{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"1 StR 378/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 378/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n3. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n3. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nUlm vom 3. Juni 2002 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten zu drei Jahren und drei Mona-\n\nten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er im Zustande alkoholbedingt erheblich ver-\n\nminderter Schuldfähigkeit die 14 Jahre alte B. G. vergewaltigt hat.\n\nSeine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision macht im we-\n\nsentlichen geltend, die Jugendkammer habe nicht rechtsfehlerfrei eine alkohol-\n\nbedingte Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten ausgeschlossen.\n\nAuch der Generalbundesanwalt hält das Urteil für rechtsfehlerhaft.\n\nDie Revision bleibt erfolglos. Die Revisionsangriffe versagen, auch im\n\nübrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\n I.\n\n1. Folgendes ist festgestellt:\n\na) Am Mittag des 5. August 2001 überredete der Angeklagte in der Nähe\n\nseines Wohnhauses auf der Straße die Geschädigte, deren zehn Jahre alte\n\nSchwester und ein weiteres, ebenfalls zehn Jahre altes Mädchen, mit ihm in\n\nseinem Schrebergarten Blumen zu gießen. Er bestellte telefonisch ein Taxi und\n\nfuhr mit ihnen zu der unweit gelegenen Anlage, wobei er der Taxifahrerin den\n\nihr unbekannten Weg wies. Der Angeklagte, der „zumindest eines der Mäd-\n\nchen in seiner Gartenhütte sexuell missbrauchen“ wollte, forderte zunächst ei-\n\nne der Zehnjährigen auf, mit ihm in die Hütte zu kommen. Als sie ablehnte,\n\nzerrte er sie am Oberarm; sie konnte sich aber befreien. Die beiden zehnjähri-\n\ngen Mädchen entfernten sich, nachdem ihnen der Angeklagte 50 DM gegeben\n\nund sie aufgefordert hatte, „alles, was sie gesehen hätten zu vergessen und zu\n\nverschwinden“. Anschließend zog der Angeklagte B. G. gegen ihren\n\nWiderstand in die Hütte, die er von innen versperrte. Obwohl sie sich wehrte\n\nund schrie, warf er sie auf ein Sofa, zog sie und sich vollständig aus und legte\n\nsich auf sie. Zum Geschlechtsverkehr kam es nicht, sein wiederholter Versuch\n\nscheiterte, weil er keine „ausreichend starke“ Erektion hatte. Statt dessen\n\nführte er über etwa fünf Minuten immer wieder seinen Finger in ihre Scheide\n\nein. Als sie Übelkeit vortäuschte und an die Luft wollte, bot er ihr 100 DM an,\n\nwenn er weitermachen könne. Letztlich schloß er aber die Tür auf und B. \n\nG. konnte fliehen.\n\nb) Eine etwa sechs Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe des An-\n\ngeklagten ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,80 %o. Auf der Grundlage\n\nder Angaben des Angeklagten, vor der Tat in erheblichem Umfang Wodka und\n\nnach der Tat eine Flasche Bier getrunken zu haben, errechnet die Jugend-\n\nkammer ohne einen den Angeklagten benachteiligenden Fehler einen theoreti-\n\nschen Maximalblutalkoholwert von 3,87 %o zur Tatzeit.