{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-11-29","aktenzeichen":"V ZR 105/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bm; BauGB § 11 Abs. 2 Verkündet am: 29. November 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Privatrechtliche städtebauliche Verträge, mit denen Grundstücke zur Deckung des Wohnbedarfs an Ortsansässige veräußert werden (\"Einheimischenmodelle\"), unterliegen - jedenfalls bei Vertragsschluß vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen am 31. Dezember 1994 - nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, sondern sind an dem - jetzt in § 11 Abs. 2 BauGB geregelten - Gebot angemessener Vertragsgestaltung zu messen. Austauschverhältnisses, b) Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung ermöglicht nicht nur eine Kontrolle des vertraglichen eine Überprüfung der einzelnen Vertragsklauseln. Hierbei erlangen - unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage bei Einheimischenmodellen - auch die den §§ 9 bis 11 AGBG zugrundeliegenden Wertungen Bedeutung. Es ist jedoch - weitergehend als nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - eine Kompensation von Vertrags- klauseln, die für sich genommen unangemessen sind, durch vorteilhafte Bestimmungen im übrigen Vertrag möglich. sondern auch c) Eine Regelung bei Verkauf eines Grundstücks im Rahmen eines Einheimischenmodells, die die Käufer im Fall einer Weiterveräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluß zur Abführung der Differenz zwischen Ankaufspreis und Bodenwert ver- pflichtet, stellt keine unangemessene Vertragsgestaltung dar. Die Gemeinde hat jedoch bei ihrer Ermessensentscheidung über die Einforderung des Mehrerlöses auch die per- sönlichen Verhältnisse der Käufer zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 105/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nAGBG § 9 Bm; BauGB § 11 Abs. 2\n\nVerkündet am:\n29. November 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Privatrechtliche städtebauliche Verträge, mit denen Grundstücke zur Deckung des\nWohnbedarfs an Ortsansässige veräußert werden (\"Einheimischenmodelle\"), unterliegen\n- jedenfalls bei Vertragsschluß vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die EG-Richtlinie vom\n5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen am 31. Dezember\n1994 - nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, sondern sind an dem - jetzt\nin § 11 Abs. 2 BauGB geregelten - Gebot angemessener Vertragsgestaltung zu messen.\n\nAustauschverhältnisses, \n\nb) Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung ermöglicht nicht nur eine Kontrolle des\nvertraglichen \neine\nÜberprüfung der einzelnen Vertragsklauseln. Hierbei erlangen - unter Berücksichtigung\nder besonderen Interessenlage bei Einheimischenmodellen - auch die den §§ 9 bis 11\nAGBG zugrundeliegenden Wertungen Bedeutung. Es ist jedoch - weitergehend als nach\ndem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - eine Kompensation von Vertrags-\nklauseln, die für sich genommen unangemessen sind, durch vorteilhafte Bestimmungen\nim übrigen Vertrag möglich.\n\nsondern \n\nauch \n\nc) Eine Regelung bei Verkauf eines Grundstücks im Rahmen eines Einheimischenmodells,\n\ndie die Käufer im Fall einer Weiterveräußerung innerhalb von zehn Jahren nach\nVertragsschluß zur Abführung der Differenz zwischen Ankaufspreis und Bodenwert ver-\npflichtet, stellt keine unangemessene Vertragsgestaltung dar. Die Gemeinde hat jedoch\nbei ihrer Ermessensentscheidung über die Einforderung des Mehrerlöses auch die per-\nsönlichen Verhältnisse der Käufer zu berücksichtigen.\n\nBGH, Urt. v. 29. November 2002 - V ZR 105/02 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Darmstadt\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 5. März 2002 aufgehoben und das Urteil der\n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. August\n\n1999 abgeändert.\n\nDie Beklagten werden \n\nverurteilt, als Gesamtschuldner\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)\n\n(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:16)(cid:1)(cid:17)(cid:0)(cid:18)(cid:5)(cid:16)(cid:1)(cid:19)(cid:13)\n\n(cid:6)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:23)\n\n(cid:24)(cid:22)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:14)(cid:29)(cid:26)(cid:30)(cid:31)(cid:1)(cid:4)(cid:23) (cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:4)!\"(cid:24)(cid:16)#(cid:22)#(cid:22)$&%(cid:4)(cid:0)\n\n33.700,37 \n\ndie Klägerin zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-\n\nschuldner.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1988 kauften die Beklagten von\n\nder Deutschen Stadtentwicklungsgesellschaft mbH ein 709 m² großes Bau-\n\ngrundstück zum Preis von 92.860,80 DM zuzüglich 66.005,96 DM anteiliger\n\nErschließungskosten. Die vertraglichen Vereinbarungen entsprachen einem\n\nMustervertrag der Verkäuferin, die von der klagenden Gemeinde mit der Ver-\n\näußerung der in einem Neubaugebiet gelegenen Grundstücke betraut worden\n\nwar. Unter § 6 Abs. 3 der Urkunde wurde vereinbart:\n\n\"Verkauft der Käufer sein Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach\nKaufvertragsabschluß, so hat er die Differenz zwischen dem erzielten\nVerkaufspreis und dem Ankaufspreis an die Stadt B. (scil.\ndie Klägerin) abzuführen; ist das Grundstück ganz oder teilweise bebaut,\nso bestimmt sich der Abführungsbetrag aus der Differenz zwischen dem\nvom Gutachterausschuß (§§ 192 ff. BauGB) festgestellten oberen Bo-\ndenwert und dem Ankaufspreis ...