{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"5 StR 145/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 145/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 28. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 27. und 28. November 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms\n\nRichter Häger,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt S ,\n\nRechtsanwalt H\n\nals Verteidiger für den Angeklagten F R ,\n\nRechtsanwalt He\n\nals Verteidiger für die Angeklagte R R ,\n\nRegierungsdirektor G ,\n\nOberregierungsrat Sc ,\n\nSteueramtsrat D\n\nals Vertreter des Finanzamts Augsburg-Stadt\n\nfür den Nebenbeteiligten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 28. November 2002 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Augsburg vom 18. Juli 2001 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der\n\nStaatskasse auferlegt.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten F R wegen Steu-\n\nerhinterziehung in acht und seine Ehefrau R R in vier Fällen zu Ge-\n\nsamtgeldstrafen verurteilt. Hinsichtlich des Vorwurfs weiterer neun Vergehen\n\nder Steuerhinterziehung hat es sie freigesprochen. Gegen diese Teilfreisprü-\n\nche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen, die vom Gene-\n\nralbundesanwalt nicht vertreten werden. Die Rechtsmittel bleiben ohne Er-\n\nfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hält aus tatsächlichen Gründen weitere Verkürzun-\n\ngen von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer und Um-\n\nsatzsteuer für nicht gegeben.\n\n1. Den Angeklagten lag zur Last, ein von der R P GmbH (im\n\nfolgenden: R GmbH) im Jahre 1988 entwickeltes Gebrauchsmuster\n\n(G 89) aus dem Betriebsvermögen der R GmbH, deren Alleingesell-\n\nschafter der Angeklagte F R war, entnommen zu haben. Die\n\nAngeklagte R R sei formell bestellte Geschäftsführerin, der Ange-\n\nklagte F R faktischer Geschäftsführer gewesen. Dieses Ge-\n\nbrauchsmuster, das ein neu konzipiertes Blutentnahmesystem betreffe (Be-\n\nzeichnung: „Rivette“), habe der Angeklagte F R auf sich per-\n\nsönlich eintragen lassen. Hierin liege eine körperschaftsteuerlich zu berück-\n\nsichtigende verdeckte Gewinnausschüttung, die von den Angeklagten ge-\n\ngenüber den Finanzbehörden verschwiegen worden sei und zu einer Verkür-\n\nzung der Körperschaftsteuer geführt habe. Die Erlöse aus der Veräußerung\n\ndes geschützten Blutentnahmeprodukts „Rivette“ in Höhe von 3 Mio. DM, zu\n\ndessen Bestandteilen neben dem Gebrauchsmuster G 89 noch ein weiteres\n\nGebrauchsmuster G 90 sowie Zeichnungen, Pläne und Anweisungen gehö-\n\nren würden, hätten die Angeklagten lediglich in ihrer privaten Steuererklärung\n\nvom 9. April 1991 für das Jahr 1989 als Einkünfte aus selbständiger (Erfin-\n\nder-) Tätigkeit angegeben.\n\nNach dem Anklagevorwurf sollen die Angeklagten weiter Scheinrech-\n\nnungen eingereicht haben, um ihre Steuerlast aus der selbständigen Erfin-\n\ndertätigkeit durch fingierte Betriebsausgaben zu reduzieren. Danach habe\n\nder Zeuge W dem Angeklagten F R 342.000 DM brutto,\n\nder Zeuge Ga 991.800 DM brutto berechnet. Weiterhin habe der Zeuge\n\nGa Gefälligkeitsrechnungen an die R GmbH gerichtet, und zwar im\n\nJahr 1990 insgesamt drei in Höhe von insgesamt 160.000 DM. Unter dem\n\nBriefkopf „M C G “ habe er in den Jahren 1991 bis 1993\n\nder R GmbH weitere Gefälligkeitsrechnungen (insgesamt über knapp\n\n500.000 DM) zur Verfügung gestellt. Diese seien dann in den jeweiligen\n\nSteuererklärungen der R GmbH gewinnmindernd berücksichtigt worden.