{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"II ZR 1/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GenG §§ 7, 18; BGB § 25 Verkündet am: 2. Dezember 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Verbandsstrafen einer Genossen- schaft, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen, sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt selbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonsti- gen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht. b) Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen für eine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene Mitglied als \"Be- schuldigter\" nicht zur Mitwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i.S. von § 242 BGB, verpflichtet. c) Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 1/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGenG §§ 7, 18; BGB § 25\n\nVerkündet am:\n2. Dezember 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\na)\n\nVerbandsstrafen einer Genossen-\nschaft, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen,\nsind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern\nauf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt\nselbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonsti-\ngen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht.\n\nb) Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen für\n\neine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene Mitglied als \"Be-\n\nschuldigter\" nicht zur Mitwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i.S. von\n\n§ 242 BGB, verpflichtet.\n\nc) Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist,\n\nsondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der Mitgliedschaft\n\ndurch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.\n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02 - OLG Schleswig-Holstein\n\n LG Flensburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\n I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts in Schleswig vom 29. November 2001 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten erkannt\n\nworden ist.\n\n II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. Januar\n\n2000 wie folgt abgeändert:\n\n1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\n2. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin gegen\n\nden früheren Beklagten und seine Erben aus Anlandung\n\nund Verkauf von gefangenem Fisch durch den früheren Be-\n\nklagten an dritte Abnehmer keine Rechte aus § 12 Abs. 4\n\nder Satzung zustehen.\n\nIII. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer während des Rechtsstreits verstorbene - und von seinen Eltern be-\n\nerbte - frühere Beklagte (nachfolgend: Beklagter) war bis zu seinem Ausschluß\n\nzum 1. Januar 1999 Mitglied der Klägerin, einer fischwirtschaftlichen Erzeuger-\n\nund Absatzgenossenschaft mit Sitz in M.. Die Klägerin unterhielt jahre-\n\nlang \n\nin M. und K. Annahmestellen \n\nfür den von \n\nihren Mitgliedern\n\ngefangenen und bei ihr abzuliefernden Fisch. Im Zusammenhang mit der not-\n\nwendig gewordenen Modernisierung der beiden Standorte beschloß die Gene-\n\nralversammlung der Klägerin nach einer ergebnislos verlaufenen Sitzung vom\n\n30. Dezember 1993 schließlich am 18. Februar 1994, in M. das Eishaus\n\nneu zu bauen und gleichzeitig die Annahmestelle K. zu sanieren; ein vom\n\nVorstand angeregter Beschluß über die Zusammenlegung beider Annahme-\n\nstellen \n\nin M., verbunden mit der Schließung der Anlandestelle K.,\n\nwurde nicht gefaßt. In der Folgezeit wurden in K. Sanierungsmaßnahmen\n\nund in M. bis zum Frühjahr 1998 der Neubau des Kühl- und Eishauses\n\ndurchgeführt. Anläßlich einer zwischenzeitlichen Mitgliederversammlung vom\n\n24. Oktober 1997 wurden die Mitglieder durch den Vorstand zwar über Umfang\n\nund Kosten der Neubaumaßnahme sowie die Bewilligung der Fördermittel\n\n(35 % von 2 Mio. DM), nicht jedoch darüber informiert, daß