{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"I ZR 64/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Präzisionsmeßgeräte UWG § 1 Die Beurteilung einer zeitlichen Begrenzung der Schutzdauer des ergän- zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfordert eine einzel- fallbezogene Gesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen Interes- sen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der wettbewerbsrechtliche Lei- stungsschutz grundsätzlich fortbesteht, solange das Verhalten des Verlet- zers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in unlauterer Weise ausgenutzt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 64/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n7. November 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nPräzisionsmeßgeräte\n\nUWG § 1\n\nDie Beurteilung einer zeitlichen Begrenzung der Schutzdauer des ergän-\nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfordert eine einzel-\nfallbezogene Gesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen Interes-\nsen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der wettbewerbsrechtliche Lei-\nstungsschutz grundsätzlich fortbesteht, solange das Verhalten des Verlet-\nzers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange\ndie wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in\nunlauterer Weise ausgenutzt wird.\n\nBGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 64/00 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Darmstadt\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm und Pokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n18. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Präzi-\n\nsionsmeßgeräten. Der Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) war bis zum\n\n30. Juni 1993 bei der Klägerin als technischer Leiter beschäftigt. Vor seinem\n\nAusscheiden traf er im Februar 1993 mit dem damaligen Produktionsleiter K. \n\nder Klägerin eine schriftliche Vereinbarung, ihre Arbeitsverhältnisse bei der Klä-\n\ngerin zu kündigen. Weiterhin wurde vereinbart, daß K. - unter finanzieller Be-\n\nteiligung an den anfallenden Investitionen - in ein von dem Beklagten oder sei-\n\nner Ehefrau zu gründendes Unternehmen als Betriebsleiter eintreten sollte. Das\n\nZiel dieser Vereinbarung war die Versorgung der Beklagten zu 1, der\n\nW. GmbH (jetzt: i.L., im folgenden: W.-GmbH), mit zu den Erzeugnis-\n\nsen der Klägerin kompatiblen Meßmitteln, die Anwerbung hochqualifizierter Mit-\n\narbeiter der Klägerin sowie eine Schwächung der Klägerin, die schließlich zu\n\nderen Übernahme durch eine Beteiligungsgruppe führen sollte. Zum dauerhaf-\n\nten Vollzug dieser Vereinbarung kam es indes nicht; neben dem ehemaligen\n\nProduktionsleiter K. wurden allerdings noch zwei weitere Mitarbeiter der Klä-\n\ngerin für den Beklagten tätig.\n\nIm Frühjahr 1994 erlangte die Klägerin Kenntnis von einer Angebots-\n\nübersicht der W.-GmbH. Darin fanden sich Produkte, die die Klägerin für iden-\n\ntisch mit eigenen Produkten erachtete. Zum Teil benutzte die W.-GmbH Pro-\n\nduktbezeichnungen und Bestellnummern, die denjenigen der Klägerin entspra-\n\nchen. In ihrer Angebotsübersicht hielt die W.-GmbH unter anderem fest: \"Diese\n\nTeile sind ... D. -kompatibel\" (wobei D. das Firmenschlagwort der Klägerin\n\nist).\n\nDie Klägerin hat behauptet, die von der W.-GmbH vertriebenen Produkte\n\n- Bohrungsmeßdorne und Zubehör - stelle die von der Ehefrau des Beklagten\n\ngehaltene \"T. \" unter dessen Leitung her; sie seien technisch identisch\n\nmit ihren, der Klägerin, gleichartigen Produkten. Die Möglichkeit zur Herstellung\n\ndieser Erzeugnisse habe sich der Beklagte unter anderem dadurch verschafft,\n\ndaß er Originalteile der Klägerin habe stehlen lassen. Er habe anhand dieser\n\nTeile Produkte der Klägerin nachgebaut und gestohlene Originalteile für seine\n\nFertigung verwendet. Bei zwei Zulieferern habe er Vorprodukte nach Plänen der\n\nKlägerin herstellen lassen; ein Zulieferer habe zur Ausführung der Aufträge des\n\nBeklagten eine Prüflehre der Klägerin verwendet. Ferner habe der Beklagte\n\n- bei der Klägerin nicht weiterverfolgte - Entwicklungspläne eines früheren lei-\n\ntenden Mitarbeiters der Klägerin an sich gebracht und darauf aufbauend Er-\n\nzeugnisse auf den Markt gebracht. Die W.