{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-11-25","aktenzeichen":"II ZR 49/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 124 Abs. 3 und 4, 243 Abs. 1; HGB §§ 319 Abs. 2 Nr. 2 und 5, Abs. 3 Nr. 2, 318 Abs. 3 a) Haben Vorstand und Aufsichtsrat in der Bekanntmachung der Tagesord- nung zur Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl des Abschlußprüfers un- terbreitet, kann die Gesetzwidrigkeit der Bekanntmachung nicht dadurch un- geschehen gemacht werden, daß der Vorstand vor Beginn der Abstimmung erklärt, der Wahlvorschlag werde nur vom Aufsichtsrat, nicht aber vom Vor- stand unterbreitet und daß der Versammlungsleiter anschließend nur über den Vorschlag des Aufsichtsrates abstimmen läßt. Dieser Gesetzesverstoß ist nicht so marginal, daß ihm die erforderliche Re- levanz für eine sachgerechte Meinungsbildung der Aktionäre abzusprechen wäre. b) Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung mit der Erstattung eines Verschmelzungswertgutachtens und der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation beauftragt, folgt daraus nicht ohne weiteres, daß sie nicht zum Abschlußprüfer der aus der Verschmelzung hervorgegan- genen Gesellschaft gewählt werden darf (Bestätigung von BGHZ 135, 260 - Allweiler). Weist diese Gesellschaft in ihrem Gutachten nicht darauf hin, daß ihr auf- grund bestimmter Erschwernisse der Prüfung, die auf dem Verhalten der zu überprüfenden AG beruhen, eine sachgemäße Ermittlung der Verschmel- zungswertrelation nicht möglich war, und kann aufgrund dessen ihre Mitver- antwortlichkeit für einen Berichtigungsbedarf in Milliardenhöhe, der auf nicht erkannten Risiken dieser Gesellschaft beruht, nicht ausgeschlossen werden, setzt sie sich der Besorgnis aus, ihre Aufgaben als Abschlußprüfer der aus der Verschmelzung hervorgegangenen AG nicht unbefangen und unpartei- isch wahrzunehmen. c) Eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Ab- schlußprüfer gewählt worden ist, wegen dessen Besorgnis der Befangenheit wird durch das Ersetzungsverfahren des § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB nicht aus- geschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 49/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n25. November 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAktG §§ 124 Abs. 3 und 4, 243 Abs. 1; HGB §§ 319 Abs. 2 Nr. 2 und 5, Abs. 3\nNr. 2, 318 Abs. 3\n\na) Haben Vorstand und Aufsichtsrat in der Bekanntmachung der Tagesord-\nnung zur Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl des Abschlußprüfers un-\nterbreitet, kann die Gesetzwidrigkeit der Bekanntmachung nicht dadurch un-\ngeschehen gemacht werden, daß der Vorstand vor Beginn der Abstimmung\nerklärt, der Wahlvorschlag werde nur vom Aufsichtsrat, nicht aber vom Vor-\nstand unterbreitet und daß der Versammlungsleiter anschließend nur über\nden Vorschlag des Aufsichtsrates abstimmen läßt.\n\nDieser Gesetzesverstoß ist nicht so marginal, daß ihm die erforderliche Re-\nlevanz für eine sachgerechte Meinungsbildung der Aktionäre abzusprechen\nwäre.\n\nb) Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung\nmit der Erstattung eines Verschmelzungswertgutachtens und der Ermittlung\nder Verschmelzungswertrelation beauftragt, folgt daraus nicht ohne weiteres,\ndaß sie nicht zum Abschlußprüfer der aus der Verschmelzung hervorgegan-\ngenen Gesellschaft gewählt werden darf (Bestätigung von BGHZ 135, 260\n- Allweiler).\n\nWeist diese Gesellschaft in ihrem Gutachten nicht darauf hin, daß ihr auf-\ngrund bestimmter Erschwernisse der Prüfung, die auf dem Verhalten der zu\nüberprüfenden AG beruhen, eine sachgemäße Ermittlung der Verschmel-\nzungswertrelation nicht möglich war, und kann aufgrund dessen ihre Mitver-\nantwortlichkeit für einen Berichtigungsbedarf in Milliardenhöhe, der auf nicht\nerkannten Risiken dieser Gesellschaft beruht, nicht ausgeschlossen werden,\nsetzt sie sich der Besorgnis aus, ihre Aufgaben als Abschlußprüfer der aus\nder Verschmelzung hervorgegangenen AG nicht unbefangen und unpartei-\nisch wahrzunehmen.\n\nc) Eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Ab-\nschlußprüfer gewählt worden ist, wegen dessen Besorgnis der Befangenheit\nwird durch das Ersetzungsverfahren des § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB nicht aus-\ngeschlossen.\n\nBGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 49/01 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 8. November 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I, 5. Kammer für Handelssachen, vom 21. Oktober 1999\n\nteilweise abgeändert.\n\nDie Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Mai\n\n1999 zu TOP 5 (Bestellung eines Sonderprüfers) und zu TOP 14\n\n(Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1999) werden\n\nfür nichtig erklärt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Ne-\n\nbenintervenienten der Klägerin trägt die Beklagte. Die Nebeninter-\n\nvenientin der Beklagten trägt ihre Kosten selber.