\"\n\nNach § 6 Abs. 4 der Urkunde wurde diese Verpflichtung zugunsten der\n\nKlägerin \"in der Weise\" versprochen, daß sie \"unmittelbar das Recht erwirbt,\n\ndie Leistungen zu fordern (§ 328 BGB).\"\n\nDie Beklagten, die auf dem Grundstück inzwischen ein größeres Einfa-\n\nmilienhaus errichtet hatten, verkauften das Anwesen mit notariellem Vertrag\n\nvom 29. Juni 1993 zum Preis von 900.000 DM weiter. Nach einer Verkehrs-\n\nwertermittlung des Gutachterauschusses beläuft sich die Differenz zwischen\n\ndem von den Beklagten entrichteten Ankaufspreis und dem Verkehrswert des\n\nGrundstücks im Zeitpunkt der Weiterveräußerung auf 131.823 DM.\n\nDie Klägerin reduzierte diesen Betrag für jedes Jahr bestehenden Ei-\n\ngentums der Beklagten um 10 % und nimmt die Beklagten auf Zahlung eines\n\nAbschöpfungsbetrags in Höhe von 65.912,19 DM, mithin 33.700,37 \n\n(cid:13)((cid:0)*)\n\nn-\n\nspruch. Ihre Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit\n\n’\n\nder zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen,\n\nverfolgt sie ihr Klageziel weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Vertragsklausel, die die Beklagten zur\n\nAbführung des bei der Weiterveräußerung des Grundstücks erzielten Mehrer-\n\nlöses verpflichten soll, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG für unwirk-\n\nsam. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift sei nicht durch § 11 Abs. 1 Satz 2\n\nNr. 2 BauGB, aus dem die Zulässigkeit sogenannter Einheimischenmodelle\n\nfolge, ausgeschlossen. Auch wenn die öffentliche Verwaltung bei Einheimi-\n\nschenmodellen eigennützige wirtschaftliche Interessen jedenfalls nicht vorran-\n\ngig verfolge, habe sie doch eine weitaus stärkere Position inne, so daß ihre\n\nVertragspartner durch die Regelungen des AGB-Gesetzes zu schützen seien.\n\nZudem könne der Begriff der \"Angemessenheit\" im Sinne von § 11 Abs. 2\n\nBauGB nicht anders ausgelegt werden als die für § 9 AGBG maßgebende\n\n\"unangemessene Benachteiligung\". Da beide Regelungen im Einklang mitein-\n\nander stünden, bestehe für die Annahme einer das AGB-Gesetz verdrängen-\n\nden Wirkung des § 11 BauGB keine Veranlassung. Im vorliegenden Fall\n\nscheitere die zur Ermittlung des Abführungsbetrags vereinbarte Schiedsgu-\n\ntachtenklausel an der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, weil sie den Eindruck\n\nerwecke, die Feststellungen des Schiedsgutachters seien endgültig. Auf eine\n\nIndividualvereinbarung über die Einholung eines Schiedsgutachtens könne\n\nsich die Klägerin nicht berufen, weil sie für deren Zustandekommen beweisfäl-\n\nlig geblieben sei.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin ihre\n\nForderung auf Abführung des Mehrerlöses auf eine wirksame Vereinbarung\n\nunter § 6 Abs. 3 Satz 1 der notariellen Urkunde stützen.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, das als\n\nPrüfungsmaßstab sowohl das Verbot unangemessener Benachteiligung gemäß\n\n§ 9 AGBG (i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB) als auch das nunmehr in § 11 Abs. 2\n\nSatz 1 BauGB kodifizierte Gebot angemessener Vertragsgestaltung in Erwä-\n\ngung zieht. Vorliegend ist zum einen über formularvertragliche Bestimmungen\n\nzu entscheiden (vgl. BGHZ 118, 229, 238 f), während zum anderen das hier\n\nmaßgebliche, durch § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 der notariellen\n\nUrkunde begründete privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Parteien\n\n(vgl. § 328 Abs. 1 BGB) dadurch gekennzeichnet wird, daß es auf die Verwirk-\n\nlichung städtebaulicher Planungsziele der Klägerin gerichtet ist.\n\na) Die Veräußerung des Grundstücks an die Beklagten, bei der sich die\n\nKlägerin einer von ihr beauftragten Zwischenerwerberin bediente, erfolgte im\n\nRahmen eines sogenannten Einheimischenmodells. Hierdurch soll in Gemein-\n\nden, die eine starke Nachfrage nach Bauland durch auswärtige Interessenten\n\nverzeichnen, Einheimischen der Erwerb von Bauflächen zu bezahlbaren, in der\n\nRegel deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen ermöglicht werden\n\n(VGH München, NVwZ 1990, 979; Jachmann, MittBayNot 1994, 93; Busse,\n\nBayVBl. 1994, 353). Die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger die Bauleitpla-\n\nnung ergänzender städtebaulicher Verträge zur Deckung des Wohnbedarfs der\n\nortsansässigen Bevölkerung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB) war bereits\n\nunter der Geltung des Bundesbaugesetzes anerkannt (Senat, Urt. v. 2. Oktober\n\n1998, V ZR 45/98, NJW 1999, 208, 209; BVerwGE 92, 56, 59 ff). Von ihr ging\n\nauch der Gesetzgeber bei Einführung des § 124 Abs. 2 BauGB 1987 aus\n\n(Grziwotz, NJW 1993, 2665, 2667). Diese Vorschrift wurde später zunächst\n\ndurch § 6 BauGB-MaßnG ersetzt, an dessen Stelle inzwischen § 11 BauGB\n\ngetreten ist.