{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-11-26","aktenzeichen":"VI ZB 41/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 13; GG § 51 Wendet sich eine Krankenkasse mit einer Presseerklärung gegen ein von ihr bean- standetes Verhalten einer Kassenärztlichen Vereinigung, ist für die Unterlassungs- klage der Kassenärztlichen Vereinigung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerich- ten eröffnet. ZPO § 189 Eine Zustellung, deren Mängel durch tatsächlichen Zugang des Schriftstücks geheilt werden könnten, ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. November 2002\n\nin dem Verfahren\n\nVI ZB 41/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGVG § 13; GG § 51\n\nWendet sich eine Krankenkasse mit einer Presseerklärung gegen ein von ihr bean-\n\nstandetes Verhalten einer Kassenärztlichen Vereinigung, ist für die Unterlassungs-\n\nklage der Kassenärztlichen Vereinigung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerich-\n\nten eröffnet.\n\nZPO § 189\n\nEine Zustellung, deren Mängel durch tatsächlichen Zugang des Schriftstücks geheilt\n\nwerden könnten, ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen\n\ngehandelt hat.\n\nBGH, Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge\n\nund Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluß\n\ndes 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Februar 2002 auf-\n\ngehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den\n\nBeschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2001 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die unzu-\n\nlässige Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin vom 14./19. März\n\n2002 entstandenen Kosten, über welche bereits entschieden ist.\n\nGegenstandswert der Beschwerde: 3.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragsgegnerin hat in einer Presseerklärung vom 17. August 2001\n\nim Zusammenhang mit \"Bestechungsgeschenken\" von Pharmakonzernen, also\n\nder Abgabe von Incentives an Ärzte geäußert, \"Auch die Kassenärztliche Verei-\n\nnigung Berlin ist aufgefordert,... ihre bisherige stillschweigende Unterstützung ...\n\ndieser ärgsten Auswüchse aggressiver Werbung der Pharmaindustrie auf-\n\nzugeben\".\n\nDie Antragsstellerin hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts\n\nBerlin vom 28. August 2001 erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin die wort-\n\noder sinngemäße Verbreitung dieser Äußerung bei Meidung einer Ordnungs-\n\nstrafe untersagt wurde.\n\nDie Antragsgegnerin hat dagegen Widerspruch eingelegt und u.a. den\n\nRechtsweg beanstandet; es handele sich um eine Streitigkeit nach § 69 SGB V\n\naus den Rechtsbeziehungen zwischen einer Krankenkasse und einem Ärzte-\n\nverband, für die gemäß § 51 SGG die Sozialgerichte zuständig seien.\n\nMit Beschluß vom 18. Oktober 2001 hat das Landgericht Berlin nach\n\n§ 17 a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Auf\n\ndie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Kammergericht in der\n\nangefochtenen Entscheidung vom 25. Februar 2002 den Beschluß des Landge-\n\nrichts aufgehoben, das Verfahren an das Sozialgericht Berlin verwiesen und die\n\nweitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen.\n\nGegen diesen Beschluß hat die Antragsstellerin durch ihren Prozeßbe-\n\nvollmächtigten II. Instanz am 14. März 2002 Beschwerde beim Kammergericht\n\neingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. März 2002 begründet. Mit Beschluß\n\nvom 16. April 2002 hat das Kammergericht der \"sofortigen Beschwerde\" der\n\nAntragsstellerin nicht abgeholfen und sie dem Bundesgerichtshof zur Entschei-\n\ndung vorgelegt. Der erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antrags-\n\nstellerin am 4. Juni 2002 als unzulässig verworfen.\n\nMit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 begehrt die Antragsstellerin Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung\n\nund zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kam-\n\nmergerichts vom 25. Februar 2002, die Aufhebung dieses Beschlusses und die\n\nZurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des\n\nLandgerichts; hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit zur erneuten Entschei-\n\ndung an das Kammergericht zurückzuverweisen.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin ist statthaft und zulässig.\n\na) Das Kammergericht hat die \"weitere Beschwerde\" nach § 17 a Abs. 4\n\nSatz 4 GVG zugelassen. Diese \"weitere Beschwerde\" ist seit dem 1. Januar\n\n2002 als Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu werten. Eine\n\n\"weitere Beschwerde\" (vgl. § 568 ZPO a.F.) ist seit der Änderung der Zivilpro-\n\nzeßordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001\n\n(BGBl I, 1887 ff.) nicht mehr vorgesehen. Zwar hat der Gesetzgeber die Be-\n\nstimmung des § 17 a Abs. 4 GVG dieser geänderten Rechtslage nicht ange-\n\npaßt, obwohl die Begründung der Bundesregierung zu § 574 des Entwurfs ei-\n\nnes Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses die \"weitere Beschwerde\" zum\n\nBundesgerichtshof ausdrücklich erwähnt (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 116) und\n\nausführt, die Rechtsbeschwerde trete an die Stelle der bisherigen weiteren Be-\n\nschwerde. Auf die \"weitere Beschwerde\" finden deshalb die Regeln über die\n\nRechtsbeschwerde Anwendung, worauf das Kammergericht den Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Antragsstellerin mit Beschluß vom 16. April 2002 zu Recht\n\nhingewiesen hat.