{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-11-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 8/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nAnwZ (B) 8/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. November 2002\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Untersagung eines Domain-Namens\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten\n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin\n\nDr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,\n\nDr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 25. November\n\n2002\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 29. No-\n\nvember 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen\n\nund dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n10.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\ntgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller betreibt zusammen mit einem anderen Rechtsanwalt\n\neine Anwaltskanzlei und ist zugleich als Notar tätig.\n\nIm Internet unterhält er eine Homepage unter dem Domain-Namen\n\n\"www.rechtsanwaelte-notar.de\". Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 forderte\n\ndie Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Verwendung dieses Domain-Na-\n\nmens \"mit sofortiger Wirkung zu unterlassen\".\n\nDem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der\n\nAnwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 29. November 2001 stattgegeben und\n\nden angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2001 aufgehoben. Dagegen rich-\n\ntet sich die zugelassene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO), bleibt je-\n\ndoch in der Sache ohne Erfolg.\n\n1.\n\nDer Beschwerde ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Bun-\n\ndesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das\n\nRecht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen\n\nmit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.\n\na) Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechts-\n\nanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu bera-\n\nten und zu belehren. Des weiteren hat er nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Er-\n\nfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und\n\ndas Recht der Rüge zu handhaben.\n\nStellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner\n\nAufgaben fest, daß sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so beläßt\n\nes der Vorstand häufig nicht dabei, den Rechtsanwalt auf die Rechtsauffas-\n\nsung der Kammer hinzuweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten zu\n\nbelehren; vielmehr wird der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, daß er das be-\n\nanstandete Verhalten zu unterlassen habe, bzw. daß er dann, wenn innerhalb\n\neiner bestimmten Frist der Berufsrechtsverstoß nicht abgestellt werde, mit der\n\nEinleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens\n\nzu rechnen habe. Diese Praxis der Rechtsanwaltskammern ist für sich genom-\n\nmen nicht zu beanstanden, da dem betroffenen Rechtsanwalt die möglichen\n\nKonsequenzen seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt werden und er\n\nzudem ausreichend Gelegenheit hat, die Rechtslage zu prüfen, ohne unmittel-\n\nbare Sanktionen fürchten zu müssen.\n\nErteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied\n\neine derartige mißbilligende Belehrung, so stellt diese nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den\n\nRechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach\n\n§ 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996\n\n- AnwZ (B) 20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001\n\n- AnwZ (B) 12/01 - NJW 2002, 608; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 73\n\nRn. 19 ff).\n\nb) Ausgehend vom Wortlaut ist aus der Sicht eines verständigen\n\nEmpfängers das Gebot, die Verwendung des Domain-Namens \"www.rechtsan-\n\nwaelte-notar.de\" zu unterlassen, die Kernaussage des Schreibens vom 29. Ja-\n\nnuar 2001. So hat es auch der Antragsteller verstanden und unter anderem\n\ndaraus die Rechtswidrigkeit des Bescheids hergeleitet. Es geht daher nicht an,\n\ndie Rechtsausführungen der Antragsgegnerin als Belehrung zu verstehen, bei\n\nder die Unterlassungsaufforderung nur als eine unselbständige Folgerung er-\n\nscheint (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 -\n\nNJW 1984, 1042, 1044).