{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-11-13","aktenzeichen":"2 StR 261/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 66 Abs. 3 Satz 1 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB setzt nicht notwendig eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren voraus. Als Vorverurteilung im Sinne dieser Vorschrift genügt eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten zugrundeliegen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBGHSt: ja\n\n_______________\n\nStGB § 66 Abs. 3 Satz 1\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB setzt nicht\n\nnotwendig eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren\n\nvoraus. Als Vorverurteilung im Sinne dieser Vorschrift genügt eine entsprechend\n\nhohe Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalogtaten\n\nzugrundeliegen.\n\nBGH, Urteil vom 13. November 2002 - 2 StR 261/02 - Landgericht Mainz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 261/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n13. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n13. November 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt , beide in der Verhandlung,\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mainz vom 10. April 2002 aufgehoben, soweit das Land-\n\ngericht es unterlassen hat, eine Gesamtstrafe mit der Strafe\n\naus der Verurteilung des Amtsgerichts Worms vom 3. April\n\n2001 zu bilden.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeord-\n\nnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die der Wahlverteidi-\n\nger in der Revisionshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch be-\n\nschränkt hat.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte bei einem Besuch in der\n\nFamilie des 14-jährigen Tatopfers unter einem Vorwand die Geschädigte in\n\nihrem Zimmer aufgesucht, die Zimmertür abgeschlossen und trotz Gegenwehr\n\nder Geschädigten an deren entblößtem Geschlechtsteil manipuliert und an-\n\nschließend den Analverkehr ausgeübt. Der Angeklagte war u. a. durch Urteil\n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 30. Mai 1995 wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in zehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren se-\n\nxuellen Mißbrauch von Kindern und wegen eines versuchten sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\ndrei Monaten verurteilt worden, die er voll verbüßt hat. Durch Urteil des Amts-\n\ngerichts Worms vom 3. April 2001 wurde er wegen Verstoßes gegen Weisun-\n\ngen der Führungsaufsicht zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe\n\nvon sechs Monaten verurteilt, die er zum Zeitpunkt der Entscheidung in dieser\n\nSache nach Bewährungswiderruf verbüßte.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als die Strafkammer - wie in\n\nden Urteilsgründen auch dargelegt - die Bildung einer Gesamtstrafe mit der\n\ndurch Urteil des Amtsgerichts Worms verhängten Freiheitsstrafe versehentlich\n\nunterlassen hat, wodurch der Angeklagte hier beschwert ist. Im übrigen erweist\n\nsich die Revision als unbegründet. Auch die Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung, die das Landgericht auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt hat, hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung stand.\n\n1. Der Angeklagte hat eine Vergewaltigung und damit eine Katalogtat im\n\nSinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB begangen, die zur Verhängung einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren geführt hat. Auch die weiteren formellen Vorausset-\n\nzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB sind erfüllt. Danach muß der Täter wegen\n\neiner oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,\n\nzu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sein und\n\nmindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer frei-\n\nheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden haben.\n\nZu Recht hat das Landgericht für die Vorverurteilung auf die Verurtei-\n\nlung des Angeklagten durch das Landgericht Heilbronn vom 30. Mai 1995 ab-\n\ngestellt. Dieser lagen in allen Fällen Taten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1\n\nStGB zugrunde. In der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\n\nist eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr enthalten, für die übrigen zehn\n\nTaten wurden Einzelstrafen von unter einem Jahr verhängt. Für keine der\n\nzugrunde liegenden Taten ist Rückfallverjährung nach § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4\n\nStGB eingetreten. