{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-11-29","aktenzeichen":"V ZR 445/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 a) Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. Ist der Erlös verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei. Der Schuldner haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz. b) Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten Er- löses beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös ver- braucht zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen ver- wendet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n29. November 2002\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 445/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2\n\na) Der Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2\n\nSatz 2 EGBGB ist inhaltlich ein Anspruch auf Herausgabe des für die unmöglich\n\ngewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1 BGB a.F. Ist der\n\nErlös verbraucht, wird der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei. Der\n\nSchuldner haftet unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB a.F. auf\n\nSchadensersatz.\n\nb) Der Schuldner, der sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des erlangten Er-\n\nlöses beruft, genügt seiner Darlegungslast, wenn er behauptet, den Erlös ver-\n\nbraucht zu haben; er muß nicht darlegen, wofür er das Geld im einzelnen ver-\n\nwendet hat.\n\nBGH, Urt. v. 29. November 2002 - V ZR 445/01 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der\n\nAnschlußrevision des Klägers - das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 15. März 1990 waren W. O. (im folgenden: Erblasser) und\n\ndie Beklagte zu 1 in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer mehre-\n\nrer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch von B. ein-\n\ngetragen. Die Grundstücke stammen aus der Bodenreform und trugen im\n\nGrundbuch den entsprechenden Sperrvermerk.\n\nDer Erblasser verstarb am 26. November 1988 und wurde von der Be-\n\nklagten zu 1 und von seinem Sohn, dem Beklagten zu 2, je zur Hälfte beerbt.\n\nDie Beklagten sind nicht zuteilungsfähig im Sinne der Besitzwechselverord-\n\nnung.\n\nMit notariellem Vertrag vom 20. September 1990 veräußerten die Be-\n\nklagten die Grundstücke für 23.161,80 DM an eine LPG, die am 15. September\n\n1992 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Den Kaufpreis\n\nerhielten die Beklagten gemeinschaftlich ausgezahlt.\n\nDas klagende Land (Kläger) macht hinsichtlich des ursprünglich dem\n\nErblasser gehörenden Anteils an den Grundstücken einen Anspruch auf Her-\n\nausgabe des (anteiligen) Verkaufserlöses geltend. Seine auf Zahlung von\n\n11.580,90 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Tatsacheninstanzen\n\nErfolg gehabt, wobei das Oberlandesgericht die Beklagten gemeinschaftlich\n\nzur Zahlung verurteilt hat. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Be-\n\nklagten ihren Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf ihren Vortrag, den\n\nKaufpreis zur Deckung der allgemeinen Lebenskosten verbraucht zu haben,\n\nweiter. Der Kläger verlangt mit der Anschlußrevision eine Verurteilung der Be-\n\nklagten als Gesamtschuldner und beantragt im übrigen die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch auf Her-\n\nausgabe des hälftigen erlangten Verkaufserlöses nach Art. 233 § 16 Abs. 2\n\nSatz 2 EGBGB für begründet. Soweit sich die Beklagten darauf berufen hätten,\n\nden Verkaufserlös verbraucht zu haben, sei dies als lediglich pauschale Be-\n\nhauptung prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Die Verpflich-\n\ntung der Beklagten sei eine gemeinschaftlich zu erbringende Leistung, keine\n\nGesamtschuld nach § 431 BGB. Die ursprüngliche Verpflichtung, das Grund-\n\nstück an den besser Berechtigten aufzulassen, Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1\n\nEGBGB, sei nämlich von den Miteigentümern (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2\n\nEGBGB) gemeinschaftlich zu erfüllen. Nicht anders sei dann die Verpflichtung\n\nzur Herausgabe des Surrogates zu beurteilen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Re-\n\nvision der Beklagten stand.\n\n1. Die Revision ist ohne Einschränkungen zulässig. Entgegen der Auf-\n\nfassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Zulassung nicht\n\nauf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Anspruch auf Erlösherausgabe\n\nnach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eine gesamtschuldnerische oder eine\n\ngemeinschaftlich zu erfüllende Verpflichtung darstellt. Zwar kann die Zulassung\n\nder Revision auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Streitstoffs,\n\nüber die gesondert entschieden werden kann, beschränkt werden (Senat,\n\nBGHZ 111, 158, 166 m.w.N.). Es genügt auch, wenn sich eine solche Be-\n\nschränkung zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen ergibt (BGH, Urt. v.