{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"X ZB 23/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Läägeünnerloage GebrMG § 4a Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1; Gesetz zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 Art. 1 a) Ein Verbot, bei der Eintragung eines Gebrauchsmusters vom Eintragungs- antrag abzuweichen, berührt grundsätzlich nicht die Entscheidung über An- träge des Anmelders in bezug auf die Art und Weise des Vollzugs der Eintra- gung. Eine sachliche Zurückweisung der Anmeldung läßt sich jedenfalls im Regelfall nicht darauf stützen, daß einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden kann. b) Niederdeutsche (plattdeutsche) Anmeldeunterlagen sind im Sinn des § 4a Abs. 1 Satz 1 GebrMG nicht in deutscher Sprache abgefaßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 23/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. November 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 02 064.1\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\nja\n :\nBGHR : ja\n\nLäägeünnerloage\n\nGebrMG § 4a Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1; Gesetz zu der Europäischen Charta\nder Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November\n1992 Art. 1\n\na) Ein Verbot, bei der Eintragung eines Gebrauchsmusters vom Eintragungs-\nantrag abzuweichen, berührt grundsätzlich nicht die Entscheidung über An-\nträge des Anmelders in bezug auf die Art und Weise des Vollzugs der Eintra-\ngung. Eine sachliche Zurückweisung der Anmeldung läßt sich jedenfalls im\nRegelfall nicht darauf stützen, daß einem solchen Antrag nicht stattgegeben\nwerden kann.\n\nb) Niederdeutsche (plattdeutsche) Anmeldeunterlagen sind im Sinn des § 4a\n\nAbs. 1 Satz 1 GebrMG nicht in deutscher Sprache abgefaßt.\n\nBGH, Beschl. v. 19. November 2002 - X ZB 23/01 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluß\n\ndes 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bun-\n\ndespatentgerichts vom 28. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Patentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:16)(cid:15)\n\nwird auf 50.000,-- \n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderinnen haben am 5. Februar 2000 beim Deutschen Patent-\n\nund Markenamt auf dem dafür vorgesehenen Formblatt einen Antrag auf Ein-\n\ntragung eines Gebrauchsmusters eingereicht. Als Bezeichnung der Erfindung\n\nwurde \"Läägeünnerloage\" angegeben. Dem Antrag waren eine Beschreibung\n\nund Schutzansprüche, die jeweils auf Niederdeutsch abgefaßt sind, sowie ein\n\nBlatt Zeichnungen mit einigen erläuternden Angaben in Hochdeutsch beigefügt;\n\ndie Gebühr wurde entrichtet. Am 3. und 4. Mai 2000 haben die Anmelderinnen\n\neine \"Übersetzung der ursprünglich eingereichten Unterlagen in die deutsche\n\nSprache\" eingereicht. Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und\n\nMarkenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Be-\n\nschwerde der Anmelderinnen ist erfolglos geblieben (Leitsatz der Beschwerde-\n\nentscheidung veröffentlicht in BlPMZ 2002, 150 und Mitt. 2002, 265). Der Präsi-\n\ndent des Deutschen Patent und Markenamts ist dem Beschwerdeverfahren auf\n\nEinladung des Bundespatentgerichts beigetreten.\n\nMit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-\n\nantragen die Anmelderinnen, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzu-\n\nheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Der Präsident des\n\nDeutschen Patent- und Markenamts hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nnicht geäußert.\n\nII. Die infolge Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht (§ 18 Abs. 4 Satz 2\n\nGebrMG i.V.m. § 108 Abs. 1 PatG).