{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-11-29","aktenzeichen":"V ZR 309/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZGB § 55 Abs. 2 Eine Funktionsvollmacht berechtigte nicht zur Vertretung eines Betriebes beim Abschluß eines beurkundungsbedürftigen Vertrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n29. November 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 309/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZGB § 55 Abs. 2\n\nEine Funktionsvollmacht berechtigte nicht zur Vertretung eines Betriebes beim\n\nAbschluß eines beurkundungsbedürftigen Vertrages.\n\nBGH, Urt. v. 29. November 2002 - V ZR 309/01 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Juli\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der\n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. August 1997\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein\n\nGebäude.\n\nDie Beklagten bewohnten aufgrund Mietvertrags ein auf einem volksei-\n\ngenen Grundstück errichtetes Einfamilienhaus in B. -P. . Rechtsträger\n\ndes Grundstücks war die Versorgungseinrichtung des Ministerrats der DDR\n\n(VEM). Im Dezember 1989 beschloß der Ministerrat, die Einfamilienhäuser, die\n\nsich in der Rechtsträgerschaft der VEM befanden, zu verkaufen. Mit notariell\n\nbeurkundetem Vertrag vom 20. Februar 1990 kauften die Beklagten das von\n\nihnen bewohnte Haus und beantragten die Verleihung eines Nutzungsrechts\n\nan dem Grundstück. Die VEM wurde in der Notarverhandlung von dem Leiter\n\nihrer Abteilung Recht und Grundstücksverkehr, E. , vertreten. Zur Ge-\n\nnehmigung des Vertrages nach der Grundstücksverkehrsverordnung, zur Be-\n\ngründung von Gebäudeeigentum und zur Verleihung eines Nutzungsrechts an\n\ndem Grundstück kam es bis zum 3. Oktober 1990 nicht. Die Beklagten berüh-\n\nmen sich einer Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 3 SachenRBerG.\n\nDurch Bescheid vom 26. Januar 1995 wurde das Eigentum an dem\n\nGrundstück der Klägerin zugeordnet. Sie hält den Kaufvertrag vom 20. Februar\n\n1990 für unwirksam. Sie hat beantragt, die Unwirksamkeit des Vertrages fest-\n\nzustellen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat\n\ndie Berufung der Beklagten mit Urteil vom 21. Juli 1998 zurückgewiesen. Die-\n\nses Urteil hat der Senat durch Urteil vom 26. November 1999, V ZR 325/98, NJ\n\n2000, 372 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Mit dem nunmehr an-\n\ngefochtenen Urteil hat das Kammergericht der Berufung der Beklagten stattge-\n\ngeben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klä-\n\ngerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag vom 20. Februar 1990 wir-\n\nke gegen die Klägerin. Die VEM sei beim Abschluß des Kaufvertrages mit den\n\nBeklagten zwar nicht wirksam vertreten gewesen, weil E. weder nach\n\ndem Geschäftsverteilungsplan der VEM vertretungsberechtigt noch durch ge-\n\nsiegelte Vollmacht bevollmächtigt gewesen sei. Nach Treu und Glauben sei es\n\nder Klägerin jedoch verwehrt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nDie Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, das\n\nBerufungsgericht sei durch das Senatsurteil vom 26. November 1999 gem.\n\n§ 565 Abs. 2 ZPO daran gehindert gewesen, die Berufung der Klägerin auf die\n\nmangelnde Vertretung der VEM beim Abschluß des Vertrages vom 20. Februar\n\n1990 als durch Treu und Glauben ausgeschlossen zu werten.\n\nDas Berufungsgericht hat im ersten Berufungsurteil ausgeführt, der\n\nKaufvertrag vom 20. Februar 1990 sei nichtig, weil die Rechtsträgerschaft an\n\ndem Grundstück vor dem Verkauf des Gebäudes auf den Rat des Stadtbezirks\n\nB. -P. hätte übertragen werden müssen. E. habe das Gebäude\n\nallein als Vertreter des Rates des Stadtbezirks verkaufen können. Das ist nach\n\ndem Senatsurteil vom 26. November 1999 rechtsfehlerhaft. Allein insoweit war\n\ndas Berufungsgericht gebunden.