{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-11-12","aktenzeichen":"XI ZR 3/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 123, 276 a.F. (Fb); HWiG §§ 1 Abs. 1 a.F., 2 Abs. 1, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzie- rende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene \"versteckte Innenprovision\" aufzuklä- ren. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenpro- vision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidri- gen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß. b) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditge- benden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen. c) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, WM 2002, 1181 ff.) ge- botene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Wider- rufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbeleh- rung in Gang gesetzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n12. November 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 3/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 123, 276 a.F. (Fb); HWiG §§ 1 Abs. 1 a.F., 2 Abs. 1, 5 Abs. 2;\nVerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\na) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzie-\nrende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im\nfinanzierten Kaufpreis enthaltene \"versteckte Innenprovision\" aufzuklä-\nren. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des\nKaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenpro-\nvision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen\nKaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidri-\ngen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß.\n\nb) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditge-\nbenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB\nentwickelten Grundsätzen.\n\nc) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen,\nin denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an\ndas Senatsurteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, WM 2002, 1181 ff.) ge-\nbotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Wider-\n\nrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den\nVorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbeleh-\nrung in Gang gesetzt.\n\nBGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - OLG München\n LG München II\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des\n\n31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n6. November 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von der beklagten Sparkasse die Rückab-\n\nwicklung zweier Realkreditverträge. Sie begehren die Erstattung er-\n\nbrachter Zins- und Tilgungsleistungen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n48.982,07 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagten\n\naus den Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgender\n\nSachverhalt zugrunde:\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung nah-\n\nmen die Kläger mit Verträgen vom 25. Juni 1993 bei der Beklagten zwei\n\nDarlehen über 165.800 DM und 27.670 DM auf, die durch eine Grund-\n\nschuld in Höhe von 194.000 DM sowie durch Abtretung der Ansprüche\n\naus bereits bestehenden Lebensversicherungen abgesichert wurden. Die\n\nKläger unterzeichneten eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis ent-\n\nhält, daß im Falle der Auszahlung des Kredits ein Widerruf als nicht er-\n\nfolgt gilt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei\n\nWochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt.\n\nMit ihrer im Dezember 1998 erhobenen Klage haben die Kläger\n\ngemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung\n\n(im folgenden: a.F.) ihre auf den Abschluß der Darlehensverträge ge-\n\nrichteten Willenserklärungen widerrufen. Sie berufen sich darauf, der für\n\ndie T. GmbH handelnde Vermittler H. habe sie unaufgefordert in ihrer\n\nPrivatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der Verträge überredet.\n\nAußerdem machen sie geltend, die Darlehensverträge seien sittenwidrig,\n\nweil die Beklagte den Kaufpreis der Eigentumswohnung in Höhe von\n\n165.800 DM ohne Einholung eines Wertgutachtens in voller Höhe finan-\n\nziert habe, die Wohnung aber höchstens 60.000 DM wert - und für die\n\nBeklagte erkennbar - unvermietbar und unverkäuflich sei. Die Beklagte\n\nhabe den von ihr eingeschalteten Maklern zu Lasten der Kläger über-\n\nhöhte Entgelte bzw. Provisionen verschafft. Außerdem sei im Kaufpreis\n\neine \"versteckte Innenprovision\" in Höhe von 17,2% aus dem Gesamt-\n\nnettokreditbetrag enthalten gewesen.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-\n\nvision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Der erkennende\n\nSenat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs\n\nder Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersu-\n\nchen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom 29. November\n\n1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001\n\nist abgedruckt in WM 2001, 2434.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ein Widerrufsrecht der Kläger verneint.\n\nZwar handele es sich bei den streitbefangenen Darlehen nach dem Er-\n\ngebnis der Beweisaufnahme um Haustürgeschäfte im Sinne des § 1\n\nAbs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. Die Beklagte müsse sich das Zustandekommen\n\nder Verträge in einer Haustürsituation auch zurechnen lassen, da sie\n\nsich die Tätigkeit des Vermittlers objektiv zunutze gemacht habe. Ein\n\nWiderrufsrecht bestehe gleichwohl nicht, da die Darlehen unter § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG fielen mit der Folge, daß die Widerrufsregelung\n\ndes § 7 VerbrKrG keine Anwendung finde. Ein Rückgriff auf § 1 HWiG sei\n\nwegen der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen. Der\n\nVortrag der Kläger zu einer angeblich sittenwidrigen Überteuerung der\n\nWohnung sei ebenso unsubstantiiert wie ihr Vorbringen zu einer angeb-\n\nlich versteckten Innenprovision. Über eine solche habe die Beklagte im\n\nübrigen auch nicht aufklären müssen.