{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-11-29","aktenzeichen":"V ZR 40/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 40/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. November 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n18. Dezember 2001 und das Urteil des Landgerichts Mün-\n\nchen I vom 24. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittelverfah-\n\nren, an das Landgericht München I zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin beansprucht von der Beklagten die anteilige Erstattung von\n\nKosten im Zusammenhang mit der Unterhaltung und Instandsetzung des sog.\n\nE. -I. in M. und dessen Übergabe an die Stadt M. .\n\nMit notariellem Vertrag vom 29. März 1989 kaufte die Klägerin von der\n\ndamaligen Deutschen Bundesbahn die Grundstücke des \"E. -I. \"\n\nin M. zum Preis von 390 Mio. DM. Der Kauf umfaßte neben verschiede-\n\nnen bebauten Grundstücken, die mit Erbbaurechten und dinglichen Vorkaufs-\n\nrechten zugunsten der Erbbauberechtigten belastet waren, sämtliche Flächen\n\neines privaten Erschließungssystems. Außerdem übertrug die Deutsche Bun-\n\ndesbahn der Klägerin ihre gegenüber der Landeshauptstadt M. über-\n\nnommene Verpflichtung, das private Erschließungssystem zu erhalten und zu\n\nunterhalten. Die Klägerin verpflichtete sich, die erforderlichen infrastrukturellen\n\nMaßnahmen \"federführend\" für alle Käufer auf deren Rechnung durchzufüh-\n\nren. Dafür sollten die Käufer eine angemessene Vergütung zahlen. Als Fe-\n\nderführende durfte die Klägerin \"alles ... noch Offene\" nach billigem Ermessen\n\nbestimmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Federführende erhielt die Kläge-\n\nrin von der Deutschen Bundesbahn einen einmaligen Zuschuß in Höhe von\n\n29 Mio. DM. Nach Abschnitt B § 4 der Urkunde darf die Klägerin die Käufer\n\nerst dann in Anspruch nehmen, wenn der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich\n\naufgelaufener Zinsen von 4 % p.a. verbraucht ist.\n\nDie Beklagte, die Erbbauberechtigte verschiedener Grundstücke war,\n\nübte in der Folgezeit ihr Vorkaufsrecht aus und wurde Eigentümerin dieser\n\nGrundstücke.\n\nDie Klägerin behauptet, der von der Deutschen Bundesbahn gewährte\n\nZuschuß zuzüglich der vertraglichen Zinsgutschriften sei in Erfüllung der Fe-\n\nderführungsaufgaben bereits bis zum April 1994 vollständig verbraucht wor-\n\nden. Über diesen Betrag hinaus sei sie weiter mit insgesamt 23.066.579 DM\n\nzugunsten der Grundstückseigentümer in Vorlage getreten. Die Klägerin hat\n\nbeantragt, die Beklagte zur Zahlung des auf sie entfallenden anteiligen Betra-\n\nges von 348.383,63 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat be-\n\nhauptet, die Klägerin habe einen erheblichen Teil des Zuschusses von 29 Mio.\n\nDM vertragswidrig verwendet.\n\nDas Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, \"soweit\n\nFederführungskosten entstanden sind, die den Zuschuß aus dem Vertrag vom\n\n29. März 1989 übersteigen.\" Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblie-\n\nben. Hiergegen richtet sich die Revision. Die Klägerin beantragt die Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, es habe hier gemäß § 304 Abs. 1\n\nZPO gesondert über den Anspruchsgrund ein Zwischenurteil ergehen dürfen.\n\nNach Darlegung der Klägerin sei der Verbrauch der 29 Mio. DM hinreichend\n\nwahrscheinlich, so daß darüber endgültig im Betragsverfahren entschieden\n\nwerden könne. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen habe die Kläge-\n\nrin schlüssig vorgetragen; die Beklagte sei deshalb dem Grunde nach zur Ü-\n\nbernahme der anteiligen Investitions- und Federführungskosten für die Erhal-\n\ntung und Herstellung der Infrastruktur im E. -I. verpflichtet.