das Land Schles-\n\nwig-Holstein die Förderung von einer - vom Vorstand der Klägerin selbst im\n\nFörderantrag vorgeschlagenen - Schließung der Annahmestelle K. ab-\n\nhängig gemacht hatte. Am 19. Mai 1998 beschlossen Aufsichtsrat und Vorstand\n\nder Klägerin in gemeinsamer Sitzung einstimmig - jedoch nicht, wie in § 23\n\nAbs. 1, 5 der Satzung vorgeschrieben, in getrennter Abstimmung - die Schlie-\n\nßung der Annahmestelle in K. mit Ablauf des 25. Mai 1998 \"in Erfüllung\n\nder ihr auferlegten Forderungen seitens des Landes Schleswig-Holstein, der\n\nEG sowie des Veterinäramtes\". Mit Rundschreiben vom 20. Mai 1998 teilte die\n\nKlägerin ihren Mitgliedern die Schließung der Außenstelle K. mit und wies\n\nzugleich darauf hin, daß ab dem 26. Mai 1998 die neu gestalteten Anlagen in\n\nM. zur Löschung der Fischfänge bereitstünden. Der Beklagte wies nach\n\nseinem Fischfang vom 26. Mai 1998 den Vorstand der Klägerin darauf hin, sein\n\nFisch stehe in K. zur Abholung bereit. Da die Annahme des Fangs in\n\nK. abgelehnt wurde, kündigte der Beklagte an, er werde bei einer weite-\n\nren derartigen Abnahmeverweigerung seinen Fisch anderweitig verkaufen. Mit\n\nSchreiben vom 28. Mai 1998 stellte der Vorstand der Klägerin fest, der Beklagte\n\nhabe am 26. Mai 1998 gegen die in § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung vorge-\n\nschriebene Anlieferungspflicht verstoßen, und verhängte deshalb gegen ihn\n\neine \"Vertragsstrafe\" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von\n\n1.000,00 DM; zudem behielt der Vorstand sich vor, nach § 12 Satz 4 für jede\n\ngefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 % des\n\nhierfür erzielten Erlöses nachzufordern und weitere Fremdlieferungen ebenfalls\n\nmit der Vertragsstrafe zu belegen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten die\n\nRechtsmittelbelehrung erteilt, daß er gegen die Verhängung der Strafe bis zum\n\n5. Juni 1998 Berufung zum Aufsichtsrat einlegen könne. § 12 der Satzung lautet\n\nauszugsweise wie folgt:\n\n\"§ 12\n\nPflichten der Mitglieder\n\nJedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft\n\nzu wahren. Es hat insbesondere\n\na) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Sat-\n\nzung und der aufgrund derselben etwa erlassenen Geschäfts-\n\nordnung, welche auch Vertragsstrafen für den Fall der Zuwider-\n\nhandlung enthalten kann, nachzukommen; insbesondere sei-\n\nnen gesamten Fang an Fischen und Schaltieren sofort nach\n\nRückkehr vom Fischfang nach Maßgabe der Geschäftsordnung\n\nan die Genossenschaft zu liefern;\n\n...\n\nh) bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten gemäß den\n\nvorstehenden Buchstaben a) bis g) sowie bei schuldhafter Ver-\n\nletzung weiterer wesentlicher Mitgliedschaftspflichten eine Ver-\n\ntragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt bis zu\n\n1.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertrags-\n\nstrafe wird vom Vorstand festgesetzt. Gegen den entsprechen-\n\nden Beschluß des Vorstandes ist die Berufung an den Auf-\n\nsichtsrat möglich, der endgültig entscheidet.\n\nDie Verpflichtung der Mitglieder zur Fischlieferung besteht, solan-\n\nge die Mitgliedschaft dauert, sie wird insbesondere nicht durch\n\nKündigung der Mitgliedschaft aufgehoben. Sollte ein Mitglied wäh-\n\nrend der Dauer seiner Mitgliedschaft aus irgendeinem Grunde der\n\nnach Buchst. a) dieses Paragraphen bezeichneten Fischliefe-\n\nrungsverpflichtung nicht nachkommen, so hat er für jede gefange-\n\nne und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 %\n\ndes hierfür erzielten Erlöses an die Genossenschaft als Vertrags-\n\nstrafe zu zahlen. Weist das Mitglied einwandfrei nach, daß die\n\nLieferung nicht möglich war, so kann er selbst auf Antrag, durch\n\nBeschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats, von der Strafe\n\nentbunden werden.