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, Aktionärin der Beklagten, wendet sich mit ihrer Klage ge-\n\ngen die in der Hauptversammlung vom 6. Mai 1999 zu TOP 5 und 14 gefaßten\n\nBeschlüsse, mit denen die B. Aktiengesellschaft Ha. (künftig: B.) zum Sonder-\n\nprüfer (TOP 5) und die K. Aktiengesellschaft Be. und F. (künftig: K.) zum Ab-\n\nschlußprüfer (TOP 14) für das Geschäftsjahr 1999 bestellt worden sind. Der\n\nKlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie beklagte Bank ist aus der Verschmelzung der Ba. H.bank AG (künf-\n\ntig: H.-Bank) und der Ba. V.bank AG (künftig: V.bank) hervorgegangen. Dem im\n\nVerschmelzungsvertrag vom 17. März 1998 festgelegten Umtauschverhältnis\n\nliegt ein gemeinsam von der K. und der W. GmbH (künftig: W.) erstattetes Gut-\n\nachten über die Unternehmenswerte der H.-Bank und der V.bank zugrunde.\n\nNach Vollzug der Verschmelzung traten bei der Beklagten Meinungsverschie-\n\ndenheiten über Erfordernis und Höhe eines Wertberichtigungsbedarfs wegen\n\ndes Immobilienengagements der H.-Bank auf. Vorstand und Aufsichtsrat der\n\nBeklagten entschlossen sich daher, der Hauptversammlung die Durchführung\n\neiner Sonderprüfung vorzuschlagen.\n\nUnter TOP 5 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom\n\n6. Mai 1999 (Beschlußfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers) heißt\n\nes dazu, Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die B. zum Sonderprüfer für\n\nbestimmte, im einzelnen aufgeführte Vorgänge zu bestellen, \"um eine objektive\n\nund transparente Prüfung der nach Bekanntgabe der Risiken der früheren\n\nH.-Bank in der Öffentlichkeit diskutierten Fragen zu ermöglichen\".\n\nUnter TOP 14 (Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1999)\n\nwird ausgeführt, der Aufsichtsrat schlage vor, die K. zum Abschlußprüfer für das\n\nGeschäftsjahr 1999 zu wählen.\n\nNachdem der Sprecher des Vorstandes auf den Hinweis eines Aktionärs,\n\ndie Wahl des Sonderprüfers könne nur der Aufsichtsrat vorschlagen, erklärt\n\nhatte, Vorstand und Aufsichtsrat schlügen zwar die Durchführung der Sonder-\n\nprüfung vor, hingegen werde die Wahl der B. zum Sonderprüfer nur vom Auf-\n\nsichtsrat vorgeschlagen, und nachdem der Versammlungsleiter (Vorsitzender\n\ndes Aufsichtsrates) vor Beginn der Abstimmung zu TOP 5 auf den in der Einla-\n\ndung zur Hauptversammlung bekannt gegebenen Vorschlag des Aufsichtsrates,\n\ndie B. zum Sonderprüfer zu bestellen, hingewiesen hatte, folgte die Hauptver-\n\nsammlung mit ihrem Beschluß dem Vorschlag des Aufsichtsrates. Zu TOP 14\n\nbeschloß sie die Bestellung der K. zum Abschlußprüfer für das Wirtschaftsjahr\n\n1999.\n\nDie Klägerin hält die Beschlüsse aus verschiedenen Gründen für nichtig.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer\n\nRevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist begründet.\n\nDie von der Hauptversammlung der Beklagten am 6. Mai 1999 zu TOP 5\n\n(Bestellung der B. zum Sonderprüfer) und TOP 14 (Wahl der K. zum Abschluß-\n\nprüfer für das Geschäftsjahr 1999) gefaßten Beschlüsse sind gesetzwidrig zu-\n\nstande gekommen und daher für nichtig zu erklären (§ 243 Abs. 1 AktG).\n\nI. Die Rüge der Revision, die Beklagte sei im vorliegenden Verfahren\n\nnicht ordnungsgemäß vertreten, weil zu Lasten von Vorstand und Aufsichtsrat\n\ndas Vertretungsverbot des \"Richtens in eigener Sache\" bestehe, ist allerdings\n\nunbegründet. Die Rüge basiert auf der Unterstellung, sämtliche Mitglieder von\n\nVorstand und Aufsichtsrat hätten bereits im Zeitpunkt der Zustimmung der\n\nHauptversammlung zu dem Verschmelzungsvertrag im Jahre 1998 einen Be-\n\nrichtigungsbedarf in Höhe von 3,5 Mrd. DM gekannt, ihn aber der Hauptver-\n\nsammlung verschwiegen. Es kann dahinstehen, ob der angeführte Grundsatz\n\ndie von der Revision dargelegten Folgen für die Vertretungsbefugnis von Vor-\n\nstands- und Aufsichtsratsmitgliedern hat. Die Rüge scheitert bereits daran, daß\n\ndie Revision keinen Tatsachenvortrag aufgezeigt hat, nach dem alle gegenwär-\n\ntigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat diese Kenntnis gehabt und sie\n\nder Hauptversammlung verschwiegen haben.\n\nII. Der Beschluß der Hauptversammlung zu TOP 5 über die Bestellung\n\nder B. zum Sonderprüfer beruht auf einer fehlerhaften Bekanntmachung der\n\nTagesordnung. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG hat nur der Aufsichtsrat der\n\nHauptversammlung Vorschläge zur Beschlußfassung über die Bestellung von\n\nPrüfern zu unterbreiten. In der von der Beklagten bekannt gemachten Tages-\n\nordnung haben jedoch Aufsichtsrat und Vorstand vorgeschlagen, die B. zum\n\nSonderprüfer zu bestellen, eine Formulierung, die bei unbefangener Betrach-\n\ntung als gemeinsamer Vorschlag, allenfalls noch als gleichlautende Vorschläge\n\nbeider Organe verstanden werden mußte. Aufgrund dieses Gesetzesverstoßes\n\ndurfte die Hauptversammlung zu TOP 5 keinen Beschluß fassen (§ 124 Abs. 4\n\nSatz 1 AktG).