\n\nDies habe hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1993 jeweils zu einer Hinterzie-\n\nhung der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer geführt. Aus sämtli-\n\nchen Rechnungen hätten die Angeklagten auch jeweils zu Unrecht Vorsteu-\n\nern geltend gemacht, weil diesen Rechnungsvorgängen keine tatsächlichen\n\nLeistungen zugrunde gelegen hätten.\n\n2. Das Landgericht hat diese Vorwürfe nicht für erwiesen erachtet.\n\nNach seinen Feststellungen war der Angeklagte zusammen mit dem Prokuri-\n\nsten der R GmbH, dem Zeugen P , Miterfinder. Mithin stünde ihnen\n\nauch das Schutzrecht in Bruchteilsgemeinschaft zu. Aufgrund eines zumin-\n\ndest konkludent erklärten Einverständnisses des Miterfinders P habe\n\nder Angeklagte F R über das Schutzrecht auch privat verfügen\n\nkönnen. Den Rechnungen, die von den Zeugen W und Ga aus-\n\ngestellt worden seien, hätten tatsächliche Leistungen zugrunde gelegen. Es\n\nseien auch jeweils konkrete Zahlungsflüsse festgestellt worden; Anhalts-\n\npunkte für Rückerstattungen der gezahlten Beträge ergäben sich nicht.\n\nII.\n\nDie Teilfreisprüche halten rechtlicher Überprüfung stand.\n\n1. Das Landgericht hat die steuerliche Behandlung der Erfindung\n\n„Blutentnahmesystem Rivette“ durch die Angeklagten zutreffend nicht als\n\nSteuerhinterziehung gewertet.\n\na) Es hat dabei das Schutzrecht rechtsfehlerfrei dem Privatvermögen\n\ndes Angeklagten F R zugeordnet. Welchem Vermögensträger\n\nein Recht zuzurechnen ist, bestimmt sich nach § 39 AO. Danach gilt gemäß\n\nAbsatz 1 der Vorschrift der Grundsatz, daß die zivilrechtliche Eigentümer-\n\nstellung auch steuerlich die Zuordnung begründet. Bei immateriellen Wirt-\n\nschaftsgütern tritt dabei anstelle des zivilrechtlichen Eigentums die nach den\n\nprivatrechtlichen Normen maßgebliche Rechtsinhaberstellung \n\n(vgl.\n\nKlein/Brockmeyer AO 7. Aufl. § 39 Rdn. 9). Danach ist Inhaber eines Ge-\n\nbrauchsmusters derjenige, auf dessen Namen das Gebrauchsmuster einge-\n\ntragen ist (§§ 8, 11 Gebrauchsmustergesetz).\n\nDas bedeutet aber – entgegen der Auffassung der Verteidigung –\n\nnicht, daß mit der Erfindungsleistung nicht schon vorher Vermögenswerte in\n\nder GmbH entstanden sein können. Einen solchen wirtschaftlichen Wert\n\nkönnen auch die bloße erfinderische Idee und die darauf aufbauenden Ent-\n\nwicklungsarbeiten bilden. Gleichermaßen kann allein das zwischenzeitliche\n\nEntwicklungsergebnis einen Vermögenswert darstellen. Die in der Entwick-\n\nlung zum Gebrauchsmuster befindlichen Erkenntnisse genießen nach dem\n\nGebrauchsmustergesetz zudem bereits einen vermögensrechtlichen Schutz.\n\nStünden der R GmbH nämlich die dem Schutzrecht zugrunde liegenden\n\nBeschreibungen oder Zeichnungen zu, könnte sich der eingetragene Inhaber\n\nnach § 13 Abs. 2 des Gesetzes nicht auf den Schutz des Gesetzes berufen,\n\nwenn er die Erfindungsergebnisse ohne Einwilligung der GmbH entnommen\n\nhat. Auch dies verdeutlicht, daß schon allein das aus bloßen Entwicklungsar-\n\nbeiten gewonnene technische Wissen Vermögenswert erlangen kann.