\n\nZu der nunmehr von dem Berufungsgericht entschiedenen Frage, ob der\n\nKlägerin die Berufung auf das Fehlen einer wirksamen Vertretung der VEM in\n\nder Notarverhandlung versagt ist, enthält das Senatsurteil vom 26. November\n\n1999 keine Aussage. Soweit der Senat sich im Verfahren V ZR 325/98 an einer\n\nabschließenden Entscheidung gehindert gesehen hat, weil es zur Frage der\n\nVertretung der VEM beim Abschluß des Vertrages vom 20. Februar 1990 weite-\n\nrer Feststellungen bedürfe, bedeutet die Zulässigkeit der Geltendmachung des\n\nVertretungsmangels durch die Klägerin nur eine mittelbare Grundlage der Ent-\n\nscheidung. Derartige Grundlagen einer Entscheidung nehmen nach ständiger\n\nRechtsprechung an der Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses\n\nnicht teil (BGHZ 3, 321, 325 f; 22, 370, 373; Senatsurt. v. 7. Februar 1969,\n\nV ZR 115/65, NJW 1969, 661).\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die VEM in der Urkundsver-\n\nhandlung nicht wirksam vertreten worden ist. Das ist nicht zu beanstanden.\n\n1. Eine organschaftliche Befugnis von E. zur Vertretung der VEM\n\nbestand nicht. Nach § 9 Abs. 1 der Ordnung über die Stellung und die Aufga-\n\nben der Versorgungseinrichtung des Ministerrats der Deutschen Demokrati-\n\nschen Republik B. -N. vom 16. Juli 1984 wurde die VEM\n\nim Rechtsverkehr durch ihren Direktor, im Falle dessen Verhinderung durch\n\nden beauftragten Stellvertreter des Direktors, vertreten. Gemäß § 9 Abs. 2 der\n\nOrdnung waren darüber hinaus \"die Bereichsdirektoren, Abteilungsleiter und\n\nanderen Leiter berechtigt, die Versorgungseinrichtung entsprechend den\n\nFestlegungen des Geschäftsverteilungsplans zu vertreten\". Die Stellung des\n\nLeiters der Abteilung Recht und Grundstücksverkehr war in Ziff. 3.5. des Ge-\n\nschäftsverteilungsplans der VEM vom 1. Dezember 1987 geregelt. Nach dem\n\ndritten Anstrich der Bestimmung oblag dem Leiter der Abteilung \"die Vertretung\n\nder Einrichtung im Rechtsverkehr mit der Vollmacht des Direktors\". Die Not-\n\nwendigkeit der Bevollmächtigung ist in dem siebten Anstrich \"für den Erwerb\n\nvon Grundstücken und Gebäuden\" ausdrücklich wiederholt worden. Daß sie\n\nnicht auch für die im folgenden Anstrich angesprochene Berechtigung des\n\nLeiters vorgesehen ist, \"auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen alle\n\nweiteren Rechtsgeschäfte in Grundstückssachen abzuschließen\", bedeutet\n\nnicht, daß hierunter die Veräußerung von Gebäuden fiel, die auf Grundstücken\n\nin der Rechtsträgerschaft der VEM errichtet waren. Denn die Geschäftsord-\n\nnung der VEM sah solche Verkäufe nicht vor.\n\n2. Eine Bevollmächtigung von E. zur Vertretung der VEM in be-\n\nglaubigter oder gesiegelter Form (§§ 295 Abs. 2 Satz 2 , 297 Satz 2, 57 Abs. 2\n\nSatz 2 ZGB, Art. 231 § 8 Abs. 1 EGBGB) war entgegen der Meinung der Revi-\n\nsionserwiderung auch nicht deshalb entbehrlich, weil es zu den ständigen Auf-\n\ngaben von E. gehört hätte, die VEM beim Verkauf von Gebäuden auf\n\nden Grundstücken zu vertreten, die sich in ihrer Rechtsträgerschaft befanden\n\n(§ 55 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Auch soweit Mitarbeiter eines Betriebes oder einer\n\neinem Betrieb gleichgestellten Einrichtung \n\n(§ 11 Abs. 3 ZGB) \n\nin der\n\nSchlußphase der DDR damit betraut waren, Grundstücke und Gebäude aus\n\ndem Volkseigentum zu verkaufen, gehörte dies nicht zu den Aufgaben, die ei-\n\nnem Mitarbeiter eines Betriebes üblicherweise übertragen waren und daher\n\naufgrund Funktionsvollmacht erfolgen konnten (vgl. Mühlmann/Krüger, NJ\n\n1976, 93, 95). Die Verkäufe von Gebäuden auf volkseigenen Grundstücke\n\ndienten nicht der Erfüllung der allgemein einem Betrieb obliegenden Aufgaben,\n\nsondern erfolgten zur Privatisierung des Volkseigentums in einer historisch\n\neinmaligen Situation. Die hierzu abgeschlossenen Verträge bedurften notariel-\n\nler Beurkundung und staatlicher Genehmigung (§§ 295 Abs. 2 Satz 2, 297\n\nSatz 2 ZGB). Der Abschluß derartiger Verträge war kein übliches Geschäft, bei\n\ndem der Geschäftspartner eines Betriebes der