\n\n2. Die Jugendkammer stützt ihre Annahme, beim Angeklagten hätten we-\n\ngen vorangegangenen Alkoholkonsums zwar die Voraussetzungen von § 21\n\nStGB, nicht aber die des § 20 StGB vorgelegen, auf die im einzelnen rechts-\n\nfehlerfrei dargelegte sehr hohe Alkoholgewöhnung des Angeklagten sowie auf\n\nsein Verhalten vor und bei der Tat. Darüber hinaus weist sie darauf hin, daß\n\ndie Taxifahrerin den Angeklagten „als betrunken, aber nicht volltrunken“ be-\n\nschrieben hat und er bei der Blutprobe (Ergebnis: 2,80 %o) dem Arzt nur „leicht\n\nalkoholisiert“ erschien.\n\n II.\n\n1. Mit einer Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die Jugendkam-\n\nmer hätte einen Sachverständigen „zum etwaigen Vorliegen der Voraussetzun-\n\ngen des § 20 StGB“ hören müssen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\n\n(§ 244 Abs. 2 StPO) ist damit schon nicht zulässig gerügt, da entgegen § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO das erwartete Beweisergebnis nicht klar genug mitgeteilt\n\nist. Das genannte Vorbringen der Revision ist nicht anders zu bewerten als ein\n\nVorbringen, das ein bestimmtes Ergebnis nur als möglich bezeichnet, oder das\n\nbehauptet, weitere Ermittlungen hätten vielleicht ein anderes Beweisergebnis\n\nerbracht (vgl. hierzu nur BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1;\n\nBGH, Beschluß vom 4 August 1998 – 1 StR 79/98; w. Nachw. bei Kuckein in\n\nKK 4. Aufl. § 344 Rdn. 51).\n\n2. Im übrigen ist auch nicht erkennbar, daß sich die Jugendkammer sach-\n\nverständiger Beratung hätte bedienen müssen (vgl. auch Maatz/Wahl BGH –\n\nFS S. 531, 553). Ohne daß dies bei der vorliegenden, eher einfach gelagerten\n\nFallgestaltung gesonderter Darlegung bedurft hätte, belegen ihre Ausführun-\n\ngen genügend eigene Sachkunde. Weder ist die Jugendkammer von einem\n\nunzutreffenden Maßstab ausgegangen, noch hat sie wesentliche Gesichts-\n\npunkte unberücksichtigt gelassen:\n\na) Bei einer Blutalkoholkonzentration der genannten Höhe ist die Möglich-\n\nkeit von Schuldunfähigkeit zu erörtern. Einen Rechts- oder Erfahrungssatz,\n\nwonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig\n\nvon Schuldunfähigkeit auszugehen sei, gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist\n\nvielmehr eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Um-\n\nstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach\n\nder Tat beziehen. Die Blutalkoholkonzentration ist in diesem Zusammenhang\n\nein zwar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzeichen,\n\nwobei deren Bedeutung auch von der – hier sehr hohen – Alkoholgewöhnung\n\ndes Täters beeinflußt sein kann (vgl. nur BGH NStZ 1998, 591, 592; StV 1997,\n\n257; insgesamt eingehend zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schild\n\nin NK – StGB < 9. Lieferung 2001 > § 20 Rdn. 143 f. m. zahlr. Nachw.).\n\nDie Ausführungen der Jugendkammer lassen erkennen, daß sie von\n\ndiesen Grundsätzen ausgegangen ist (zum Maßstab revisionsrechtlicher Über-\n\nprüfung tatrichterlicher Entscheidungen zum Einfluß von Alkohol auf die\n\nSchuldfähigkeit vgl. auch Maatz/Wahl aaO). Es ist auch nicht ersichtlich, daß\n\neine der im einzelnen von der Jugendkammer angestellten Erwägungen unge-\n\neignet wäre, zur Stützung des gefundenen Gesamtergebnisses herangezogen\n\nzu werden.\n\nb) Soweit geltend gemacht ist, die Jugendkammer hätte wesentliche Ge-\n\nsichtspunkte, die sich zwar nicht aus dem Urteil, wohl aber aus dem Aktenin-\n\nhalt ergeben, bei der Prüfung der Schuldfähigkeit außer acht gelassen, ist das\n\nVorbringen der Revision schon nicht zulässig.