{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-11-20","aktenzeichen":"VIII ZB 66/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 259 Wurde Wohnraum gekündigt, weil der zahlungsunfähige Mieter über mehrere Monate hinweg keinen Mietzins zahlte, und erhebt der Vermieter Räumungs- klage, kann er zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung einklagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 66/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 259\n\nWurde Wohnraum gekündigt, weil der zahlungsunfähige Mieter über mehrere\n\nMonate hinweg keinen Mietzins zahlte, und erhebt der Vermieter Räumungs-\n\nklage, kann er zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis\n\nzur Herausgabe der Wohnung einklagen.\n\nBGH, Beschluß vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02 - \n\nLG Berlin\n\nAG Schöneberg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil der Zivil-\n\nkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 30. April 2002 im Kos-\n\ntenpunkt aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu\n\ntragen.\n\nBeschwerdewert: 1.400 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte bewohnte ab Oktober 1975 aufgrund eines Mietvertrages\n\nmit der Klägerin Räume in deren Haus in B. . Da die Beklagte seit Juli 2000\n\nkeine Mietzinszahlungen mehr leistete, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis\n\nmit Schreiben vom 7. Dezember 2000 fristlos.\n\nAuf entsprechende Klage vom Januar 2001 hat das Amtsgericht Schö-\n\nneberg die Beklagte am 6. Juli 2001 im Wege des Versäumnisurteils zur Zah-\n\nlung von rückständigem Mietzins in Höhe von 20.298,73 DM nebst Zinsen und\n\nzur Räumung der Wohnung verurteilt. Soweit die Klägerin beantragt hatte, die\n\nBeklagte für die Zeit ab August 2001 bis zur Herausgabe der Wohnung zu mo-\n\nnatlicher Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.128,12 DM nebst Zinsen zu\n\nverurteilen, hat das Amtsgericht die Klage durch Schlußurteil vom 7. August\n\n2001 abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.\n\nNach Räumung der Wohnung durch die Beklagte am 1. März 2002 und\n\nZahlung geforderter Nutzungsentschädigung für Januar 2002 haben die Partei-\n\nen den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich\n\nder begehrten Nutzungsentschädigung für die Monate August 2001 bis Dezem-\n\nber 2001 und für Februar 2002 hat die Beklagte den Zahlungsantrag anerkannt.\n\nDaraufhin hat das Landgericht am 30. April 2002 antragsgemäß ein Teilaner-\n\nkenntnis- und Schlußurteil erlassen.\n\nSoweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt\n\nerklärt worden war, hat das Landgericht der Klägerin nach § 91 a ZPO die\n\nKosten auferlegt. Es hat bezüglich der Kostenentscheidung nach übereinstim-\n\nmenden Erledigungserklärungen der Parteien die Rechtsbeschwerde zugelas-\n\nsen.\n\nDie Klägerin, der das Berufungsurteil am 14. Juni 2002 zugestellt worden\n\nist, hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002, eingegangen am 8. Juli 2002, Rechts-\n\nbeschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 16. September 2002\n\nantragsgemäß verlängerten Frist begründet.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; sie\n\nist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 575 ZPO).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.\n\na) Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung nach § 91 a Abs. 1\n\nZPO die Kosten der Klägerin auferlegt, weil es die Klage insoweit für unzulässig\n\ngehalten und gemeint hat, deshalb wäre die Klägerin ohne Erledigungserklä-\n\nrungen in diesem Umfang mit ihren Klageanträgen unterlegen.