\n\nc) Die Frage, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer von einem\n\nkammerangehörigen Rechtsanwalt kraft Berufsrechts die Vornahme oder Un-\n\nterlassung einer bestimmten Handlung verlangen kann, hat der Senat bisher\n\noffengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1983 aaO). Sie ist im\n\nAnschluß an die ältere Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs beim Reichsge-\n\nricht (EGHE 1, 193, 199; 16, 205, 210) und ein neueres Urteil des I. Zivilsenats\n\ndes Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99 - NJW\n\n2002, 2039, 2040) zu verneinen.\n\nIn § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wird nicht nur die Aufgabe des Kammervor-\n\nstands beschrieben, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden\n\nPflichten zu überwachen, sondern zugleich das Mittel genannt, das dem Vor-\n\nstand zur Ahndung von Pflichtverstößen aus eigenem Recht zusteht (Rüge-\n\nrecht nach § 74 BRAO; für die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfah-\n\nrens, das allerdings vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer beantragt werden\n\nkann, ist allein die Staatsanwaltschaft zuständig, vgl. §§ 121, 122 BRAO).\n\nDarüber hinaus ist in § 57 BRAO ausdrücklich bestimmt, daß der Vor-\n\nstand der Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt zur Einhaltung der in § 56\n\nAbs. 1 Satz 1 BRAO genannten besonderen Pflichten, die dem Kammermit-\n\nglied gegenüber dem Vorstand obliegen (insbesondere Auskunftspflichten),\n\ndurch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten kann.\n\nDiesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß die Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechts-\n\ngrundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt gegen-\n\nüber einem Mandanten oder dem sonstigen rechtsuchenden Publikum gegen-\n\nüber begangen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch den\n\nErlaß mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen.\n\nDerart weitgehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden auch der\n\nStellung des Rechtsanwalts nicht gerecht. Dieser ist unabhängiges Organ der\n\nRechtspflege (§ 1 BRAO) und steht als solches nicht in einem allgemeinen Ab-\n\nhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand (vgl. Feue-\n\nrich/Braun aaO § 73 Rn. 32).\n\n2.\n\nAuch in der Sache selbst ist die in Form einer Untersagungsverfügung\n\ngekleidete Beanstandung der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt.\n\nAusgehend von der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundes-\n\ngerichtshofs und der Rechtsprechung des Senats (vgl. den zur Veröffentlich-\n\ntung in BGHZ vorgesehenen Beschluß vom heutigen Tage - AnwZ (B) 41/02)\n\nverstößt die Verwendung des Domain-Namens \"www.rechtsanwaelte-notar.de\"\n\ndurch den Antragsteller nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.\n\nGemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie\n\nüber die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht\n\nauf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung\n\nhat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach\n\n§ 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine\n\nPerson informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezo-\n\ngen sind.\n\nRichtet eine aus einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar beste-\n\nhende Kanzlei eine eigene Homepage ein, die über die Berufsbezeichnung\n\n\"www.rechtsanwaelte-notar.de\" zu erreichen ist, so stellt dies eine Werbung\n\ndar, die darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen\n\ndieser Kanzlei und ihrer Mitglieder zu gewinnen.\n\na) Die Form und der Inhalt dieser Werbung, die sich im wesentlichen in\n\nder Vorstellung der beiden Kanzleimitglieder (mit Lichtbild) und der Angabe\n\nihrer Tätigkeitsschwerpunkte erschöpft, ist nicht unsachlich. Eine Diskrepanz\n\nzwischen dem Erscheinungsbild und dem Inhalt der Werbung besteht nicht\n\n(vgl. hierzu BGHZ 147, 71, 76 ff - Anwaltswerbung II). Sie wird vorliegend ins-\n\nbesondere auch nicht dadurch hervorgerufen, daß sich der Antragsteller durch\n\ndie Auswahl des seine beruflichen Tätigkeiten kennzeichnenden Domain-\n\nNamens gegenüber anderen Rechtsanwälten und Notaren insoweit einen Vor-\n\nteil verschafft hat, daß diese daran gehindert sind, denselben Domain-Namen\n\nzu verwenden und die Möglichkeiten, einen Domain-Namen unter Verwendung\n\nvon Begriffen auszusuchen, die alternativ den Beruf des Rechtsanwalts oder\n\nNotars bezeichnen oder dessen Tätigkeit beschreiben, naturgemäß begrenzt\n\nsind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - NJW 2002, 2642,\n\n2644 f - Vanity-Nummer; BGHZ 148, 1, 5 ff - Mitwohnzentrale.de).