\n\nDies wirkt sich wiederum auf die körperschaftsteuerliche Behandlung\n\naus. Aus Sicht der R GmbH läge in dem Verzicht auf den Wert der Erfin-\n\ndung und der Duldung, daß das Gebrauchsmuster auf einen Gesellschafter,\n\nden Angeklagten F R eingetragen wird, eine verdeckte Ge-\n\nwinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (vgl. hierzu Streck,\n\nKStG 5. Aufl. § 8 Anm. 60 ff. mit umfänglichen Nachweisen). Es liegt auf der\n\nHand, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine entspre-\n\nchende Überlassung des Vermögenswertes der Erfindung an den Gesell-\n\nschafter nicht vorgenommen hätte (vgl. BFH BStBl II 1989, 631; 1993, 635;\n\nDStR 2002, 1856). Dadurch würde nämlich letztlich unentgeltlich ein Vermö-\n\ngensbestandteil der Gesellschaft in das Privatvermögen eines Gesellschaf-\n\nters überführt. Maßgeblich ist deshalb, ob dem Angeklagten die zu dem Ge-\n\nbrauchsmuster führende erfinderische Idee persönlich zugeordnet werden\n\nkann oder ob eine Arbeitnehmererfindung vorliegt, die als Vermögenswert\n\n– jedenfalls grundsätzlich – dem Betriebsvermögen der R GmbH zugehö-\n\nrig ist, aus dem sie dann durch die auf den Namen F R erfolgte\n\nAnmeldung entnommen worden wäre.\n\nb) Ohne Rechtsverstoß kommt das Landgericht nach einer eingehen-\n\nden und sorgfältigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß das in dem\n\nSchutzrecht letztlich verkörperte geistige Eigentum dem Angeklagten F \n\n R zuzurechnen und zu keinem Zeitpunkt ein Recht der R \n\nGmbH hieran entstanden war.\n\nDas Landgericht folgt insoweit den Angaben des Angeklagten, die in\n\nwesentlichen Teilen durch seine Söhne sowie den Patentanwalt Gal ge-\n\nstützt werden. Danach soll der Angeklagte, als er in der Gaststätte Lechklau-\n\nse eine Automatenkugel mit einem Bajonettverschluß gesehen habe, die\n\nentscheidende Idee entwickelt haben. Diese habe er in einer Schmierskizze\n\nniedergelegt und seinen Patentanwalt Gal beauftragt, anhand der Schmier-\n\nskizze die schutzrechtliche Lage zu überprüfen. Da dieser Gedanke dann\n\nletztlich durch den Werksleiter P zur praktischen Anwendungsreife\n\ngebracht worden sei, sei auch er an der Erfindung beteiligt. Das Landgericht\n\nhat danach sowohl den Angeklagten F R als auch P als\n\nMiterfinder angesehen, wobei der Zeuge P dadurch, daß er in Erwar-\n\ntung einer Ausgleichszahlung der Alleinanmeldung des Schutzrechts durch\n\nden Angeklagten F R zugestimmt habe, auf seinen Anteil ver-\n\nzichtet habe.\n\nDiese Beweiswürdigung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel\n\neine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt\n\ngrundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisi-\n\nonsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine ei-\n\ngene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht\n\neine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Das Revisionsge-\n\nricht kann eine solche Entscheidung im übrigen nur auf Rechtsfehler über-\n\nprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüch-\n\nlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße\n\ngegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter\n\nüberspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Ge-\n\nwißheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16;\n\nBGH NStZ-RR 2000, 171 ff.; BGH NStZ 2001, 491, 492; BGH NStZ 2002,\n\n48). Einen solchen Begründungsmangel zeigt die Revisionsbegründung nicht\n\nauf. Wenn sie ausführt, die Auseinandersetzungsvereinbarung hinsichtlich\n\nder Erfindung habe nicht der Angeklagte F R , sondern die R \n\n GmbH mit dem Zeugen P abgeschlossen, ist dieser Sachvortrag\n\nurteilsfremd und mithin für das Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nc) Es ist – entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung – kein\n\nGrund erkennbar, weshalb das Landgericht zwischen Gebrauchsmuster\n\n(G 89, 90) und den Zeichnungen und Plänen hätte differenzieren sollen. Eine\n\nsolche Unterscheidung verbot sich schon deshalb, weil das Gebrauchsmu-\n\nster seinen wirtschaftlichen Wert gerade auch aus seiner in den Plänen do-\n\nkumentierten praktischen Anwendbarkeit bezog. Umgekehrt waren die Pläne\n\nund Zeichnungen nutzlos, wenn es an der zivilrechtlichen Befugnis gefehlt\n\nhätte, sie zu gebrauchen. Daß die Vertragsparteien, nämlich die B M \n\n AG und der Angeklagte F R die beiden Gebrauchsmu-\n\nster und die Pläne jeweils einzeln preislich ausgewiesen haben, steht dem\n\nnicht entgegen. Naheliegend kann dies mit Motiven der inneren Kaufpreisfin-\n\ndung erklärt werden, ohne daß dies Rückschlüsse auf die vermögensrechtli-\n\nche Zuordnung erlauben würde.\n\nSoweit die Revision davon ausgeht, daß Entwicklungsarbeiten an dem\n\nBlutentnahmesystem durch Mitarbeiter der R GmbH erfolgt seien, und\n\ndieser Gesichtspunkt auch eigene Rechte der R GmbH an diesen Zeich-\n\nnungen begründet habe, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Es fehlen\n\nin den Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte, daß gerade die veräußerten Plä-\n\nne und Zeichnungen von Mitarbeitern der R GmbH erstellt wurden und\n\nnicht durch den Angeklagten F R oder von ihm beauftragte\n\nPersonen. Vielmehr stellt das Landgericht ausdrücklich fest, daß auch die\n\nZeichnungen, Pläne und Anweisungen weder formell noch materiell sich je-\n\nweils im Vermögen der R GmbH befanden. Besondere Darlegungen da-\n\nzu, welchen Beitrag jeweils welcher Mitarbeiter geleistet hat, waren hier er-\n\nsichtlich nicht veranlaßt. Abgesehen davon, daß im Hinblick auf den Zeitab-\n\nlauf detaillierte Feststellungen kaum mehr zu treffen waren, übersieht die\n\nRevisionsbegründung die gleichzeitig durch die R GmbH erfolgten Ver-\n\näußerungen. Die R GmbH hat nämlich im Zuge der Veräußerung des\n\nBlutentnahmesystems „Rivette“ Gegenstände und immaterielle Rechte an die\n\nB M AG zu einem Preis von ca. 750.000 DM netto veräußert.\n\nDie im landgerichtlichen Urteil beschriebenen Arbeiten können auch in die\n\nvon der R GmbH geschaffenen Werte eingeflossen sein, die später ver-\n\näußert wurden. Ein Widerspruch in der Beweiswürdigung – wovon die Revi-\n\nsion wohl ausgeht – besteht somit nicht.\n\nd) Im Ansatz zutreffend geht die Revisionsbegründung davon aus, daß\n\neine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann vorliegt, wenn eine Vermö-\n\ngensmehrung der Gesellschaft unterlassen wird und dies durch das Gesell-\n\nschaftsverhältnis veranlaßt wird. Körperschaftsteuerrechtlich kann unter dem\n\nGesichtspunkt einer verdeckten Gewinnausschüttung die Minderung des Ge-\n\nsellschaftsvermögens zugunsten eines Gesellschafters nicht anders zu be-\n\nurteilen sein als die unterlassene Mehrung des Gesellschaftsvermögens zu-\n\ngunsten eines Gesellschafters (BFH BStBl II 1989, 631; 1993, 635;\n\nDStR 2002, 1856). Im wirtschaftlichen Ergebnis erfolgt immer eine Mehrung\n\ndes Gesellschaftervermögens zu Lasten des Gesellschaftsvermögens. Eine\n\nsolche Minderung des GmbH-Vermögens sollen die Angeklagten bewirkt ha-\n\nben, indem sie die nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz vorgesehene\n\nInanspruchnahme der Erfindung (§ 6) nicht veranlaßt haben. Auch diese Be-\n\nanstandung der Beschwerdeführerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Aller-\n\ndings ist in der rechtlichen Beurteilung zwischen den Erfindungsrechten des\n\nAngeklagten F R und des Zeugen P zu unterscheiden.