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision - auch hin-\n\nsichtlich des Falls 2 der im Urteil des Landgerichts Heilbronn festgestellten\n\nEinzelfälle. Soweit dort als Tatzeit Mai/Juni 1990 statt 1993 angegeben worden\n\nist, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Abgesehen davon, daß\n\ndie Taten chronologisch dargestellt sind, Fall 2 zwischen einer im Frühjahr\n\n1993 und im Juni 1993 begangenen Tat eingeordnet ist, wird das Alter des ge-\n\nschädigten Kindes in allen Fällen mit acht Jahren angegeben. Schließlich läßt\n\nsich dem Urteil auch entnehmen, daß der Angeklagte im Mai/Juni 1990 eine\n\nJugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus einer Verurteilung vom\n\n5. Dezember 1989 verbüßt hat.\n\n2. Ob die Vorverurteilung wegen mehrerer Katalogtaten zu einer Ge-\n\nsamtstrafe von drei Jahren ausreicht oder eine entsprechend hohe Einzelfrei-\n\nheitsstrafe zu verlangen ist, ist allerdings streitig. Daß bei der Verurteilung zu\n\neiner Gesamtstrafe darin eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren enthalten\n\nsein muß, wird insbesondere von Hanack in LK, Nachtrag zur 11. Aufl., § 66\n\nRdn. 8 unter Hinweis auf die Auslegung zu § 66 Abs. 1 StGB verlangt (a. A.\n\nStree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 61; Lackner/Kühl, StGB\n\n24. Aufl. § 66 Rdn. 10e).\n\nDer Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher nicht entschieden. Für\n\nBGH NStZ-RR 2002, 230, 231 war sie nicht entscheidungserheblich und ist\n\noffengelassen worden. Soweit in BGH NStZ 1999, 473 f. für die Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB darauf abgestellt wurde,\n\ndaß in der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, die als Vorverurteilung he-\n\nranzuziehen war, eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren enthalten war, han-\n\ndelte es sich um eine andere Fallkonstellation. Denn jene Gesamtstrafe war\n\naus Einzelstrafen für eine Katalogtat (Vergewaltigung) und eine Nichtkatalogtat\n\n(Diebstahl) gebildet worden.\n\n3. Der Senat entscheidet die Rechtsfrage nunmehr dahin, daß jedenfalls\n\ndann, wenn es sich bei den Vortaten, die zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nmindestens drei Jahren geführt haben, um Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3\n\nSatz 1 StGB handelt, eine darin enthaltene Einzelfreiheitstrafe von drei Jahren\n\nnicht erforderlich ist.\n\na) Für diese Auslegung sprechen sowohl der Wortsinn als auch der\n\nsystematische Zusammenhang des Gesetzes. Anders als § 66 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB stellt § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht auf eine \"jeweils\" in einer bestimmten\n\nMindesthöhe verhängte Strafe ab. Die Gesetzesfassung unterscheidet sich\n\ninsoweit auch von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB, die für die noch nicht\n\nausgeurteilten Taten \"jeweils\" verwirkte Mindeststrafen verlangen. Soweit da-\n\ngegen in § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ebenso wie in § 66 Abs. 3 Satz 1\n\nbei mehreren Vortaten eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens drei Jah-\n\nren gefordert wird, besteht Einigkeit dahin, daß eine darin enthaltene Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht vorausgesetzt wird (BGH NStZ 2002, 536,\n\n537).\n\nb) Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber eine Mindesteinzelstrafe,\n\nwie sie in § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB vorgesehen ist,\n\nzwar gewollt, aber nicht zum Ausdruck gebracht hat, sind nicht zu erkennen.\n\nDie allerdings für diese Frage weitgehend unergiebigen Gesetzesmaterialien\n\nsprechen eher für die am Wortlaut orientierte Auslegung: In dem in den Bun-\n\ndesrat eingebrachten Gesetzesantrag des Freistaats Bayern vom 19.11.1996\n\n(BR-Drucks. 876/96) war vorgeschlagen worden, § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB dahin\n\nzu verschärfen, daß die Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem\n\nJahr \"wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten\" ausreichen sollte\n\n(Art. 1 Nr. 2 a). Durch diese Formulierung sollte gerade erreicht werden, daß\n\n\"künftig auch eine Verurteilung zu Gesamtstrafe von mindestens einem Jahr\n\nFreiheitsstrafe berücksichtigt werden kann\" (BR-Drucks. 876/96 S. 19), ohne\n\ndaß es auf Einzelstrafen von einem Jahr ankäme. In dem vom Bundesrat dar-\n\naufhin eingebrachten Gesetzentwurf wurde stattdessen die Neuregelung der\n\nSicherungsverwahrung bei bestimmten Anlaßtaten schon bei dem ersten\n\nRückfall gefordert und dafür eine Verurteilung wegen e i n e r vorsätzlichen\n\nStraftat von mindestens zwei Jahren gefordert (BT-Drucks. 13/7559). Nachdem\n\ndie Bundesregierung nahezu zeitgleich einen auf dem Gesetzentwurf der Frak-\n\ntionen der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks. 13/7163) beruhenden eigenen Ge-\n\nsetzentwurf (BT-Drucks. 