\n\nII.\n\nDies hält der Revision nicht stand.\n\n1. Das Berufungsurteil hat deshalb keinen Bestand, weil das vom Land-\n\ngericht erlassene Grundurteil unzulässig ist.\n\na) Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß\n\n§ 304 Abs. 1 ZPO ist nur dann zulässig, wenn einerseits sämtliche den Grund\n\ndes Anspruchs betreffenden Fragen zur Entscheidung reif sind (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 23. September 1992, IV ZR 199/91, NJW-RR 1993, 91) und andererseits\n\nnach dem Sach- und Streitstand zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit da-\n\nfür gegeben ist, daß der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht\n\n(vgl. Senat, BGHZ 79, 45, 46; Urt. v. 20. Juli 2001, V ZR 170/00, NJW 2002,\n\n302, 304; auch BGHZ 97, 97, 109; 111, 125, 133; 126, 217, 219), für das\n\nNachverfahren also nichts als die Feststellung der Höhe des Anspruchs übrig\n\nbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1980, VI ZR 276/78, LM ZPO § 304 Nr. 43).\n\nDanach war der Erlaß eines Grundurteils auf der Grundlage der bisher getrof-\n\nfenen Feststellungen unzulässig.\n\nb) Allerdings weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß\n\n§ 304 ZPO prozeßwirtschaftlichen Erwägungen entspringt und daher dogmati-\n\nsche Erwägungen bei Auslegung dieser Vorschrift in den Hintergrund treten\n\nkönnen (BGHZ 108, 256, 259). Bedeutung gewinnt die prozeßwirtschaftliche\n\nAusrichtung der Norm namentlich bei der Abgrenzung der Fragen, die bei Er-\n\nlaß des Grundurteils geklärt sein müssen, gegenüber den Fragen, deren Klä-\n\nrung dem Betragsverfahren überlassen werden kann (vgl. Musielak, ZPO,\n\n3. Aufl., § 304 Rdn. 16). Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit können es jedoch\n\nnicht rechtfertigen, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Unter-\n\nscheidung zwischen Grund- und Betragsverfahren zugunsten einer davon los-\n\ngelösten punktuellen Entscheidung über beliebige einzelne Tatbestandsvor-\n\naussetzungen einer Anspruchsnorm aufzugeben. Festzuhalten ist daher ins-\n\nbesondere daran, daß ein Grundurteil erst dann ergehen darf, wenn mit hoher\n\nWahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der eingeklagte Anspruch wenigstens\n\nin irgendeiner Höhe besteht.\n\nc) An den Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils fehlt es.\n\nDas Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß ein Anspruch der\n\nKlägerin nur dann besteht, wenn der von der Verkäuferin geleistete Zuschuß\n\nnebst den aufgelaufenen Zinsen und Verkaufserlösen für Infrastrukturmaß-\n\nnahmen aufgebraucht ist (so bereits Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 31/94,\n\nNJW 1995, 3183, 3185). Es beachtet jedoch nicht, daß hiernach die vertrags-\n\ngemäße Verwendung des Vorschusses Anspruchsvoraussetzung ist, mithin\n\nzum Grund des geltend gemachten Anspruchs zählt. Die Beklagten sind vor\n\neiner Inanspruchnahme durch die Klägerin solange geschützt, als diese den\n\nZuschuß nicht vollständig vertragsgemäß verbraucht hat und hierüber einen\n\nentsprechenden Nachweis führt. Erst wenn der vertragsgemäße Verbrauch\n\nbewiesen ist, bleibt Raum für einen gegebenenfalls dem Betragsverfahren\n\nvorbehaltenen Streit über die Begründetheit und Höhe zusätzlicher Aufwen-\n\ndungen. Das Berufungsgericht hätte demnach vor Erlaß eines Grundurteils\n\nzunächst feststellen müssen, daß der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich auf-\n\ngelaufener Zinsen und Verkaufserlösen tatsächlich und berechtigterweise auf-\n\ngezehrt ist; eine nur \"hinreichende Wahrscheinlichkeit\" des Verbrauchs genügt\n\ninsoweit nicht.