\n\n(1) Die Revision macht geltend, die Taxifahrerin (vgl. oben I 2) habe den\n\nAngeklagten bei der Polizei als „total betrunken“ bezeichnet.\n\nVerfahrensrügen, die auf einen Abgleich des Urteils mit der Aktenlage\n\ngerichtet sind, sind jedoch nicht zulässig (vgl. nur BGH NStZ 2000, 156; Wahl\n\nin NJW – Sonderheft für G. Schäfer 2002, S. 73 jew. m. w. Nachw.). Die Taxi-\n\nfahrerin wurde in der Hauptverhandlung gehört und hat den Angeklagten aus-\n\nweislich der maßgeblichen Urteilsgründe gerade nicht als volltrunken bezeich-\n\nnet.\n\n(2) Weiter macht die Revision geltend, die Geschädigte habe bei der\n\nPolizei angegeben, daß der Angeklagte, „als er die Tür aufschloss, irgendwie\n\nnicht mehr bei der Sache war. Er saß offensichtlich völlig apathisch auf dem\n\nSofa und war geistig entrückt“. Die Revision führt weiter aus, daß diese Beob-\n\nachtung der Geschädigten auf ausgeschlossene Schuldfähigkeit hindeute.\n\nAusweislich der Urteilsgründe wurde die Geschädigte in der Hauptver-\n\nhandlung nicht vernommen; ihre polizeiliche Aussage wurde verlesen. Eine\n\nVerfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine solche Aussage habe ei-\n\nnen anderen Inhalt, als er dem Urteil zu Grunde gelegt wurde, ist unter diesen\n\nUmständen möglich, ebenso eine Rüge, wesentliche Erkenntnisse, die sich aus\n\nder verlesenen Aussage ergeben, seien unbeachtet geblieben (vgl. nur BGHR\n\nStPO § 261 Inbegriff 7, 15, 22, 30; Wahl aaO m. w. Nachw.).\n\nNach der verlesenen polizeilichen Aussage hat die Geschädigte am\n\nTattag auf die Frage, ob der Angeklagte betrunken war, erklärt: „Meiner Mei-\n\nnung nach war er nicht stark betrunken. Man roch zwar den Alkohol, aber er\n\nhatte keinen unsicheren Gang, lallte nicht und ich glaube, er wusste, was er\n\ntat“. Bei einer – ebenfalls verlesenen - ergänzenden Vernehmung vom näch-\n\nsten Tag sagte sie: “ Danach (gemeint: nach dem Aufschließen der Tür) setzte\n\nsich Herr N. wieder auf das Sofa und war irgendwie nicht mehr bei der\n\nSache. In diesem Moment konnte ich mich schnell anziehen... Danach konnte\n\nich ... davonlaufen“.\n\nDaraus ergibt sich, daß diese Rüge schon an entgegen § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO unzutreffendem und unvollständigem Vortrag scheitert. Die Ge-\n\nschädigte hat weder ausdrücklich noch sinngemäß erklärt, nach ihrer Beob-\n\nachtung sei der Angeklagte „völlig apathisch ... und geistig entrückt“ gewesen.\n\nDem gegenüber verschweigt die Revision die Aussage der Geschädigten vom\n\nTattag, die jedenfalls nicht für eine besonders intensive Trunkenheit spricht.\n\nSolch unvollständiger Vortrag führt dazu, daß sich die Revision nicht mit Um-\n\nständen auseinander setzen muß, die gegen ihr Vorbringen sprechen (BGHSt\n\n40, 218, 240; BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 – 1 StR 182/98).\n\nIm übrigen wurde dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähig-\n\nkeit zugebilligt, weil er vor der Tat viel Alkohol konsumiert hatte. Allein daraus,\n\ndaß Auswirkungen dieses Alkoholkonsums auch äußerlich erkennbar waren,\n\nergibt sich jedoch nicht, daß der Angeklagte alkoholbedingt nicht nur erheblich\n\nvermindert schuldfähig, sondern schuldunfähig war. Besonders intensive oder\n\nungewöhnliche Alkoholauswirkungen, die eine andere Beurteilung nahe legen\n\nkönnten, ergeben sich aus der Aussage, der Angeklagte sei nach der Tat „ir-\n\ngendwie nicht bei der Sache“ gewesen, jedenfalls nicht.