\n\nHiernach ist die Zulassung der \"weiteren Beschwerde\" mit Beschluß vom\n\n25. Februar 2002 als Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verstehen (§§ 574\n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO; 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). An diese Zulassung ist der erken-\n\nnende Senat gebunden (§§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG).\n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist jetzt durch einen beim Bundesgerichtshof\n\nzugelassenen Rechtsanwalt eingereicht und begründet worden (§ 78 Abs. 1\n\nZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181).\n\nc) Sie ist nicht verspätet eingelegt worden, so daß es einer Wiederein-\n\nsetzung nicht bedarf. Eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch\n\ndas Kammergericht ist nicht erfolgt. Vielmehr ist der Beschluß des Kammerge-\n\nrichts am 6. März 2002 formlos dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsstelle-\n\nrin übersandt worden. Diese formlose Mitteilung hat die Notfrist des § 575\n\nAbs. 1 ZPO nicht in Lauf gesetzt (vgl. § 187 Satz 2 ZPO a.F.). § 189 ZPO in der\n\nFassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206,\n\n1213) ist erst am 1. Juli 2002 in Kraft getreten und auf den hier vorliegenden,\n\nvor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Fall nicht anzuwenden. Zwar sieht Art. 4\n\ndes Zustellungsreformgesetzes ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2002 ohne Über-\n\nleitungsvorschrift vor. Auch nach der geänderten Bestimmung des § 189 ZPO\n\nn.F. wird die unwirksame Zustellung jedoch nur dann als wirksam angesehen,\n\nwenn das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO\n\n23. Aufl., § 189 Rdn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl., § 189 Rdn. 2; Münchener\n\nKommentarZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 189 Rdn. 3; vgl. zum früheren\n\nRecht BGHZ 7, 268, 270; Münchener KommentarZPO-Wenzel, ZPO 2. Aufl.,\n\n§ 187 Rdn. 2). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Heilung der fehlenden\n\nZustellung hier aus. Das Kammergericht hat - wie sich aus der Verfügung der\n\nGeschäftsstelle vom 26. Februar 2002 ergibt - eine Zustellung nicht beabsich-\n\ntigt, sondern ist (irrig) davon ausgegangen, eine formlose Mitteilung sei ausrei-\n\nchend. Den hiernach fehlenden Zustellungswillen konnte auch § 189 ZPO in der\n\nnunmehr geltenden Fassung nicht ersetzen.\n\nEiner Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die\n\nVersäumung der Rechtsbeschwerdefrist bedarf es nach allem nicht.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\nDer Senat ist an einer erneuten Entscheidung durch seinen Beschluß\n\nvom 4. Juni 2002 in derselben Sache (VI ZB 19/02) nicht gehindert. Jene Ent-\n\nscheidung beschränkte sich auf eine Abweisung der damaligen Beschwerde als\n\nunzulässig wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten\n\nder Beschwerdeführerin. Die Entscheidung des Kammergerichts kann im Rah-\n\nmen der nunmehr zulässigen Rechtsbeschwerde in vollem Umfang nachgeprüft\n\nwerden. Daran ändert es auch nichts, daß die zu überprüfende Entscheidung\n\nim Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen\n\nist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - VersR 2001,\n\n1006).\n\nDie Entscheidung des Kammergerichts beruht auf einer Verletzung bun-\n\ndesrechtlicher Vorschriften (§§ 13, 17 GVG), wie die Rechtsbeschwerde zu\n\nRecht geltend macht (§ 576 Abs. 1 ZPO).\n\nAllerdings kann im Regelfall die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt\n\nwerden, daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht\n\nangenommen oder verneint hat (§ 576 Abs. 2 ZPO). Das gilt jedoch nicht für\n\neine zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17 a Abs. 4 Satz 4\n\nGVG zugelassene Rechtsbeschwerde.\n\nMaßgebend ist hier die Zulässigkeit des Rechtswegs am 27. August\n\n2001, dem Zeitpunkt, an dem der vorliegende Antrag rechtshängig geworden ist\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 2001 - KZB 12/01 - NJW 2002, 1351\n\nm.w.N.). § 51 SGG in der Fassung vom 19. Juni 2001 sah u.a. die Zuständig-\n\nkeit der Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten\n\nder Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 SGG) sowie für Streitigkeiten in Angele-\n\ngenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch aufgrund der Beziehun-\n\ngen zwischen Ärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen\n\nund Verbände und aufgrund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien\n\nvon Ärzten und Krankenkassen vor (§ 51 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG). Diese Vor-\n\naussetzungen sind hier nicht gegeben. Es handelt sich weder um eine Streitig-\n\nkeit in einer Angelegenheit nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch noch um\n\neine Streitigkeit aufgrund einer Entscheidung der gemeinsamen Gremien von\n\nÄrzten und Krankenkassen.