{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"4 StR 426/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 426/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten Dana W. wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Dessau vom 27. April 2001,\n\nsoweit es sie betrifft, im Strafausspruch und im Aus-\n\nspruch über die Entschädigung des Verletzten mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter\n\nNötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nÜberdies hat es die Angeklagte und die drei Mitangeklagten, die keine Revisi-\n\non eingelegt haben, dazu verurteilt, als Gesamtschuldner an den Verletzten\n\nDanny S. ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM zu bezahlen. Gegen\n\ndieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat auf die zur Tatzeit 20 Jahre und sechs Monate\n\nalte Angeklagte gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet.\n\nDie Verhängung einer Jugendstrafe hat es gemäß § 17 Abs. 2 JGG auf die\n\nSchwere der Schuld gestützt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Erwägun-\n\ngen, mit welchen die Jugendkammer die Höhe der Strafe begründet. Auch bei\n\neiner wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemißt sich ihre\n\nHöhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müs-\n\nsen deshalb erkennen lassen, daß dem Erziehungsgedanken die ihm zukom-\n\nmende Beachtung geschenkt und bei Bemessung der Jugendstrafe das Ge-\n\nwicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung\n\ndes Heranwachsenden abgewogen worden ist (vgl. BGH GA 1982, 416; BGHR\n\nJGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9 jew.\n\nm.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des\n\nangefochtenen Urteils nicht.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 105\n\nAbs. 3 JGG betrage der Strafrahmen, welcher der Bemessung der Jugend-\n\nstrafe zugrundezulegen sei, sechs Monate bis zehn Jahre Jugendstrafe.\n\nSchuldminderungs- und Schuldausschließungsgründe, die \"eine Verschiebung\n\ndieses Strafrahmens rechtfertigen würden\", habe die Jugendkammer nicht\n\nfestgestellt. Schon diese Formulierung läßt besorgen, daß das Landgericht\n\nentgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG i.V.m. § 105 JGG entscheidend auf die\n\nGrundsätze der Strafzumessung des allgemeinen Strafrechts abgestellt und\n\nden Erziehungsgedanken nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat.\n\nVerstärkt wird dieser Eindruck dadurch, daß die Jugendkammer lediglich Straf-\n\nzumessungserwägungen anführt, die auch bei einem Erwachsenen hätten be-\n\nrücksichtigt werden müssen, und nur formelhaft mitteilt, die verhängte Jugend-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sei \"auch aus erzieherischen Grün-\n\nden (die) ausreichende wie erforderliche Sanktion\". Daß bei der Angeklagten\n\nein Erziehungsbedürfnis vorliegt, welches die Verhängung einer lang dauern-\n\nden und zu verbüßenden Haftstrafe erfordert, ist dem Urteil jedoch nicht zu\n\nentnehmen. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, sondern hätte einer\n\neingehenden Erörterung bedurft. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich\n\ndie Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten nach der Entlassung aus der\n\nUntersuchungshaft nämlich \"durchaus positiv\" gestaltet. Aus der Gruppe der\n\nMitangeklagten hat sie sich offenbar gelöst. Sie ist nach der Haftentlassung\n\neine feste Beziehung zu einem neuen Partner eingegangen, lebt mit diesem\n\nzusammen und erwartet ein Kind. Es liegt deshalb nahe, daß durch die Verbü-\n\nßung einer längeren Jugendstrafe die Grundlagen dieser - auch nach Auffas-\n\nsung des Landgerichts - positiven Entwicklung wieder beseitigt würden. Mit\n\ndiesen Umständen hätte sich die Jugendkammer auseinandersetzen und das\n\nGewicht des Tatunrechts gegen die Folgen einer längeren Haftverbüßung für\n\ndie weitere Entwicklung der Angeklagten abwägen müssen.\n\n2. Auch der Ausspruch über die Verpflichtung der Angeklagten, als Ge-\n\nsamtschuldnerin an den Verletzten Danny S. 4.000 DM Schmerzensgeld zu\n\nbezahlen, kann nicht bestehen bleiben. Im Fall der Anwendung von Jugend-\n\nstrafrecht schließt § 109 Abs. 2 i.V.m. § 81 JGG auch im Verfahren gegen ei-\n\nnen Heranwachsenden die Anwendung der Vorschriften über die Entschädi-\n\ngung des Verletzten nach §§ 403 bis 406 c StPO aus (vgl. BGHR StPO § 406\n\nAbs. 1 Entscheidung 1; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 403 Rdn. 8).\n\n3. Der neu erkennende Tatrichter wird bei der Strafzumessung auch die\n\nseit Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Verfahrensverzöge-\n\nrung, die die Angeklagte nicht zu vertreten hat, zu berücksichtigen haben.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:24)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:10)(cid:28)(cid:4)(cid:5)(cid:8)(cid:29)(cid:30)(cid:3)(cid:31)(cid:28)\n\n(cid:23)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/4-str-426-02","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/4-str-426-02","retrieved":"2026-07-10 13:52:42.981345+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-03/4-str-426-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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