\n\n1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, es gebe keine rechtliche\n\nGrundlage für die beantragte Eintragung des Gebrauchsmusters entweder nur\n\nin niederdeutscher (\"plattdeutscher\") oder zugleich in hochdeutscher und nie-\n\nderdeutscher Sprache. Zwar sei die Eintragung eines Gebrauchsmusters, für\n\ndas fremdsprachige Anmeldeunterlagen eingereicht worden seien, zulässig,\n\nwenn der Anmelder eine deutsche Übersetzung nachreiche; der Eintragungs-\n\nantrag beschränke sich aber nicht hierauf. Es werde nämlich ausdrücklich die\n\nEintragung in der niederdeutschen Fassung beantragt; dies könne nicht bewil-\n\nligt werden, weil nur die Anmeldung selbst mit fremdspachigen Unterlagen zu-\n\ngelassen sei, der Vollzug der Eintragung aber nur mit der deutschen Fassung.\n\nBei einer Bekanntmachung sowohl mit der hochdeutschen als auch mit der nie-\n\nderdeutschen Bezeichnung wäre für Interessierte nicht erkennbar, daß es sich\n\nbei dem niederdeutschen Zusatz um eine Übersetzung und nicht um eine weite-\n\nre Bestimmungsangabe handle; hierdurch könnte Verwirrung gestiftet werden.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde, mit der weiter hilfsweise das Begehren ver-\n\nfolgt wird, das Gebrauchsmuster (allein) mit der hochdeutschen Bezeichnung\n\n\"Liegeunterlage\" einzutragen, stellt zunächst die Auffassung des Bundespa-\n\ntentgerichts zur Überprüfung, Niederdeutsch sei nicht Deutsch im Sinn der\n\nmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Andernfalls seien die gesetzlichen\n\nVoraussetzungen für die Eintragung ebenfalls erfüllt, da die Übersetzung inner-\n\nhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingereicht worden sei. Für die Auffas-\n\nsung des Bundespatentgerichts, die Eintragung könne nicht mit einer (auch)\n\nniederdeutschen Bezeichnung erfolgen, fehle es an einer gesetzlichen Grund-\n\nlage.\n\n3. Die Zurückweisung der Gebrauchsmusteranmeldung wird durch die\n\nvom Bundespatentgericht angezogenen Gründe nicht getragen.\n\na) § 8 Abs. 1 Satz 1 GebrMG in der zum Zeitpunkt der Gebrauchsmu-\n\nsteranmeldung geltenden Fassung sieht vor, daß das Patentamt die Eintragung\n\ndes Gebrauchsmusters in die Rolle (jetzt: in das Register) verfügt, wenn die\n\nAnmeldung den Anforderungen des (richtig: der) §§ 4, 4a GebrMG entspricht.\n\nDaß dies nicht der Fall ist, hat das Bundespatentgericht nicht rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellt.\n\nb) Rechtlich zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen,\n\ndaß die Anmeldung im Sinn des § 4a GebrMG jedenfalls teilweise, nämlich hin-\n\nsichtlich ihrer Bezeichnung, der Schutzansprüche und der Beschreibung, nicht\n\nin deutscher Sprache abgefaßt ist. Diese Bestimmung geht in ihrem Anwen-\n\ndungsbereich derjenigen über die Amtssprache in § 126 PatG, auf die § 21\n\nAbs. 1 GebrMG verweist, vor und verdrängt diese. Dabei kommt es nicht auf die\n\nsprachwissenschaftliche oder systematische Zuordnung des Niederdeutschen\n\nzur deutschen Sprache an, über dessen Charakter als Sprache oder Dialekt in\n\nder Sprachwissenschaft keine eindeutige Meinung herrscht (vgl. z.B. Haar-\n\nmann, Soziologie und Politik der Sprachen Europas, 1975, S. 186; Goossens,\n\nNiederdeutsche Sprache - Versuch einer Definition, in ders. (Hrsg.) Nieder-\n\ndeutsch - Sprache und Literatur, Bd. 1, 2. Aufl. 1983, S. 23 bezeichnet das\n\nNeuniederdeutsche nicht als eine Sprache, \"sondern als eine Gruppe von Dia-\n\nlekten im deutschen Sprachgebiet\"); sondern auf die normative Regelung. Des-\n\nhalb bedarf es keiner Klärung, ob eine Sprachform im Rechtssinn zugleich eine\n\nForm des Deutschen sein und ihr zugleich in bestimmten rechtlichen Zusam-\n\nmenhängen diese Qualität abgesprochen werden kann. Aus der Erklärung der\n\nBundesrepublik Deutschland zur Vorbereitung der Ratifizierung der Europäi-\n\nschen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 23. Januar 1998\n\n(BGBl. II S. 1334) und aus dem Gesetz zu der Europäischen Charta der Regio-\n\nnal- oder Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 (BGBl.