{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"5 StR 381/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 381/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Wuppertal vom 1. März 2002 dahin geän-\n\ndert, daß an Stelle der Verurteilung der Angeklagten zur\n\nZahlung von 271.555,82 Euro nebst Zinsen und der zu-\n\ngehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt:\n\nDie Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,\n\nan die Adhäsionsklägerin 161.405,56 Euro nebst 5 %\n\nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2002\n\nzu zahlen.\n\nDie Kosten des Adhäsionsverfahrens werden gegenein-\n\nander aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-\n\nmittel zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue in neun Fällen,\n\ndavon in vier Fällen in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Ver-\n\nkehr und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen jeweils zu Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Angeklagten verur-\n\nteilt, als Gesamtschuldner an die Adhäsionsklägerin 271.555,82 Euro nebst\n\n5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2002 (Zustellung der\n\nAdhäsionsklage) zu zahlen, und im übrigen von einer Entscheidung über die\n\nAdhäsionsklage abgesehen. Die Revisionen der Angeklagten führen zu der\n\naus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung. Im übri-\n\ngen sind die Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in der Zusen-\n\ndungsschrift angegebenen Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO. Es beschwert die Angeklagten nicht, daß die Strafkammer im Hinblick\n\nauf jeden der unter II. 3. bis 7. genannten Geschäftskunden nur jeweils eine\n\nUntreue angenommen hat, obwohl die Angeklagten mit jedem Kunden eine\n\nMehrzahl von Schwarzgeschäften abgeschlossen haben.\n\nNach § 403 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Verletzte „einen aus der\n\nStraftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch“ (schon) im Strafver-\n\nfahren geltend machen. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Angeklag-\n\nten wegen der hier abgeurteilten Straftaten zur Zahlung von Schadensersatz\n\nan die Adhäsionsklägerin verurteilt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB),\n\nder abzüglich bereits geleisteter Zahlungen 161.405,56 Euro beträgt (zzgl.\n\nRechtshängigkeitszinsen).\n\nHingegen hätte das Landgericht wegen der weitergehenden Klagefor-\n\nderung (UA S. 45 Forderungen Nr. 2 bis 5) von einer Entscheidung absehen\n\nmüssen. Das Adhäsionsverfahren erlaubt eine prozeßökonomisch gleichzei-\n\ntige Entscheidung über Strafsachen und über aus der Tat entstandene bür-\n\ngerlich-rechtliche Ansprüche (Pfeiffer, StPO 4. Aufl. Vor § 403 Rdn. 1). Mit\n\nihm soll eine wiederholte Inanspruchnahme der Gerichte vermieden, der\n\nGefahr divergierender Entscheidungen entgegengewirkt und dem Antragsbe-\n\nrechtigten ermöglicht werden, schon im Strafverfahren seine zivilrechtlichen\n\nAnsprüche geltend zu machen. Indes kommt es nach § 405 Satz 1 StPO zu\n\nkeiner Sachentscheidung über den Adhäsionsantrag, wenn – aus welchen\n\nGründen auch immer – „der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gespro-\n\nchen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn\n\nangeordnet wird“. Da der Strafrichter nicht gezwungen werden soll, zivilrecht-\n\nliche Ansprüche zu prüfen, die sich nicht unmittelbar aus der strafrechtlichen\n\nVerurteilung ergeben, ist die genannte Vorschrift dahingehend zu verstehen,\n\ndaß der Angeklagte nicht nur „einer“, sondern eben „der Straftat“ (im Sinne\n\ndes § 264 StPO) überführt wird, aus der der geltend gemachte Anspruch er-\n\nwachsen sein soll (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 405\n\nRdn. 6; Stöckel in KMR [Stand 18. Januar 1999] § 405 Rdn. 3; Kurth in HK-\n\nStPO 3. Aufl. § 405 Rdn. 2).\n\nVorliegend fehlt es aber gerade an der Identität zwischen den hier ab-\n\ngeurteilten Taten und den den weiteren Forderungen zugrundeliegenden\n\nSachverhalten. Den letztgenannten liegen vielmehr (behauptete) „Schwarz-\n\ngeschäfte“ mit gänzlich anderen Vertragspartnern und hinsichtlich anderer\n\nWarenposten zugrunde, mithin Tatvorwürfe, die mit den abgeurteilten Le-\n\nbenssachverhalten nicht identisch sind. Wegen des geltend gemachten An-\n\nspruchs auf Ersatz für „vorgerichtlich bei der Rechtsverfolgung entstandene\n\nAnwaltskosten“ kann zudem angesichts weitgehend fehlender tatrichterlicher\n\nFeststellungen (vgl. zur Darstellungspflicht BGHR StPO § 404 Abs. 1 Ent-\n\nscheidung 4) nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine solche\n\nForderung tatsächlich gegeben sind (vgl. auch § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO).\n\nEine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den\n\nEntschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 403\n\nAnspruch 1, 3, 7).\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/5-str-381-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/5-str-381-02","retrieved":"2026-07-10 13:47:22.664704+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-28/5-str-381-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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