-GmbH habe sich über den Beklagten\n\neine Vielzahl von Kundenadressen der Klägerin beschafft. Darüber hinaus habe\n\nsich der Beklagte anhand von gegenüber der Klägerin erteilten Rechnungen\n\nüber die Konditionen von Zulieferern informiert.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Beklagten\n\nerfülle den Tatbestand der §§ 1, 17 Abs. 1 und § 18 UWG. Ihr stehe deshalb ein\n\nUnterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG zu. Ferner sei sie berechtigt, Auskunft\n\nund Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu verlangen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI. 1. den Beklagten zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln\nzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr\nzu Wettbewerbszwecken von der Klägerin hergestellte und\n\nvertriebene Produkte herzustellen, herstellen zu lassen, an-\nzubieten und/oder zu vertreiben:\n\nBohrungsmeßgeräte der klägerischen Grundtypen\n\n\"S\", \"D\", \"SO-FB\", \"3 P\"\n\nsowie folgendes Zubehör für Bohrungsmeßdorne:\n\nMeßuhrenhalter, elektrische Halter, Tiefenverlängerung,\nTiefenanschläge mit und ohne Anschlagsstelzen, Winkel-\nstücke, Kleinmeßvorrichtungen, Adapter sowie Schwimm-\nhalter;\n\n2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang\nder vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen Rech-\nnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes, auf-\ngeschlüsselt nach den mit den einzelnen nachgebauten\nBohrungsmeßgeräten und Zubehörteilen unter Angabe des\nLieferdatums erzielten Einzelumsätzen;\n\nII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver-\npflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr\naus den vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen ent-\nstanden ist und künftig entstehen wird.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht,\n\ndie unter Beteiligung der Beklagten hergestellten, von der W.-GmbH vertriebe-\n\nnen Geräte seien in wesentlichen Punkten von den Produkten der Klägerin un-\n\nterschiedlich aufgebaut. Unabhängig davon sei der Beklagte zu 2 wie jeder an-\n\ndere Anbieter auch frei darin, Produkte herzustellen, die mit denjenigen der\n\nKlägerin vergleichbar und in ihren Elementen gegen diese austauschbar seien.\n\nEr sei der Klägerin schon deshalb nicht zur Unterlassung und Rechnungsle-\n\ngung sowie zum Schadensersatz verpflichtet, weil die umstrittenen Produkte im\n\nUnternehmen seiner Ehefrau, in dem er selbst nur angestellt gewesen sei, her-\n\ngestellt worden seien.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die allein\n\nvon dem Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Kla-\n\nge gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt\n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nsprüche für nicht begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDer Beklagte sei der Klägerin nicht zur Unterlassung verpflichtet. Er habe\n\nsich durch die Herstellung und den Vertrieb der im landgerichtlichen Urteil be-\n\nzeichneten Grundtypen von Bohrungsmeßgeräten und ihres Zubehörs nicht in\n\nsittenwidriger Weise Wettbewerbsvorteile vor der Klägerin verschafft. Die Klä-\n\ngerin könne für ihre Produkte keinen Sonderrechtsschutz beanspruchen; deren\n\nNachahmung sei daher grundsätzlich jedem Wettbewerber eröffnet. Die Grenze\n\nder Nachahmungsfreiheit sei allerdings häufig überschritten, wenn ein Wettbe-\n\nwerber die Produkte und Erkenntnisse eines Mitbewerbers sich unmittelbar an-\n\neigne oder sie identisch nachahme. Gerade in einem solchen Fall werde es oft\n\nnaheliegen, daß der Verkehr vermeidbar über die Herkunft von Produkten ge-\n\ntäuscht werde und der \"Übernehmer\" fremde Leistungen wie fremden Ruf\n\nschlichtweg ausbeute.\n\nDem Beklagten könne - auch wenn davon ausgegangen werde, daß ihm\n\ndie Tätigkeit des von seiner Ehefrau betriebenen Unternehmens als eigene zu-\n\ngerechnet werde - nicht vorgeworfen werden, sich im vorgenannten Sinne Pro-\n\ndukte der Klägerin unmittelbar angeeignet oder identisch nachgebaut zu haben.\n\nDie Klägerin habe - auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen\n\nProf. Dr. E. - selbst hervorgehoben, \"daß es Unterschiede im Design und\n\nder Werkstoffwahl gibt\".