{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"X ZB 29/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 29/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten\n\ndes Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird\n\nauf 663,27 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines gemin-\n\nderten Reisepreises für eine Pauschalreise. Das Amtsgericht hat über die Kla-\n\nge am 19. Dezember 2001 mündlich verhandelt. Dem Kläger wurde dabei ein\n\nSchriftsatznachlaß bis zum 16. Januar 2002 eingeräumt.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger\n\nBerufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Anspruch in vollem\n\nUmfang weiterverfolgt hat. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig\n\nverworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als nicht zulässig angese-\n\nhen. Dieser Bewertung hat es das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht\n\nzugrunde gelegt. Deshalb hat es die Berufung gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1\n\nZPO a.F. als nicht statthaft behandelt, weil der Wert des Beschwerdegegen-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\nstands 766,94 \n\n-- DM) nicht übersteige.\n\nDas Berufungsgericht hat sich dabei darauf gestützt, daß die letzte\n\nmündliche Verhandlung vor dem in § 26 Nr. 5 EGZPO genannten Stichtag\n\nstattgefunden habe; der über den Stichtag hinaus gewährte Schriftsatznachlaß\n\nändere daran nichts. Die zweite Alternative dieser Bestimmung erfasse nur die\n\nFälle, in denen ein schriftliches Verfahren angeordnet worden sei, auf den\n\nSchriftsatznachlaß finde sie keine Awendung.\n\n2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.\n\na) Für die Frage, wann die mündliche Verhandlung im Sinn von § 26\n\nNr. 5 Satz 1 EGZPO geschlossen worden ist, hat die Einräumung eines Schrift-\n\nsatzrechts nach § 283 ZPO keine Bedeutung.\n\naa) Nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO ist allein der Ab-\n\nschluß der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Als solche kommt nur die\n\nVerhandlung der Parteien vor dem Gericht in Betracht. Auf eine den Parteien\n\nim Anschluß an eine solche Verhandlung gewährte Schriftsatzfrist hebt das\n\nGesetz nur in Satz 2 dieser Bestimmung für den hier nicht gegebenen Fall ei-\n\nnes schriftlichen Verfahrens ab.\n\nbb) Sinn und Zweck des § 26 Nr. 5 EGZPO führen zu keinem anderen\n\nErgebnis.\n\nAllerdings steht der Ablauf einer gemäß § 283 ZPO gesetzten Frist nach\n\nverbreiteter Auffassung in verschiedener Hinsicht dem Schluß der mündlichen\n\nVerhandlung gleich. Insbesondere soll für die Frage, ob späteres Vorbringen\n\ngemäß § 767 Abs. 2 oder § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, der Tag des Frist-\n\nablaufs maßgeblich sein, soweit es um Vorbringen geht, auf das sich der\n\nSchriftsatzvorbehalt bezogen hat (so MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 283\n\nRdn. 24; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 283 Rdn. 30; Zöller/Greger,\n\nZPO, 23. Aufl., § 283 Rdn. 1). Hieraus können für den vorliegenden Zusam-\n\nmenhang indes keine Schlußfolgerungen gezogen werden.\n\nDie Übergangsregelung in § 26 Nr. 5 EGZPO hat eine andere Zielset-\n\nzung als die Präklusionsvorschriften in § 767 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 ZPO. Die\n\nan diese Regelung anknüpfenden Ausschlußtatbestände betreffen den Fall von\n\nVorbringen, zu dem schon früher Gelegenheit bestanden hatte. Für die hier in\n\nRede stehende Fragestellung läßt sich daraus schon wegen des anders gear-\n\nteten Hintergrundes und der abweichenden Interessenlage nichts gewinnen.