\n\nb) Obwohl Gemeinden mit der Bereitstellung von Bauland für ortsansäs-\n\nsige Bürger eine öffentliche Aufgabe auf dem Gebiet des Städtebaurechts\n\nerfüllen (VGH München, NVwZ 1990, 979; Brohm, JZ 2000, 321, 327), ist auch\n\ndas zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis privatrechtlicher Na-\n\ntur (vgl. Senat, Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 45/98, aaO; BVerwGE aaO, 58 f.;\n\nVGH München, NVwZ-RR 2000, 121; Löhr, in Battis/Krautzberger/Löhr,\n\nBauGB, 8. Aufl., § 11 Rdn. 1; Jachmann, MittBayNot 1994, 93, 100; Oerder,\n\nBauR 1998, 22, 24). Dies ergibt sich daraus, daß selbst dann ein privatrechtli-\n\ncher Vertrag vorliegen würde, wenn die Klägerin keine Zwischenerwerberin\n\nhinzugezogen hätte, sondern selbst als Verkäuferin auftreten wäre. Für die\n\nEinordnung als öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vertrag ist der Ver-\n\ntragsgegenstand maßgebend (GemS-OGB, BGHZ 97, 312, 314). Dieser be-\n\nstimmt sich wiederum danach, ob die Vertragsabmachungen mit ihrem Schwer-\n\npunkt öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sind (BGHZ 76, 16,\n\n20; 116, 339, 342; BVerwGE 92, 56, 59; Bonk, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,\n\n6. Aufl., § 54 Rdn. 77). Der hier am 8. Februar 1988 geschlossene notarielle\n\nVertrag hat im wesentlichen einen Grundstückskauf nebst Auflassung zum\n\nGegenstand und findet damit seinen Schwerpunkt im Privatrecht. Hingegen\n\ngeben die Regelungen unter § 6 der notariellen Urkunde, die der Absicherung\n\nder städtebaulichen Ziele der Klägerin dienen, dem Vertrag kein derartiges\n\nGepräge, daß er unbeschadet seiner sonstigen Regelungen als öffentlich-\n\nrechtlich anzusehen wäre. Diese Abreden stehen nämlich in engem Zusam-\n\nmenhang mit der Grundstücksveräußerung als dem Hauptgegenstand des\n\nVertrages und nehmen an dessen Rechtsnatur teil.\n\n2. Die Zuordnung zum Privatrecht ändert nichts an der Maßgeblichkeit\n\ndes Gebots angemessener Vertragsgestaltung auch für den vorliegenden Fall.\n\nDa im Gesetz eine Differenzierung unterblieben ist, gilt § 11 Abs. 2 Satz 1\n\nBauGB für alle städtebaulichen Verträge unabhängig davon, ob sie als privat-\n\nrechtlich oder als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sind (Quaas, in Schrödter,\n\nBauGB, 6. Aufl., § 11 Rdn. 8; Grziwotz, DVBl. 1994, 1048, 1050 Brohm, JZ\n\n2000, 321, 331; vgl. auch Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB\n\n[Stand: Januar 2002], § 11 Rdn. 170; Löhr, in Battis/Krautzberger/Löhr, aaO,\n\n§ 11 Rdn. 21 i.V.m. Rdn. 1). Auf den bereits am 8. Februar 1988 abgeschlos-\n\nsenen notariellen Vertrag ist § 11 BauGB allerdings nicht unmittelbar anwend-\n\nbar, weil die Vorschrift erst durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom\n\n18. August 1997 mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in das Baugesetzbuch ein-\n\ngefügt worden ist. Nichts anderes gilt für die vorhergehende Regelung in § 6\n\nAbs. 3 Satz 4 BauGB-MaßnG, die erst am 1. Mai 1993 in Kraft trat. Einer Prü-\n\nfung der zwischen den Parteien streitigen Mehrerlösabführungsklausel am\n\nMaßstab der Angemessenheit steht dies jedoch nicht entgegen. Es handelt\n\nsich bei § 11 BauGB nicht um originär neues Recht, sondern lediglich um eine\n\nKlarstellung und Absicherung der bisher schon geltenden Rechtslage (vgl.\n\nKrautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 11 Rdn. 4; Löhr, in Bat-\n\ntis/Krautzberger/Löhr, aaO, § 11 Rdn. 1; Kahl/Röder, JuS 2001, 24, 25). Die\n\nVorschrift verleiht - ebenso wie § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG für öffentlich-\n\nrechtliche Verträge - lediglich für einen speziellen Regelungsbereich dem all-\n\ngemeinen, verfassungsrechtlich verankerten (BVerfGE 23, 127, 133) Grund-\n\nsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck. Dieser bestimmt auch ohne ausdrückli-\n\nche gesetzliche Regelung das gesamte Handeln der Verwaltung (BVerwG,\n\nNJW 1985, 989, 990; Bonk, aaO, § 56 Rdn. 54; Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 56\n\nRdn. 13; Henneke, in Knack, VwVfG, 7. Aufl., § 56 Rdn. 14; Jachmann, Mitt-\n\nBayNot 1994, 93, 103 f.; Hien, Festschrift für Schlichter, 1995, S. 129, 132 f;\n\nHofstetter, BWNotZ 2000, 5, 6), und zwar auch dann, wenn sie sich zur Aufga-\n\nbenerfüllung privatrechtlicher Handlungsformen bedient (BGHZ 93, 372, 381;\n\nSenat, Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Krautzber-\n\nger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 11 Rdn. 170; Kahl, DÖV 2000, 793,\n\n796, 798). In diesem Fall führt eine Vertragsgestaltung, die das Angemessen-\n\nheitsgebot mißachtet, nach § 134 BGB zur Nichtigkeit (vgl. Jachmann, Mitt-\n\nBayNot 1994, 93, 104).\n\n3. Ob privatrechtliche städtebauliche Verträge, soweit sie Allgemeine\n\nGeschäftsbedingungen (§ 1 AGBG, \n\njetzt § 305 Abs. 1 BGB) enthalten,\n\ndaneben auch der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (nunmehr nach\n\n§§ 307 bis 309 BGB) unterliegen, war in der Rechtsprechung bislang noch\n\nnicht geklärt.\n\na) Mit dem Berufungsgericht bejahen die Instanzgerichte diese Frage in\n\nveröffentlichten Entscheidungen ganz überwiegend (OLG Karlsruhe, NJW-RR\n\n1992, 18; OLG München, MittBayNot 1994, 541; OLG Koblenz, MDR 1995,\n\n1110; DNotI-Report 1998, 25; OLG Hamm, NJW 1996, 2104; OLG Celle, DNo-\n\ntI-Report 1999, 70; OLGR 1999, 113; OLG Oldenburg, OLGR 2001, 34; LG\n\nRavensburg, BWNotZ 1998, 44; LG Karlsruhe, DNotZ 1998, 483; LG Traun-\n\nstein, NotBZ 1998, 198; MittRhNotK 1998, 420; NJW-RR 1999, 891). Dem wird\n\nvon Teilen des Schrifttums widersprochen. Hiernach soll § 11 BauGB als spe-\n\nzialgesetzliche Vorschrift anzusehen sein, die das Recht der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen verdränge (so Löhr, in Battis/Krautzberger/Löhr, aaO, § 11\n\nRdn. 14; Grziwotz, NJW 1997, 237; Brohm, JZ 2000, 321, 331; Kahl, DÖV\n\n2000, 793, 795; Kahl/Röder, JuS 2001, 24, 27; a.A. Stich, in Schlichter/Stich,\n\nBerliner Schwerpunkte-Kommentar zum BauGB, § 11 Rdn. 21; Albrecht, DNotZ\n\n1996, 546, 547; Gaßner, BayVBl. 