\n\nc) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß die Jugendkammer wesent-\n\nliche, im Urteil getroffene Feststellungen im Rahmen der Prüfung der Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten außer acht gelassen hätte:\n\n(1) Der Senat teilt nicht die Auffassung, es könne ein hier möglicherwei-\n\nse für Schuldunfähigkeit sprechendes Indiz sein, daß der Angeklagte mit den\n\nMädchen mit einem Taxi zum Tatort fuhr. Insbesondere belegt dies nicht, daß\n\nsich der Angeklagte ohne vernünftigen Grund einem erheblichen Entdek-\n\nkungsrisiko ausgesetzt hätte. Die Taxifahrerin konnte allenfalls bekunden, daß\n\nder Angeklagte und die Mädchen zur Kleingartenanlage gefahren sind, nicht\n\naber, was dort geschehen ist. Wäre der Angeklagte im übrigen am frühen\n\nNachmittag aus Richtung seiner Wohnung in E. in Begleitung von drei\n\nMädchen zu Fuß zu der Kleingartenanlage gelaufen, wäre die Möglichkeit, daß\n\ndies beob-achtet worden wäre, auch nicht erkennbar geringer gewesen. Daß\n\nder Angeklagte auch sonst keine unverständlichen Entdeckungsrisiken einging,\n\nwird im übrigen auch daran deutlich, daß er vor der Tat die beiden jüngeren\n\nMädchen mit Geld dazu veranlaßte, sich zu entfernen und er später der Ge-\n\nschädigten Geld anbot, mit dem er sie offensichtlich auch zum Schweigen ver-\n\nanlassen wollte.\n\n(2) Schließlich ist, zumal im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,\n\nauch nicht erkennbar, daß die nicht „ausreichend stark(e)“ Erektion des Ange-\n\nklagten ein Gesichtspunkt sein könnte, der den Ausschluß der Schuldfähigkeit\n\ndes Angeklagten nahe legt und daher in diesem Zusammenhang zu erörtern\n\ngewesen wäre (vgl. auch oben II. 2 b).\n\n3. Auch im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.\n\n III.\n\nAuch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n1. Die Jugendkammer hat festgestellt, der Angeklagte – monatliches\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\n(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:6)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:6)(cid:14)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:1)(cid:3)(cid:24)(cid:25)(cid:12)(cid:26)(cid:9)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:11)(cid:30)(cid:6)(cid:5)(cid:31)! \"(cid:6)(cid:26)(cid:9)#(cid:31)%$&(cid:21)(cid:23)(cid:1)(cid:25)(cid:7)’(cid:6)(cid:16)(cid:15))(*(cid:6)(cid:16)(cid:31)(cid:3)(cid:20)(cid:22)(cid:27)(cid:14)(cid:6)(cid:26)+(cid:28)(cid:12)-,*.(cid:16)(cid:31)\n\nEinkommen: 1.000 \n\n,*(cid:6)(cid:16)(cid:15)0(cid:6)(cid:26)(cid:9)#(cid:31)(cid:14)(cid:4)(cid:29)(cid:2)(cid:16)(cid:15))(cid:11)21(cid:19)34(cid:24)(cid:16)(cid:1)(cid:3)(cid:6)(cid:16)(cid:15)0(cid:6)(cid:14)(cid:20)5((cid:29)6%(cid:12)(cid:26)(cid:9)(cid:28)(cid:6)(cid:14)(cid:20)(cid:22)(cid:6)(cid:16)(cid:7)\n\n(cid:2)(cid:16)6(cid:3)(cid:20)(cid:22)(cid:12)(cid:16)(cid:15)87(cid:3)(cid:21)(cid:23)9*+:(cid:9)(cid:28)(cid:21)(cid:23)(cid:1)%(cid:20);(cid:11)0(cid:15)0(cid:2)(cid:23)<8(cid:7)(cid:10)(cid:9):+(cid:28)(cid:12)(cid:14)(cid:6)(cid:16)(cid:15)8(cid:31)(cid:3)(cid:12)=(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:16)(cid:15)87(cid:3)(cid:21)\n\n3.0000 \n\nsichtigten Umstand ist nicht ausgeführt.