{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"II ZR 101/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 19 Abs. 1, 2, 5 a) Eine für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zu freier Verfügung der Geschäftsführung liegt nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt. b) Eine spätere Tilgung der \"Darlehensschuld\" durch den Gesellschafter oder das mit ihm verbundene Unternehmen im Wege der Aufrechnung tilgt auch die Einlageschuld, soweit § 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht entgegensteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 101/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. Dezember 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG § 19 Abs. 1, 2, 5\n\na) Eine für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche\n\nLeistung zu freier Verfügung der Geschäftsführung liegt nicht vor, wenn der\n\neingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den\n\nInferenten oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt.\n\nb) Eine spätere Tilgung der \"Darlehensschuld\" durch den Gesellschafter oder\n\ndas mit ihm verbundene Unternehmen im Wege der Aufrechnung tilgt auch\n\ndie Einlageschuld, soweit § 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht entgegensteht.\n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 101/02 - OLG Frankfurt in Kassel\n\n LG Kassel\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt - 25. Zivilsenat in Kassel - vom 19. Februar 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Dezember 1998 eröffneten Kon-\n\nkursverfahren über das Vermögen einer GmbH. Sie wurde von den beiden Be-\n\nklagten, die auch ihre je einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer waren,\n\nam 1. August 1991 gegründet. Satzungsgemäßer Gegenstand ihres Unterneh-\n\nmens war die Verwaltung und Vermietung von Einrichtungsgegenständen, Be-\n\ntriebsanlagen und Räumlichkeiten für Fitneß- und Freizeiteinrichtungen. Am\n\n28. August 1991 zahlten beide Beklagten die gesellschaftsvertraglich verein-\n\nbarten Bareinlagen von je 25.000,00 DM auf das Bankkonto der Gemein-\n\nschuldnerin ein, das damit ein Haben von 50.000,00 DM aufwies. Dieser Betrag\n\nwurde am nächsten Tag auf das Konto einer OHG überwiesen, deren alleinige,\n\nparitätische Gesellschafter mit gemeinschaftlicher Vertretungsbefugnis die Be-\n\nklagten waren. Der Überweisungsbetrag wurde jedenfalls in den Bilanzen der\n\nOHG als Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin ausgewiesen.\n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger von den Beklagten erneute Einzah-\n\nlung der nach seiner Ansicht nicht wirksam erbrachten oder jedenfalls unter\n\nVerstoß gegen § 30 GmbHG an sie zurückgezahlten Einlagebeträge von je\n\n25.000,00 DM. Der Anspruch sei wegen \"böslicher\" Handlungsweise der Be-\n\nklagten gemäß § 31 Abs. 5 GmbHG nicht verjährt. Hilfsweise verlange er Rück-\n\nzahlung des angeblichen Darlehens. Die Beklagten haben sich auf Verjährung\n\nberufen und ein bösliches Handeln in Abrede gestellt. Die Gemeinschuldnerin\n\nhabe seinerzeit Räume zum Betrieb eines Fitneß-Studios angemietet, aber da-\n\nfür keine Bankdarlehen erhalten. Deshalb sei die OHG als Betriebsgesellschaft\n\ngegründet und die Gemeinschuldnerin als Verwaltungsgesellschaft eingesetzt\n\nworden, welche die Räume an die OHG untervermietet und ihr für Renovie-\n\nrungsmaßnahmen ein Darlehen von 50.000,00 DM gewährt habe. Im Jahr 1996\n\nhabe dann die Gemeinschuldnerin den Betrieb des Fitneß-Studios der OHG\n\nzunächst im Wege eines - später wieder aufgehobenen - Kaufvertrages, an-\n\nschließend pachtweise übernommen. Durch Vertrag vom 3. Juli 1998 sei die\n\nDarlehensforderung mit rückständigen Pachtzinsschulden der Gemeinschuldne-\n\nrin verrechnet worden.\n\nBeide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich\n\ndie - zugelassene - Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts schulden die Beklagten die er-\n\nneute Einzahlung ihrer Stammeinlagen nach § 19 Abs. 1 GmbHG. Es fehle an\n\neiner Einlagenleistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers (der Gemein-\n\nschuldnerin), die grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn der Einlagebetrag\n\n- z.B. als Darlehen - alsbald wieder an den Gesellschafter oder an eine von ihm\n\nbeherrschte Gesellschaft zurückfließe. Die an der OHG je hälftig beteiligten Be-\n\nklagten beherrschten zwar diese je einzeln nicht. Darauf könne es aber wegen\n\nihrer Identität mit den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin nicht ankommen.\n\nEbensowenig komme es auf die von den Beklagten behauptete Verrechnung\n\nder Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin mit rückständigen Pachtzins-\n\nverbindlichkeiten gegenüber der OHG an, weil darin eine unzulässige Umge-\n\nhung des § 19 Abs. 5 GmbHG liege. Die auf § 31 Abs. 5 GmbHG gestützte\n\nVerjährungseinrede der Beklagten greife gegenüber dem Anspruch des Klägers\n\naus § 19 Abs. 1 GmbHG nicht durch.