1997, 538; Raststätter, DNotZ 2000, 17, 24;\n\nHofstetter, BWNotZ 2000, 5, 6; offen gelassen von VGH München, NVwZ 1999,\n\n1008, 1010).\n\nb) Der Senat tritt im Ergebnis der letztgenannten Auffassung bei. Nach\n\nSinn und Zweck der konkurrierenden Normen und den sie tragenden Wertun-\n\ngen des Gesetzgebers enthält das nun in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB kodifi-\n\nzierte Gebot angemessener Vertragsgestaltung für städtebauliche Verträge\n\neine erschöpfende Regelung, neben der das Recht der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen keine Anwendung finden kann. Keine maßgebende Be-\n\ndeutung kommt hierbei allerdings dem zumeist in den Vordergrund gestellten\n\nGesichtspunkt zu, daß die Gemeinde bei Grundstücksverkäufen im Rahmen\n\nvon Einheimischenmodellen ohne Gewinnerzielungsabsicht handele und im\n\nGegensatz zu typischen AGB-Verträgen gerade im Interesse ihrer Vertrags-\n\npartner tätig werde, denen der Grunderwerb und die Errichtung eines Eigen-\n\nheims ermöglicht oder zumindest erleichtert werden solle. Der Schutzzweck\n\ndes Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt nämlich nicht auf das\n\nGeschäftsziel ab, sondern ist für die Zeit vor Einfügung des - im vorliegenden\n\nFall noch nicht anwendbaren - § 24a AGBG in erster Linie darauf gerichtet, die\n\neinseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspar-\n\ntei zu verhindern (vgl. BGHZ 126, 326, 332). Bei städtebaulichen Verträgen zur\n\nVerwirklichung von Einheimischenmodellen kann es aber im Unterschied zu\n\nsonst vorformulierten Bestimmungen nicht darum gehen, den vom Gesetz er-\n\nstrebten Ausgleich für das Fehlen der Richtigkeitsgewähr zu schaffen, die\n\nansonsten als Ergebnis des Aushandelns der Vertragsbedingungen erwartet\n\nwerden kann (vgl. dazu Ulmer, in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz,\n\n9. Aufl., Einl. Rdn. 29). Mit der Vorformulierung der vertraglichen Bestimmun-\n\ngen entzieht sich die Gemeinde hier nicht einem Aushandeln der Konditionen\n\nim Einzelfall. Ihr verbleibt im Unterschied zu typischen Teilnehmern am Privat-\n\nrechtsverkehr regelmäßig kein solcher Freiraum, weil sie auf Grund des ver-\n\nfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgebots gehindert ist, im Zuge\n\nder Verwirklichung von Einheimischenmodellen mit den Erwerbsinteressenten\n\nbei gleicher Sachlage unterschiedliche Vertragsbedingungen auszuhandeln\n\n(Wagner, BayVBl. 1997, 539; Brohm, JZ 2000, 321, 331). Das Gleichheitsprin-\n\nzip bindet nämlich die öffentliche Verwaltung auch dort, wo sie sich bei der\n\nunmittelbaren Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben gegenüber einer bestimm-\n\nten Interessengruppe - wie hier gegenüber den von der Beklagten geförderten\n\nGrundstückskäufern - privatrechtlicher Rechtsformen bedient (vgl. Senat,\n\nBGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233).\n\nDa der Abschluß des Kaufvertrages, aus dem die Klägerin ihren An-\n\nspruch herleitet, bereits 1988 erfolgte, braucht nicht darüber entschieden zu\n\nwerden, ob an dieser Einschätzung auch für städtebauliche Verträge festzu-\n\nhalten ist, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie vom 5. April\n\n1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (31. Dezember\n\n1994), spätestens aber nach Umsetzung der Richtlinie insbesondere durch\n\nEinfügung des § 24a AGBG (jetzt § 310 Abs. 3 BGB) abgeschlossen worden\n\nsind. Infolge der genannten EG-Richtline ist der Zweck des Rechts der Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen um den Verbraucherschutz erweitert worden ist\n\n(vgl. Heinrichs, NJW 1996, 2190, 2194). Als Unternehmer im Sinne dieser\n\nVorschrift und damit als Normadressat sollen auch Einrichtungen der öffentli-\n\nchen Hand jedenfalls dann anzusehen sein, wenn sie privatrechtliche Verträge\n\nabschließen (vgl. Ulmer, in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 24a Rdn. 18; Wolf\n\nin Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., Art. 2 RiLi Rdn. 12). Sollte dem\n\nzu folgen sein, müßte das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch\n\nfür - zumindest privatrechtliche - städtebauliche Verträge Geltung beanspru-\n\nchen können (vgl. Grziwotz, BauR 2001, 1839, 1841; ders. NVwZ 2002, 391,\n\n394).\n\n4. Daß hiernach das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in\n\nFällen wie dem vorliegenden keine Anwendung findet, macht die Erwerber von\n\nGrundstücken im Rahmen von Einheimischenmodellen nicht schutzlos gegen-\n\nüber den von der Gemeinde - oder in ihrem Auftrag - gestellten Vertragsbedin-\n\ngungen.