\n\nDie Bezeichnung der Zuwendung als \"Zuschuß\" führt zu keiner anderen\n\nBetrachtungsweise. Dies besagt lediglich, daß die Vertragsparteien 1989 da-\n\nvon ausgingen, es würden über die 29 Mio. DM hinaus Kosten entstehen. Es\n\nbefreit die Klägerin weder von einem konkreten Nachweis der im Rahmen ihrer\n\nFederführung angefallenen Kosten, noch erlaubt es ihr eine beliebige Verwen-\n\ndung des Geldes.\n\nAuch der Umstand, daß der Klägerin von der Deutschen Bundesbahn\n\nvorab (A § 15 der Vertragsurkunde) das Recht eingeräumt worden ist, alles\n\nnoch Offene nach billigem Ermessen zu bestimmen, ändert daran nichts. Denn\n\nder Inhalt einer entsprechenden Ermessensentscheidung der Klägerin wäre\n\neiner gerichtlichen Nachprüfung unterworfen; im Falle ihrer Unbilligkeit könnte\n\ndie Maßnahme als unverbindlich angesehen werden (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juli\n\n1995, aaO, 3185). Die nicht willkürliche bzw. vertragsfremde, sondern (im Sin-\n\nne des Kaufvertrags vom 29. März 1989) vertragsgemäße Verwendung des\n\nZuschusses ist demnach eine - zur Überprüfung der Ermessensausübung\n\nfestzustellende - grundsätzliche Bedingung für eine Inanspruchnahme der Be-\n\nklagten.\n\nd) Die vom Berufungsgericht geprüfte \"hinreichende Wahrscheinlich-\n\nkeit\" des Verbrauchs erlangt danach nur insoweit Bedeutung, als es um ver-\n\ntragsgemäße Aufwendungen und Entgelte der Klägerin geht, die den Zuschuß\n\nder Verkäuferin einschließlich der mit ihm erzielten Erlöse überschreiten. Hier-\n\nvon abgesehen, ist das Urteil des Berufungsgerichts aber auch im Hinblick auf\n\nden herangezogenen Prüfungsmaßstab nicht frei von Rechtsfehlern. Das Be-\n\nrufungsgericht begründet die von ihm bejahte Wahrscheinlichkeit lediglich mit\n\nder \"Darlegung der Klägerin\". Dies kann für die Annahme der erforderlichen\n\nWahrscheinlichkeit nicht genügen; denn ansonsten müßte jeder Klägervortrag,\n\nsoweit er überhaupt nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO prozessual beachtlich ist, für\n\nden Erlaß eines Grundurteils ausreichen. Tatsächlich fehlt es aber dann an\n\neiner hohen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Klageanspruchs, wenn\n\ndie ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich bei näherer Prüfung der Klagefor-\n\nderung ein Anspruch in irgendeiner Höhe nicht feststellen läßt (BGH, Urt. v.\n\n1. Juni 1976, VI ZR 162/74, VersR 1976, 987, 988). Dies kann nicht geprüft\n\nwerden, ohne daß auch der Vortrag der Beklagten, die eingehend und nach-\n\ndrücklich bestritten hat, daß die Klägerin den Zuschuß in voller Höhe zweck-\n\nentsprechend für Infrastrukturmaßnahmen verbrauchte, Berücksichtigung fin-\n\ndet. Das Berufungsgericht wird daher - sollte es die Anspruchsvoraussetzun-\n\ngen feststellen - nicht allein auf Grund des Klägervortrags über die ausrei-\n\nchende Wahrscheinlichkeit vertragsgemäßer Aufwendungen und Entgelte in\n\neinem den Zuschuß übersteigenden Umfang entscheiden können.\n\ne) Der Erlaß des Grundurteils ist unter den gegebenen Umständen auch\n\nnicht etwa deshalb unschädlich, weil durch den Vorbehalt, daß die Klageforde-\n\nrung dem Grunde nach nur insoweit berechtigt ist, als \"Federführungskosten\n\nentstanden sind, die den Zuschuß aus dem Vertrag vom 29. März 1989 über-\n\nsteigen\", die Interessen der Beklagten im Betragsverfahren hinreichend ge-\n\nwahrt sind. Mit dem Hinweis, das Grundurteil entscheide nicht \"rechtskräftig\"\n\nüber die Frage des Aufbrauchens des Zuschusses, will das Berufungsgericht\n\noffensichtlich verdeutlichen, daß dem Grundurteil insoweit keine Bindungswir-\n\nkung zukommen soll. Zwar ist es zutreffend, daß die Bindung des Gerichts\n\nnach § 318 ZPO nicht weiter reichen kann, als im Grundurteil tatsächlich eine\n\nEntscheidung getroffen worden ist (vgl. BGHZ 35, 248, 252; BGH, Urt. v.