\n\nk-\n\nDer Generalbundesanwalt hält auch unbeschadet der Frage, ob damit\n\n.(cid:14)(cid:12)(cid:25)(cid:6)(cid:16)(cid:15)’>(cid:14)?(cid:26)1:?(cid:14)?(cid:14)?\n\n(cid:27)(cid:14)(cid:6)(cid:16)(cid:7)’(cid:6)(cid:26)(cid:9)#(cid:31)*(cid:11)@(cid:20)(cid:29)(cid:9)A(cid:31)(cid:29)(cid:12)(cid:26)BDCE(cid:6)(cid:14)(cid:12)(cid:14)(cid:6)(cid:5)(cid:31)(cid:22)<F(cid:2)G+H+(cid:28)(cid:20)I<27(cid:25)(cid:15)(cid:10)(cid:15)0(cid:6)(cid:14)(cid:21)(cid:23)(cid:1)*(cid:11))(cid:20)J<F(cid:6)(cid:5)(cid:1)K+(cid:28)(cid:6)(cid:16)(cid:15)8(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:23)<)(cid:11)2BL(cid:12)(cid:25)(cid:2)(cid:26)MN(cid:12)(cid:26)(cid:9)(cid:28)(cid:6)\n\n3.000 \n\nAnwendbarkeit von §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert ist.\n\nDer Senat, dem im übrigen eine Schmerzensgeldzusage über 30.000 \n\nunrealistisch erschiene, sieht – unabhängig von der Höhe der Zusage - keinen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler:\n\nAuf die Vernehmung der Geschädigten war allseits verzichtet worden.\n\nDie Jugendkammer hat, ersichtlich auf Grund der Vernehmung der Mutter der\n\nGeschädigten festgestellt, daß diese noch immer unter den Folgen der Tat er-\n\n(cid:0)\n/\n\nheblich zu leiden hat. Sie hat Probleme im Umgang mit Erwachsenen, insbe-\n\nsondere mit Männern, hat Schlafstörungen und macht sich wegen der Tat\n\nSelbstvorwürfe. Sie fürchtet, die Familie des Angeklagten denke schlecht über\n\nsie. Sie ist noch immer in psychologischer Behandlung; wann diese beendet\n\nwerden kann, ist noch nicht absehbar. Trotz der nicht sehr klaren Feststellung\n\nder Jugendkammer zu einer Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und der\n\nminderjährigen Geschädigten über vermögensrechtliche Ansprüche drängt sich\n\njedenfalls unter den hier gegebenen Umständen die Annahme, es sei zu ei-\n\nnem kommunikativen, auf einen umfassenden, friedenstiftenden Ausgleich ge-\n\nrichteten Prozeß zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten gekom-\n\nmen, nicht auf.\n\n2. Auch im übrigen sind Rechtsfehler bei der Strafzumessung nicht er-\n\nsichtlich. Das Vorbringen der Revision beschränkt sich letztlich darauf, auch\n\nvon der Jugendkammer nicht übersehene Gesichtspunkte anders zu gewich-\n\nten.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/1-str-378-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/1-str-378-02","retrieved":"2026-07-10 13:50:34.236445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-03/1-str-378-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2002-12-03","dockets":["1 StR 378/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.12.2002 – 1 StR 378/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/1-str-378-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nUlm vom 3. Juni 2002 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/46a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46a","label":"§ 46a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2003, 71","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:50:34.236445+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}