\n\naa) Hinsichtlich des Angeklagten F R bestand keine\n\nPflicht, die Erfindung in das GmbH-Vermögen einzubringen. Dabei kommt es\n\nallerdings nicht auf die von der Beschwerdeführerin und dem Generalbun-\n\ndesanwalt aufgeworfene Frage an, ob der Angeklagte F R als\n\nfaktischer Geschäftsführer anzusehen ist. Maßgeblich ist hier die Überle-\n\ngung, daß nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte F R \n\nkraft Gesellschaftsbeschlusses berechtigt war, freiberufliche Arbeiten aus-\n\nzuführen und sich diese Befugnis nach Darstellung des Angeklagten auch\n\nauf die Erfindungstätigkeit bezog. Insoweit war gerade dieser Tätigkeitskom-\n\nplex von der Bindung an das Arbeitnehmererfindungsgesetz freigestellt, weil\n\nder Angeklagte insoweit nach der maßgeblichen arbeitsvertraglichen Rege-\n\nlung sich freiberuflich betätigte und damit, soweit er Erfindertätigkeit aus-\n\nführte, sich nicht mehr in einer Arbeitnehmerstellung befand.\n\nbb) Hinsichtlich des Zeugen P ist der Beschwerdeführerin aller-\n\ndings zuzustimmen, wenn sie in der nicht erfolgten Inanspruchnahme nach\n\n§ 6 ArbnErfG in Bezug auf dessen Erfindungsanteils körperschaftsteuer-\n\nrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt. Die Angeklagten ha-\n\nben nichts unternommen, um den Wert seines Anteils an der Erfindung durch\n\nInanspruchnahme dem Vermögen der GmbH zukommen zu lassen.\n\nDies führt hier jedoch nicht zu einer Aufhebung des landgerichtlichen\n\nUrteils, weil insoweit nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\n\nersichtlich ist, daß die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt haben. Die\n\nAngeklagten müßten nämlich gewußt haben, daß die Nichtinanspruchnahme\n\nder Miterfindung körperschaftsteuerliche Folgen haben konnte. Haben sie\n\ndamit nicht zumindest gerechnet, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der einen\n\nVerkürzungsvorsatz nicht entstehen läßt (BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2,\n\n4). Der Senat schließt aufgrund der getroffenen Feststellungen aus, daß die\n\nAngeklagten insoweit mit Verkürzungsvorsatz gehandelt haben. Hiergegen\n\nspricht, daß eine etwaige Mitberechtigung des Zeugen P an der Erfin-\n\ndung zunächst unklar war, wie das Landgericht (UA S. 51 bis 56) ausführlich\n\ndargelegt hat. Zudem war der Angeklagte F R in steuerlichen\n\nAngelegenheiten unbedarft und hat diese seinem Berater überlassen (UA\n\nS. 24, 75). Maßgeblich ist aber insoweit, daß beide Angeklagte die Erfindung\n\neiner Besteuerung unterwerfen wollten, was sich schon daraus ergibt, daß\n\nsie die Erträge aus ihrer Veräußerung als Einkünfte aus selbständiger Tätig-\n\nkeit erklärt haben. Angesichts dieser Beweislage kommt auch keine leichtfer-\n\ntige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht, weil hier gleichfalls die\n\nsubjektiven Voraussetzungen nicht vorliegen.\n\n2. Die Feststellung des Landgerichts, daß den Rechnungen der Zeu-\n\ngen W und Ga jeweils tatsächliche Leistungen zugrundelagen,\n\nbegegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit hat das\n\nLandgericht die Angeklagten ohne Rechtsverstoß freigesprochen.