\n\n1998 II S. 1314) folgt nämlich, daß Niederdeutsch als Regionalsprache be-\n\nzeichnet und damit jedenfalls in bestimmtem Umfang wie eine eigenständige\n\nSprache behandelt und als solche privilegiert wird. Das genügt jedenfalls dafür,\n\nNiederdeutsch wie eine der von § 4a GebrMG erfaßten Sprachen zu behan-\n\ndeln. Es macht jedenfalls keinen Sinn, Niederdeutsch insoweit schlechter zu\n\nstellen als etwa die norddeutschen Minderheitensprachen Nordfriesisch oder\n\nSaterfriesisch.\n\nc) Nach den tatrichterlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluß,\n\ndie die Rechtsbeschwerde nicht angreift, sind innerhalb der Dreimonatsfrist des\n\n§ 4a GebrMG eine Übersetzung der ursprünglich in Niederdeutsch eingereich-\n\nten Unterlagen nachgereicht worden. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters\n\nist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als \"Läägeünnerloage\" und in\n\nder nachgereichten Übersetzung als \"Liegeunterlage\" bezeichnet. Daß andere\n\nder in §§ 4, 4a GebrMG genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, hat das Bun-\n\ndespatentgericht nicht festgestellt. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist da-\n\nher zugunsten der Anmelderinnen davon auszugehen, daß ihnen genügt ist.\n\nd) Wie das Bundespatentgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, han-\n\ndelt es sich bei den Fragen, mit welcher Bezeichnung das Gebrauchsmuster in\n\ndas Register (früher: in die Rolle) einzutragen und mit welcher Bezeichnung die\n\nEintragung im Patentblatt bekanntzumachen ist (§ 8 Abs. 3 PatG), um solche\n\ndes Vollzugs der Eintragung, nicht aber um das Ausreichen der Anmeldeunter-\n\nlagen. Dieser Vollzug richtet sich indessen nicht nach den Anträgen der Anmel-\n\nderinnen, sondern nach den maßgeblichen Bestimmungen des vom Patentamt\n\nanzuwendenden Verfahrensrechts. Wenn die Anmelderinnen eine bestimmte\n\nAuffassung zum Vollzug vertreten und insoweit bestimmte Anträge stellen, be-\n\ntrifft dies mithin nicht die Frage, ob das Gebrauchsmuster einzutragen ist, son-\n\ndern ausschließlich die Modalitäten der Eintragung. Insoweit ist das Patentamt\n\naber an Anträge der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden, auch wenn diesen,\n\nsoweit von ihrem Begehren abgewichen wird, die Beschwerde eröffnet sein\n\nmag. Unterschiedliche Vorstellungen über den Vollzug der Eintragung geben\n\ndem Patentamt nicht die Befugnis, die Eintragung als solche zu versagen. Ein\n\nVerbot, vom Erteilungs- oder Eintragungsantrag abzuweichen (vgl. Benkard\n\nPatG GebrMG 9. Aufl. § 49 PatG Rdn. 2; Busse PatG 5. Aufl. vor § 34 PatG\n\nRdn. 52 f., § 48 PatG Rdn. 17 f., § 8 GebrMG Rdn. 11; Loth § 8 GebrMG Rdn.