\n\na) Dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung (vgl. § 11 Abs. 2\n\nSatz 1 BauGB) ist nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und\n\nSchrifttum genügt, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs\n\ndie Gegenleistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem Wert der\n\nvon der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung steht und die ver-\n\ntragliche Übernahme von Pflichten auch ansonsten zu keiner unzumutbaren\n\nBelastung für den Vertragspartner der Behörde führt (BVerwGE 42, 331, 345;\n\nKrautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 11 Rdn. 166; Quaas, in\n\nSchrödter, aaO, § 11 Rdn. 42; Bonk, aaO, § 56 Rdn. 54; Kopp, aaO, § 56\n\nRdn. 13; vgl. auch BGHZ 26, 84, 88 ff). Danach ist nicht nur - insofern weiter-\n\ngehend als nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. dazu\n\nSenat, BGHZ 146, 331, 338; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, ZIP 2002,\n\n808, 809) - eine Kontrolle des vertraglichen Austauschverhältnisses eröffnet\n\n(zu eng daher Hofstetter, BWNotZ 2000, 5, 6), vielmehr wird - insoweit in Ü-\n\nbereinstimmung mit dem AGB-Gesetz - auch eine Überprüfung der einzelnen\n\nVertragsklauseln ermöglicht (Grziwotz, NVwZ 2002, 391, 393 f). Bei dieser sind\n\ndie den §§ 10 und 11 AGBG (jetzt §§ 308 und 309 BGB) zugrunde liegenden\n\nWertungen zu berücksichtigen; denn Bestimmungen, die nach diesen Vor-\n\nschriften unwirksam wären, können eine durch den Vertragszweck nicht mehr\n\ngedeckte, unverhältnismäßige und damit unangemessene Belastung des Ver-\n\ntragspartners der Gemeinde begründen (vgl. Rastätter, DNotZ 2000, 17, 24).\n\nNichts anderes kann für die Generalklausel aus § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1,\n\n2 BGB) gelten (vgl. VGH München, NVwZ 1999, 1008, 1010; Rastätter, DNotZ\n\n2000, 17, 24), zumal der allgemeine Grundsatz, auf dem sie beruht, selbst für\n\nöffentlich-rechtliche Verträge zu beachten ist (vgl. BVerwGE 74, 78, 83). All\n\ndas hat nicht zur Folge, daß die besondere Interessenlage namentlich der\n\nGemeinde beim Abschluß von Verträgen im Rahmen von Einheimischenmo-\n\ndellen außer Betracht bleiben kann (so aber Brohm, JZ 2000, 321, 331). Sie\n\nwäre vielmehr auch bei einer Angemessenheitsprüfung nach § 9 AGBG zu\n\nberücksichtigen (so auch Wagner, BayVBl. 1997, 539), weil die Inhaltskontrolle\n\nam Maßstab der Generalklausel eine umfassende Abwägung der typischen\n\nInteressen der an Geschäften der betreffenden Art beteiligten Kreise erfordert\n\n(Brandner, in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 9 Rdn. 78 m.w.N.).\n\nb) Die Inhaltskontrolle einzelner Vertragsbestimmungen nach Maßgabe\n\ndes Angemessenheitsgebots führt nicht stets zu denselben Ergebnissen wie\n\neine Überprüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\n(a.A. wohl VGH München, NVwZ 1999, 1008, 1010; Stich, in Schlichter/Stich,\n\naaO, § 11 Rdn. 22). Für die nach Kriterien des öffentlichen Rechts bestimmte\n\nAngemessenheit ist entscheidend, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung des\n\nGesamtvorgangs die gegenseitigen Rechte und Pflichten ausgewogen gestal-\n\ntet wurden (vgl. BVerwGE 42, 331, 345). Dies ermöglicht insbesondere eine im\n\nVergleich zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitergehende\n\nKompensation von Vertragsklauseln, die für sich genommen unangemessen\n\nsind, durch vorteilhafte Bestimmungen im übrigen Vertrag. Zwar ist auch bei\n\neiner Prüfung der Angemessenheit nach § 9 AGBG der gesamte Vertragsinhalt\n\nzu berücksichtigen (vgl. BGHZ 116, 1, 4), zum Ausschluß einer unangemesse-\n\nnen Benachteiligung wird eine Kompensation aber grundsätzlich nur durch\n\nkonnexe, in Wechselbeziehung stehende Klauseln zugelassen (vgl. Staudin-\n\nger/Coester, BGB \n\n[1998], § 9 AGBG Rdn. 91; Brandner, \n\nin Ulmer/\n\nBrandner/Hensen, aaO, § 9 Rdn. 85; auch BGHZ 94, 105, 113 ff; 114, 238,\n\n246), während eine umfassende Kompensationswirkung nur kollektiv ausge-\n\nhandelten, anerkannten Klauselwerken, wie etwa dem Gesamtgefüge der Ver-\n\ndingungsordnung für Bauleistungen Teil B (BGHZ 101, 357, 364; 138, 176,\n\n177 f) oder der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (BGHZ 127,\n\n275, 281), beigelegt wird (vgl. Staudinger/Coester, aaO, § 9 AGBG Rdn. 93;\n\nBrandner, in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 9 Rdn. 86). Ist dagegen wie im\n\nFall des Angemessenheitsgebots allein die Ausgewogenheit der Vertragsge-\n\nstaltung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten maßgeblich, so gibt es für eine\n\nvergleichbare Einschränkung der Kompensation keine Grundlage (a.A. wohl\n\nGrziwotz, NVwZ 2002, 391, 394).\n\n5. Die vom Berufungsgericht versäumte Überprüfung nach den Regeln\n\ndes Angemessenheitsgebots kann der Senat auf der Grundlage der getroffe-\n\nnen Feststellungen nachholen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dieser Kontrolle hält die\n\nMehrerlösabführungsklausel in § 6 Abs. 3 Satz 1 des notariellen Vertrags vom\n\n8. Februar 1988 stand.\n\na) Die von den Beklagten übernommene Verpflichtung, im Falle der vor-\n\nzeitigen Weiterveräußerung des Grundstücks den Unterschiedsbetrag zwi-\n\nschen Ankaufspreis und Verkaufspreis bzw. - im Fall der Bebauung - zwischen\n\nAnkaufspreis und Bodenwert an die Klägerin abzuführen, stellt einen Teil der\n\nvon ihnen für den Grundstückserwerb zu entrichtenden Gegenleistung dar, der\n\nneben ihre Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung trat. Damit sollte dem Umstand\n\nRechnung getragen werden, daß die Klägerin das Grundstück - durch die von\n\nihr hinzugezogene Zwischenerwerberin - im Rahmen eines Einheimischenmo-\n\ndells zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis veräußerte. Der Ver-\n\nkehrswert des unbebauten Grundstücks ohne Berücksichtigung der Erschlie-\n\nßungskosten belief sich im Jahre 1987 auf 160 bis 200 DM/m², wobei es keinen\n\nAnhaltspunkt dafür gibt, daß sich der Verkehrswert bis zum Abschluß des nota-\n\nriellen Vertrags vom 8. Februar 1988 erheblich geändert haben könnte. Mit den\n\nBeklagten wurde jedoch - wiederum ohne Berücksichtigung der Erschließungs-\n\nkosten - ein Kaufpreis auf der Basis von lediglich 131 DM/m² vereinbart. Eine\n\nsolche Veräußerung unter dem objektiven Verkehrswert ist den Gemeinden\n\naus haushaltsrechtlichen Gründen wegen des Gebots der sparsamen Verwen-\n\ndung öffentlicher Mittel (hier: § 92 Abs. 2 HGO) nur dann gestattet, wenn dies\n\nder Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben - wie etwa der Förderung des\n\n(Einheimischen-)Wohnungsbaus - dient, und darüber hinaus die zweckent-\n\nsprechende Mittelverwendung sichergestellt wird (VGH München, NVwZ 1999,\n\n1008, 1011; Jäde, BayVBl. 