\n\nEine mögliche \"technische Identität\" von Produkten der Beklagtenseite\n\nmit denen der Klägerin begründe auch nicht unter dem rechtlichen Gesichts-\n\npunkt des \"sklavischen Nachbaus\" den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbs-\n\nhandelns. Das gelte selbst dann, wenn unterstellt werde, daß der Beklagte fer-\n\ntige Geräte, die geeignet gewesen wären, als Vorlagen für eine Nachahmung\n\nzu dienen, bei der Klägerin habe stehlen lassen. Er hätte die Geräte für eine\n\nNachahmung nicht gebraucht, da er als technischer Leiter im Unternehmen der\n\nKlägerin maßgeblich an der Entwicklung der Produktlinien der Klägerin beteiligt\n\ngewesen sei. Die Benutzung entwendeter Geräte als Vorlagen habe allenfalls\n\nzu einer minimalen Ersparnis eigener Entwicklungszeit führen können.\n\nAuch eine zusammenfassende Würdigung aller sonstigen zum Prozeß-\n\nstoff gehörenden Umstände lasse das Wettbewerbshandeln des Beklagten\n\n- Produktion und Vertrieb der inkriminierten Geräte und Zubehörstücke - nicht\n\nsittenwidrig erscheinen.\n\nMit dem Unterlassungsantrag seien auch die auf Auskunft und Feststel-\n\nlung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klageanträge unbegründet.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen\n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht, weil auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststel-\n\nlungen noch nicht abschließend über die geltend gemachten Ansprüche ent-\n\nschieden werden kann.\n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht einen Anspruch der Klägerin aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des\n\nergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes verneint hat.\n\na) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-\n\ngegangen, daß auch der identische Nachbau fremder nicht (mehr) unter Son-\n\nderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse im Interesse einer techni-\n\nschen Fortentwicklung auf der Grundlage und unter Ausnutzung des Standes\n\nder Technik grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Nachbau kann aber\n\ndann nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn die Erzeugnisse von wett-\n\nbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzutreten, die den\n\nNachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995\n\n- I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt.\n\nv. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Gülle-\n\npumpen; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1107 = WRP\n\n1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000,\n\n521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99,\n\nGRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 7.2.2002\n\n- I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 821 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Zwi-\n\nschen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der In-\n\ntensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen\n\nbesteht eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart oder je\n\nhöher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an\n\ndie besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH\n\nGRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 2002, 820, 821 f.\n\n- Bremszangen).\n\nb) Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den\n\nAnspruch aus § 1 UWG - ohne Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart zu\n\ntreffen - schon daran hat scheitern lassen, daß das Verhalten des Beklagten\n\nkein besonderes Unlauterkeitsmerkmal aufweise. Im Streitfall kommt eine Sit-\n\ntenwidrigkeit des - für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Nachbaus von\n\nwettbewerblich eigenartigen technischen Meßgeräten der Klägerin vor allem\n\nunter dem Gesichtspunkt strafbarer Handlungen sowie eines Erschleichens\n\noder eines Vertrauensbruchs in Betracht.\n\naa) Das Unlauterkeitsmerkmal des Erschleichens ist dadurch gekenn-\n\nzeichnet, daß sich der Nachahmer die für die Leistungsübernahme erforderliche\n\nKenntnis vom fremden Vorbild in verwerflicher Weise verschafft (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 42 = WRP 1960, 241 - Wurftauben-\n\npresse). Der Tatbestand des Vertrauensbruchs wird im allgemeinen dadurch\n\nerfüllt, daß die Kenntnis im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zunächst\n\nredlich erlangt und sodann durch Leistungsübernahme mißbräuchlich ausge-\n\nnutzt wird (vgl. Erdmann in: Festschrift für Vieregge, 1995, 197 ff., 214 m.w.N.).