\n\nDie Ansicht der Beklagten, die gesetzwidrige Bekanntmachung habe der\n\nBeschlußfassung deswegen nicht entgegengestanden, weil in der Hauptver-\n\nsammlung vor der Beschlußfassung klargestellt worden sei, daß nur der Auf-\n\nsichtsrat, nicht aber der Vorstand einen Beschlußvorschlag zur Bestellung eines\n\nSonderprüfers unterbreite und der Vorstand überhaupt keinen Beschluß zu die-\n\nsem Punkt gefaßt habe, kann nicht gefolgt werden. Sinn der dargelegten ge-\n\nsetzlichen Regelung ist es, eine Beeinflussung der Auswahl der Prüfer durch\n\nden Vorstand zu unterbinden, weil es deren Aufgabe ist, in erster Linie die Tä-\n\ntigkeit des Vorstandes zu prüfen (vgl. Begr. RegE Kropff, AktG 1965, S. 174).\n\nDieses vom Gesetz verfolgte Ziel ist für den Bereich der Abschlußprüfung im\n\nJahre 1998 erneut dadurch zum Ausdruck gebracht worden, daß nicht mehr der\n\nVorstand gemäß § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB a.F. i.V.m. § 78 Abs. 1 AktG, son-\n\ndern der Aufsichtsrat nach §§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG, 318 Abs. 1 Satz 4 HGB\n\nn.F. i.V.m. § 112 AktG dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jah-\n\nres- und Konzernabschluß erteilt (vgl. dazu RegBegr. BT-Drucks. 13/9712,\n\nS. 16). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zwar da-\n\nvon auszugehen, daß der Vorstand der Beklagten keinen Beschluß über einen\n\nVorschlag zur Bestellung eines Sonderprüfers gefaßt hat. Das ändert jedoch\n\nnichts an der Gesetzwidrigkeit der Bekanntmachung der Tagesordnung. Eben-\n\nsowenig konnte die Gesetzwidrigkeit der Bekanntmachung dadurch ungesche-\n\nhen gemacht werden, daß der Vorstand vor Beginn der Abstimmung erklärte,\n\nder Wahlvorschlag werde nur vom Aufsichtsrat, nicht aber vom Vorstand unter-\n\nbreitet, und daß der Versammlungsleiter nur über den Vorschlag des Aufsichts-\n\nrates abstimmen ließ. Entscheidend ist nicht, daß ein Vorschlag des Vorstan-\n\ndes, der sich aus der Tagesordnung ergibt, nicht in das Verfahren der Be-\n\nschlußfassung einbezogen worden ist (so aber Hüffer, AktG 5. Aufl. § 124\n\nRdn. 13 unter Bezugnahme auf die beiden vorinstanzlichen Urteile). Maßge-\n\nbend ist vielmehr, daß über einen Tagesordnungspunkt, der gesetzwidrig und\n\ndamit nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden war, abgestimmt wurde.\n\nDenn Sinn der Mitteilung der Tagesordnungspunkte einschließlich der Be-\n\nschlußvorschläge ist eine sachgemäße Information der Aktionäre, aufgrund de-\n\nren sie nicht nur in die Lage versetzt werden sollen, sich mit den einzelnen Ge-\n\ngenständen der Tagesordnung zu befassen und aufgrund dieser Vorbereitung\n\nihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben, sondern auch, darüber\n\nzu befinden, ob sie überhaupt an der Hauptversammlung - selbst oder vertreten\n\ndurch Dritte - teilnehmen sollen (Hüffer aaO, § 124 Rdn. 1; Werner in Groß-\n\nkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 124 Rdn. 2; Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 124\n\nRdn. 2). Gerade diese Entscheidung über die Teilnahme kann durch die Feh-\n\nlerhaftigkeit der Bekanntmachung insbesondere im Hinblick auf das in § 124\n\nAbs. 4 Satz 1 AktG ausgesprochene strikte gesetzliche Verbot, über fehlerhaft\n\nbekannt gemachte Gegenstände der Tagesordnung Beschluß zu fassen, im\n\nnegativen Sinne beeinflußt werden. Das Verbot des § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG\n\nbezweckt deshalb gerade auch den Schutz der nicht in der Hauptversammlung\n\nerschienen Aktionäre (Hüffer aaO, § 124 Rdn. 18). Angesichts der Bedeutung,\n\ndie dem in § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG angeordneten Ausschluß eines Rechts\n\ndes Vorstandes zukommt, der Hauptversammlung einen eigenen Vorschlag für\n\ndie Wahl von Prüfern zu unterbreiten oder an dem Vorschlag des Aufsichtsrats\n\nmitzuwirken, ist der Gesetzesverstoß, der in der Bekanntmachung liegt, Auf-\n\nsichtsrat und Vorstand unterbreiteten den Vorschlag, zudem auch nicht etwa so\n\nmarginal, daß ihm ausnahmsweise die erforderliche Relevanz für eine sachge-\n\nrechte Meinungsbildung der Aktionäre abzusprechen wäre (vgl. dazu BGH, Urt.\n\nv. 12. November 2001 - II ZR 225/99, ZIP 2002, 172, 174, z.V.b. in BGHZ 149,\n\n158).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision führt das jedoch nur zur Anfechtbar-\n\nkeit des Beschlusses nach § 243 Abs. 1 AktG, nicht jedoch zu seiner Nichtigkeit\n\ngemäß § 241 Nr. 3 AktG. Das folgt aus § 245 Nr. 2 AktG, nach dem das Gesetz\n\n- auch - den nicht in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären ein An-\n\nfechtungsrecht gewährt, wenn der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ord-\n\nnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Diese gesetzliche Wertung kann für\n\ndie Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilgenommen und Widerspruch\n\nzur Niederschrift erklärt haben, wie das die Klägerin getan hat, nicht anders ge-\n\nsehen werden.