\n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in\n\nallen Punkten stand.\n\n1. Zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, daß die\n\nBeklagten mit der Einzahlung der Einlagebeträge auf das Konto der Gemein-\n\nschuldnerin am 28. August 1991 ihre Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) nicht\n\nwirksam gemäß § 362 BGB getilgt haben, weil der Einlagebetrag am nächsten\n\nTag an die OHG der Beklagten wieder abfloß und daher nicht zu freier Verfü-\n\ngung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin geleistet wurde, wie für eine\n\nordnungsgemäße Kapitalaufbringung erforderlich (vgl. Sen.Urt. v. 17. Septem-\n\nber 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 m.w.N.).\n\na) Der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Ein- und\n\nAuszahlung begründet die Vermutung, daß dies von den Beklagten vorher so\n\nabgesprochen worden \n\nist (s. zuletzt Sen.Urt. v. 16. September 2002\n\n- II ZR 1/00, ZIP 2002, 2045, 2048). Das läßt auch die Revision gelten. Entge-\n\ngen ihrer Ansicht kann hier eine zulässige Absprache über die Verwendung der\n\nEinlagemittel auch auf der Grundlage des von den Beklagten behaupteten (und\n\nunter Beweis gestellten) Darlehenszwecks der Auszahlung an die OHG nicht\n\nangenommen werden. Zwar sind schuldrechtliche Verwendungsabsprachen,\n\ndurch welche die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den\n\neinzuzahlenden Einlagemitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht\n\nder Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie allein der Umsetzung von Investi-\n\ntionsentscheidungen der Gesellschafter oder sonstiger ihrer Weisung unterlie-\n\ngender geschäftspolitischer Zwecke dienen (vgl. Sen.Urt. v. 24. September\n\n1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400 f.; v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992,\n\n1303, 1305, zu 2). Anders ist es aber, wenn die Abrede (auch) dahin geht, die\n\nEinlagemittel unter (objektiver) Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln mit-\n\ntelbar oder gar unmittelbar wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen (Se-\n\nnat aaO, Urt. v. 18. März 2002 - II ZR 363/00, ZIP 2002, 799, 801). Das gilt\n\nauch im Fall einer Darlehensgewährung an den Inferenten, weil damit die Ein-\n\nlage im wirtschaftlichen Endergebnis nicht vom Inferenten bar geleistet, son-\n\ndern von der Gesellschaft finanziert wird (verdeckte Finanzierung; vgl. BGHZ\n\n28, 77 f.; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 19 Rdn. 40 m.w.N.). Zwar ver-\n\nbleibt der Gesellschaft, wenn sie das Darlehen nicht ihrerseits refinanzieren\n\nmußte (so im Fall von BGHZ 28, 77), sondern (absprachegemäß) aus einge-\n\nzahlten Einlagemitteln gewährt, an deren Stelle in bilanzieller Hinsicht ein Akti-\n\nvum in Form des Rückzahlungsanspruchs gemäß § 607 BGB (dazu unten 2),\n\ndas aber weder der geschuldeten Bareinlage gleichsteht noch den primären\n\nEinlageanspruch der Gesellschaft (§ 19 Abs. 1 GmbHG) ersetzen kann, weil\n\ndadurch u.a. dessen Unverzichtbarkeit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG so-\n\nwie die zwingende Verzinsungspflicht gemäß § 20 GmbHG umgangen würden\n\n(vgl. auch K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 37 II 2 c, S. 1113). Durch\n\nden Zusammenhang mit der Kapitalaufbringung des Inferenten unterscheidet\n\nsich die Darlehensgewährung in diesem Fall von einem entsprechenden Ver-\n\nkehrsgeschäft mit dem Gesellschafter oder mit einem Dritten. Das gilt auch\n\ndann, wenn sie zur Finanzierung von Gesellschafterleistungen dient, die der\n\nGesellschaft zugute kommen sollen, weil dann der Gesichtspunkt der verdeck-\n\nten Sacheinlage (§ 19 Abs. 5 GmbHG) eingreift.\n\nb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Darlehensgewährung an die OHG sei einer solchen an die\n\nBeklagten gleichzustellen. Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbrin-\n\ngungsregeln setzt die Identität zwischen Inferent und Auszahlungsempfänger\n\nnicht unbedingt voraus. Es genügt vielmehr, daß der oder die Inferenten durch\n\ndie Leistung an den Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden, wie\n\ndurch eine unmittelbare Leistung an sie selbst, was u.a. bei der Leistung an ein\n\nvon dem oder den Inferenten beherrschtes Unternehmen der Fall ist (vgl. BGHZ\n\n125, 141, 144). Die an \"ihrer\" OHG je hälftig beteiligten Beklagten beherrschten\n\ndiese zwar je einzeln nicht (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP\n\n1999, 1314). Darauf kommt es aber hier nicht an, weil die Beklagten zugleich\n\nGesellschafter der Gemeinschuldnerin waren und diese übereinstimmend als\n\nbloßes Hilfsinstrument zu dem übergeordneten, gemeinsamen Zweck der Fi-\n\nnanzierung des Betriebs \"ihrer\" OHG eingesetzt haben (vgl. Sen.Urt. v.