\"\n\nDer Beklagte, der ein satzungswidriges Verhalten bestritt und der Kläge-\n\nrin Annahmeverzug vorwarf, lieferte in der Folgezeit seine Fischfänge nicht\n\nmehr an die Genossenschaft. Er wurde - ohne dagegen Rechtsmittel eingelegt\n\nzu haben - zum 1. Januar 1999 aus der Genossenschaft ausgeschlossen. In\n\nder Folgezeit verließen auch andere K.er Fischer die Genossenschaft.\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer \"Ver-\n\ntragsstrafe\" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von 2.000,00 DM\n\nfür den behaupteten Verstoß gegen seine Andienungspflichten am 26. Mai\n\n1998 und an fünf weiteren Tagen; ferner verlangt sie - zum Zwecke der Be-\n\nrechnung der \"Vertragsstrafe\" nach § 12 Satz 4 der Satzung und zur Vorberei-\n\ntung einer darauf gestützten Zahlungsklage - Auskunft über Anzahl, Umfang\n\nund Erlös von Fischanlandungen in der Zeit vom 26. Mai bis 31. Dezember\n\n1998. Widerklagend begehrt der Beklagte die Feststellung, daß der Klägerin\n\ngegen ihn aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch an dritte Abneh-\n\nmer keine Ansprüche aus § 12 Satz 4 der Satzung zustehen. Das Landgericht\n\nhat der Auskunftsklage stattgegeben und im übrigen Klage und Widerklage ab-\n\ngewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und die Klägerin\n\nAnschlußberufung eingelegt. Nach dem Tod des Beklagten haben dessen El-\n\ntern als Erben (nachfolgend: Rechtsnachfolger des Beklagten) den zwischen-\n\nzeitlich unterbrochenen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz aufgenommen.\n\nDas Berufungsgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision verfolgen die Rechtsnachfolger des Beklagten den\n\nAntrag auf Abweisung auch der Auskunftsklage und ihre Widerklage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Rechtsnachfolger des Beklagten ist begründet. Sie führt\n\n- da der Senat wegen Endentscheidungsreife in der Sache selbst entscheiden\n\nkann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) - unter Änderung der vorinstanzlichen Ur-\n\nteile zur Abweisung auch der Auskunftsklage und zum Erfolg der Widerklage.\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 12 Satz 4 der Satzung, auf den\n\ndie Klägerin ihr Auskunftsbegehren stützt, regele genauso wie die der Zah-\n\nlungsklage zugrundeliegende Bestimmung des § 12 Satz 2 Buchst. h entgegen\n\ndem Wortlaut keine \"Vertragsstrafe\", sondern eine Verbandsstrafe; denn sie\n\nsanktioniere nicht Vertragsverstöße, sondern die Verletzung von Mit-\n\ngliedspflichten. Trotz der möglichen Überschneidung der in beiden Bestimmun-\n\ngen vorgesehenen verbandsrechtlichen Sanktionen verstießen die Bestimmun-\n\ngen nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil das Verhältnis beider\n\nVorschriften im Sinne gegenseitiger Ergänzung sinnvoll gelöst werden könne.\n\nDer Klägerin stehe zur Geltendmachung der aus § 12 Satz 4 abgeleiteten\n\nRechte ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegen den Beklagten zu. Die ihr\n\nfehlende Information über Anzahl, Umfang und Erlös der Fischfänge könne der\n\nanlandende Fischer bzw. nach dessen Tod seine Rechtsnachfolger anhand\n\nvorhandener Unterlagen unschwer erteilen. Der Beklagte habe schuldhaft ge-\n\ngen die ihm obliegende Pflicht zur Ablieferung des seit dem 26. Mai 1998 ge-\n\nfangenen Fisches \n\nin M. verstoßen, da Vorstand und Aufsichtsrat \n\nim\n\nRahmen ihrer Zuständigkeit die Schließung der Annahmestelle in K. wirk-\n\nsam beschlossen und umgesetzt hätten. Die gemeinsame Abstimmung von\n\nVorstand und Aufsichtsrat sei trotz des Verstoßes gegen das Satzungsgebot\n\ngetrennter Abstimmung wirksam, da wegen der Einstimmigkeit der Abstimmung\n\naller Mitglieder beider Organe die Zurechenbarkeit des Stimmverhaltens zu\n\ndem jeweiligen Organ nicht zweifelhaft sei; insoweit werde jedoch wegen\n\nRechtsgrundsätzlichkeit die Revision zugelassen.