{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"NotZ 16/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 16/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Dezember 2002\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Bestellung zum Notar\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 2. Dezember 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck und Galke\n\nsowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Bauer\n\nbeschlossen:\n\nDem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Ein-\n\nlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Se-\n\nnats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom\n\n26. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbe-\n\nzeichneten Beschluß wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-\n\nzug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\nt-\n\ngesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Antragsteller bewarb sich um die in der Niedersächsischen Rechts-\n\npflege ausgeschriebene Notarstelle für den Bezirk des\n\nAmtsgerichts A. Im Auswahlverfahren belegte der Antragsteller den ersten\n\nRang. Der Antragsgegner sah sich jedoch gehindert, dem Antragsteller die\n\nNotarstelle zu übertragen, weil er - neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt -\n\nAlleingesellschafter der in seiner Kanzlei geschäftsansässigen \n\nSteuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: GmbH) war. Er forderte\n\nden Antragsteller auf, seine Gesellschaftsbeteiligung auf unter 50 % zu redu-\n\nzieren. Als das nicht geschah, lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des\n\nAntragstellers mit Bescheid vom 7. August 2001 ab. Hiergegen erhob der An-\n\ntragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte, dem Antrags-\n\ngegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, den weiteren Beteiligten\n\nvor Abschluß des Hauptsacheverfahrens zum Notar zu bestellen.\n\nDas Oberlandesgericht wies den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\n\nAnordnung zurück. Daraufhin händigte der Antragsgegner dem weiteren Betei-\n\nligten die Bestallungsurkunde aus.\n\nDer Antragsteller begehrt nunmehr festzustellen, daß der Bescheid vom\n\n7. August 2001 rechtswidrig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat den An-\n\ntrag als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde\n\ndes Antragstellers.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar ist sie nicht innerhalb der\n\nbis zum 21. Mai 2002 laufenden Beschwerdefrist (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO,\n\n42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) eingelegt worden. Die irrtümlich an das Oberlandes-\n\ngericht Oldenburg gesandte sofortige Beschwerde ist erst am 29. Mai 2002 bei\n\ndem zuständigen Oberlandesgericht Celle eingegangen. Dem Antragsteller ist\n\naber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, weil er ohne sein Ver-\n\nschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§§ 111 Abs. 4 Satz 2\n\nBNotO, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 2 Satz 1 FGG).\n\n2.\n\nDie sofortige Beschwerde ist indessen unbegründet. Zu Recht ist das\n\nOberlandesgericht davon ausgegangen, daß der von dem Antragsteller zuletzt\n\ngestellte Feststellungsantrag unzulässig ist.\n\na) Im Verfahren nach § 111 BNotO kann der Antragsteller grundsätzlich\n\nnicht entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Feststellungsbegeh-\n\nren übergehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt und der Verpflich-\n\ntungs- oder Neubescheidungsanspruch sich erledigt haben (Senatsbeschlüsse\n\nBGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - NdsRpfl 1994,\n\n333, 334). Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effek-\n\ntiven Rechtsschutzes leidet dieser Grundsatz zwar eine Ausnahme, wenn die\n\nbegehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwal-\n\ntung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Se-\n\nnatsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 - BGHR\n\nBNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2, vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 -\n\nNJW-RR 1995, 826 f und vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - NJW 2001, 758). So\n\nliegt der Streitfall indes nicht.\n\nb) Für die begehrte Feststellung fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil\n\nsie nicht geeignet wäre, eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch die\n\nJustizverwaltung in dem laufenden oder in einem späteren Bewerbungsverfah-\n\nren zu verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 9. Januar\n\n1995 aaO S. 827). Sie bezöge sich auf eine überholte Sachverhaltsgestaltung.\n\nDenn die tatsächlichen Umstände, die dem ablehnenden Bescheid vom\n\n7. August 2001, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, zugrunde\n\nlagen, haben sich inzwischen wesentlich geändert.\n\nBei Ablauf der Bewerbungsfrist war der An-\n\ntragsteller Alleingesellschafter der GmbH und übte damit beherrschenden\n\nEinfluß auf eine Steuerberatungsgesellschaft aus (§ 14 Abs. 5 Satz 2 BNotO;\n\nvgl. auch § 49 Abs. 1 StBerG). Daran änderte sich bis zum Erlaß des Be-\n\nscheids vom 7. August 2001 nichts. Die am 24. Juli 2001 erfolgte Abtretung\n\neines Geschäftsanteils von 2.500 DM (= 5 % des Stammkapitals) an Z.\n\nbeließ dem Antragsteller die beherrschende Stellung in der GmbH. Zwar\n\nhatten der Antragsteller und sein Mitgesellschafter Z. ferner zu notarieller\n\nUrkunde vom 24. Juli 2001 erklärt, die GmbH in eine - möglicherweise\n\nnicht mehr dem Verbot des § 14 Abs. 5 BNotO unterfallende - \n\nSteuerberatungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. § 56 StBerG) umwan-\n\ndeln zu wollen. Der Formwechsel wurde aber erst mit der Eintragung im Han-\n\ndelsregister am 15. Oktober 2001 - nach dem Bescheid vom 7. August 2001 -\n\nwirksam (vgl. § 235 Abs. 1 Satz 1 UmwG; Lutter/Happ, UmwG 2. Aufl. 2000\n\n§ 235 Rn. 8, s. auch § 202 Rn. 7). Auch die später von dem Antragsteller mit\n\nZ. und H. vereinbarte - weitere - Übertragung von Anteilen an der\n\n Steuerberatungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, die zu einer\n\nHerabsetzung seiner Beteiligung auf 50 % führte, geschah nach dem Bescheid\n\nvom 7. August 2001, nämlich am 20. August 2001. Diese Veränderungen wä-\n\nren in einem neuen Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen.\n\nDer Feststellungsantrag ist schließlich nicht deshalb zulässig, weil der\n\nAntragsteller mit ihm eine Amtshaftungsklage vorbereiten will (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 29. Juli 1991 aaO).\n\nRinne\n\nStreck\n\nGalke\n\nDoyé\n\nBauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-02/notz-16-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-02/notz-16-02","retrieved":"2026-07-10 13:49:22.342453+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-02/notz-16-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2002-12-02","dockets":["NotZ 16/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.12.2002 – NotZ 16/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-02/notz-16-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Ein-\n\nlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Se-\n\nnats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom\n\n26. 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