\n\n26. September 1996, VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188, 189). Die einge-\n\nschränkte Bindungswirkung zeigt vorliegend aber gerade, daß mit dem Grund-\n\nurteil nicht - wie vom Gesetz verlangt - eine Aufteilung des Prozeßstoffs nach\n\nGrund und Betrag erreicht wird, weil mit der ungeklärten Frage des Aufbrau-\n\nchens des Vorschusses auch über die Frage entschieden wird, ob überhaupt\n\nein Anspruch der Klägerin besteht, die Klage also dem Grunde nach gerecht-\n\nfertigt ist. Mit dem Grundurteil in der vorliegenden Form ist mithin verfahrens-\n\nwidrig allenfalls über einzelne Elemente der Begründetheit entschieden wor-\n\nden (vgl. BGHZ 72, 34, 36; 108, 256, 259); letztlich wird mit dem \"Grundurteil\"\n\nnur nochmals das ausgesprochen, was der Senat bereits in seinem Urteil vom\n\n14. Juli 1995 (aaO) erkannt hat.\n\n2. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, insbesondere\n\nist der Rechtsstreit - entgegen der Ansicht der Revision - nicht im Sinne einer\n\nKlageabweisung zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).\n\na) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1995 (aaO) ge-\n\nklärt, daß Vorkäufer, wie hier die Beklagte, über § 505 Abs. 2 BGB a.F. an die\n\nzwischen der Deutschen Bundesbahn und der Klägerin vereinbarte \"Federfüh-\n\nrungsregelung\" gebunden sind. Hierbei handelt es sich weder um einen Ver-\n\ntrag zu Lasten Dritter, noch stellt die Regelung einen - für den eintretenden\n\nVorkaufsberechtigten unverbindlichen - Fremdkörper innerhalb des Kaufver-\n\ntrages dar.\n\nb) Soweit die Revision einen Anspruch auf Rechnungslegung analog\n\n§ 666 BGB einwendet, kann dahinstehen, ob ein solcher tatsächlich gegeben\n\nund noch immer nicht erfüllt ist. Die Beklagte sieht selbst in der Rechnungsle-\n\ngung - zutreffend - keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern macht lediglich ein\n\nZurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend. Das kann jedoch nicht zur\n\nKlageabweisung führen (§ 274 BGB) und steht im übrigen auch dem Erlaß ei-\n\nnes Grundurteils nicht entgegen (vgl. RGZ 123, 6, 7).\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision reicht das Klägervorbringen auch\n\nzur Darlegung der Klageforderung aus. Die von der Klägerin vorgelegte Ab-\n\nrechnung, aus der sie den eingeklagten Anspruch herleitet, weist die Zeit-\n\npunkte aus, zu denen behauptete Ausgaben in Abzug gebracht werden sollen.\n\nOb diese Termine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend sind, ist\n\nkeine Frage hinreichenden Vorbringens, sondern eine noch zu klärende Frage\n\nder Begründetheit.\n\nd) Ob die Klägerin hinsichtlich der \"Federführungsgebühren\" das ihr\n\neingeräumte Leistungsbestimmungsrecht wirksam und der Billigkeit entspre-\n\nchend ausgeübt hat, bedarf derzeit noch keiner Entscheidung. Eine Klageab-\n\nweisung kann nämlich selbst der vollständige Wegfall dieser Position nicht\n\nrechtfertigen. Die Klägerin hat insoweit (netto) 12.765.000 DM für sich in An-\n\nspruch genommen. Wird berücksichtigt, daß sie nach angeblichem Verbrauch\n\ndes Zuschusses noch 23.066.579 DM aufgewandt haben will, so bliebe selbst\n\nbei Ablehnung jeden Entgelts noch ein den Zuschuß übersteigender Betrag\n\nübrig.