\n\n16. Dezember 1991 - II ZR 294/90, ZIP 1992, 242, 244). Da das Vorgehen der\n\nBeklagten im wirtschaftlichen Ergebnis darauf abzielte, der OHG den Barbetrag\n\nund der Gemeinschuldnerin (nur) den Darlehensrückzahlungsanspruch zu ver-\n\nschaffen, liegt zudem der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage (§ 19\n\nAbs. 5 GmbHG) vor.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Anspruch des Klägers aus\n\n§ 19 Abs. 1 GmbHG nicht entsprechend § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG verjährt.\n\nDer mangels einer Leistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers nicht er-\n\nfüllte Anspruch der Gesellschaft auf ordnungsgemäße Kapitalaufbringung (§ 19\n\nAbs. 1 GmbHG) ist von dem durch § 31 GmbHG sanktionierten, auch nach ord-\n\nnungsgemäßer Einlageleistung geltenden Kapitalerhaltungsgebot des § 30\n\nGmbHG zu unterscheiden (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 aaO) und un-\n\nterlag gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bis zum 1. Januar 2002 der\n\n30jährigen Verjährungsfrist des § 195 a.F. BGB (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 24. Juli\n\n2000 - II ZR 202/98, WM 2000, 2301, 2303 f.). Entsprechendes gilt erst recht für\n\nden vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des\n\nangeblichen Darlehens der Gemeinschuldnerin gegenüber der OHG i.V. mit der\n\nHaftung der Beklagten aus § 128 HGB, wobei hier offenbleiben kann, ob der\n\nDarlehensvertrag entsprechend § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG unwirksam ist (vgl.\n\nSen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780 f.) und der Rückzah-\n\nlungsanspruch deshalb nicht auf § 607 BGB, sondern auf § 812 Abs. 1 BGB\n\n(i.V.m. § 128 HGB) zu stützen wäre. Dieser Anspruch besteht neben demjeni-\n\ngen aus § 19 Abs. 1 BGB, ohne daß dadurch eine Anspruchsverdoppelung ein-\n\ntritt, weil beide auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet sind.\n\n3. Auch ohne Revisionsrüge aus Rechtsgründen zu beanstanden ist die\n\nAnsicht des Berufungsgerichts, die von den Beklagten behauptete Verrechnung\n\nder Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin mit rückständigen Pachtzins-\n\nforderungen der OHG komme von vornherein nicht in Betracht, weil darin eine\n\nUmgehung des § 19 Abs. 5 GmbHG liege. Richtig ist zwar, daß die gesetzli-\n\nchen Kautelen für die Tilgung der Einlageschuld durch die hier gewählte Darle-\n\nhenskonstruktion nicht umgangen werden durften und daher eine Tilgung der\n\n\"Darlehensschuld\" der OHG durch Aufrechnung nur unter den Voraussetzun-\n\ngen ihrer Zulässigkeit nach §§ 19 Abs. 2, 5 GmbHG auch zur Tilgung der Einla-\n\ngeschuld der Beklagten führen konnte. Da es sich aber bei den Pachtzinsforde-\n\nrungen der OHG, mit denen der \"Darlehensanspruch\" der Gemeinschuldnerin\n\nim Jahr 1998 verrechnet worden sein soll, um lange Zeit nach Begründung der\n\nEinlagepflicht entstandene \"Neuforderungen\" (für die Überlassung des Gewer-\n\nbebetriebes der OHG an die Gemeinschuldnerin) handelte, kommt statt § 19\n\nAbs. 5 GmbHG nur dessen Absatz 2 Satz 2 zum Zuge, der eine im Einverneh-\n\nmen mit der Gesellschaft durchgeführte Verrechnung der Einlageschuld gegen\n\nNeuforderungen des Gesellschafters zuläßt, wenn diese fällig, liquide und voll-\n\nwertig sind (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 1/00, ZIP 2002, 2045).\n\nDie Beklagten haben vorgetragen, es sei im Jahr 1998 eine einvernehmliche\n\nVerrechnung erfolgt. Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem Standpunkt\n\naus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil kann\n\ndaher nicht bestehen bleiben.\n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch\n\nerforderlichen Feststellungen zu der von den Beklagten behaupteten Verrech-\n\nnung und den dafür maßgebenden Voraussetzungen zu treffen. Dabei wird es\n\ninsbesondere darauf ankommen, ob die Pachtzinsforderung der OHG gegen\n\ndie Gemeinschuldnerin bestand und vollwertig war. Letzteres setzt voraus, daß\n\ndas Vermögen der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Verrechnung zur Dek-\n\nkung ihrer sämtlichen Verbindlichkeiten ausreichte (vgl. BGHZ 90, 370; 125,\n\n141, 145). Die Beklagten trifft dafür die Beweislast (vgl. Sen.Urt. v. 15. Juni\n\n1992 - II ZR 229/91, ZIP 1992, 992).\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-02/ii-zr-101-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":14},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-02/ii-zr-101-02","retrieved":"2026-07-10 13:53:07.100606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-02/ii-zr-101-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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