{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"1 StR 374/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 374/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 9. April 2002 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nzwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\n\nErfolg; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.\n\n1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; je-\n\ndenfalls reichen sie nicht aus, um als Grundlage für den Schuldspruch und den\n\nStrafausspruch zu dienen. Sie beruhen auch auf einer unzulänglich darge-\n\nstellten Beweiswürdigung.\n\na) Nach den Feststellungen trafen sich der Angeklagte und der Zeuge\n\nK. , der dem Angeklagten für 9.300 DM einen Pkw verkauft hatte, zur Rück-\n\nabwicklung dieses Autokaufs. Während einer Probefahrt holte der Zeuge aus\n\nseiner Wohnung einen Bargeldbetrag von 7.900 DM und stellte über eine von\n\nihm verlangte - bei günstigem Weiterverkauf verfallende - Stornogebühr eine\n\nQuittung über 1.400 DM aus. Der Zeuge verwahrte das Geld und die Quittung\n\nin einem durchsichtigen Plastikumschlag hinter der Sonnenblende des Pkw,\n\nwas dem Angeklagten nicht verborgen blieb. Der Angeklagte behauptete, den\n\nKraftfahrzeugbrief - der in Wahrheit in einem Rucksack im Auto lag - in seiner\n\nWohnung vergessen zu haben. Anstatt mit dem Zeugen zu seiner Wohnung zu\n\nfahren, fuhr er auf einen weiter entfernten Parkplatz, wo zwei südländisch aus-\n\nsehende Männer zu dem Angeklagten und dem Zeugen K. ins Auto stie-\n\ngen. Einer dieser Männer hielt den Zeugen fest und bedrohte ihn mit den\n\nWorten: \"Wo ist das Geld. Wir schlachten Dich ab.\" Der Zeuge versuchte aus-\n\nzuweichen und sah, daß einer der Männer \"ein Messer an seinen Hals hielt\".\n\nDie Männer entnahmen aus der Jackentasche des Zeugen ein Handy und eine\n\nGaspistole. Sie entwendeten dem Zeugen einen Geldbeutel mit 2.000 DM.\n\nWährend der weiteren Fahrt wurde \"plötzlich auf der Beifahrerseite die Tür\n\naufgerissen und es gelang dem Zeugen zu flüchten\". Der Zeuge K. erlitt\n\n(dadurch) Verletzungen im Gesicht, einen Schnitt am kleinen Finger der rech-\n\nten Hand, sowie Rötungen an den Armen. Der Angeklagte fuhr mit dem Auto\n\ndavon und begab sich zur Polizei, wo der Wagen sichergestellt wurde. Auch\n\ndie 7.900 DM hinter der Sonnenblende sowie die dem Zeugen gehörende\n\nGaspistole wurden im Auto aufgefunden.\n\nb) Der bisher unbestrafte Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihm\n\nseien die beiden in das Auto eingestiegenen Männer unbekannt. Entweder es\n\nhabe sich um einen zufälligen Überfall gehandelt, oder der Zeuge habe den\n\nÜberfall selbst inszeniert. Nicht er habe den Zeugen K. aus dem Auto ge-\n\nzogen, sondern der Zeuge habe ihn - den Angeklagten - vom Fahrersitz zu\n\nverdrängen versucht. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe\n\nsich mit den beiden unbekannt gebliebenen Männern verabredet und diese\n\nbeauftragt, dem Zeugen K. den gesamten Kaufpreis für das Auto abzu-\n\nnehmen. Hinsichtlich des Tatgeschehens ist die Kammer der Aussage des\n\nZeugen K. gefolgt, ist aber zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegan-\n\ngen, der Angeklagte habe nicht gewußt, daß diese beim Überfall ein Messer\n\neinsetzen würden.