\n\na) Hinsichtlich des Rechnungsvorgangs W stützt sich die Straf-\n\nkammer auf die Angaben dieses Zeugen, die sie eingehend würdigt und die\n\nsie im Hinblick auf ihren Detailreichtum als glaubhaft wertet, insbesondere\n\nauch deshalb, weil sich die Angaben dieses Zeugen mit denen des Ange-\n\nklagten F R weitgehend decken. Als weitere Bestätigung sieht\n\ndas Landgericht die Angaben des Zeugen Patentanwalt Gal , der ausgesagt\n\nhat, daß ihn der Angeklagte F R über die Tätigkeiten des\n\n W berichtet habe. Schließlich stellt das Landgericht aufgrund der\n\nKontounterlagen auch einen entsprechenden Geldfluß fest.\n\nEntgegen der Auffassung der Revisionsbegründung hat das Landge-\n\nricht auch die Umstände erkannt, die gegen seine Wertung sprechen könn-\n\nten. Es führt sowohl den Gesichtspunkt der Barabhebung als auch die deso-\n\nlaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen W an. Die Revisions-\n\nbegründung übersieht dabei, daß der Sinn einer Barauszahlung sich gerade\n\naus diesen wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben kann. Die von ihr\n\ngeäußerte Annahme, es habe eine Rückzahlung der Gelder stattgefunden,\n\nstellt eine bloße Vermutung dar, für die eine tatsächliche Grundlage fehlt. Sie\n\nmuß – angesichts der sehr guten Vermögensverhältnisse der Angeklagten –\n\nauch nicht in der zeitnahen Eröffnung eines Festgeldkontos zu sehen sein.\n\nDiese Festgeldanlage kann bei der hier gegebenen finanziellen Situation der\n\nAngeklagten auch aus Vermögensumschichtungen finanziert sein. Daß das\n\nLandgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, macht seine Beweis-\n\nwürdigung nicht lückenhaft; eine Aufklärungsrüge erheben die Revisionen\n\nnicht.\n\nDen Urteilsgründen läßt sich auch entnehmen, daß das Landgericht\n\ndie gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 261\n\nIndizien 1, 7; Beweiswürdigung, unzureichende 1). Zwar findet sich dieser\n\nBegriff in der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich. In der Zusammenfassung\n\nseiner wertenden Darstellung der Beweisaufnahme zu diesem Punkt, die das\n\nLandgericht als „Ergebnis“ gekennzeichnet hat, macht es jedoch deutlich,\n\ndaß es nochmal eine Zusammenschau aller für und gegen die Angeklagten\n\nsprechenden Gesichtspunkte vorgenommen hat. Dies wird den Anforderun-\n\ngen gerecht, die aus revisionsrechtlicher Sicht an eine zusammenfassende\n\nWürdigung zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).\n\nb) Gleichfalls im Rahmen tatrichterlichen Ermessens hält sich auch die\n\nFeststellung des Landgerichts, daß der Rechnungsstellung des Zeugen\n\nGa an den Angeklagten F R eine tatsächliche Leistung\n\nzugrunde liegt.\n\naa) Das Landgericht folgt insoweit den Angaben des Angeklagten, er\n\nhabe diese Summe dem Designer Ga als Provision für den Ver-\n\nkauf des Blutentnahmesystems „Rivette“ an die B M AG ge-\n\nschuldet. Gezahlt habe er an den Schweizer Sp , weil Ga \n\nseine Forderungen an Sp abgetreten habe.\n\nbb) Auch insoweit findet das Landgericht für die Glaubwürdigkeit die-\n\nser Angaben mehrere Indizien. So läßt sich eine entsprechende Abhebung\n\nnachweisen und der Erhalt der Gelder ist quittiert. Das Landgericht hat auch\n\ninsoweit äußere Anhaltspunkte festgestellt, welche die Schwierigkeiten in\n\nden Verkaufsverhandlungen belegen. In diesen durch unbeteiligte Zeugen-\n\naussagen bestätigten Geschehensablauf fügt sich die Darstellung des Ange-\n\nklagten F R ein, wonach erst nach einem von Ga und\n\nSp durchgeführten Treffen am Starnberger See, bei dem es auch um\n\ndie Bedienung der 750.000 DM gegangen sei, die praktisch schon geschei-\n\nterten Verhandlungen wieder aufgenommen worden seien. Die von der Revi-\n\nsionsbegründung im Hinblick auf einen falschen Umsatzsteuersatz behaup-\n\ntete Rückdatierung der Abtretungsurkunde beruht auf Tatsachen, die sich\n\nnicht aus der Urteilsurkunde ergeben. Sie sind mithin im Revisionsverfahren\n\nnicht zu berücksichtigen.