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine Sittenwidrig-\n\nkeit der Darlehensverträge verneint.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision sind die Darlehensverträge\n\ninsbesondere nicht deshalb sittenwidrig, weil die finanzierte Eigentums-\n\nwohnung nach der Behauptung der Kläger weit überteuert war und die\n\nBeklagte die Werthaltigkeit der daran bestellten Grundschuld nicht aus-\n\nreichend geprüft hat. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen\n\nVoraussetzungen ein sittenwidriges Mißverhältnis zwischen Leistung und\n\nGegenleistung des finanzierten Kaufvertrages bei Kenntnis der kreditge-\n\nbenden Bank davon zugleich zur Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages\n\nführen kann. Es müßte nämlich zunächst einmal feststehen, daß der\n\nKaufvertrag sittenwidrig war, wobei für die Annahme der Sittenwidrigkeit\n\nnicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung\n\nund Gegenleistung genügt. Von einem besonders groben Mißverhältnis,\n\ndas eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwid-\n\nrigkeit begründet, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp\n\ndoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298,\n\n302 ff. m.w.Nachw.). Dazu aber fehlt es - wie das Berufungsgericht zu\n\nRecht festgestellt hat - an ausreichendem Vortrag der Kläger. Allein die\n\nnicht näher begründete Behauptung, die Wohnung sei wie alle Wohnun-\n\ngen der betreffenden Anlage \"unvermietbar, damit unverkäuflich und so-\n\nmit wertlos\" gewesen, genügt den an die Substantiierung zu stellenden\n\nAnforderungen ersichtlich nicht. Dasselbe gilt für die Angabe, die Woh-\n\nnung sei tatsächlich nur 60.000 DM wert gewesen. Zur Darlegung des\n\nMißverhältnisses hätte es vielmehr konkreter, dem Beweis zugänglicher\n\nAngaben zu den wertbildenden Faktoren, hier insbesondere der Angabe\n\nvon Gründen für die Unvermietbarkeit, bedurft. Abgesehen davon fehlt\n\nausreichender Vortrag der Kläger, daß der Beklagten ein etwaiges be-\n\nsonders grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung bekannt\n\nwar.\n\nDie weiteren Behauptungen der Kläger, die Beklagte habe den von\n\nihr eingeschalteten Maklern bewußt zu Lasten der Kläger überhöhte Ent-\n\ngelte bzw. Provisionen verschafft und zudem über eine versteckte Innen-\n\nprovision von 17,2% aus dem Gesamtnettokreditbetrag profitiert, recht-\n\nfertigen die Annahme der Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht. Wiederum fehlt\n\nes schon an substantiiertem Vortrag der Kläger.\n\n2. Soweit das Berufungsgericht aus Rechtsgründen auch eine Auf-\n\nklärungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die angeblich im Kaufpreis\n\nenthaltene \"versteckte Innenprovision\" verneint hat, hält das rechtlicher\n\nNachprüfung ebenfalls stand.\n\nDie Innenprovision ist Teil der Vertriebskosten. Solche Kosten kal-\n\nkuliert grundsätzlich jeder gewerblich tätige Verkäufer in den Verkaufs-\n\npreis ein, ohne sie dem Käufer offenzulegen. Von der das Kaufgeschäft\n\nfinanzierenden Bank kann eine solche Offenlegung erst recht nicht ver-\n\nlangt werden. Hohe Vertriebskosten können zwar dazu führen, daß der\n\nVerkaufspreis den Verkehrswert des Objekts mehr oder weniger deutlich\n\nübersteigt. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwer-\n\nber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert\n\ndes zu erwerbenden Objekts steht, begründet aber nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklä-\n\nrungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86,\n\nWM 1987, 1426, 1428; vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988,\n\n561, 563; vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und\n\nSenatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246).\n\nDenn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der\n\nKauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prü-\n\nfen.\n\nEine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des\n\nKaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die\n\nInnenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwi-\n\nschen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sit-\n\ntenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen\n\nmuß (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,\n\n1247 m.w.Nachw.). Dazu aber fehlt es hier - wie schon unter 1. ausge-\n\nführt - an ausreichendem Sachvortrag der Kläger.\n\n3. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht\n\nstand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1\n\nHWiG a.F. verneint.\n\na) Dem Berufungsgericht kann schon nicht darin gefolgt werden,\n\ndaß ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wegen der Subsi-\n\ndiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausscheidet. Zwar entspricht diese\n\nBeurteilung der Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2\n\nHWiG, wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November\n\n1999 (aaO) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei\n\nausschließlich nationaler Betrachtung befürwortet hat. Sie berücksichtigt\n\naber nicht, daß mit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie\n\n85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von\n\naußerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. De-\n\nzember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) in nationales\n\nRecht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des Haustürwiderrufs-\n\ngesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil\n\nvom 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die Haustürgeschäfte-\n\nrichtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwen-\n\ndung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider-\n\nrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und dieses\n\nfür den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß\n\nArt. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertrags-\n\nschluß befristet werden darf.\n\nDie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-\n\nnommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen\n\nGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom\n\n9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff., zum\n\nAbdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet\n\nhat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies\n\nhat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als\n\nGeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die \"die Vor-\n\naussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\" er-\n\nfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Wi-\n\nderrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsi-\n\ndiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften\n\ndes Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das\n\nVerbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.\n\nDas ist hinsichtlich der zu beurteilenden Realkreditverträge gemäß § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision steht damit allerdings\n\nnoch nicht fest, daß die Kläger ihre auf den Abschluß der Darlehensver-\n\nträge gerichteten Willenserklärungen wirksam nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F.\n\nwiderrufen haben.\n\nZwar ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon\n\nauszugehen, daß es sich bei den Darlehensverträgen um Haustürge-\n\nschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. handelt.\n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung aber nicht stand,\n\nsoweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte\n\nmüsse sich das Zustandekommen der Verträge in einer Haustürsituation\n\nzurechnen lassen. Das Berufungsgericht hat dazu lediglich festgestellt,\n\ndaß die Beklagte sich das Handeln des Vermittlers H. \"objektiv zunütze\n\ngemacht\" hat. Dies allein reicht nicht aus.\n\nBei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen\n\ndie Haustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, ist auf\n\ndie zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies ent-\n\nspricht der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum\n\nganz herrschenden Meinung (OLG Hamm WM 1995, 1872, 1873; OLG\n\nStuttgart WM 1999, 2310, 2313; inzident auch OLG Frankfurt a.M.\n\nWM 2002, 545, 547; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 28 f.;\n\nMünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 14 f.; Staudinger/\n\nWerner, BGB 13. Bearb. 2001 § 1 HWiG Rdn. 32; Fischer/Machunsky,\n\nHWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 57 f.; a.A. KG WM 1996, 1219, 1220) und findet\n\nseine Stütze in der amtlichen Begründung des Haustürwiderrufsgesetzes\n\n(BT-Drucks. 10/2876, S. 11), wo zur Auslegung des § 1 HWiG ausdrück-\n\nlich auf die Rechtsprechung und Literatur zu § 123 BGB verwiesen wird.\n\nNichts spricht dafür, denjenigen, der in einer Haustürsituation überrum-\n\npelt und zur Abgabe einer Willenserklärung veranlaßt worden ist, besser\n\nzu stellen als denjenigen, der dazu durch eine arglistige Täuschung be-\n\nstimmt wurde.\n\nNach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers\n\ndem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter,\n\nMitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Be-\n\nziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (BGH, Ur-\n\nteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteil\n\nvom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016).\n\nIst der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB,\n\nist sein Handeln nur zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger dieses\n\nkannte oder kennen mußte. Dabei genügt es für eine fahrlässige Un-\n\nkenntnis in diesem Sinne, daß die Umstände des einzelnen Falles den\n\nErklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen,\n\nauf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht\n\n(dazu BGH, Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016 f.).\n\nDies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-\n\nnung durch eine Bank (entgegen OLG Stuttgart WM 1999, 2310, 2313)\n\nnicht allein deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daß\n\ndie Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer\n\ngewerblich tätigen Bauträgergesellschaft und über einen Vermittler ver-\n\nkauft wird. Allein dieser Umstand läßt nicht den Schluß zu, daß die Dar-\n\nlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung\n\nohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privat-\n\nwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht oh-\n\nne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbah-\n\nnung. Das gilt besonders, wenn es sich - was im zu entscheidenden Fall\n\nnach der Aussage des in der Berufungsinstanz vernommenen Zeugen H.\n\nmöglich erscheint - bei der Finanzierung des konkreten Objekts um einen\n\nersten Kontakt der Bank mit dem Vermittler handelt und die Bank keine\n\nAnhaltspunkte über die Geschäftspraktiken bei der Vermittlung des kon-\n\nkreten Objekts bzw. durch die tätig gewordenen Vermittler hat. Da die\n\nParteien zu den Kontakten zwischen der Beklagten und der T. GmbH\n\nbzw. dem Zeugen H. streitig und unter Beweisantritt vorgetragen haben,\n\nsind hierzu weitere Feststellungen zu treffen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger war\n\nbei dessen Ausübung im Dezember 1998 noch nicht erloschen (§ 2\n\nAbs. 1 Satz 4 HWiG a.F.).