\n\nDas Berufungsgericht, das nicht in Zweifel zieht, daß der Bau der Geräte\n\nnach gestohlenen Modellen als sittenwidriges Wettbewerbsverhalten zu beur-\n\nteilen ist, ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte\n\ndem wettbewerbsrechtlichen Verwertungsverbot nicht ausgesetzt sei.\n\nbb) Ein solcher Makel verliert entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts allerdings nicht schon deshalb an wettbewerbsrechtlicher Bedeutung, weil\n\n- wie das Berufungsgericht ohne nähere Feststellung von Tatsachen annimmt -\n\nder Beklagte als ehemaliger technischer Leiter bei der Klägerin in der Lage sei,\n\nsolche Geräte oder Geräteteile selbst zu entwickeln.\n\ncc) Der Vortrag des Entwendens von Plänen aus dem Betrieb der Kläge-\n\nrin läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswe-\n\ngen als unerheblich beurteilen, weil der Beklagte als ehemaliger technischer\n\nLeiter der Klägerin Zugang zu solchen Unterlagen hatte und diese teilweise\n\nselbst entwickelt haben soll.\n\nEs trifft zwar zu, daß der Beklagte nach seinem Ausscheiden bei der\n\nKlägerin grundsätzlich befugt war, sein redlich bei ihr erworbenes Wissen an-\n\nzuwenden und die erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten für eigene Zwecke zu\n\nnutzen, weil ihn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot traf. Dies bedeutet\n\nindes nicht, daß er auch berechtigt war, sein erlangtes Wissen zusätzlich durch\n\ndie Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu\n\nsichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Know-how für eigene Zwecke\n\nzu bewahren und weiterzuverwenden. Einer derartigen Annahme steht bereits\n\nentgegen, daß es sich dabei grundsätzlich um allein dem Unternehmer und Ge-\n\nschäftsherrn zustehende und als solche geschützte Geschäfts- oder Betriebs-\n\ngeheimnisse (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 UWG) handelt (vgl. Baum-\n\nbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 17 UWG Rdn. 9 m.w.N.).\n\ndd) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetre-\n\nten werden, das behauptete Verhalten des Beklagten nach seinem Ausschei-\n\nden aus den Diensten der Klägerin sei nach einem Zeitablauf von mehr als\n\nsechs Jahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-\n\ngericht nicht (mehr) geeignet, Auswirkungen auf die derzeitige und künftige ge-\n\nschäftliche Tätigkeit des Beklagten zu entfalten und die Wettbewerbslage der\n\nParteien zu beeinflussen. Insbesondere sei der behauptete Diebstahl für die\n\nBeurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs ohne Be-\n\nlang.\n\nDie Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Frage einer zeitlichen\n\nBegrenzung der Schutzdauer des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Lei-\n\nstungsschutzes nur im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Ab-\n\nwägung der betroffenen Interessen zu beantworten ist. Die Ausführungen des\n\nBerufungsgerichts lassen eine solche sorgfältige tatrichterliche Einzelabwägung\n\nnicht erkennen. Das Berufungsgericht hat auch nicht berücksichtigt, daß der\n\nwettbewerbsrechtliche Leistungsschutz fortbesteht, solange das Verhalten des\n\nVerletzers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange\n\ndie wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in un-\n\nlauterer Weise ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82,\n\nGRUR 1985, 294, 296 = WRP 1985, 204 - Füllanlage; Erdmann aaO S. 214).\n\nc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Anspruch aus § 1\n\nUWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Lei-\n\nstungsschutzes zu verneinen ist, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen\n\nals zutreffend.\n\naa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\n\nkeine Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart der Erzeugnisse der Kläge-\n\nrin getroffen. Das unstreitige Parteivorbringen erlaubt es nicht, das Vorliegen\n\nwettbewerblicher Eigenart zu verneinen.