\n\nDer zu TOP 5 gefaßte Beschluß war somit für nichtig zu erklären.\n\nIII. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht auch ei-\n\nne Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses zu TOP 14 (Wahl der\n\nK. zum Abschlußprüfer für das Geschäftsjahr 1999) verneint hat.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,\n\ndaß die Bestellung der K. nicht als nichtig angesehen werden kann.\n\na) Die Revision ist der Ansicht, die K. habe schon deswegen nicht zum\n\nAbschlußprüfer bestellt werden dürfen, weil ihr und der W. im Jahre 1998 von\n\nden Vorständen der H.-Bank und der V.bank der Auftrag zur Erstattung eines\n\nVerschmelzungswertgutachtens erteilt worden sei. Dadurch seien beide Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaften in den Einflußbereich des Vorstandes gelangt,\n\nder sie entsprechend § 319 Abs. 2 Nr. 2 HGB zumindest für drei Jahre daran\n\nhindere, als Abschlußprüfer für den Aufsichtsrat bzw. die Hauptversammlung\n\nder Beklagten tätig zu werden. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\nHintergrund der Regelung dieser Vorschrift ist, soweit Organmitglieder\n\nbetroffen sind, die Unvereinbarkeit der Aufgaben der Vorstands- bzw. Aufsichts-\n\nratsmitglieder und derjenigen der Abschlußprüfer und, soweit Arbeitnehmer der\n\nzu prüfenden Kapitalgesellschaft genannt sind, deren Abhängigkeit vom Vor-\n\nstand. Die Dauer des Verbotes einer Abschlußprüfertätigkeit für das Organmit-\n\nglied oder den Arbeitnehmer bemißt das Gesetz mit einem Zeitraum von drei\n\nJahren seit dem Ausscheiden aus dem Organ bzw. dem Beschäftigungsver-\n\nhältnis mit der Kapitalgesellschaft. Erhält eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\n\neinen Gutachterauftrag, wie im Falle der Verschmelzung vom Vorstand, fehlt es\n\nan einer Verflechtung, die der im Gesetz geregelten vergleichbar wäre. Allein\n\nder Umstand, daß der Vorstand den Auftrag erteilt hat und anschließend der\n\nAufsichtsrat einen Abschlußprüferauftrag erteilt, läßt keine Situation entstehen,\n\ndie der in § 319 Abs. 2 Nr. 2 HGB auch nur annähernd vergleichbar wäre. Aus\n\ndiesem Grunde bezieht das Gesetz zu Recht diese Sachverhaltsgestaltung\n\nauch nicht in den Katalog des § 319 HGB ein. Der Analogieschluß, den die Re-\n\nvision zieht, ist daher nicht gerechtfertigt.\n\nb) Eine andere Frage ist es, inwieweit die Regelung des § 319 Abs. 2\n\nNr. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 HGB einen solchen Sachverhalt zu erfassen vermag.\n\nDie Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine\n\nInhabilität der K. abgelehnt. Denn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe als\n\nVerschmelzungsgutachter die Buchwerte der H.-Bank per 31. Dezember 1997\n\nüberprüft, die auch Gegenstand der Abschlußprüfungen der Jahre 1998 und\n\n1999 gewesen seien. Auf jeden Fall falle ins Gewicht, daß die K. dabei Risiken\n\ndes Immobiliengeschäfts der H.-Bank und den zu ihrer Abdeckung erforderli-\n\nchen Rückstellungsbetrag von nahezu 6,7 Mrd. DM unberücksichtigt gelassen\n\nhabe. Das habe sich letztlich auch in der für das Geschäftsjahr 1999 erstellten\n\nBilanz der Beklagten niedergeschlagen, die von der K. geprüft werden solle.\n\nDieser Sachverhalt erfülle die Voraussetzungen des § 319 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m.\n\nAbs. 3 Nr. 2 HGB. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt.\n\nGegenstand des Verschmelzungswertgutachtens war die Ermittlung der\n\nUnternehmenswerte der H.-Bank und der V.bank sowie die Errechnung der auf\n\ndiesen Werten beruhenden Verschmelzungswertrelation. Der Wert der Unter-\n\nnehmen ist nach der Ertragswertmethode in Form der sog. HFA-Methode (s.\n\ndazu WP-Handbuch, 12. Aufl. 2002 Bd. II, S. 1 ff. m.w.N.) auf der Grundlage\n\ndetaillierter Planungen unter Berücksichtigung der Vergangenheitsanalyse er-\n\nmittelt worden. Da der Ertragswert den Barwert der künftigen Überschüsse aller\n\nEinnahmen über alle Ausgaben darstellt, waren den Berechnungen als Aus-\n\ngangspunkt Planzahlen zugrunde zu legen, die den detaillierten Planrechnun-\n\ngen der H.-Bank und der V.bank entnommen wurden. Bei Fehlen von Plan-\n\nrechnungen für bestimmte Beteiligungen wurden die künftigen Ergebnisse aus\n\ndenjenigen der Vergangenheit abgeleitet oder es wurden verzinste Buchwerte\n\nals Beteiligungsertrag angesetzt. Zur Gewinnung von Kontrollmaßstäben für die\n\nZukunftsprognose wurden die Aufwendungen und Erträge für die Referenzjahre\n\n1993 bis 1997 analysiert.\n\nVergegenwärtigt man sich allein dieses methodische Vorgehen, so steht\n\nvon vornherein außer Zweifel, daß die Zahlen des Ertragswertgutachtens mit\n\nden Ist-Zahlen der Jahresabschlußrechnung als Aufwands- und Ertragsrech-\n\nnung nichts gemein haben.