{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-11-26","aktenzeichen":"5 StR 513/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 513/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. November 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Geldwäsche u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBerlin vom 6. Mai 2002 wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\n\nUrteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbe-\n\nhelfe zu tragen.\n\nG r ü n d e\n\nDie Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach\n\nVerkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet\n\nhat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im Anschluß\n\nan die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: „Ich\n\nnehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln“. Die\n\nErklärung wurde vorgelesen und genehmigt.\n\nDieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Ange-\n\nklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an\n\nihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirk-\n\nsamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor.\n\nErwartungen des Angeklagten zum Ablauf der Vollstreckung von hier und in\n\nanderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafen waren nicht Gegenstand der\n\ngetroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung\n\nund dem Angeklagten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 105). Die trotz\n\nwirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig\n\nund muß verworfen werden. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich eine\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611 f.;\n\nBGH, Beschl. vom 5. September 2001 – 5 StR 386/01).\n\nHarms Häger Gerhardt\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-26/5-str-513-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-26/5-str-513-02","retrieved":"2026-07-10 13:45:35.324752+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-26/5-str-513-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2002-11-26","dockets":["5 StR 513/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.11.2002 – 5 StR 513/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-26/5-str-513-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBerlin vom 6. Mai 2002 wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\n\nUrteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbe-\n\nhelfe zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:45:35.324752+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}