\n\nDiese Beurteilung ist zwar hinsichtlich der Einordnung der Satzungsre-\n\ngelungen als verbandsrechtliche Strafnormen zutreffend; sie hält aber bezüglich\n\nder daraus gezogenen Konsequenzen für die Auskunfts- und die Widerklage\n\n- ohne daß es dabei auf die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten und die\n\ndamit zusammenhängende Zulassungsfrage ankäme - revisionsrechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nII. 1. Auskunftsklage:\n\nEin Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung und Durchset-\n\nzung eines aus § 12 Satz 4 der Satzung abgeleiteten \"Zahlungsanspruchs\"\n\nsteht der Klägerin gegen den Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger schon\n\ndeshalb nicht zu, weil es sich bei der in dieser Norm geregelten \"Vertragsstrafe\"\n\nvon 25 % des Erlöses satzungswidrig nicht an die Genossenschaft abgelieferter\n\nMenge Fisch um eine Verbandsstrafe handelt und den Beklagten als potentiel-\n\nlen \"Beschuldigten\" keine Mitwirkungspflicht, insbesondere keine Informati-\n\nonspflicht, trifft, um dem Verband die Verhängung der Sanktion gegen ihn zu\n\nermöglichen oder auch nur zu erleichtern.\n\n§ 12 Satz 4 der Satzung regelt - wie das Berufungsgericht insoweit im\n\nAnsatz zutreffend erkannt hat - ebenso wie § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung\n\nentgegen der anderslautenden Bezeichnung keine \"Vertragsstrafe\", sondern\n\neine an das korporationsrechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflich-\n\nten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Ver-\n\nbandsstrafe, die entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln ist.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370; Urt. v.\n\n9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988\n\n- II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines\n\nGenossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art\n\nsein. Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft auf\n\nvertraglicher Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhält-\n\nnisses ab, und es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen; das Mitglied\n\ntritt dann seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat das\n\nRechtsverhältnis dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehört\n\nes, auch wenn es auf einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korpo-\n\nrationsrechtlichen Sphäre an. Das Statut kann den Mitgliedern über die Mit-\n\ngliedschaftsrechte und -pflichten im engeren Sinne hinaus genossenschaftliche\n\n(Sonder-)Pflichten auferlegen, die als solche der Geltung des reinen Schuld-\n\nrechts entzogen sind. Insbesondere kommen hierfür Lieferpflichten in Betracht,\n\nwie sie vor allem bei Absatz- und Verwertungsgenossenschaften verbreitet\n\nsind. Kennzeichen dieser Pflichten ist es, daß sie unmittelbar auf der Satzung\n\nberuhen und mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft stehen und fallen:\n\nSie entstehen ohne weiteres durch die mit dem Beitritt verbundene Unterwer-\n\nfung unter die Satzung nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen\n\nund entfallen wieder mit Beendigung der Mitgliedschaft.\n\nSo liegt es hier. Unzweifelhaft gehört die Pflicht des Beklagten zur Ab-\n\nlieferung seiner Fangergebnisse gemäß § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung\n\nnicht der körperschaftsfreien Sphäre an, sondern ist genossenschaftsrechtlicher\n\nArt. § 12 Satz 3 der Satzung bestimmt, daß die Verpflichtung der Genossen zur\n\nFischablieferung besteht, solange die Mitgliedschaft dauert, und nicht schon\n\ndurch die Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben wird. Es ist nicht ersichtlich,\n\ndaß die Klägerin mit dem Beklagten oder den anderen Genossen jeweils einen\n\nIndividualvertrag geschlossen hätte; eine nach § 12 Satz 2 Buchst. a mögliche\n\nGeschäftsordnung, aufgrund derer solche individualvertraglichen Regelungen\n\nhätten getroffen werden können, ist unstreitig nie erlassen worden. Damit sind\n\ndie