Handlung am 28. Juli 1997 die Verfolgungsverjährung eingetreten.\n\nDer Senat hat das Verfahren nicht selbst eingestellt, weil nicht auszuschließen\n\nist, daß in der neuen Hauptverhandlung genauere Feststellungen zum Anlage-\n\nzeitpunkt getroffen werden können.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-04/2-str-332-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-04/2-str-332-02","retrieved":"2026-07-10 13:49:35.259771+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-04/2-str-332-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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