13/8586) eingebracht hatte, wurde der Bundesrats-\n\nentwurf für erledigt erklärt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung entsprach\n\nhinsichtlich der Voraussetzung der erforderlichen Vorverurteilung bei § 66 Abs.\n\n3 Satz 1 StGB der gültigen Gesetzesfassung. Sie wurde in den Beratungen des\n\nRechtsausschusses nur insoweit problematisiert, als sie die Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung schon nach dem ersten Rückfall ermöglicht.\n\nc) Die vom Senat vorgenommene Auslegung entspricht schließlich auch\n\ndem mit der Vorschrift verfolgten Zweck. Mit der durch das Gesetz zur Be-\n\nkämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Ja-\n\nnuar 1998 (BGBl. I 360) eingeführten Regelung wollte der Gesetzgeber die\n\nUnterbringung von einschlägig rückfälligen Sexualtätern schon nach dem ers-\n\nten Rückfall erleichtern, wenn sie Taten von erheblicher Schwere begangen\n\nhaben. Dabei sollte durch die Anforderungen an die Höhe der Verurteilungen\n\nverdeutlicht werden, daß die Sicherungsverwahrung entsprechend ihrem Cha-\n\nrakter als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems weiterhin nur in\n\nden Fällen angeordnet werden darf, in denen dies zum Schutz der Allgemein-\n\nheit vor gefährlichen Straftätern unerläßlich erscheint (Begründung des Ge-\n\nsetzentwurfs der Bundesregierung I. 6, BT-Drucks. 13/8586 S. 7, 8). Auch bei\n\nBerücksichtigung dieser - teilweise gegenläufigen - Tendenzen (vgl. BGH,\n\nNJW 1999, 3723) ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber - entgegen dem\n\nGesetzeswortlaut - bei mehreren Vortaten nicht nur eine Gesamtstrafe von\n\nmindestens drei Jahren, sondern auch eine darin enthaltene entsprechende\n\nEinzelstrafe für erforderlich gehalten hat. Zwar können die formellen Voraus-\n\nsetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB danach schon bei mehreren relativ\n\nniedrigen Einzelstrafen erfüllt sein. Die Gefährlichkeit des Täters kann in einem\n\nsolchen Fall jedoch in dem Gesamtgewicht des strafbaren Verhaltens, das in\n\neiner Mehrzahl von Katalogtaten zum Ausdruck kommt, begründet sein.\n\nAuch im Vergleich zu den Regelungen des § 66 Abs. 1, Abs. 2 und\n\nAbs. 3 Satz 2 StGB sind die Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht\n\ngeringer. So muß - anders als bei § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB - es sich so-\n\nwohl bei der Anlaßtat wie bei der Vortat um ein Verbrechen oder eine Katalog-\n\ntag im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB handeln. Im Vergleich zu § 66 Abs. 1\n\nwerden zwar nicht zwei Vorverurteilungen gefordert, die Einzel- oder Gesamt-\n\nstrafe muß aber mindestens drei Jahre betragen und liegt damit deutlich über\n\nder in § 66 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Mindesthöhe. Gegenüber § 66 Abs. 2\n\nund Abs. 3 Satz 2 StGB werden zwar - bei Verurteilung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von mindestens drei Jahren - nicht mehrere Einzelstrafen mit be-\n\nstimmten Mindesthöhen gefordert, hinzukommen muß jedoch eine Verbü-\n\nßungszeit von mindestens zwei Jahren. Ein weiteres Korrektiv zu einer zu\n\nweitgehenden Anwendung der Vorschrift ist schließlich darin zu sehen, daß die\n\nGesamtwürdigung des Täters und seiner Taten zur Feststellung eines Hangs\n\nzur Begehung erheblicher Straftaten führen muß.\n\n4. Die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung notwendige Würdi-\n\ngung hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei vorgenommen. Die festgestellten\n\nelf Vortaten waren sämtlich Katalogtaten i. S. von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Es\n\nhandelte sich keineswegs um sexuelle Mißbrauchsfälle knapp über der Erheb-\n\nlichkeitsschwelle. Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen versucht, mit acht-\n\nbis zehnjährigen Mädchen den Geschlechts- , in einem Fall den Oralverkehr\n\nauszuüben, die Kinder gegen ihren Willen ausgezogen und an ihren Ge-\n\nschlechtsteilen manipuliert. Zwar hatte der Angeklagte von den Kindern bei\n\nGegenwehr oder bei Hilfe durch andere Kinder abgelassen. Rechtsfehlerfrei\n\nhat\n\ndie Strafkammer aber die Gefährlichkeit des Angeklagten mit der schnellen\n\nRückfallgeschwindigkeit und der gegenüber den früheren Taten gesteigerten\n\nIntensität der neuen, jetzt abgeurteilten Straftat, die auch eine höhere Gewalt-\n\nkomponente aufweist, begründet.\n\nRissing-van Saan Bode Otten\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-13/2-str-261-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":17}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-13/2-str-261-02","retrieved":"2026-07-10 13:45:46.664201+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-13/2-str-261-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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