{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"1 StR 332/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 332/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n19. November 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nDr. Kolz,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter des Nebenklägers M. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bamberg vom 20. Februar 2002 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nund die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jah-\n\nren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-\n\nsion, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Es liegt schon nahe, daß das\n\nLandgericht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Geschädigten M. \n\n und dem Zeugen D. durch Befragung dieser Zeugen und durch\n\nVorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle ausreichend klären konnte.\n\nJedenfalls war es zu weiteren Beweiserhebungen nicht gedrängt. Es kam nach\n\nden Angaben der beiden Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptver-\n\nhandlung neben einer auf den Großvater des Geschädigten zurückzuführen-\n\nden Verwandtschaft der beiden lediglich in Betracht, daß sie - wie der Be-\n\nschwerdeführer behauptet - als Cousins auch denselben Großvater haben.\n\nSoweit nicht ohnehin gewichtigere Kriterien wie das Aussageverhalten der bei-\n\nden Zeugen und der Ausschluß einer Absprache zwischen ihnen für die Be-\n\nweiswürdigung im Vordergrund standen, konnte dem Landgericht für die\n\nGlaubhaftigkeit der Aussagen nicht die formale Frage von Bedeutung sein, ob\n\ndie eine oder die andere der beiden nicht weit auseinanderliegenden Alternati-\n\nven des Verwandtschaftsverhältnisses zutrifft. Es konnte allenfalls von Belang\n\nsein, wie gut die beiden Zeugen sich wirklich kannten und wie eng ihre persön-\n\nliche Beziehung tatsächlich war. Hiervon ist das Landgericht auch zutreffend\n\nausgegangen, indem es rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß eine besonders\n\nenge persönliche Beziehung zwischen beiden nicht bestand. Die Feststellung\n\neines etwas engeren Verwandtschaftsgrades hätte daran nichts geändert.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die\n\nAnnahme des Mordmerkmals der Heimtücke angesichts des rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellten überraschenden und dem Opfer keine Möglichkeit einer Reaktion\n\neinräumenden Angriffs des Angeklagten nicht zu beanstanden.\n\nNack Wahl Schluckebier\n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/1-str-332-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/1-str-332-02","retrieved":"2026-07-10 13:47:24.969937+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-19/1-str-332-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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