\n\nHierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klage auf künftige Leistung der Nutzungsentschädigung sei nicht\n\nnach §§ 257 ff. ZPO zulässig gewesen. Anders wäre dies nur, wenn die Kläge-\n\nrin aus den Erklärungen oder dem Verhalten der Beklagten hätte schließen\n\ndürfen, daß diese nicht leisten wolle. Einen solchen Erklärungswert könne man\n\nder bloßen Nichtleistung jedoch nicht beimessen. Die Beklagte habe die Forde-\n\nrungen der Klägerin gerade nicht bestritten. Im erstinstanzlichen Verfahren sei\n\nsie säumig geblieben. Ihr Verhalten und ihre Erklärungen im Berufungsverfah-\n\nren ließen lediglich Schlüsse auf ihre Leistungsunfähigkeit, nicht aber auf man-\n\ngelnden Leistungswillen zu. Nach verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung\n\nund Schrifttum sei eine voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend,\n\num die Besorgnis zu begründen, die andere Partei werde sich im Sinne des\n\n§ 259 ZPO der Leistung entziehen. Aus § 258 ZPO lasse sich die Zulässigkeit\n\ndes Antrags der Klägerin gleichfalls nicht herleiten, weil die Forderung auf Nut-\n\nzungsentschädigung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu weiterhin gegebe-\n\nnen Verpflichtungen des Vermieters stehe.\n\nb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\naa) Nach §§ 257, 258 ZPO ist eine Klage auf künftige, nach Erlaß des\n\nUrteils fällig werdende wiederkehrende Leistungen dann zulässig, wenn ihre\n\nGeltendmachung nicht von einer Gegenleistung abhängig ist. Diese Vorausset-\n\nzungen sind bei einer Klage auf Miet- oder Pachtzahlung nicht gegeben, weil\n\nder Anspruch auf Miet- oder Pachtzins mit einer Gegenleistung verknüpft ist.\n\nHingegen ist bei einer auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage (Eigentü-\n\nmer/Besitzer-Verhältnis, ungerechtfertigte Bereicherung) gestützten Klage auf\n\nwiederkehrende Nutzungsentschädigung ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu ver-\n\nneinen, weil mit dem Nutzungsentgelt die rein tatsächliche Nutzung, nicht eine\n\nentsprechende Leistung des zur Entschädigung Berechtigten abgegolten wer-\n\nden soll (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - III ZR 116/94, MDR 1996, 1232 unter\n\nI. 1.); daher können diese künftigen Forderungen auf Nutzungsentschädigung\n\nim Wege einer Klage nach §§ 258, 257 ZPO geltend gemacht werden. Ob diese\n\nGrundsätze auch auf den Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB a.F. zu\n\nübertragen sind, ist umstritten. In dem Anspruch aus § 557 BGB a.F. ist ein\n\nvertraglicher Anspruch eigener Art zu sehen, der an die Stelle des Mietzinsan-\n\nspruchs tritt (BGHZ 104, 285, 290; Scheuer in: Bub/Treier, Handbuch der Ge-\n\nschäfts- und Wohnraummieter, 3. Aufl., V. A Rdnr. 97) und seine Ursache\n\ngleichfalls in der Gewährung einer Leistung findet (BGH, Urteil vom 22. Oktober\n\n1997 - XII ZR 142/95, WM 1998, 609 unter II, 1 b aa; Gather in: Schmidt-\n\nFutterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 557 Rdnr. 3). Unter diesen Umständen spricht\n\neiniges dafür, daß die Vorschrift des § 258 ZPO auf diesen Anspruch keine An-\n\nwendung finden kann (Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 258 Rdnr. 2; vgl. auch\n\nHenssler, NJW 1989, 138, 140; a.A. MünchKommZPO-Lüke, 2. Aufl., § 258\n\nRdnr. 9), zumal dem Vermieter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt,\n\ndarüber hinaus weiterhin eine Vielzahl von Verpflichtungen auferlegt wird.\n\nbb) Eine Entscheidung dieser Frage kann aber letztlich dahingestellt\n\nbleiben. Die Zulässigkeit der Klage auf die ab August 2001 bis zur Herausgabe\n\nder Wohnung zu entrichtenden monatlichen Beträge von 1.128,12 DM ergibt\n\nsich jedenfalls aus § 259 ZPO.