\n\nEine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die gemäß § 2 Abs. 1\n\nSatz 2 HWiG a.F. die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F.\n\nin Gang gesetzt hätte, ist den Klägern nicht erteilt worden. Die von ihnen\n\nunterzeichnete Widerrufsbelehrung genügte den Anforderungen an eine\n\nordnungsgemäße Belehrung nicht. Mit dem Hinweis, daß im Falle der\n\nAuszahlung des Kredits der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der\n\nKreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aus-\n\nzahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahle, enthielt sie entgegen\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. eine andere Erklärung. Diese konnte bei\n\ndem Kunden die unrichtige Vorstellung erwecken, sein aus § 1 Abs. 1\n\nHWiG a.F. folgendes Widerrufsrecht sei an die weitere Voraussetzung\n\nder Rückzahlung des Kredits innerhalb der genannten Frist gebunden.\n\nEntgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Auffas-\n\nsung (OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 833; a.A. OLG Hamburg WM 2002,\n\n1289, 1294; LG Bremen WM 2002, 1450, 1454) genügt eine den inhaltli-\n\nchen Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes entsprechende Wider-\n\nrufsbelehrung auch dann nicht, wenn die Belehrung nach dem Haustür-\n\nwiderrufsgesetz nur mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit herr-\n\nschende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG unterblieben war, die davon\n\nausging, daß das Haustürwiderrufsgesetz bei Verbraucherkrediten ver-\n\ndrängt sei. Eine solche Argumentation stützt sich auf den Gesichtspunkt\n\ndes Vertrauensschutzes. Daß dieser nicht gegen die richtlinienkonforme\n\nAuslegung des § 5 Abs. 2 HWiG spricht, hat der Senat bereits in seinem\n\nUrteil vom 9. April 2002 (aaO S. 1184) ausgeführt. Vertrauensschutzge-\n\nsichtspunkte können folgerichtig auch nicht dazu herangezogen werden,\n\ndie Konsequenzen der richtlinienkonformen Auslegung zu beseitigen. Da\n\nnach der gebotenen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG in Fällen wie dem\n\nvorliegenden ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz be-\n\nsteht, muß die Belehrung den Vorgaben dieses Gesetzes genügen. Nur\n\nso wird dem Verbraucher der gebotene Schutz nach dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz zuteil.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nDieses wird zunächst die erforderlichen Feststellungen zu der Fra-\n\nge zu treffen haben, ob der Beklagten das Zustandekommen der Verträ-\n\nge in einer Haustürsituation zuzurechnen ist. Sollte danach ein Wider-\n\nrufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung der\n\nsich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs zu be-\n\nrücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September\n\n2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkre-\n\nditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie daß\n\nnach der ständigen langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft\n\ngrundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Ge-\n\nschäfte anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO\n\nS. 1185 f. m.w.Nachw.). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Auto-\n\nren (Derleder ZBB 2002, 202, 208 f.; Hoffmann ZIP 2002, 1066 ff.; Fi-\n\nscher DB 2002, 1266, 1267; Fritz ZfIR 2002, 529 ff.; Rörig MDR 2002,\n\n894, 895; Tonner BKR 2002, 856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend da-\n\ngegen Ulmer ZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe\n\nBKR 2002, 575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt\n\nworden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil vom\n\n10. September 2002 (XI ZR 151/99, Umdruck S. 7 f.) zum Ausdruck ge-\n\nbracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuwei-\n\nchen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber\n\nmit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\n\n(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-\n\nkunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-\n\nzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz\n\nbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-\n\nhen sind.\n\nDer Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des\n\nKaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.\n\nDie gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert\n\ndaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz\n\nfür Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.\n\nHaustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr\n\nebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-\n\nrichtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die\n\nHaustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO\n\nS. 530; Rörig aaO; Strube BKR 2002, 938, 942 ff.), weil ihr Art. 7 die Re-\n\ngelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften aus-\n\ndrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt. Das gilt, wie der Euro-\n\npäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen ei-\n\nnes Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Im-\n\nmobilie (EuGH WM 2001, 2434, 2437).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-12/xi-zr-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-12/xi-zr-3-01","retrieved":"2026-07-10 13:43:00.018401+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-12/xi-zr-3-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenpro- vision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidri- gen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß. b) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditge- benden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen. c) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. 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