\n\ne) Auch die Berücksichtigung der Avalprovision zugunsten der Gesell-\n\nschafter der Klägerin scheitert nicht schon aus Rechtsgründen. Wie der Senat\n\nbereits entschieden hat, hatte die Deutsche Bundesbahn als Verkäuferin auch\n\nbei einer Bestellung der Klägerin zur Federführenden ein legitimes Interesse\n\ndaran, jeden Erwerber einzelner Grundstücke in der Entscheidung über die Art\n\nund Weise der Erfüllung der im Hinblick auf das private Erschließungssystem\n\nübertragenen Pflichten zu binden (Urt. v. 14. Juli 1995, aaO, 3185). Damit kor-\n\nrespondiert ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Verkäuferin und damit\n\nauch eine Beteiligung der Vorkäufer an den Kosten der insoweit zu stellenden\n\nBürgschaft. Vor diesem Hintergrund ist die Kostentragungsregelung in Ab-\n\nschnitt A § 23 der Vertragsurkunde weder ein Fremdkörper noch in einem en-\n\ngen Sinne zu verstehen; sie betrifft alle Aufwendungen, die die Klägerin täti-\n\ngen muß, um die verlangte Sicherheit zu beschaffen. Soweit die Bürgin daher,\n\nwie die Klägerin behauptet, ihr Engagement von einer Rücksicherung durch\n\nRückbürgschaften oder Freihalteerklärungen der Gesellschafter abhängig\n\nmachte, wären auch die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.\n\nf) Ebensowenig kann die Berücksichtigung der Kosten für die Überfüh-\n\nrung des Infrastruktursystems in die Zuständigkeit der Landeshauptstadt Mün-\n\nchen schon jetzt ausgeschlossen werden. Ob die insoweit angesetzten Kosten\n\nentstanden sind, ist ggf. durch Beweisaufnahme zu klären. Nichts anderes gilt\n\nfür die Angriffe der Beklagten gegen die Billigkeit der von der Klägerin getrof-\n\nfenen Leistungsbestimmung. Hier wird insbesondere zu klären sein, ob die an-\n\ngesetzten Kosten erforderlich waren oder etwa - wie die Beklagte einwendet -\n\nwegen eines guten Zustandes und voller Funktionsfähigkeit des Erschlie-\n\nßungssystems überhöht.\n\ng) Die Klageforderung ist auch nicht teilweise verjährt. Entgegen der\n\nAnsicht der Revision ist die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB\n\na.F. nicht einschlägig. Es galt vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist aus\n\n§ 195 BGB a.F.; denn die Verpflichtung, die Infrastrukturmaßnahmen in der\n\nbezeichneten Weise gegen eine Vergütung durch die Klägerin erledigen zu\n\nlassen, ist Teil der der Beklagten für den Fall des Erwerbs einzelner Grundstü-\n\ncke auferlegten Gegenleistung (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, aaO, 3185).\n\nAnsprüche auf die von einem Käufer geschuldete Gegenleistung verjährten bei\n\nGrundstückskaufverträgen aber nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Recht in dreißig Jahren (vgl. Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl. § 195\n\nRdnr. 5). Die Klageerhebung führte demnach zu einer Unterbrechung der\n\nVerjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F.; an deren Stelle ist seit dem 1. Januar\n\n2002 die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB getreten\n\n(vgl. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB).\n\n3. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist\n\naber - auf die Rüge der Revision (vgl. Senat, Urt. v. 22. März 1991, V ZR\n\n16/90, NJW 1991, 2082, 2083) - nicht an das Berufungsgericht, sondern an\n\ndas Landgericht zurückzuverweisen. Denn schon das erstinstanzliche Verfah-\n\nren litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO a.F.\n\nDas Berufungsgericht hätte bereits nach dieser Vorschrift das Urteil des Land-\n\ngerichts aufheben und die Sache an dieses zurückverweisen müssen (vgl.\n\nauch BGH, Urt. v. 12. Januar 1994, XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381\n\nm.w.N.).\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-29/v-zr-40-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-29/v-zr-40-02","retrieved":"2026-07-10 13:43:37.154397+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-29/v-zr-40-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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