1995, 283; Albrecht, DNotZ 1996, 546, 550; Grzi-\n\nwotz, NJW 1997, 237; Busse, DNotZ 1998, 486, 489; Raststätter, DNotZ 2000,\n\n17, 25, 38; Otto, DVP 2001, 37). Die Klägerin war daher nicht nur berechtigt,\n\nsondern sogar verpflichtet, für eine vertragliche Absicherung des - den verbil-\n\nligten Grundstücksverkauf rechtfertigenden - Ziels der Einheimischenförderung\n\nSorge zu tragen. Hierzu mußte sie sicherstellen, daß die bevorzugten ortsan-\n\nsässigen Käufer die auf den Grundstücken zu errichtenden Eigenheime zumin-\n\ndest für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich selbst nutzten und nicht auf\n\nKosten der Allgemeinheit Spekulationsgewinne erzielten, indem sie das verbil-\n\nligte Bauland alsbald zum Verkehrswert weiterveräußerten. Dementsprechend\n\nsieht die zwischen den Parteien streitige Mehrerlösabführungsklausel vor, daß\n\nder volle Wert des Grundstücks den Käufern erst nach Ablauf einer zehnjähri-\n\ngen Bindungsfrist zugute kommen soll. Diese Bindung, die der Preis für den\n\nverbilligten Erwerb der Grundstücke ist (vgl. LG Traunstein, NotBZ 1998, 198,\n\n200; Otto, DVP 2001, 37), stellt als solche keine unverhältnismäßige Belastung\n\nder Käufer dar. Mit ihr wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Vergabe\n\npreisgünstigen Baulands überhaupt erst geschaffen (vgl. hierzu Kopp, aaO,\n\n§ 56 Rdn. 13; Henneke, aaO, § 56 Rdn. 14); zudem ist wegen der zeitlich be-\n\ngrenzten Bindung eine Realisierung des vollen Grundstückswerts durch die\n\nKäufer nicht etwa ausgeschlossen, sondern lediglich aufgeschoben.\n\nKein anderes Ergebnis folgt unter Berücksichtigung der Wertungen, die\n\n§ 9 AGBG zugrunde liegen. Insbesondere ist die Vereinbarung einer Nachfor-\n\nderung auf ein erkennbar \"vorläufiges\" Entgelt in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen nicht zu beanstanden, wenn eine endgültige Bezifferung des geschul-\n\ndeten Kaufpreises bei Vertragsschluß nicht möglich war (Senat, Urt. v.\n\n22. Februar 2002, aaO, 810 m.w.N.). So liegen die Dinge hier; denn die Be-\n\nklagten sollten durch die höhere Gegenleistung die Vorteile des günstigen\n\nErwerbs aus Gründen der Einheimischenförderung erst im Fall einer vorzeiti-\n\ngen Weiterveräußerung verlieren.\n\nb) Unter Berücksichtigung des von der Klägerin verfolgten städtebauli-\n\nchen Ziels steht auch die vereinbarte \"Bindungsdauer\" von zehn Jahren, wäh-\n\nrend derer die Käufer zur Abführung des Mehrerlöses verpflichtet sind, einer\n\nangemessenen Vertragsgestaltung nicht entgegen und führt insbesondere\n\nnicht zu einer unzumutbaren Belastung der Beklagten (vgl. BVerwGE 92, 56,\n\n66; VGH München, NVwZ 1990, 979, 981). Da die Bindungsfrist der Sicherung\n\nder mit der Bauleitplanung in zulässiger Weise verfolgten Ziele dient, kann sie\n\njedenfalls für einen der regelmäßigen Geltungsdauer eines Bebauungsplans\n\nentsprechenden Zeitraum von etwa 15 Jahren wirksam vereinbart werden (vgl.\n\nJachmann, MittBayNot, 1994, 93, 108; Grziwotz, VIZ 1997, 197, 200; ders.,\n\nDNotZ 1999, 646, 650; Raststätter, DNotZ 2000, 17, 39; auch OLG München,\n\nDNotZ 1998, 810, 811; OLG Oldenburg, OLGR 2001, 34, 35; Deutrich, Mitt-\n\nBayNot 1996, 201, 202 jeweils zur Zulässigkeit von Bindungsfristen bis zu\n\n20 Jahren).\n\nc) Ebensowenig ist zu beanstanden, daß sich die Verpflichtung der\n\nKäufer zur Abführung des Mehrerlöses nicht auf die Differenz zwischen dem\n\nAnkaufspreis und dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des An-\n\nkaufs und damit auf die Herausgabe des unmittelbaren Subventionsvorteils\n\nbeschränkt, sondern auch eine nachfolgende Steigerung des Bodenwerts bis\n\nzur Weiterveräußerung des Grundstücks umfaßt (Grziwotz, MittBayNot 1994,\n\n465, 466 f; Jäde, BayVBl. 1995, 282, 283; a.A. OLG München, MittBayNot\n\n1994, 464, 465). Auch diese Bestimmung ist vielmehr mit Blick auf das ver-\n\nfolgte Ziel der Einheimischenförderung angemessen; denn sie verhindert für\n\nden Fall einer vorzeitigen Weiterveräußerung in vollem Umfang eine Bereiche-\n\nrung auf Kosten der Allgemeinheit. Die hier durch eine erhöhte Gegenleistung\n\nauszugleichende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen besteht nämlich nicht\n\nnur in den Verlusten wegen des verbilligten Grundstücksverkaufs, sondern\n\nauch und gerade in der Verfehlung des von der Gemeinde verfolgten Zwecks\n\neiner Förderung ortsansässiger Bürger (Grziwotz, MittBayNot 1994, 465,\n\n466 f). Es kommt hinzu, daß sich als Alternative zur Absicherung der Ziele von\n\nEinheimischenmodellen die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts anbietet\n\n(vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 18; OLG Koblenz, MDR 1995, 1110,\n\n1111; OLG Hamm, NJW 1996, 2104; LG Traunstein, NJW-RR 1999, 891, 892;\n\nGrziwotz, NJW 1997, 237, 238). Macht die Gemeinde von dieser Möglichkeit\n\nGebrauch, so kommt ihr ebenfalls eine zwischenzeitliche Steigerung des Bo-\n\ndenwertes zugute; denn nach § 497 Abs. 2 BGB a.F. (jetzt § 456 BGB) ent-\n\nspricht der Wiederkaufspreis im Zweifel dem ursprünglichen Kaufpreis. Wenn\n\neine Gemeinde, namentlich weil ihr die für den Wiederkauf erforderlichen fi-\n\nnanziellen Mittel fehlen, das gleiche wirtschaftliche Ergebnis durch die Verein-\n\nbarung einer Mehrerlösabführungsklausel zu erreichen versucht, kann dies\n\nnicht als unangemessene Benachteiligung ihres Vertragspartners angesehen\n\nwerden (Grziwotz, MittBayNot 1994, 465; Rastätter, DNotZ 2000, 17, 42).