\n\nZwar hat die Klägerin die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse\n\n- trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten - nicht im einzelnen dar-\n\ngelegt. Nachdem das Landgericht jedoch eine wettbewerbswidrige Leistungs-\n\nübernahme bejaht hatte, ohne einen entsprechenden Vortrag zur wettbewerbli-\n\nchen Eigenart für erforderlich zu halten, hätte die Klage im Berufungsrechtszug\n\nnicht abgewiesen werden dürfen, ohne die Klägerin auf die Unschlüssigkeit ih-\n\nres Vorbringens in diesem Punkt hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu weiterem\n\nVortrag zu geben, zumal sich aus dem Gesamtzusammenhang des Klagevor-\n\nbringens ergab, daß die Klägerin für ihre technisch hochspezialisierten Geräte\n\neine denkbare (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst) wettbewerbliche\n\nEigenart in Anspruch nehmen wollte.\n\nbb) Ob bei den im Betrieb der Ehefrau des Beklagten angefertigten Pro-\n\ndukten Gestaltungsmerkmale der Produkte der Klägerin übernommen worden\n\nsind oder ob ein hinreichender Abstand gehalten wurde, läßt sich auf der\n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hierzu\n\nbedarf es des noch ausstehenden Vortrags der Klägerin dazu, welche Gestal-\n\ntungsmerkmale die wettbewerbliche Eigenart ihrer Erzeugnisse ausmachen und\n\nwelche dieser Merkmale bei den beanstandeten Produkten des Beklagten ver-\n\nwirklicht sein sollen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob und inwieweit der\n\nBeklagte gegen § 17 Abs. 2 UWG verstoßen hat und ob sich daraus unabhän-\n\ngig vom Vorwurf des Diebstahls einzelner Geräte und unabhängig von den Vor-\n\naussetzungen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes\n\nzivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der\n\nSchadensersatzverpflichtung ableiten lassen (§ 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 UWG).\n\nAuch das wird von der Revision mit Recht beanstandet.\n\nAls verletztes oder unberechtigt verwertetes Geschäfts- oder Betriebsge-\n\nheimnis kommen im Streitfall der - sowohl in Konstruktionsplänen als auch im\n\nEndprodukt selbst verkörperte - Aufbau, die technische Zusammensetzung so-\n\nwie die Funktionsweise der Meßgeräte, die Kundenlisten der Klägerin, die\n\nRechnungen ihrer Zulieferer und die \"Neuentwicklung\" eines ihrer früheren Ge-\n\nschäftsführer in Betracht. Denn Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im\n\nZusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig,\n\nsondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem\n\nbekundeten Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirt-\n\nschaftlichen Interesse beruht, geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v.\n\n15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; GRUR 1961, 40,\n\n43 - Wurftaubenpresse).\n\nSämtliche vom Sachverständigen Prof. Dr. E. begutachteten Meßge-\n\nräte der Klägerin entsprechen zwar nach den von der Revision nicht angegriffe-\n\nnen Feststellungen des Berufungsgerichts dem \"Stand der Technik\". Das\n\nschließt einen bestehenden Geheimnisschutz für die Fertigung nicht aus. Auch\n\nwenn der allgemein anerkannte Stand der Technik regelmäßig durch Veröffent-\n\nlichung bekannt ist, kann eine Offenkundigkeit von dem zugrundeliegenden\n\nFertigungsmethoden nicht ohne weiteres angenommen werden.\n\nDer Geheimnischarakter wird im allgemeinen auch nicht dadurch aufge-\n\nhoben, daß Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten be-\n\nkannt werden (vgl. Großkomm.UWG/Otto, § 17 Rdn. 14; Erbs/Kohlhaas/Fuhr-\n\nmann, Strafrechtliche Nebengesetze, U 43, 123. Ergänzungslieferung, § 17\n\nUWG Rdn. 6).\n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist\n\naufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht sich\n\nmit den gebotenen Feststellungen näher zu befassen haben. Es wird gegebe-\n\nnenfalls auch zu klären haben, ob dem Beklagten das Handeln der T. \n\ntatsächlich zuzurechnen ist, was er in Abrede stellt. Ferner wird näher zu prüfen\n\nsein, ob sich die geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB ergeben.\n\nVorab wird das Berufungsgericht der Klägerin jedoch Gelegenheit geben\n\nmüssen, an konkret bezeichneten Produkten die angegriffenen Ausführungs-\n\nformen im Klageantrag zu benennen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/i-zr-64-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/i-zr-64-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-07/i-zr-64-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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