\n\nSinn und Zweck dieser Vorschriften mag es entsprechen, Vorbringen nicht\n\nmehr zu berücksichtigen, zu dem der Gegner aufgrund eines eingeräumten\n\nSchriftsatzrechts schon früher hatte Stellung nehmen können. § 26 Nr. 5\n\nEGZPO soll demgegenüber gewährleisten, daß das neue Berufungsrecht nur\n\nin solchen Verfahren Anwendung findet, in denen sich Parteien und Gericht\n\ndarauf schon im ersten Rechtszug einstellen konnten (vgl. BT-Drucks. 14/4722,\n\nS. 126; ähnlich Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 8 a.E.). Die\n\nEinräumung einer Schriftsatzfrist ist damit schon deshalb weder gleichzusetzen\n\nnoch vergleichbar, weil sie nicht die Einstellung auf eine solche Rechtsände-\n\nrung betrifft. Mit ihr soll nach der Vorstellung des Gesetzes lediglich der Partei,\n\ndie kurzfristig vor oder in der Verhandlung mit neuem Vorbringen befaßt wor-\n\nden ist, die Gelegenheit einer Stellungnahme und einer angemessenen Prü-\n\nfung dieses Vorbringens gegeben werden. Für eine Einstellung auf Rechtsän-\n\nderungen besteht hierbei kein Anlaß. Eine dem § 26 Nr. 5 EGZPO entspre-\n\nchende Interessenlage entsteht erst dann, wenn diese Stellungnahme eine er-\n\nneute Verhandlung erforderlich macht. Dann aber sind die Voraussetzungen\n\nder Vorschrift unmittelbar gegeben; die Frage einer entsprechenden Anwen-\n\ndung stellt sich hier nicht.\n\nBestätigt wird dieses Verständnis durch Sinn und Zweck von Über-\n\ngangsregelungen und deren übliche Handhabung durch den Gesetzgeber.\n\nDerartige Regelungen sollen im Interesse der Beteiligten regelmäßig möglichst\n\neinfach ausgestaltet werden (vgl. Aschke, Übergangsregelungen als verfas-\n\nsungsrechtliches Problem, 1987, S. 47 f.). Dem entspricht auch § 26 Nr. 5\n\nEGZPO, indem mit dem Tag, an dem die letzte mündliche Verhandlung statt-\n\ngefunden hat, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts an ein formales und\n\nleicht feststellbares Kriterium angeknüpft wird. Dieser Tag ist im Hinblick auf\n\n§ 313 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich (vgl. dazu\n\nThomas/Putzo/\n\nHüßtege, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 5). Die Berücksichtigung von\n\nSchriftsatzfristen würde demgegenüber die Gefahr unübersichtlicher Verhält-\n\nnisse zur Folge haben. Ob einer Partei ein Schriftsatzrecht gemäß § 283\n\nAbs. 1 ZPO eingeräumt worden ist, ist oft nur anhand der Akten zu ermitteln. In\n\nEinzelfällen kann darüber hinaus zweifelhaft sein, ob tatsächlich ein Erklä-\n\nrungsrecht gemäß § 283 ZPO gewährt oder lediglich Gelegenheit zu ergän-\n\nzenden Rechtsausführungen eingeräumt worden ist. Dann wäre nicht mehr mit\n\nhinreichender Sicherheit zu beurteilen, ob ein beabsichtigtes Rechtsmittel\n\nüberhaupt statthaft wäre. Dies erscheint weder zumutbar noch sachgerecht.\n\nb) Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Zulässigkeit der Berufung mit-\n\nhin nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften, weil die\n\nmündliche Verhandlung am 19. Dezember 2001 geschlossen worden ist. Die\n\nBerufung ist damit nicht statthaft. Die nach dem maßgeblichen Recht maßgeb-\n\n(cid:0)(cid:12)(cid:11)\n\nliche Berufungssumme von 766,94 \n\n 1.500,-- DM) ist nicht überschritten. Die\n\nRechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuwei-\n\nsen.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/x-zb-29-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/x-zb-29-02","retrieved":"2026-07-10 13:47:43.938131+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-05/x-zb-29-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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