\n\nEs ist zwar richtig, wie die Revision darlegt, daß die Übertragung des\n\nVermögens der H.-Bank zu den Buchwerten der Bilanz per 31. Dezember 1997\n\nerfolgt ist und die Gegenleistung der Beklagten sich im wesentlichen an dem\n\nvon der K./W. vorgeschlagenen Umtauschverhältnis orientiert hat. Auch die Re-\n\nvision vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die K. für die Erstellung dieser\n\nBuchwerte verantwortlich oder auch nur mitverantwortlich zeichnen soll. Es ist\n\nsomit nicht erkennbar, inwieweit die K. als Abschlußprüfer des Jahres 1999 ge-\n\ngen das Selbstprüfungsverbot im Sinne des § 319 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3\n\nNr. 2 HGB verstoßen haben könnte.\n\nSoweit die Revision darlegt, die K. habe im Jahresabschluß 1999 auch\n\ndie von ihr vorgeschlagenen Gegenleistungen im Rahmen der im Verschmel-\n\nzungsvertrag enthaltenen Kapitalerhöhung prüfen müssen, sind die Vorausset-\n\nzungen der oben genannten Vorschrift ebenfalls nicht erfüllt. Wie der Senat in\n\nder sog. Allweiler-Entscheidung ausgesprochen hat, begründet es keine Inhabi-\n\nlität des Abschlußprüfers, wenn dem - auch gutachterlich - Beratenen die Ent-\n\nscheidungskompetenz verbleibt, ob er dem Vorschlag folgt oder nicht (BGHZ\n\n135, 260, 264). Diese Entscheidungsfreiheit war im vorliegenden Falle schon\n\ndeswegen gewährleistet, weil der Verschmelzungsvertrag einschließlich des\n\nUmtauschverhältnisses einer Prüfung durch einen Verschmelzungsprüfer zu\n\nunterziehen war (§§ 9 u. 12 UmwG).\n\nDer Umstand, daß die K. die unzureichende Risikovorsorge für die Anla-\n\ngefinanzierungen der H.-Bank nicht festgestellt und bekannt gegeben hat, ist für\n\ndie Frage ihrer Inhabilität als Abschlußprüfer für das Geschäftsjahr 1999 somit\n\nohne Bedeutung.\n\n2. Der Hauptversammlungsbeschluß zu TOP 14 ist jedoch nach § 243\n\nAbs. 1 AktG anfechtbar. Aus der Sicht eines objektiv und sachgerecht urteilen-\n\nden Dritten bestand im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die Hauptver-\n\nsammlung der Beklagten die Besorgnis, daß die K. ihre Aufgabe als Abschluß-\n\nprüfer nicht unbefangen und sachgemäß wahrnehmen werde.\n\na) Es ist bereits in der von der Revision in Bezug genommenen Klage-\n\nschrift vorgetragen worden, die K. habe es versäumt, die Bauträgerrisiken der\n\nH.-Bank sachgerecht zu prüfen und über diese Prüfung wahrheitsgemäß an die\n\nV.bank zu berichten. Der Umfang ihres Prüfungsauftrages, die Einzelheiten des\n\nPrüfungsherganges und die Schwierigkeiten und Vorbehalte, auf welche die K.\n\nstieß und die eine umfassende und abschließende Bewertung der H.-Bank ins-\n\nbesondere unter dem Aspekt ihrer Bauträgerrisiken nicht zuließen, werden in\n\ndem von der K. als Nebenintervenientin zu den Akten gereichten Gutachten der\n\nB. unter Bezugnahme auf Aktenvermerke der Prüfer der K. näher dargestellt.\n\nFerner ist bereits in der Klageschrift vorgetragen worden, daß sich die K.\n\nwegen der dargelegten Versäumnisse gegenüber der Beklagten und den Aktio-\n\nnären der V.bank schadensersatzpflichtig gemacht habe. Zudem steht fest, daß\n\ndie K. an die Beklagte aufgrund eines Mitte Februar 2000 abgeschlossenen\n\nVergleichs - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - einen bestimmten Scha-\n\ndensersatzbetrag gezahlt hat.\n\nDie Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag\n\nrechtlich nicht zutreffend gewürdigt hat.\n\nb) Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt den gegen die K. erhobene Vor-\n\nwurf der Besorgnis der Befangenheit.\n\nDer K. war ebenso wie der V.bank bekannt, daß das Immobilien- und\n\nBauträgergeschäft der H.-Bank besonders hohe Risiken in sich barg. Sie hätte\n\ndeshalb als Verschmelzungswertgutachter ihrer Berechnung des Ertragswerts\n\nder H.-Bank nicht allein die Planzahlen dieser Gesellschaft unter Außerachtlas-\n\nsung der in ihnen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigten ertragswirksa-\n\nmen Verlustrisiken zugrunde legen dürfen. Auf die Notwendigkeit, einzelne En-\n\ngagements der H.-Bank zu untersuchen und bei der Risikobewertung zu be-\n\nrücksichtigen, war sie zudem von dem Vorstand der V.bank ausdrücklich hin-\n\ngewiesen worden. Dabei ist insbesondere eine Untersuchung des Immobilien-\n\nportfolios der H.-Bank wegen der Vermutung eines zusätzlichen Risikovorsor-\n\ngebedarfs u.a. im Großbauträgerbereich als dringlich bezeichnet worden. Dem\n\nist die K., wie sich aus dem von ihr zu den Akten gereichten Gutachten der B.\n\nvom 22. Oktober 1999 ergibt (S. 118 ff.), nur unzureichend nachgekommen.\n\nAuch wenn ihre Prüfung, wie dort dargestellt wird, u.a. von der H.-Bank dadurch\n\nerschwert wurde, daß Auskünfte nur zögerlich und letztlich zurückhaltend erteilt\n\nwurden, mußte sie in ihrem Bericht darauf hinweisen und klarstellen, daß ihr\n\naufgrund dieser Erschwernisse eine umfassende und abschließende Beurtei-\n\nlung der Risiken im Bauträgerimmobiliengeschäft der H.