\n\nd) Die Mehrerlösabführungsklausel führt auch nicht deshalb zu einer un-\n\nzumutbaren Belastung der Beklagten, weil sie sich nach ihrer Darstellung allein\n\naus finanziellen Gründen von dem Anwesen trennen und bei der Weiterveräu-\n\nßerung zudem Verluste hinnehmen mußten. Die Finanzierung des Grunder-\n\nwerbs und des Hausbaus fällt ausschließlich in den Risikobereich des Erwer-\n\nbers. Erweist sich die vorgesehene Finanzierung aus Gründen wie Arbeitslo-\n\nsigkeit, Scheidung oder Tod des Ehegatten als undurchführbar, verwirklicht\n\nsich ein allgemeines Lebensrisiko des Erwerbers, dem die Gemeinde nicht\n\nschon im Rahmen des Grundstückskaufvertrags Rechnung tragen muß (Grzi-\n\nwotz, NJW 1997, 237, 238; Rastätter, DNotZ 2000, 17, 40; a.A. wohl OLG\n\nMünchen, NVwZ 1999, 1025, 1026).\n\nDas besagt jedoch nicht, daß die besonderen Umstände des jeweiligen\n\nEinzelfalls ohne jede Bedeutung wären. Vielmehr können sie im Rahmen der\n\nvon der Gemeinde zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen\n\nsein, ob und inwieweit der Anspruch auf Zahlung des Mehrerlöses überhaupt\n\ngeltend gemacht werden soll (Grziwotz, NJW 1997, 237, 238; Brohm, JZ 2000,\n\n321, 332). Auch im Bereich des Verwaltungsprivatrechts hat die Gemeinde\n\nnicht nur die Schranken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beachten,\n\nsondern ist weitergehenden Bindungen unterworfen, zu denen insbesondere\n\ndie Einhaltung des Übermaßverbotes zählt (BGHZ 93, 372, 381; Senat, Urt. v.\n\n15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589). Hierbei können auch die\n\npersönlichen Verhältnisse der betroffenen Bürger Bedeutung erlangen (vgl.\n\nBGHZ 93, 372, 381 f). Vorliegend ist die Klägerin bei der Ausübung ihres Er-\n\nmessens - auch mit Blick auf die angestrebte Einheimischenförderung - nicht\n\ngezwungen, den Interessen der Beklagten noch weiter entgegenzukommen, als\n\nsie dies bereits mit der Ermäßigung auf die Hälfte des von dem Gutachteraus-\n\nschuß ermittelten Betrages getan hat. Insbesondere machen die Beklagten\n\nnicht geltend, auf Grund ihrer finanziellen Situation unfähig zu sein, die Klage-\n\nforderung zu begleichen.\n\ne) Schließlich ist die Mehrerlösabführungsklausel auch nicht deshalb\n\nunangemessen, weil sie für den - hier gegebenen - Fall einer Veräußerung\n\nnach Bebauung des Grundstücks die Ermittlung des für die Höhe des Abfüh-\n\nrungsbetrags maßgeblichen Bodenwerts durch den Gutachterausschuß gemäß\n\n§§ 192 ff BauGB vorsieht. Anderes läßt sich auch den Grundsätzen nicht ent-\n\nnehmen, die zu § 9 AGBG entwickelt worden sind. Zwar wird, wie das Beru-\n\nfungsgericht im Ansatz zutreffend annimmt, die Rechtsverfolgung unangemes-\n\nsen erschwert, wenn eine Vertragsklausel die Anrufung eines Schiedsgutach-\n\nters vorschreibt und hierbei den Eindruck erweckt, dessen Entscheidung sei\n\nendgültig und der Rechtsweg ausgeschlossen (BGHZ 101, 307, 319). Unter § 6\n\nAbs. 3 der notariellen Urkunde haben die Vertragsparteien jedoch kein\n\nSchiedsgutachten mit der Folge vereinbart, daß die Wertermittlung durch den\n\nGutachterausschuß bis zur Grenze der offenbaren Unrichtigkeit entsprechend\n\n§ 319 Abs. 1 Satz 1 BGB verbindlich wäre (vgl. BGHZ 43, 374, 376; 81, 229,\n\n237). Die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht ist - ungeachtet\n\nder Frage der Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Oberlandesge-\n\nrichts hinaus - für den Senat nicht verbindlich, weil die umfassende Verweisung\n\nauf die Verfahrensvorschriften der §§ 192 ff BauGB übersehen und damit nicht\n\nalle maßgeblichen Umstände berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Urt. v.\n\n14. Oktober 1994, V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46 m.w.N.). Durch diese vom\n\nBerufungsgericht nicht beachtete Bezugnahme wird klargestellt, daß das ein-\n\nzuholende Gutachten mangels anderweitiger Vereinbarung keine bindende\n\nWirkung hat (§ 193 Abs. 4 BauGB) und in einem gerichtlichen Verfahren auf\n\nentsprechende Einwände hin in vollem Umfang nachgeprüft werden kann (vgl.\n\nDieterich, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO [Stand: Oktober 1991], § 193\n\nRdn. 132).\n\nIII.\n\nNach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand (§ 562 Abs. 1\n\nZPO). Da der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu er-\n\nwarten sind, kann der Senat den Rechtsstreit auch der Höhe nach abschlie-\n\nßend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\nWegen der vorzeitigen Grundstücksveräußerung kann die Klägerin als\n\nbegünstigte Dritte (§ 328 Abs. 1 BGB) von den Beklagten gemäß § 6 Abs. 3\n\nSatz 1 und Abs. 4 des notariellen Vertrags vom 8. Februar 1988 die Zahlung\n\nder Differenz zwischen Ankaufspreis und Bodenwert verlangen, wobei die\n\nKlägerin aufgrund der von ihr getroffenen Ermessensentscheidung lediglich\n\neinen Betrag in Höhe von 65.912,19 DM (= 33.700,37 \n\n+-,\n\n(cid:1)/.