\n\ncc) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob hier – wie die Beschwer-\n\ndeführerin vorbringt – die Regelung des § 160 Abs. 1 AO vom Landgericht\n\nzureichend berücksichtigt wurde. Damit meint die Beschwerdeführerin er-\n\nsichtlich, ein Abzug von Betriebsausgaben hätte hier nicht stattfinden dürfen,\n\nweil weitere Empfänger dieser Provisionszahlungen nicht genannt worden\n\nseien. Dieser Einwand entspricht nicht der revisionsrechtlich maßgeblichen\n\nBeurteilungsgrundlage. Das Landgericht hat nämlich nicht festgestellt, daß\n\ndie Empfänger Ga bzw. Sp nur Durchgangsstation für dahinter-\n\nstehende Leistungsempfänger gewesen seien. Soweit die Revisionsbegrün-\n\ndung von einer gegenteiligen Annahme ausgeht, entfernt sie sich von den\n\nFeststellungen der Urteilsurkunde. Im übrigen könnte selbst ein Verstoß ge-\n\ngen § 160 Abs. 1 AO eine steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ohne\n\nweiteres begründen. Auch die unter § 160 Abs. 1 AO fallenden Aufwendun-\n\ngen sind Betriebsausgaben, die grundsätzlich abzugsfähig sind. Ihre Gel-\n\ntendmachung stellt damit auch keine Tathandlung im Sinne der § 370 Abs. 1\n\nNr. 1 oder 2 AO dar, weil weder ein unrichtiger Sachverhalt gegenüber der\n\nFinanzbehörde erklärt noch diese über steuerlich erhebliche Tatsache in Un-\n\nkenntnis gelassen wird (vgl. BGHSt 33, 383).\n\nc) Auch die Rechnungen, die der Zeuge Ga entweder unter sei-\n\nnem Namen oder unter der Firmenbezeichnung M an die R \n\nGmbH gerichtet hat, bezogen sich auf tatsächlich erbrachte Leistungen und\n\nwaren grundsätzlich abzugsfähig.\n\naa) Das Landgericht stützt dabei hinsichtlich der Rechnungen aus\n\ndem Jahr 1990 seine Überzeugung, daß insoweit tatsächliche Leistungen\n\nzugrunde lagen, nicht allein auf die Angaben des Angeklagten. Es hat viel-\n\nmehr zahlreiche Entwürfe des Zeugen Ga in Augenschein genommen.\n\nDaraus gewinnt das Landgericht die erforderliche Gewißheit über einen dem\n\nRechnungsbetrag angemessenen Tätigkeitsumfang des Zeugen Ga für\n\ndie R GmbH.\n\nbb) Bezüglich der Rechnungen, die unter der Firmenbezeichnung\n\n„M C G “ an die R GmbH gestellt wurden, ist das\n\nLandgericht gleichfalls der Einlassung des Angeklagten F R \n\ngefolgt. Es hat für die Rechnungen aus dem Jahr 1991 wiederum anhand der\n\nin Augenschein genommenen Arbeitsergebnisse des Zeugen Ga sich\n\ndie Überzeugung gebildet, daß auch insoweit tatsächliche Leistungen\n\nzugrunde lagen.\n\ncc) Hinsichtlich der Rechnungen aus den Jahren 1992/93 folgt das\n\nLandgericht ebenfalls den Angaben des Angeklagten F R . In-\n\nsoweit habe es sich nach den Angaben des Angeklagten um Provisionen für\n\nUmsätze der R GmbH mit der Gruppe V im Bereich\n\nHaushaltsprodukte gehandelt. Allerdings seien in den Rechnungen unrichti-\n\ngerweise Beratungsleistungen genannt. Tatsächlich habe Ga die Gel-\n\nder als Umsatzprovisionen erhalten für die Pflege der Geschäftsbeziehungen\n\nmit der Firmengruppe. Diese Einlassung der Angeklagten hat sich durch die\n\nBeweisaufnahme bestätigt, weil sich ein zeitliches Zusammentreffen am En-\n\nde der Geschäftsbeziehung und die Einstellung der Zahlungen rekonstruie-\n\nren ließen. Zum anderen hat die Tatsache der Zuwendungen an leitende\n\nMitarbeiter von V jedenfalls eine vage Bestätigung durch Zeugenaussa-\n\ngen gefunden.