-Bank und damit eine\n\nsachgemäße Ermittlung der Verschmelzungswertrelation nicht möglich war. Da\n\nsie das unterlassen hat, ist ihre Mitverantwortlichkeit dafür, daß der Berichti-\n\ngungsbedarf von zunächst ca. 3,5 und später ca. 6,7 Mrd. DM erst nach der\n\nVerschmelzung erkannt worden ist, zumindest nicht auszuschließen.\n\nDie aus dem Immobiliengeschäft der H.-Bank herrührenden Risiken und\n\nder daraus folgende Berichtigungsbedarf durften in der Bilanz des Jahres 1999\n\nnicht unberücksichtigt bleiben. Schon im Rahmen der Prüfung des Jahresab-\n\nschlusses nach § 317 Abs. 1 HGB hat der Prüfer Unrichtigkeiten nachzugehen,\n\ndie sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 HGB ergebenden Bildes\n\nder Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich aus-\n\nwirken.\n\nZudem verweisen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in der ih-\n\nnen durch das KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unterneh-\n\nmensbereich vom 27. April 1998, BGBl. I 786) gegebenen Fassung, sowohl den\n\nfür die Rechnungslegung verantwortlichen Vorstand als auch den Abschluß-\n\nprüfer nachdrücklich auf eine problemorientierte Berichterstattung und Prüfung,\n\nbei denen vor allem auch auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung und die für\n\ndas Unternehmen bestehenden Risiken einzugehen ist. Das gilt sowohl für den\n\nLagebericht (§ 289 Abs. 1 2. Halbs. HGB) als auch - den dort normierten Dar-\n\nstellungspflichten entsprechend - für den Gegenstand und Umfang der Prüfung\n\n(§ 317 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB). Zu den für das Unternehmen bestehenden\n\nwesentlichen Risiken hat der Abschlußprüfer sodann vorweg im Prüfungsbe-\n\nricht Stellung zu nehmen (§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB); soweit sie eine bilanzielle\n\nRisikovorsorge erforderlich gemacht hätten, können sie zudem Gegenstand der\n\nDarstellung im Hauptteil des Prüfungsberichts (§ 321 Abs. 2 HGB) sein. Dar-\n\nüber hinaus ist auf die zutreffende Darstellung der Lage des Unternehmens und\n\netwaiger Risiken der künftigen Entwicklung auch im Bestätigungsvermerk ein-\n\nzugehen (§ 322 Abs. 1-3 HGB).\n\nEs liegt auf der Hand, daß ein Abschlußprüfer, der bei seiner vorange-\n\ngangenen Tätigkeit bei Erstellung eines Verschmelzungswertgutachtens ab-\n\nsehbare Risiken für ein an der Verschmelzung beteiligtes Unternehmen in Milli-\n\nardenhöhe unberücksichtigt gelassen hat und sich deshalb in der Öffentlichkeit\n\nbereits erheblichen Angriffen ausgesetzt sieht, geneigt sein kann, diese Risiken\n\nauch bei seiner Berichterstattung nach § 321 HGB und in seinem Bestätigungs-\n\nvermerk nach § 322 HGB eher als nicht gravierend und ungefährlich darzustel-\n\nlen und damit die ihm als Abschlußprüfer zugewiesene Aufgabe einer problem-\n\norientierten Prüfung zu verfehlen. Zumindest die Versuchung dazu resultiert\n\nschon aus einer natürlichen Selbstrechtfertigungstendenz sowie dem verständ-\n\nlichen Bemühen um Ansehenswahrung.\n\nDiese Gefahr einer Beeinträchtigung der unter den heutigen Verhältnis-\n\nsen mehr denn je zu wahrenden Objektivität der Prüfung durch Rücksichtnah-\n\nme auf eigene Interessen der Prüfungsgesellschaft wurde im gegebenen Fall\n\nnoch dadurch verstärkt, daß die K. auf Grund der ihr vorgeworfenen Versäum-\n\nnisse bei der Erstellung des Unternehmenswertgutachtens mitverantwortlich\n\ngemacht wurde für eine auf der Überbewertung der H.-Bank beruhenden Un-\n\nrichtigkeit der Verschmelzungswertrelation zum Nachteil der Aktionäre der\n\nV.bank und sich deshalb Schadensersatzansprüchen in beträchtlicher Höhe\n\nausgesetzt sah. Eine objektive Stellungnahme zu der tatsächlichen Größenord-\n\nnung der nach der Verschmelzung auf die Beklagte übergegangenen Risiken\n\naus den Immobilienengagements der H.-Bank mußte damit einem Eingeständ-\n\nnis eigener früherer Versäumnisse der K. nahe kommen und die eigene Positi-\n\non der K. bei der Abwehr gegen sie gerichteter Schadensersatzansprüche be-\n\neinträchtigen.\n\nUnter diesen Umständen konnte auch aus der Sicht eines vernünftig und\n\nobjektiv denkenden Dritten die begründete Besorgnis bestehen, daß die K. nicht\n\nin der Lage sein würde, ihre Aufgabe als Abschlußprüfer unbefangen, unpartei-\n\nisch und unbeeinflußt von jeder Rücksichtnahme auf eigene Interessen wahr-\n\nzunehmen. Die Tatsache, daß die Beklagte und die K. später, nach Wahl der K.\n\nzum Abschlußprüfer, aber vor Erteilung des Bestätigungsvermerks, einen Ver-\n\ngleich über den zu ersetzenden Schaden geschlossen haben und die K. verein-\n\nbarungsgemäß einen nicht unerheblichen Betrag als Schadensersatz gezahlt\n\nhat, vermag daran nichts zu ändern. Maßgeblich für die Beurteilung kann nicht\n\neine nachträgliche Sicht sein. Entscheidend ist allein, daß die Besorgnis der\n\nBefangenheit der K. als Abschlußprüfer in dem Zeitpunkt begründet war, in dem\n\ndie Hauptversammlung über ihre Wahl in dieses Amt abgestimmt hat.