\n\nNach § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden,\n\nwenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sich der Schuldner der rechtzeitigen\n\nLeistung entziehen werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes ist ein \"Sich-Entziehen\" im Sinne des § 259 ZPO stets anzunehmen,\n\nwenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernstlich bestreitet (BGHZ\n\n43, 28, 31; BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 aaO; BGH, Urteil vom 14. Dezember\n\n1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter II 2). Umstritten ist, ob künftig fällig\n\nwerdende Nutzungsentschädigungen nach dieser Vorschrift auch dann einge-\n\nklagt werden können, wenn der Mieter nach beendetem Mietverhältnis eine\n\nNutzungsentschädigung voraussichtlich wegen Zahlungsunfähigkeit nicht zah-\n\nlen wird. Nach einer Ansicht ist § 259 ZPO nicht anwendbar, weil die zu erwar-\n\ntende Nichtleistung infolge Zahlungsunfähigkeit einem Sich-Entziehen nicht\n\ngleichstehen soll (OLG Koblenz, FamRZ 1980, 583, 585; für die Besorgnis\n\nkünftiger Zahlungsunfähigkeit: MünchKommZPO-Lüke aaO, § 259 Rdnr. 13;\n\nZöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 259 Rdnr. 3). Nach anderer Auffassung ist\n\n§ 259 ZPO auch in Fällen voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Mieters\n\nanwendbar (OLG Dresden, NZM 1999, 173; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des\n\ngewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1124; Fischer in:\n\nBub/Treier aaO, 3. Aufl. VIII Rdnr. 34; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 259\n\nRdnr. 5; Henssler aaO S. 140 f.). Jedenfalls bei schon eingetretener Zahlungs-\n\nunfähigkeit des Mieters hält der Senat die Anwendung des § 259 ZPO für ge-\n\nrechtfertigt.\n\nDafür spricht zunächst das Schutzbedürfnis des Gläubigers, dem durch\n\ndie Vorschrift des § 259 ZPO Rechnung getragen werden soll. Bei Sachverhal-\n\nten wie dem vorliegenden wird durch den über einen längeren Zeitraum beste-\n\nhenden, auf Zahlungsunfähigkeit beruhenden Mietrückstand des Mieters die\n\nVermutung begründet, er werde auch die nach Beendigung des Mietvertrages\n\nfällig werdenden Raten der Nutzungsentschädigung nicht bezahlen (Henssler\n\naaO S. 141. Auch der der Vorschrift des § 259 ZPO zugrundeliegende Zweck\n\nläßt eine Anwendung geboten erscheinen. Die §§ 257 bis 259 ZPO sind in das\n\nGesetz eingefügt worden, um einem praktischen Bedürfnis nachzukommen; sie\n\nsollen die Effektivität des Rechtsschutzes fördern. Die Zulassung der Klage\n\nnach § 259 ZPO entspricht zudem dem Bedürfnis nach einer wirtschaftlichen\n\nProzeßführung, weil die Ansprüche auf rückständige Miete sowie auf die zu-\n\nkünftige Nutzungsentschädigung aus demselben Sachverhalt hergeleitet wer-\n\nden und in einem besonders engen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 20. Juni 1996 aaO). Bei Nichtanwendung des § 259 ZPO wird es in Fällen\n\nwie dem vorliegenden regelmäßig zu Folgeprozessen kommen. Wenn mit der\n\nRäumungsklage bzw. der Klage auf Mietrückstände die Klage auf künftig fällig\n\nwerdende Nutzungsentschädigung verbunden werden kann, liegt dies auch im\n\nInteresse des ehemaligen Mieters, der nicht mit einer Mehrzahl von Prozessen\n\nüberzogen wird, die in ihrer Summe höhere, auf ihn entfallende Kosten verursa-\n\nchen als ein einmal angestrengtes Verfahren.\n\nMit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von der oben\n\naufgeführten Rechtsprechung der anderen Zivilsenate ab. Zwar wird in den ge-\n\nnannten Entscheidungen ein \"Sich-Entziehen\" im Sinne des § 259 ZPO bejaht,\n\nwenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernstlich bestreitet. Daß sich\n\ndie Heranziehung des § 259 ZPO auf die Fälle des Bestreitens beschränken\n\nsoll (vgl. Gesetzesbegründung in Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu\n\nden Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8 S. 100), ist diesen Entscheidungen aber nicht\n\nzu entnehmen.\n\nDeppert\n\nHübsch\n\nLeimert\n\nWiechers\n\nWolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-20/viii-zb-66-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-20/viii-zb-66-02","retrieved":"2026-07-10 13:44:25.216867+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-20/viii-zb-66-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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