\n\n(cid:6)0(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:2)(cid:20)1(cid:23)-%(cid:22)243(cid:31)(cid:6)5(cid:25)76(cid:28)(cid:13)8(cid:1)\n\nBeklagten haben keine erheblichen Einwände gegen die Höhe des Bodenwer-\n\ntes erhoben, die von der Klägerin auf der Grundlage der Wertermittlung des\n\nGutachterausschusses behauptet worden ist. Soweit sie gerügt haben, bei der\n\nWertermittlung sei von einem unzutreffenden Alter des Gebäudes ausgegan-\n\ngen worden, bleibt das ohne Auswirkungen auf den festgestellten Bodenwert.\n\nEntgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist der Um-\n\nstand, daß auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet wurde, nicht vernachläs-\n\nsigt worden. Vielmehr wird im Wertermittlungsgutachten ausdrücklich darauf\n\nhingewiesen, daß der Bodenwert eines bebauten Grundstücks in der Regel\n\nunter dem Bodenwert eines unbebauten Grundstücks liege, weil die vorhande-\n\nne Bebauung hinsichtlich Art und Ausmaß der baulichen Nutzung die Wünsche\n\neines potentiellen Käufers in den seltensten Fällen vollständig erfülle. Dement-\n\nsprechend hat der Gutachterausschuß den Bodenwert des Grundstücks in\n\nunbebautem Zustand mit 389.950 DM und in bebautem Zustand mit lediglich\n\n290.690 DM angegeben.\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus\n\n§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-29/v-zr-105-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 456","ref_norm":"456","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-29/v-zr-105-02","retrieved":"2026-07-10 13:44:05.485443+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-29/v-zr-105-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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Austauschverhältnisses, b) Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung ermöglicht nicht nur eine Kontrolle des vertraglichen eine Überprüfung der einzelnen Vertragsklauseln. Hierbei erlangen - unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage bei Einheimischenmodellen - auch die den §§ 9 bis 11 AGBG zugrundeliegenden Wertungen Bedeutung. Es ist jedoch - weitergehend als nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - eine Kompensation von Vertrags- klauseln, die für sich genommen unangemessen sind, durch vorteilhafte Bestimmungen im übrigen Vertrag möglich. sondern auch c) Eine Regelung bei Verkauf eines Grundstücks im Rahmen eines Einheimischenmodells, die die Käufer im Fall einer Weiterveräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluß zur Abführung der Differenz zwischen Ankaufspreis und Bodenwert ver- pflichtet, stellt keine unangemessene Vertragsgestaltung dar. 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August\n\n1999 abgeändert.\n\nDie Beklagten werden\n\nverurteilt, als Gesamtschuldner\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)\n\n(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:16)(cid:1)(cid:17)(cid:0)(cid:18)(cid:5)(cid:16)(cid:1)(cid:19)(cid:13)\n\n(cid:6)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:23)\n\n(cid:24)(cid:22)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:14)(cid:29)(cid:26)(cid:30)(cid:31)(cid:1)(cid:4)(cid:23) (cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:4)!\"(cid:24)(cid:16)#(cid:22)#(cid:22)$&%(cid:4)(cid:0)\n\n33.700,37\n\ndie Klägerin zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-\n\nschuldner.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBauG/11","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"11","label":"§ 11 BBauG","mentions":13},{"id":"BGB/328","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"328","label":"§ 328 BGB","mentions":3},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":2},{"id":"BBauG/124","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"124","label":"§ 124 BBauG","mentions":1},{"id":"BBauG/192","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"192","label":"§ 192 BBauG","mentions":1},{"id":"BBauG/193","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"193","label":"§ 193 BBauG","mentions":1},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/305","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"305","label":"§ 305 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/307","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"307","label":"§ 307 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/319","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"319","label":"§ 319 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/456","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"456","label":"§ 456 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-5","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-5","label":"Art 229 § 5 BGBEG","mentions":1},{"id":"VwVfG/56","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"56","label":"§ 56 VwVfG","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/308","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"308","label":"§ 308 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/309","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"309","label":"§ 309 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/310","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"310","label":"§ 310 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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