\n\nAuch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit der Parteien in einer Angele-\n\ngenheit der Sozialversicherung ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts\n\nnicht gegeben. Die Streitigkeit der Parteien ist zivilrechtlicher, nicht öffentlich-\n\nrechtlicher Natur. Entscheidend ist, ob die Streitigkeit nach der Natur des\n\nRechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich\n\noder öffentlich-rechtlich ist. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergibt\n\nsich aus der wirklichen Natur des behaupteten Anspruchs (§§ 13, 17 GVG; vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; GemS-\n\nOGB BGHZ 97, 312, 313 f. und BGHZ 102, 280, 283). Hier handelt es sich um\n\neinen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 824, 1004\n\nBGB.\n\nEine Zuständigkeit der Sozialgerichte wäre auch dann nicht gegeben,\n\nwenn § 51 Abs. 2 SGG in der nunmehr seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung\n\nals Zuständigkeitsregelung für privatrechtliche Streitigkeiten aufzufassen wäre.\n\nWie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (vgl. Beschluß vom\n\n15. September 1999 - I ZB 59/98 - NJW 2000, 874), beschränken sich § 51\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGG in der Fassung vom 20. Dezember 1988 auf die\n\ngerichtliche Überprüfung von Maßnahmen, die unmittelbar der Erfüllung der den\n\nKrankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Fünften\n\nBuch Sozialgesetzbuch obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen.\n\nDas gilt in gleicher Weise für § 51 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Fassung des Artikels\n\n12 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I 1311) wie auch für § 51\n\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG in der Fassung vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144,\n\nArt. 1 Nr. 22). Maßgeblich ist, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits in einem\n\nAufgabenbereich anzusiedeln ist, dessen Erfüllung den kassenärztlichen Verei-\n\nnigungen und Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen\n\nBestimmungen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch obliegt (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 15. September 1999 - I ZB 59/98 - aaO). Grundlage der von der\n\nkassenärztlichen Vereinigung hier geltend gemachten Ansprüche ist aber die\n\nbehauptete Ehrverletzung und damit §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB, nicht etwa\n\n§§ 63, 64, 69 bis 140 SGB V.\n\nSoweit sich die Antragsgegnerin auf § 106 SGB V berufen will, wonach\n\nsowohl die Krankenkassen als auch die kassenärztlichen Vereinigungen durch\n\ngemeinsame Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse (§ 106 Abs. 4 SGB V) die\n\nWirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung überwachen (vgl. auch § 69\n\nSGB V in der Fassung vom 22. Dezember 1999 - BGBl. I 2626 Art. 1 Nr. 26\n\ni.V.m. §§ 90 bis 94 SGB V), handelte sie mit ihrer Presseerklärung an die Öf-\n\nfentlichkeit nicht in einem gemeinsamen Prüfungsausschuß, insbesondere hat\n\ndie Krankenkasse hier nicht auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise der Ver-\n\ntragsärzte hingewirkt. Die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung\n\nwird von den Prüfungsgremien der Ärzte und Krankenkassen in dem dafür vor-\n\ngesehenen Verfahren geprüft (§ 106 Abs. 5, 6 SGB V) und nicht mittels Pres-\n\nseerklärungen. Letztere haben mit dem gesetzlich geregelten Verfahren nichts\n\nzu tun und dienen allenfalls einer mittelbaren Einflußnahme.\n\nWenn und soweit die Antragsstellerin sich im Prüfungsausschuß anders\n\nverhalten sollte als von der Antragsgegnerin erwartet, steht letzterer der Gang\n\nzum Sozialgericht offen, um das von ihr beanstandete Verhalten überprüfen zu\n\nlassen. Dagegen erscheint der Gang der Antragsgegnerin an die Öffentlichkeit\n\nals allenfalls mittelbarer Weg, um ihre Wünsche durchzusetzen, und vermag\n\nnicht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu eröffnen.\n\n3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-26/vi-zb-41-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":5},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-26/vi-zb-41-02","retrieved":"2026-07-10 13:46:13.883474+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-26/vi-zb-41-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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