{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"IX ZR 236/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1 Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist unterbrochen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIX ZR 236/99\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1\n\nDer Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum\n\nGegenstand hat, ist unterbrochen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft\n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet wird.\n\nBGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 14. November 2002\n\nbeschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß der Rechtsstreit unterbrochen ist.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung eines auf er-\n\nstes Anfordern gezahlten Bürgschaftsbetrages. Die Beklagten sind die Gesell-\n\nschafter \n\nder \n\nGrundstücksgesellschaft \n\nH.\n\n (fortan: GbR). Diese schloß mit der Rechtsvorgängerin der\n\nKlägerin einen Generalunternehmervertrag für die Durchführung des Bauvor-\n\nhabens H. ab. Darin verpflichtete sich die Rechts-\n\nvorgängerin der Klägerin, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfor-\n\ndern zu stellen. Die W.bank (fortan: Bank)\n\nübernahm eine entsprechende Bürgschaft, aus der sie von der GbR in An-\n\nspruch genommen wurde. Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin im Ur-\n\nkundenprozeß aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der Bank er-\n\nhobene Rückforderungsklage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nMit Beschluß vom 21. Dezember 2000 hat das Amtgericht Hamburg,\n\n- Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR eröff-\n\nnet.\n\nII.\n\nMit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR\n\nist das streitgegenständliche Verfahren entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG\n\nunterbrochen.\n\n1. Die von der Klägerin verfolgten Rückzahlungsansprüche können wäh-\n\nrend der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter gel-\n\ntend gemacht werden (§ 93 InsO). Sie beruhen auf der persönlichen Haftung\n\nder Beklagten als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR. Diese ist\n\neine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 93 InsO (vgl. § 11\n\nAbs. 2 Nr. 1 InsO).\n\n2. Der Gesetzgeber hat die Frage nicht geregelt, welche Auswirkungen\n\ndie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesell-\n\nschaft ohne Rechtspersönlichkeit auf die gegen einzelne Gesellschafter ge-\n\nführten Prozesse hat, die einen von § 93 InsO erfaßten Anspruch zum Gegen-\n\nstand haben (dazu BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 265/01, ZIP 2002, 1492,\n\n1493). Der an die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes angelehnte Rege-\n\nlungsvorschlag nach § 103 Abs. 2, §§ 104, 105 Abs. 3 des Regierungsentwur-\n\nfes zur InsO (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 25, 139) ist nicht Gesetz geworden.\n\nDie Frage sollte der Rechtsprechung überlassen bleiben \n\n(vgl. BT-\n\nDrucks. 12/7302 S. 165).\n\na) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung ist § 240 ZPO we-\n\nder direkt (so Heidelberger Kommentar-InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 4;\n\nNerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 93 Rn. 7a) noch analog (so Münch-\n\nKomm-InsO/Brandes, § 93 Rn. 41, § 92 Rn. 25; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93\n\nRn. 36; Berliner Kommentar-InsO/Blersch, § 93 Rn. 12; Frankfurter Kommen-\n\ntar-InsO/App, 3. Aufl. § 93 Rn. 5, § 92 Rn. 10; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht\n\nRn. 607) anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung von § 240 ZPO kommt\n\nschon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur die Folgen der Insol-\n\nvenz einer der Prozeßparteien regelt und eine Unterbrechung daher nur in Be-\n\nzug auf die Partei eintritt, in deren Person die Voraussetzungen vorliegen\n\n(Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 240 Rn. 7; Musielak/Stadler, ZPO 3. Aufl. § 240\n\nRn. 2). Die GbR ist jedoch nicht die Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Eine\n\nanaloge Anwendung von § 240 ZPO scheidet gleichfalls aus. Die Vorschrift ist\n\nauf ein Zwei-Personen-Verhältnis zugeschnitten. Die durch § 240 ZPO gere-\n\ngelte Interessenlage hinsichtlich der Unterbrechung eines Prozesses, an dem\n\nder Schuldner beteiligt ist, weist gegenüber der Interessenlage eines Prozes-\n\nses gegen die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtsper-\n\nsönlichkeit erhebliche Unterschiede auf.\n\nb) Der Senat hält deshalb die Auffassung für vorzugswürdig, welche\n\n§ 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf die Fälle eines Prozesses gegen die Gesellschaf-\n\nter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 11\n\nAbs. 2 Nr. 1 InsO entsprechend anwenden will (so für die Unterbrechungswir-\n\nkung auch OLG Stuttgart NZI 2002, 495, 496f; Zöller/Greger aaO § 240 Rn. 7;\n\nNoack, Gesellschaftsrecht Rn. 520; wohl auch Bork, Kölner Schrift zur InsO, 2.\n\nAufl. S. 1345f. Rn. 32; Oepen, Massefremde Masse Rn. 112 f.; vgl. auch\n\nBGHZ 82, 209, 216 ff. zur Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 2\n\nHGB). § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist auf den Fall zugeschnitten, daß ein Prozeß\n\nzwischen einem Insolvenzgläubiger und einem Dritten geführt wird. Das trifft\n\nauch auf die vorliegende Fallgestaltung zu. Die Insolvenz betrifft das Vermö-\n\ngen einer an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Person.\n\nDaher ist der Rechtsstreit seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\n\ndas Vermögen der GbR am 21. Dezember 2000 unterbrochen. Diese Wirkung\n\nist durch Beschluß festzustellen (vgl. RGZ 16, 339, 340; OLG München\n\nNJW-RR 1996, 228, 229). Unter welchen Voraussetzungen und durch wen der\n\nRechtsstreit wieder aufzunehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\nKreft\n\nGanter\n\n Raebel\n\n Kayser\n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/ix-zr-236-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/ix-zr-236-99","retrieved":"2026-07-10 13:48:19.432582+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-14/ix-zr-236-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2002-11-14","dockets":["IX ZR 236/99"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.11.2002 – IX ZR 236/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/ix-zr-236-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1 Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist unterbrochen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit unterbrochen ist.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/240","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"240","label":"§ 240 ZPO","mentions":4},{"id":"AnfG 1999/17","law":"AnfG 1999","abbreviation":"AnfG 1999","ref":"17","label":"§ 17 AnfG 1999","mentions":3},{"id":"InsO/93","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"93","label":"§ 93 InsO","mentions":3},{"id":"InsO/11","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"11","label":"§ 11 InsO","mentions":2},{"id":"HGB/171","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"171","label":"§ 171 HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2003, 590","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2003, 39","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:48:19.432582+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}