\n\n25. Februar 1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799; Urt. v. 25. April 1995, VI ZR\n\n272/94, NJW 1995, 1755, 1756; Senat, BGHZ 141, 232, 233 f). Davon ist hier\n\njedoch nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat weder im Tenor noch in\n\nder Begründung zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision nur beschränkt\n\nzulassen wolle. Es hat vielmehr die - unbeschränkte - Zulassung damit begrün-\n\ndet, daß eine bestimmte Rechtsfrage, nämlich die Frage der Haftung mehrerer\n\nSchuldner, ungeklärt sei. Eine Beschränkung auf diese Frage wäre auch recht-\n\nlich gar nicht möglich gewesen. Sie stellt keinen selbständigen Teil des Streit-\n\nstoffs dar, über den gesondert entschieden werden könnte. Es geht bei der\n\nFrage, ob die Beklagten als Gesamtschuldner oder als gemeinschaftliche\n\nSchuldner haften, nicht um die Höhe des Anspruchs, wie die Revisionserwide-\n\nrung meint. Die Frage, in welcher Weise mehrere Schuldner haften, gehört\n\nvielmehr zum Grund des Anspruchs. Denn sie bestimmt den Inhalt der Ver-\n\npflichtung. Ein Gesamtschuldner muß, wenn er darauf in Anspruch genommen\n\nwird, die gesamte Schuld erbringen, ein gemeinschaftlicher Schuldner nur zu-\n\nsammen mit dem oder den anderen gemeinschaftlichen Schuldnern. Über den\n\nGrund des Anspruchs kann aber nur einheitlich entschieden werden; er ist\n\nnicht teilbar im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO (Senat, Urt. v. 21. Februar 1992,\n\nV ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770 m.w.N.). So könnte nicht die Beklagte\n\nzu 1 als Gesamtschuldnerin und der Beklagte zu 2 als gemeinschaftlicher\n\nSchuldner zur Zahlung verurteilt werden. Dann aber fehlt es an einem selb-\n\nständigen Teil des Streitstoffs, auf den eine Revision oder deren Zulassung\n\nbeschränkt werden könnte.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist der Ansatz des Berufungsgerichts, den an\n\nsich auch die Revision nicht in Frage stellt. Da die Beklagten nicht zuteilungs-\n\nfähig waren, waren sie nach den durch das 2. Vermögensrechtsänderungsge-\n\nsetz eingeführten Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform, hier nach\n\nArt. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB, an sich zur unentgeltlichen\n\nAuflassung des Miteigentumsanteils des Erblassers an den Kläger verpflichtet.\n\nDa sie die Grundstücke indes wirksam, als Berechtigte, an einen Dritten ver-\n\näußert haben, ist an die Stelle der unmöglich gewordenen Übertragung nach\n\nArt. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Erlösauskehr getreten\n\n(vgl. nur Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f; Urt. v.\n\n28. Januar 2000, V ZR 78/99, VIZ 2000, 233; Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99,\n\nVIZ 2000, 613).\n\nSoweit die Revision geltend macht, die Vorschriften des Art. 233 §§ 11 ff\n\nEGBGB seien verfassungswidrig, verweist der Senat auf seine ständige Recht-\n\nsprechung, an der er festhält (BGHZ 140, 223, 231 ff; Urt. v. 20. Oktober 2000,\n\nV ZR 194/99, WM 2001, 212 f; Urt. v. 22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002,\n\n483 f).\n\n3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts,\n\ndie Beklagten hätten nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß ihnen die\n\nHerausgabe des Erlöses unmöglich geworden sei.\n\nInhaltlich handelt es sich bei dem Anspruch auf Erlösauskehr nach\n\nArt. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB um einen solchen auf Herausgabe des für\n\ndie unmöglich gewordene Auflassung erhaltenen Ersatzes nach § 281 Abs. 1\n\nBGB a.F. (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453,\n\n454 f). Dieser Anspruch ist nicht auf Zahlung gerichtet mit der Folge, daß der\n\nSchuldner hierfür nach § 279 BGB a.F. schlechthin einzustehen hätte (Senat\n\naaO S. 456). Vielmehr wird er von der Verpflichtung zur Herausgabe des er-\n\nlangten Surrogates, auch wenn es sich dabei um einen Kaufvertragserlös han-\n\ndelt, nach § 275 Abs. 1 BGB a.F. frei, wenn er zur Herausgabe außerstande\n\nist, weil er das erhaltene Geld verbraucht hat (Senat aaO S. 455 f; vgl. auch\n\nSenat, BGHZ 143, 373, 378).\n\nHierauf haben sich die dafür darlegungs- und beweispflichtigen Beklag-\n\nten berufen. Ihr Sachvortrag dazu läßt die erforderliche Substanz nicht vermis-\n\nsen und konnte daher nicht als prozessual unbeachtlich außer acht gelassen\n\nwerden. Schon der Umstand, daß ein erlangter Erlös verbraucht oder auch nur\n\nmit eigenem Geld ununterscheidbar vermischt worden ist, macht die Erfüllung\n\ndes Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten unmöglich; zu einer Zahlungs-\n\npflicht kommt man in solchen Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 280\n\nAbs. 1 BGB a.F. (vgl. Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, WM\n\n1998, 408, 409; Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453,\n\n455 f; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 281 Rdn. 41). Es reicht daher, daß\n\ndieser Umstand vorgetragen wird. Es braucht nicht zusätzlich vorgetragen zu\n\nwerden, für welche Anschaffungen oder Leistungen der Erlös verbraucht wur-\n\nde. Denn ein Anspruch auf Herausgabe dessen, was die Beklagten für das\n\nSurrogat erlangt haben, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.\n\nSoweit der geltend gemachte Anspruch auf § 280 Abs. 1 BGB a.F. we-\n\ngen zu vertretender Unmöglichkeit der Erlösherausgabe gestützt wird, kommt\n\ndem Kläger allerdings § 282 BGB a.F. zugute (Senat, Urt. v. 17. Dezember\n\n1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 456). Die Beklagten haben die Unmöglich-\n\nkeit nur dann nicht zu vertreten, wenn sie das Geld zu einem Zeitpunkt ver-\n\nbraucht haben, in dem sie mit einer Erlösauskehr noch nicht zu rechnen\n\nbrauchten. Wann das der Fall war, unterliegt der Beurteilung durch den Tat-\n\nrichter. Dabei kann dem Grundstückseigentümer die Unkenntnis der durch das\n\nZweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Ansprüche nicht ohne\n\nweiteres vorgeworfen werden (Senat aaO). Der Verfügung standen im konkre-\n\nten Fall keinerlei Hindernisse entgegen, und für den Laien mußte es sich nicht\n\naufdrängen, daß der Gesetzgeber eine Erlösherausgabepflicht statuieren\n\nkönnte. Der Kläger hat Ansprüche erst 1999 geltend gemacht.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung und Zurückver-\n\nweisung (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht geht\n\nwohl, wie die protokollierten Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom\n\n17. Oktober 2001 ergeben und wofür auch spricht, daß den Beklagten Prozeß-\n\nkostenhilfe zu bewilligen war, davon aus, daß der Verkaufserlös verbraucht\n\nwurde. Das läge im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Wegen einer mögli-\n\nchen Zahlungsverpflichtung nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. wird es dann zu klä-\n\nren haben, wann der Erlös von den Beklagten verbraucht worden ist und ob die\n\ndamit verbundene Unmöglichkeit der Herausgabe von ihnen zu vertreten ist,\n\nwobei es Sache der Beklagten ist, zum Zeitpunkt des Verbrauchs des Geldes\n\nnähere Angaben zu machen. Zur Sachverhaltsklärung ist ferner eine Anord-\n\nnung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwägen. Im Falle der Beweisbedürftig-\n\nkeit kann an eine Maßnahme nach § 448 ZPO gedacht werden. Hält das Be-\n\nrufungsgericht hingegen angesichts des Bestreitens des Klägers schon den\n\nUmstand des Verbrauchs selbst für klärungsbedürftig, so kommen Maßnahmen\n\nnach §§ 141 Abs. 1 Satz 1, 448 ZPO auch insoweit in Betracht. Zur Sachver-\n\nhaltsaufklärung (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) könnte auch die Vorlage von Konto-\n\nauszügen der Konten der Beklagten dienen, deren Richtigkeit unter Beweis\n\ngestellt werden kann.\n\nIV.\n\nDie Anschlußrevision bleibt ohne Erfolg.\n\nGeht man - freilich nicht lebensnah - davon aus, daß der Erlös ungeteilt\n\nvorhanden ist, so ist die Annahme, die Herausgabepflicht sei gemeinschaftlich\n\nzu erfüllen, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urt. v. 17. Dezember\n\n1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455).\n\nEtwas anderes gilt - aber das hat das Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt -, wenn der Erlös aufgeteilt worden ist. Dann besteht freilich auch keine\n\ngesamtschuldnerische Haftung, sondern - wie die Anschlußrevision letztlich\n\nnicht verkennt - eine Haftung auf den erhaltenen Erlösanteil.\n\nEine gesamtschuldnerische Haftung kommt nur in Betracht, wenn ein\n\nAnspruch nach § 280 Abs. 1 BGB a.F. wegen von beiden Beklagten zu vertre-\n\ntender Unmöglichkeit der Herausgabe besteht. Denn dann steht der einheitli-\n\nche Schuldgrund der zu vertretenden Leistungsstörung im Vordergrund; die\n\nMitberechtigung nach §§ 741 ff BGB ist für die Erfüllung der Schadensersatz-\n\nverpflichtung nicht mehr maßgeblich. Zu einer anteiligen Haftung kann es aber\n\nauch hier kommen, wenn nämlich durch vorherige Aufteilung des Erlöses eine\n\nanteilige Herausgabepflicht bestand. Insofern kann dann jeder Schuldner auch\n\nnur anteilig zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er die Unmöglichkeit\n\nder Herausgabe seines Anteils zu vertreten hat.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\n Klein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-29/v-zr-445-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 16","ref_norm":"233-16","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-29/v-zr-445-01","retrieved":"2026-07-10 13:42:53.425933+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-29/v-zr-445-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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