\n\nc) Der Beschluß der Hauptversammlung, mit dem die K. trotz der bereits\n\nim Zeitpunkt der Beschlußfassung bestehenden Besorgnis ihrer Befangenheit\n\nzum Abschlußprüfer für das Jahr 1999 gewählt wurde, verstößt daher gegen\n\ndas Gesetz (§§ 318 Abs. 3, 323 HGB; vgl. dazu Lutter/Hommelhoff, Anh. § 42\n\nRdn. 23). Kannte die Mehrheit, wie die Klägerin behauptet, bei der Beschluß-\n\nfassung die diese Besorgnis begründenden Einzelheiten, so liegt zugleich eine\n\nTreuepflichtverletzung der Mehrheit gegenüber den Minderheitsaktionären vor\n\n(BGHZ 103, 184, 193 ff. - Linotype). Beide Gründe berechtigen zur Anfechtung\n\ndes Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 243 Abs. 1 AktG.\n\nd) Eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses wegen Be-\n\nsorgnis der Befangenheit des Abschlußprüfers wird nicht durch die Regelung\n\ndes § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB ausgeschlossen.\n\nNach dieser Vorschrift hat das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n\nu.a. auf Antrag von Aktionären, deren Anteile 10 % des Grundkapitals oder an-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:8)(cid:12)(cid:16)(cid:0)(cid:2)(cid:12)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:12)(cid:10)(cid:20)(cid:21)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:0)(cid:23)(cid:12)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:1)(cid:3)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:22)(cid:0)(cid:21)(cid:1)(cid:31)(cid:30)(cid:16) \"!(cid:16)(cid:0)(cid:23)#%$&(cid:0)(cid:2)’(’\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:12)(cid:14)(cid:13)\n\nteilig einen Betrag von 1 Mio. \n\nwenn das aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund ge-\n\nboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. In der\n\nRechtsprechung (vgl. LG München I, AG 2000, 235; LG Köln, AG 1997, 431)\n\nund im Schrifttum (MünchKomm. HGB/Ebke, § 318 Rdn. 54 ff.; Ebke/Jurisch,\n\nAG 2000, 208, 213 ff.; Ebke, BB 1999, 2515; Hoffmann-Becking in: Münchner\n\nHandbuch des Gesellschaftsrechts [Bd. 4 AG], 2. Aufl. § 44 Rdn. 7; Wittkowski,\n\nWuB II A. § 243 AktG 1.97) wird die Ansicht vertreten, das Ersetzungsverfahren\n\nnach § 318 Abs. 3 HGB sei eine Spezialregelung, die dem Anfechtungsverfah-\n\nren vorgehe. Dem vermag der Senat mit dem überwiegenden Schrifttum\n\n(Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen\n\n6. Aufl. § 318 Rdn. 169; Budde/Steuber in: Beck'scher Bilanzkommentar 4. Aufl.\n\n§ 318 Rdn. 17; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 318 Rdn. 6; Claussen/Korth in:\n\nKK z. Aktiengesetz 2. Aufl. § 318 Rdn. 33; Forster, FS Semler 1993, S. 827;\n\nKarehnke in Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung 1999,\n\nII E 31; Lutter, FS Semler, S. 839 f.; Brönner in Großkomm. z. AktG, 3. Aufl.\n\n§ 163 Rdn. 6; Kropff in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 163 Rdn. 24;\n\nLutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. Anh. § 42 Rdn. 23) nicht zu folgen. Die\n\nhistorische Entwicklung dieser Vorschrift und ihre Auslegung (vgl. dazu einge-\n\nhend Ebke in MünchKomm. HGB, § 318 Rdn. 53-61; Ebke/Jurisch, AG 2000,\n\n208, 209 ff.; Ebke, BB 1999, 2515) sprechen nicht zwingend dafür, daß das Er-\n\nsetzungsverfahren die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses we-\n\ngen Besorgnis der Befangenheit des bestellten Abschlußprüfers ausschließt.\n\nEs gibt zwar gewichtige Gründe, die für eine Spezialregelung sprechen\n\noder die es als sinnvoll erscheinen lassen können, eine solche anzunehmen.\n\nDazu gehören insbesondere die Abhängigkeit des Antrages von einem\n\nQuorum, die gegenüber der Anfechtungsfrist von einem Monat kürzere An-\n\ntragsfrist von zwei Wochen - jeweils vom Zeitpunkt des Hauptversammlungsbe-\n\nschlusses an gerechnet -, der Schutz der Unternehmen und des gewählten Ab-\n\nschlußprüfers vor der Unsicherheit über die Prüfungsberechtigung durch die\n\nDauer des Anfechtungsverfahrens sowie der Umstand, daß durch das Erset-\n\nzungsverfahren die Gewähr für das Vorhandensein eines Abschlußprüfers ge-\n\ngeben ist (vgl. dazu im einzelnen MünchKomm. HGB/Ebke, § 318 Rdn. 54-59\n\nsowie Ebke in der zu den Akten gereichten gutachterlichen Stellungnahme vom\n\n29. September 1999, S. 32 ff., insbesondere 34 ff.). Im Wortlaut hat sich jedoch\n\nein Ausschließlichkeitscharakter der Vorschrift nicht niedergeschlagen. Auch\n\nder mit der Regelung verfolgte Zweck gebietet nicht, dem Verfahren im Verhält-\n\nnis zur Anfechtungsklage Ausschließlichkeitscharakter zuzuerkennen.