\n\nIm übrigen hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, daß\n\ndie vom Antragsteller gewählte, einmal im Plural und einmal im Singular ste-\n\nhende, mit einem Bindestrich versehene Kombination der Begriffe Rechtsan-\n\nwälte und Notar durchaus ungewöhnlich ist. Ein rechtsuchender Internet-Nut-\n\nzer, der an Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder eines Notars interes-\n\nsiert ist, wird, wenn er sich nicht einer Suchmaschine bedient, sondern sich\n\nunter Einsatz der Gattungsbegriffe Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Notar, Notare\n\nden unmittelbaren Zugang zu einem Anbieter derartiger Dienstleistungen zu\n\nverschaffen sucht, nur mehr oder weniger zufällig genau die Begriffskombinati-\n\non eingeben, mit der er auf die Homepage des Antragstellers stößt. Die Gefahr\n\neiner Kanalisierung von Kundenströmen durch die Verwendung des beanstan-\n\ndeten Domain-Namens ist daher sehr gering.\n\nb) Die in der Verwendung des von der Antragsgegnerin beanstandeten\n\nDomain-Namens liegende Werbung ist auch nicht als irreführend unter dem\n\nAspekt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung anzusehen.\n\nDer durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den\n\ninsoweit maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGHZ 148, 1, 7), weiß von vornher-\n\nein, daß die unter Verwendung der Gattungsbegriffe Rechtsanwalt und Notar\n\ngefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot anwaltlicher\n\nund notarieller Dienstleistungen repräsentiert. Auch erscheint es nach der Le-\n\nbenserfahrung nicht als wahrscheinlich, daß der Internet-Nutzer die Vorstellung\n\nhat, bei Eingabe des vom Antragsteller verwendeten Domain-Namens werde er\n\neinen Überblick über das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller\n\nDienstleistungen oder auch nur ein sach- und fachkundig aufbereitetes Infor-\n\nmationsangebot erhalten (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 aaO S. 2645).\n\nc) Soweit die Beschwerdeführerin weiter meint, allein dadurch, daß der\n\nim Domain-Namen enthaltene Begriff Rechtsanwalt in der Mehrzahl verwendet\n\nwird, werde über die tatsächliche Bedeutung und Größe der Kanzlei des An-\n\ntragstellers irregeführt, ist ihr nicht zu folgen.\n\nDurch die Pluralform wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die un-\n\nter diesem Begriff am Internet-Verkehr teilnehmende Kanzlei mindestens zwei\n\nMitglieder hat, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Das ist hier der\n\nFall. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführerin auch nicht darin zugestimmt\n\nwerden, daß selbst derjenige, der weiß, daß es in einigen Bundesländern An-\n\nwaltsnotare gibt, mit mindestens drei Sozietätsmitgliedern - zwei Rechtsanwäl-\n\nten und einem Notar - rechnet. Es ist gerade die Besonderheit des Anwaltsno-\n\ntariats, daß hier ein Rechtsanwalt zugleich den Beruf eines Notars ausüben\n\ndarf. Dann aber ist für jeden, der um diese Besonderheit weiß, offenkundig,\n\ndaß er es vorliegend möglicherweise mit einer Kanzlei zu tun hat, bei der nur\n\ninsgesamt zwei Personen über die angegebene berufliche Qualifikation verfü-\n\ngen.\n\nIm übrigen wird die etwaige Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers über\n\ndie Zahl der Mitglieder der unter dem Domain-Namen \"www.rechtsanwaelte-\n\nnotar.de\" zu findenden Kanzlei bei \"Aufschlagen\" dieser Homepage sofort kor-\n\nrigiert. Jedenfalls dadurch wird der Gefahr einer Irreführung hinreichend be-\n\ngegnet (vgl. BGHZ 148, 1, 7).\n\nHirsch\n\nSchlick\n\nFrellesen\n\n Otten\n\nSchott\n\nWüllrich\n\n Frey","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-25/anwz-b-8-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-25/anwz-b-8-02","retrieved":"2026-07-10 13:47:07.911658+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-25/anwz-b-8-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2002-11-25","dockets":["AnwZ (B) 8/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 8/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-25/anwz-b-8-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluß des I. 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