Notwendigkeit enthoben sein\n\nsollte, sich der Bevollmächtigung des für den Betrieb Handelnden zu versi-\n\nchern, und bei dem es umgekehrt von dem Betrieb hinzunehmen war, daß ein\n\nMitarbeiter die ihm erteilte Vollmacht überschritt. Das \"Handbuch für Notare der\n\nDeutschen Demokratischen Republik\" ging deswegen für beurkundungspflich-\n\ntige Rechtsgeschäfte auch von der Vertretung eines Betriebs durch den ge-\n\nsetzlichen Vertreter aus (Handbuch S. 23 ff). Von dessen Befähigung zur Ver-\n\ntretung hatte sich der Notar vor der Beurkundung durch Einsichtnahme in das\n\njeweilige Register zu versichern und dies in der Urkunde zu vermerken (Ziff.\n\n3.2.2. der Ordnung über die Organisation der Arbeit des staatlichen Notariats).\n\nIm Falle der Vertretung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter war dessen\n\nVollmacht nachzuweisen (Handbuch S. 27). Das ist mit der Annahme unverein-\n\nbar, die formlose Betrauung mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in\n\neinem Betrieb könne zu der Befugnis führen, beurkundungsbedürftige Verträge\n\nin Vertretung des Betriebs zu schließen.\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revisionserwiderung auch gegen die\n\nFeststellung des Berufungsgerichts, E. habe bei Abschluß des Vertrages\n\nvom 20. Februar 1990 nicht aufgrund gesiegelter Vollmacht der VEM gehan-\n\ndelt. Die insoweit gegen das Verfahren des Berufungsgerichts erhobenen Rü-\n\ngen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Darstellung wird\n\ngem. § 565a ZPO a.F. abgesehen.\n\nIV.\n\nZu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, der Klägerin sei unter\n\ndem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Berufung auf die mangelnde\n\nVertretung der VEM bei Abschluß des Kaufvertrags verwehrt. Zwar ist nach der\n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai\n\n2001, III ZR 111/99, WM 2001, 1723, 1725) bei der Frage, ob eine öffentlich-\n\nrechtliche Körperschaft trotz der Verletzung der für sie geltenden besonderen\n\nFormvorschriften auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden kann,\n\nwegen der gleichartigen Interessenlage, wie sie bei der Mißachtung von allge-\n\nmeinen Formvorschriften besteht, immer zu prüfen, ob der Grundsatz von Treu\n\nund Glauben einer Berufung auf den Formmangel entgegensteht. Grundsätz-\n\nlich kommt dies nur dann in Betracht, wenn die Nichtigkeitsfolge für den ande-\n\nren Vertragsteil schlechthin untragbar ist oder wenn das für die Willensbildung\n\nder Körperschaft maßgebliche Beschlußorgan den Abschluß des Verpflich-\n\ntungsgeschäfts gebilligt hat. Diese Rechtsprechung betrifft aber nur die Verlet-\n\nzung von Formvorschriften, nicht dagegen den Mangel der Vertretungsmacht.\n\nDieser Mangel kann im Ergebnis grundsätzlich nicht durch den Einwand des\n\nVerstoßes gegen Treu und Glauben außer Kraft gesetzt werden (BGH aaO\n\nS. 1726). So verhält es sich hier. Der durch E. als vollmachtlosen Ver-\n\ntreter abgeschlossene Kaufvertrag vom 20. Februar 1990 ist mangels Geneh-\n\nmigung durch die VEM unwirksam. Insoweit käme lediglich eine Verpflichtung\n\nvon E. auf Ersatz des Vertrauensschadens gemäß § 59 Abs. 2 ZGB in\n\nBetracht. Daß der Verkauf des Gebäudes an die Beklagten auf einen Beschluß\n\ndes Ministerrats der DDR zurückgeht, ist dagegen ebenso ohne Bedeutung wie\n\ndie Tatsache, daß der Urkundsnotar im Hinblick auf die Vertretungsmacht von\n\nE. einem Irrtum unterlegen ist. Beides führt nicht unter dem Gesichts-\n\npunkt Treu und Glauben zu einer Beschränkung der Rechte der Klägerin.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-29/v-zr-309-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 8","ref_norm":"231-8","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-29/v-zr-309-01","retrieved":"2026-07-10 13:44:38.188635+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-29/v-zr-309-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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