in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung vorgesehenen Strafen, die\n\ndie Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten, insbesondere der Fischabliefe-\n\nrungspflicht der Genossen sichern sollen, keine Vertragsstrafen, da sie anders\n\nals jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die\n\nSatzung beruhen (BGHZ 21, 370, 373). Das gilt selbst dann, wenn die Ver-\n\nbandsstrafe - wie in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung - in einer\n\nGeldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögens-\n\nstrafe besteht (vgl. RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 25 Rdn. 13; Meyer-Cording,\n\nDie Vereinsstrafe 1957, S. 58 ff., 63). Denn sie ist auch in diesem Fall keine\n\n- auch keine pauschalierte - Schadensersatzforderung, sondern eine Sanktion\n\nvon Verletzungen der (mitgliedschaftlichen) Verbandspflichten. Deshalb ist sie\n\nauch nicht - wie die Vertragsstrafe (vgl. § 339 BGB) - mit dem inkriminierten\n\nVerhalten verwirkt, sondern muß erst durch den Verband festgesetzt werden.\n\nAngesichts des Charakters der in § 12 Satz 4 der Satzung geregelten Strafe als\n\neiner personenrechtlichen Verbandsdisziplinarstrafe versteht es sich von selbst,\n\ndaß der Verband bzw. dessen satzungsmäßig bestimmtes Organ die Grundla-\n\ngen für deren Verhängung in einer auch die entlastenden Umstände umfassen-\n\nden, fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs ge-\n\nhört, selbst ermitteln muß (vgl. dazu RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 19; Soergel/\n\nHadding, BGB 13. Aufl. § 25 Rdn. 46 m.N.); der Beklagte ist als \"Beschuldigter\"\n\nim Rahmen der verbandsrechtlichen, disziplinarischen Ermittlungen in keiner\n\nWeise zur Mitwirkung gegenüber der Klägerin verpflichtet (vgl. etwa § 26 Abs. 2\n\nSatz 3 BDO/§ 20 Abs. 1 Satz 3 BDG zum Schweigerecht des Beschuldigten im\n\nRahmen des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens). Daher traf ihn auch\n\nkeine Informationspflicht aus § 242 BGB gegenüber der Klägerin, um dieser die\n\nErmittlung von Art und Umfang seiner angeblichen Verstöße sowie aus der\n\nDrittvermarktung erzielten Erlöse im Rahmen des § 12 Satz 4 der Satzung zu\n\nermöglichen oder auch nur zu erleichtern. Ebensowenig trifft die Rechtsnach-\n\nfolger des verstorbenen Beklagten eine solche Auskunftspflicht gegenüber der\n\nKlägerin.\n\n2. Widerklage:\n\nDie von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Beklagten weiterver-\n\nfolgte Widerklage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig und\n\nbegründet.\n\nZu Unrecht berühmt sich die Klägerin eines \"Zahlungsanspruchs\" gegen\n\nden Beklagten aus § 12 Satz 4 der Satzung in Höhe von 25 % des Erlöses aus\n\nder Drittvermarktung von Fisch in der Zeit ab Schließung der Anlandestelle\n\nK. bis zum Jahresende 1998. Auch in diesem Zusammenhang kommt es\n\nnicht (mehr) darauf an, ob der Beklagte in dem genannten Zeitraum schuldhaft\n\ngegen seine Fischablieferungspflicht gegenüber der Genossenschaft verstoßen\n\nhat. Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzah-\n\nlungssanktion, die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist,\n\nsondern - wie oben unter II 1 dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nach\n\ndem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 - und erst recht\n\nnach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die Dis-\n\nziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mit-\n\ngliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143,\n\n1, 3; vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18).\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-02/ii-zr-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-02/ii-zr-1-02","retrieved":"2026-07-10 13:51:51.884222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-02/ii-zr-1-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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