\n\nDie Vorschriften über die Anfechtung und das Ersetzungsverfahren ver-\n\nfolgen einen unterschiedlichen Schutzzweck: Die Anfechtungsklage soll u.a. die\n\nRechtmäßigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse gewährleisten. Insoweit\n\nstellt sie ein Instrument der Rechtskontrolle dar, mit dem sich der Minderheits-\n\naktionär gegen Eingriffe der Mehrheit in seine Rechte zur Wehr zu setzen ver-\n\nmag (vgl. MünchKomm. AktG/Hüffer, 2. Aufl. § 243 Rdn. 6). Das Ersetzungs-\n\nverfahren dient demgegenüber dem Schutz der Institution Abschlußprüfung. Die\n\nGesellschaft soll außerstande gesetzt werden, die Wahl des Abschlußprüfers\n\njederzeit rückgängig zu machen (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB; Lutter/\n\nHommelhoff, GmbHG 15. Aufl. Anh. § 42 Rdn. 23). Im Rahmen dieses Schutz-\n\nzwecks regelt das Gesetz, von wem und unter welchen Voraussetzungen das\n\nVerfahren in Gang gesetzt werden kann.\n\nAngesichts dieser unterschiedlichen Schutzziele kann das Ersetzungs-\n\nverfahren gegenüber dem Anfechtungsverfahren bereits in den Fällen keinen\n\nAusschließlichkeitscharakter beanspruchen, in denen ein Anfechtungsgrund\n\ngegeben ist, der nicht in der Person des gewählten Abschlußprüfers liegt. Es\n\nhätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft, wenn mit der Re-\n\ngelung des § 318 Abs. 3 HGB ein derart weitreichender Eingriff in das Anfech-\n\ntungsrecht und damit in dieses Minderheitenrecht der Aktionäre verbunden\n\nwerden sollte. Schließt in diesem Falle der für die Abschlußprüfung geschaffene\n\nSchutz den Minderheitenschutz, den das Gesetz dem Aktionär in Form des\n\nKontrollrechts Anfechtungsklage gewährt, nicht aus, muß es als folgerichtig an-\n\ngesehen werden anzunehmen, daß die Anfechtungsklage durch das Erset-\n\nzungsverfahren auch dann nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung\n\nausgeschlossen wird, wenn Anfechtungs- und Ersetzungsgrund identisch sind.\n\nEin solcher Teilausschluß des Anfechtungsrechts stünde zu dem Fortbestand\n\ndes Anfechtungsrechts bei Vorliegen eines nicht in der Person des Abschluß-\n\nprüfers liegenden Anfechtungsgrundes in Widerspruch, sähe man das Ziel des\n\nErsetzungsverfahrens auch darin, der Institution Wirtschaftsprüfung einen ab-\n\nsoluten Schutz gegenüber Anfechtungsklägern zu gewähren (im Ergebnis\n\nebenso Lutter, FS Semler 1993, S. 835, 840).\n\nDie unterschiedlichen Schutzrichtungen, die dem Ersetzungsverfahren\n\nund der Anfechtungsklage zugrunde liegen, sind auch miteinander vereinbar:\n\nDas Ersetzungsrecht schließt die freie Widerruflichkeit der Wahl zum Abschluß-\n\nprüfer aus und beschränkt den Widerruf auf bestimmte, in der Person des Ab-\n\nschlußprüfers liegende Gründe, deren Vorliegen in einem Gerichtsverfahren\n\nüberprüft wird. Auch die Aufhebung der Wahl durch Anfechtung des Hauptver-\n\nsammlungsbeschlusses, mit dem sie vorgenommen worden ist, ist keine Auf-\n\nhebung der Wahl aus freien Stücken, sondern beruht auf den Gründen der Ge-\n\nsetzes- oder Satzungswidrigkeit des Beschlusses, dessen Vorliegen ebenfalls\n\nin einem gerichtlichen Verfahren geprüft wird.\n\ne) Die gegen den zu TOP 14 gefaßten Hauptversammlungsbeschluß\n\nvom 6. Mai 1999 gerichtete Anfechtungsklage greift daher ebenfalls durch, so\n\ndaß auch dieser Beschluß für nichtig zu erklären ist.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-25/ii-zr-49-01","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-25/ii-zr-49-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-25/ii-zr-49-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Dieser Gesetzesverstoß ist nicht so marginal, daß ihm die erforderliche Re- levanz für eine sachgerechte Meinungsbildung der Aktionäre abzusprechen wäre. b) Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung mit der Erstattung eines Verschmelzungswertgutachtens und der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation beauftragt, folgt daraus nicht ohne weiteres, daß sie nicht zum Abschlußprüfer der aus der Verschmelzung hervorgegan- genen Gesellschaft gewählt werden darf (Bestätigung von BGHZ 135, 260 - Allweiler). Weist diese Gesellschaft in ihrem Gutachten nicht darauf hin, daß ihr auf- grund bestimmter Erschwernisse der Prüfung, die auf dem Verhalten der zu überprüfenden AG beruhen, eine sachgemäße Ermittlung der Verschmel- zungswertrelation nicht möglich war, und kann aufgrund dessen ihre Mitver- antwortlichkeit für einen Berichtigungsbedarf in Milliardenhöhe, der auf nicht erkannten Risiken dieser Gesellschaft beruht, nicht ausgeschlossen werden, setzt sie sich der Besorgnis aus, ihre Aufgaben als Abschlußprüfer der aus der Verschmelzung hervorgegangenen AG nicht unbefangen und unpartei- isch wahrzunehmen. c) Eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Ab- schlußprüfer gewählt worden ist, wegen dessen Besorgnis der Befangenheit wird durch das Ersetzungsverfahren des § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB nicht aus- geschlossen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. 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