\n\n10), betrifft zunächst nur den Inhalt des Schutzrechts als solchen, nicht dage-\n\ngen auch solche Anträge, die sich allein auf die in den einschlägigen Rechts-\n\nnormen geregelte formale Durchführung der Erteilung oder Eintragung bezie-\n\nhen. Sie berührt deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung über weiterge-\n\nhende Anträge des Anmelders in bezug auf die Art und Weise des Vollzugs der\n\nErteilung oder Eintragung. Insoweit mag es geboten sein, derartige verfahrens-\n\nbezogene Anträge zu bescheiden und gegebenenfalls zurückzuweisen, eine\n\nsachliche Zurückweisung der Anmeldung läßt sich jedenfalls im Regelfall nicht\n\ndarauf stützen, daß einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden kann. So\n\nentspricht es allgemeiner Auffassung und soweit ersichtlich auch der bisherigen\n\nEntscheidungspraxis des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats des Bundespa-\n\ntentgerichts, daß ein unbegründeter Antrag auf Aussetzung der Eintragung (§ 8\n\nAbs. 1 Satz 3 GebrMG i.V.m. § 49 Abs. 2 PatG) als solcher zurückzuweisen ist\n\nund nicht zur Zurückweisung der den gesetzlichen Erfordernissen genügenden\n\nAnmeldung insgesamt führt (BPatG GRUR 1980, 786; BPatG, Beschl. v.\n\n4.11.1982 - 5 W (pat) 6/82; Benkard § 8 GebrMG Rdn. 8; Busse aaO § 8\n\nGebrMG Rdn. 7; Bühring GebrMG 5. Aufl. § 8 Rdn. 28; Loth § 8 GebrMG Rdn.\n\n7).\n\ne) Für die Entscheidung über die Frage, ob die Anmeldung zu Recht zu-\n\nrückgewiesen worden ist, bedarf es somit einer Festlegung, mit welcher Be-\n\nzeichnung die Eintragung und die Bekanntmachung zu erfolgen haben, nicht.\n\nIm vorliegenden Fall werden die vom Bundespatentgericht herangezogenen\n\nGesichtspunkte bei der Ausübung eines insoweit möglicherweise eröffneten\n\nErmessens berücksichtigt werden können.\n\n4. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen\n\nGründen im Ergebnis als zutreffend. Zu Recht hat das Bundespatentgericht der\n\nFrage eines durch den Umfang der Veröffentlichungen verursachten Mehrauf-\n\nwands für das Patentamt keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.\n\nDabei fällt neben dem Umstand, daß ein entsprechender Zurückweisungsgrund\n\ndem Gesetz nicht zu entnehmen ist, insbesondere ins Gewicht, daß - anders\n\nals bei Patentanmeldungen - eine gesetzliche Verpflichtung des Patentamts, die\n\nAnmeldeunterlagen zu veröffentlichen, über die Regelung in § 8 Abs. 3\n\nGebrMG hinaus, die lediglich zur Bekanntmachung der Eintragungen im Pa-\n\ntentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten, neuerdings auch in elektro-\n\nnischer Form, vorsieht, nicht besteht. Wenn das Patentamt über seine gesetzli-\n\nchen Verpflichtungen hinaus von sich aus \"Gebrauchsmusterschriften\" heraus-\n\ngibt (vgl. Mitteilung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts\n\nBlPMZ 1999, 269) oder eingereichte Übersetzungen veröffentlicht, kann es den\n\ndaraus entstehenden Aufwand nicht zur Begründung der Zurückweisung heran-\n\nziehen. Die Verhältnisse liegen hier zudem nicht anders als bei Einreichung der\n\nursprünglichen Unterlagen in jeder anderen Sprache außer Deutsch. Etwaigen\n\nMehraufwand gegenüber der früheren Regelung, die nur deutschsprachige\n\nAnmeldungen zuließ, nimmt das Gesetz hier im Interesse einer anmelder-\n\nfreundlichen Lösung in Kauf (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des\n\nZweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze,\n\nBT-Drucks. 13/9971; BlPMZ 1998, 393, 395 f.).\n\nIII. Eine Kostenauferlegung kommt schon wegen der Regelung in § 109\n\nAbs. 2 PatG i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG nicht in Betracht. Eine mündli-\n\nche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/x-zb-23-01","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":6},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/x-zb-23-01","retrieved":"2026-07-10 13:47:48.422901+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-19/x-zb-23-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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