\n\n2. a) Den Urteilsgründen ist nicht ausreichend zu entnehmen, aufgrund\n\nwelcher tatsächlichen Anhaltspunkte die Strafkammer davon ausgeht, daß der\n\nAngeklagte die beiden Männer kannte und mit diesen den Überfall (vorher)\n\nverabredet hatte. Lückenhaft sind auch die Feststellungen zum Tatgeschehen\n\nim Fahrzeug, zur dem Angeklagten zuzurechnenden Gewalt und zu den von\n\nihm verursachten Verletzungen des Zeugen. Lückenhaft sind die bisherigen\n\nFeststellungen auch insoweit, als die beiden im Auftrag des Angeklagten han-\n\ndelnden Männer nur einen Geldbeutel mit 2.000 DM mitgenommen haben, ob-\n\nwohl die Kammer festgestellt hat, die hinter der Sonnenblende verwahrten\n\n7.900 DM seien dem Angeklagten nicht verborgen geblieben. Nimmt die Kam-\n\nmer an, dem Angeklagten sei es bei dem Überfall um die Wiedererlangung des\n\ngesamten Kaufpreises aus dem Autokauf gegangen, hätte es näherer Begrün-\n\ndung bedurft, weshalb die vom Angeklagten beauftragten Männer letztlich nur\n\ndie 2.000 DM mitgenommen haben. Zu näheren Darlegungen bestand schließ-\n\nlich auch deshalb Anlaß, weil die Kammer festgestellt hat, der Angeklagte sei\n\nnach dem Überfall selbst zur Polizei gefahren, wo nicht nur die 7.900 DM, son-\n\ndern auch eine dem Zeugen gehörende Gaspistole sichergestellt wurden.\n\nLetztlich schweigt das Urteil auch dazu, was der Angeklagte bei der Polizei für\n\nAngaben gemacht hat und was von dort veranlaßt worden ist.\n\nb) Auch die Würdigung der Einlassung des Angeklagen und der Aussa-\n\nge des Zeugen genügt nicht den Anforderungen, die an die zur Ermöglichung\n\nder sachlichrechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu stellen\n\nsind. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten nur kurz wiederge-\n\ngeben und hat diese ohne nähere Begründung als widerlegt angesehen. Sie ist\n\nder \"in sich geschlossenen Aussage\" des Zeugen K. gefolgt, ohne die Aus-\n\nsage mitzuteilen und die vorgenommene Analyse des Inhalts darzulegen. Zu\n\neiner ausführlicheren Erörterung und einer Gesamtwürdigung beider sich wi-\n\ndersprechenden Aussagen bestand hier Veranlassung. Die in den Urteilsgrün-\n\nden wiedergegebenen Aussagen der beiden Zeugen A. und S. zu\n\nder Flucht des Zeugen widerlegen die Einlassung des Angeklagten zum Tatge-\n\nschehen nicht. Beide Zeugen haben in ihren Aussagen nur zwei Personen er-\n\nwähnt. \"Aus der Fahrertür oder der Tür dahinter\" sei eine Person ausgestiegen,\n\ndie um das Fahrzeug herumgegangen sei und versucht habe, auf den Beifah-\n\nrer einzuschlagen. Auch hierzu hätte es näherer Darlegungen bedurft.\n\n3. Die Sache muß insgesamt neu verhandelt werden. Die neu zur Ent-\n\nscheidung berufene Strafkammer wird für den Fall, daß der Angeklagte schul-\n\ndig gesprochen wird, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben, daß\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verhängung einer Frei-\n\nheitsstrafe um so eingehender begründet werden muß, je knapper die ver-\n\nhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH,\n\nBeschluß vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 533/00; BGH StV 1992, 462, 463;\n\nG. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 615 m.w.Nachw.).\n\nNack Boetticher Schluckebier\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/1-str-374-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/1-str-374-02","retrieved":"2026-07-10 13:48:07.807172+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-19/1-str-374-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2002-11-19","dockets":["1 StR 374/02"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.11.2002 – 1 StR 374/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/1-str-374-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 9. April 2002 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:48:07.807172+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}