\n\n(1) Soweit die Revisionsbegründung in dem Abzug dieser Ausgaben\n\neine Hinterziehungshandlung sieht, weil die tatsächlichen Empfänger nicht\n\ngenannt sind, kann dem nicht gefolgt werden.\n\nAllerdings unterscheidet sich die Fallkonstellation bei diesen Rech-\n\nnungen von derjenigen (oben unter b)) über Provisionen zugunsten des Zeu-\n\ngen Ga , weil hier die berechnete Leistung unzutreffend dargestellt wur-\n\nde. Anstatt der tatsächlich durchgeführten Tätigkeit zur Ermöglichung von\n\nGeschäftsabschlüssen der R GmbH wurden Beratungsleistungen in\n\nRechnung gestellt. Zwar sind beide Fallgestaltungen grundsätzlich gleicher-\n\nmaßen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hier wurde der Empfänger zu-\n\ntreffend benannt, so daß nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des\n\nLandgerichts „mangels abweichender Indizien davon auszugehen ist, daß\n\nGa nicht lediglich als Geldbote für F R eingesetzt war,\n\nsondern eigenverantwortlich und aufgrund der Provisionsabrede erfolgsab-\n\nhängig Maßnahmen der ‚Klimapflege‘ bei V durchgeführt\n\nhat“. Dann besteht aber im Verhältnis zwischen der R GmbH und Ga \n\n keinerlei Gefährdung hinsichtlich der Versteuerung durch den Empfän-\n\nger.\n\n(2) Soweit die Revisionsbegründung auf die Zahlung von Schmiergel-\n\ndern abhebt, übersieht sie, daß eine entsprechende Feststellung über kon-\n\nkrete Schmiergelder im landgerichtlichen Urteil gerade nicht getroffen wurde.\n\nZudem waren nach dem seinerseits geltenden Rechtszustand Schmiergelder\n\nals Betriebsausgaben grundsätzlich abzugsfähig (vgl. zur damals geltenden\n\nRechtslage Schmidt/Heinicke, EStG 10. Aufl. § 4 Rdn. 99 Stichwort:\n\nSchmiergelder).\n\nIII.\n\nDie Beschwerdeführerin erstrebt bei dem Angeklagten F \n\nR eine vollumfängliche Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und bei\n\nder Angeklagten R R eine Aufhebung im gesamten Strafausspruch.\n\nEine Begründung hierzu, die über die Angriffe gegen die Teilfreisprüche hi-\n\nnausgeht, enthalten die Revisionen nicht. Die umfassende Rechtsüberprü-\n\nfung durch den Senat hat hinsichtlich der Verurteilungsfälle keinen Rechts-\n\nfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) der Angeklagten ergeben. Da\n\nhinsichtlich der Angeklagten R R die Staatsanwaltschaft in den Ver-\n\nurteilungsfällen die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt\n\nhatte, war die von der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung auf-\n\ngeworfene Frage, ob hier die Mitunterzeichnung der gemeinsamen Steuerer-\n\nklärung hinsichtlich der Einkünfte des Ehepartners überhaupt taugliche Tat-\n\nhandlung sein kann, nicht zu entscheiden.\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/5-str-145-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":3},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/5-str-145-02","retrieved":"2026-07-10 13:45:59.317106+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-28/5-str-145-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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